Vorsorgepflichten GmO-frei anbauender Landwirte

 

 

Auch GmO-frei anbauende Landwirte sind nach dem derzeit geltenden Recht verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung ihrer Kulturen und Ernten mit GmO zu ergreifen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, können sie

  • die Kennzeichnungsschwellen nicht in Anspruch nehmen, d.h. sie müssen ihre Ernte auch bei Verunreinigungen unter 0,9% kennzeichnen und können sie nicht mehr als GmO-frei ohne Erlöseinbuße vermarkten;

  • nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bei Verunreinigungen möglicherweise nicht oder nicht vollständig durchsetzen;

  • sich nicht gegen Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden wehren, z.B. durch Verunreinigung der Ernten anderer bei Transport und Lagerung, und dafür auch keinen Ausgleich über das Nachbarrecht verlangen.

Dies widerspricht dem Verursacherprinzip, wälzt Kosten und Lasten des GmO-Anbaus UNFAIR auf GmO-frei anbauende Landwirte ab, ist aber dennoch geltendes Recht:

Keine Nutzung der Kennzeichnungsschwellen

Nach der EU-Verordnung "Food & Feed" (= EU-VO 1829/2003/EG; Einführung bei transgen) darf die Kennzeichnungsschwellen nur nutzen, wer bei Verunreinigungen unter 0,9% mit der Dokumentation geeigneter Schritte zur Vermeidung von Verunreinigungen nachweisen kann, daß die Verunreinigung zufällig oder technisch unvermeidbar war:

Artikel 12

Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden sollen und die
a) GVO enthalten oder daraus bestehen oder
b) aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels,wenn es aus einer einzigen Zutat besteht, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden.

(3) Damit festgestellt werden kann, dass das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, müssen die Unternehmer den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden"

Da EU-Verordnungen europäisches Gemeinschaftsrecht sind, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, verpflichtet dies alle Landwirte in der Nähe von GmO-Anbau,   solche, leider nirgendwo definierten Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, auch wenn nationales Recht (in der BRD das Gentechnikgesetz) den GmO-Anbau zu allen Vorsorgemaßnahmen verpflichten würde. Haben sie diese Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen und können sie daher den Nachweis nach Absatz (3) nicht erbringen, können sie die Kennzeichnungsschwelle nach Absatz (2) nicht in Anspruch nehmen. Dann erleiden sie Erlöseinbußen auch bei Verunreinigungen unter 0,9%, weil die Ernte GmO enthält (Abs. 1a) und entsprechend Artikel 13 gekennzeichnet werden muß.

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar

Auch ohne Haftungsregelungen im Gentechnikgesetz (GenTG) kann bei Verunreinigungen anch dem Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Ausgleich für Erlöseinbußen vom Verursacher beansprucht werden. Nach herrschender Rechtsprechung hat der Geschädigte aber sogenannte Schadensminderungspflichten. D.h. Landwirte, die Ausgleich von Erlöseinbußen beanspruchen wollen, müssen selbst Vorsorge treffen, daß eine Verunreinigung vermieden wird. Das rät jedenfalls der seit Jahren in Sachen Gentechnikrecht tätige Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe, Hanspeter Schmidt, in seinem Ratgeber für Bauern "Das Nachbarrecht der Gentechnik":

Wo sind die Grenzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs?

Bauern dürfen nicht die Augen verschließen. Wer sich nicht rechtzeitig um mögliche Empfindlichkeit der eigenen Kulturen gegenüber Pollen aus gentechnisch veränderten Kulturen kümmert, kann später keinen Schadensausgleich verlangen. Er würde sich dem Vorwurf aussetzen, seiner Schadensminderungspflicht nach Treu und Glauben im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht genügt zu haben.

Quelle: http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.html

Werden solche Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen, kann der Verursacher der Verunreinigung sich darauf berufen, daß der Geschädigte seine Erlöseinbuße durch Unterlassung von Vorsorgemaßnahmen selbst verursacht habe und den Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise abwehren. Dies ist schon fast paradox und nicht vereinbar mit dem Verursacherprinzip. Dennoch ist das geltendes Recht. Die Haftungsregelung, die das neue GenTG bisher vorsieht, wird daran nichts ändern.

Volle Haftung bei Folgeschäden ohne Ausgleichsansprüche gegen Verursacher

Gleiches gilt für Folgeschäden, die neben der eigenen Erlöseinbuße durch die Verunreinigung bei Abnehmern durch Vermischung mit anderen Ernten bei Lagerung und Transport oder Nachbarn eintreten, bei denen nach der Ernte der verunreinigten Kultur mit der gleichen Maschine geerntet wurde, ohne sie vorher zu reinigen.

Deshalb verlangt die Schadensminderungspflicht des Nachbarrechts nicht nur, Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu ergreifen, sondern auch, die eigene Kultur vor der Ernte auf Verunreinigungen zu untersuchen, damit Abnehmer und benachbarte Landwirte vor Folge-Verunreinigungen und Folgeschäden bewahrt werden können. Wird diese Untersuchung unterlassen, können weder Schadenersatzansprüche der Abnehmer und Nachbarn abgewehrt, noch vom Verursacher Ausgleich für diesen Schaden verlangt werden, der zusätzlich zur eigenen Erlöseinbuße anfällt. Darauf weist der "Ratgeber für Bauern" von Hanspeter Schmidt ebenfalls hin:

Warum ist diese Pflicht für Folgeschäden wichtig?

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Dieser Schaden kann auch durch Einlagern gentechnisch durch Polleneintrag veränderten Ware in einem Silo mit anderen, gentechnisch nicht veränderten Lieferungen entstanden sein. Der Ausgleichsanspruch greift aber nicht, wenn die Vermischung durch Vorsichtsmaßnahmen hätte vermieden werden können. Zu diesen gehört die Untersuchung der Ernte vor der Vermischung. Da diese Vorsichtsmaßnahme für die Schadensbegrenzung unverzichtbar ist, trägt der Anbauer der Genkultur in deren Einwirkungsbereich die Kosten solcher Vorsorgeuntersuchungen. Verweigert er dies, wird er sich umgekehrt gegen den Anspruch auf Ausgleich wegen Vermischungsschäden oder der Kosten von Rückrufaktionen nicht mit dem Einwand verteidigen können, diese hätten durch rechtzeitige Tests vermieden werden können.

Quelle: http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.08.2004 16:31:34

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