Vorsorgepflichten GmO-frei anbauender Landwirte |
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Auch GmO-frei anbauende Landwirte sind nach dem derzeit geltenden Recht verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung ihrer Kulturen und Ernten mit GmO zu ergreifen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, können sie
Dies widerspricht dem Verursacherprinzip, wälzt Kosten und Lasten des GmO-Anbaus UNFAIR auf GmO-frei anbauende Landwirte ab, ist aber dennoch geltendes Recht: Keine Nutzung der Kennzeichnungsschwellen Nach der EU-Verordnung "Food & Feed" (= EU-VO 1829/2003/EG; Einführung bei transgen) darf die Kennzeichnungsschwellen nur nutzen, wer bei Verunreinigungen unter 0,9% mit der Dokumentation geeigneter Schritte zur Vermeidung von Verunreinigungen nachweisen kann, daß die Verunreinigung zufällig oder technisch unvermeidbar war:
Da EU-Verordnungen europäisches Gemeinschaftsrecht sind, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, verpflichtet dies alle Landwirte in der Nähe von GmO-Anbau, solche, leider nirgendwo definierten Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, auch wenn nationales Recht (in der BRD das Gentechnikgesetz) den GmO-Anbau zu allen Vorsorgemaßnahmen verpflichten würde. Haben sie diese Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen und können sie daher den Nachweis nach Absatz (3) nicht erbringen, können sie die Kennzeichnungsschwelle nach Absatz (2) nicht in Anspruch nehmen. Dann erleiden sie Erlöseinbußen auch bei Verunreinigungen unter 0,9%, weil die Ernte GmO enthält (Abs. 1a) und entsprechend Artikel 13 gekennzeichnet werden muß. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar Auch ohne Haftungsregelungen im Gentechnikgesetz (GenTG) kann bei Verunreinigungen anch dem Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Ausgleich für Erlöseinbußen vom Verursacher beansprucht werden. Nach herrschender Rechtsprechung hat der Geschädigte aber sogenannte Schadensminderungspflichten. D.h. Landwirte, die Ausgleich von Erlöseinbußen beanspruchen wollen, müssen selbst Vorsorge treffen, daß eine Verunreinigung vermieden wird. Das rät jedenfalls der seit Jahren in Sachen Gentechnikrecht tätige Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe, Hanspeter Schmidt, in seinem Ratgeber für Bauern "Das Nachbarrecht der Gentechnik":
Werden solche Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen, kann der Verursacher der Verunreinigung sich darauf berufen, daß der Geschädigte seine Erlöseinbuße durch Unterlassung von Vorsorgemaßnahmen selbst verursacht habe und den Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise abwehren. Dies ist schon fast paradox und nicht vereinbar mit dem Verursacherprinzip. Dennoch ist das geltendes Recht. Die Haftungsregelung, die das neue GenTG bisher vorsieht, wird daran nichts ändern. Volle Haftung bei Folgeschäden ohne Ausgleichsansprüche gegen Verursacher Gleiches gilt für Folgeschäden, die neben der eigenen Erlöseinbuße durch die Verunreinigung bei Abnehmern durch Vermischung mit anderen Ernten bei Lagerung und Transport oder Nachbarn eintreten, bei denen nach der Ernte der verunreinigten Kultur mit der gleichen Maschine geerntet wurde, ohne sie vorher zu reinigen. Deshalb verlangt die Schadensminderungspflicht des Nachbarrechts nicht nur, Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu ergreifen, sondern auch, die eigene Kultur vor der Ernte auf Verunreinigungen zu untersuchen, damit Abnehmer und benachbarte Landwirte vor Folge-Verunreinigungen und Folgeschäden bewahrt werden können. Wird diese Untersuchung unterlassen, können weder Schadenersatzansprüche der Abnehmer und Nachbarn abgewehrt, noch vom Verursacher Ausgleich für diesen Schaden verlangt werden, der zusätzlich zur eigenen Erlöseinbuße anfällt. Darauf weist der "Ratgeber für Bauern" von Hanspeter Schmidt ebenfalls hin:
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15.08.2004 16:31:34