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Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.02.2001, Nr. 47, S. 46



Nur wer die Sehnsucht kennt

Wann immer das Leben beginnen mag, das Lebensrecht beginnt erst mit der Fähigkeit, Wünsche zu haben / Von Norbert Hoerster


Leidet die biopolitische Debatte in Deutschland unter Euphemismen? Traut man sich nicht, beim Namen zu nennen, was man machen möchte oder vielleicht schon macht? Die Vordenker der Menschenproduktion verbitten sich jede Erinnerung an die Eugenik der Nationalsozialisten, als wäre der Weg in die Hölle damals nicht auch mit den besten Absichten gepflastert gewesen. Unter den Ethikern deutscher Sprache ragt der Mainzer Rechtsphilosoph Norbert Hoerster durch seinen unbedingten Willen zur Deutlichkeit der Begriffe heraus. Ein Utilitarismus, der überall sonst in der Gesellschaft diffuse Tendenz sein mag, ist bei Hoerster strenge Methode. Besitzt der Embryo ein Lebensrecht? Diese Frage ist klarer als die Frage nach seiner Menschenwürde. Auch dem Toten kommt schließlich Menschenwürde zu; wer gegen Kulturstaatsminister Nida- Rümelin an der Menschenwürde des Embryos festhält, muß ihm das Lebensrecht noch nicht zusprechen. Hoerster ist auch als Kritiker des Christentums hervorgetreten. Wenn die Gesellschaft die christliche Moral wirklich als Sonderglauben einer Sekte ablegen möchte, findet sie in Hoersters Ethik des Interesses ein Gegenmodell, dessen Transparenz nichts zu wünschen übrigläßt.

F.A.Z.

Inzwischen hat auch Staatsminister Nida-Rümelin wohl eingesehen, daß unsere heutigen Politiker mit einem, wie gesagt wurde, "Voltaire in Deutschlands Hauptstadt" doch etwas andere Erwartungen verknüpfen als seinerzeit der Alte Fritz. So findet sich in dem jüngsten Aufsatz Nida- Rümelins zum Status von Embryonen ("Süddeutsche Zeitung" vom 3./4. Februar) nach langen allgemeinen Ausführungen zur Ethik ziemlich unvermittelt nun doch das von vielen angemahnte Bekenntnis: "Die menschliche Leibesfrucht sollte geschützt werden." Genau dies verkünden ja seit eh und je all unsere Politiker. Und zu ebendiesem Zweck, nämlich zum "Schutz des ungeborenen Lebens", haben sie, wie sie behaupten, ja auch die nötigen gesetzlichen Regelungen erlassen: die Abtreibungsbestimmungen im Strafgesetzbuch sowie das Embryonenschutzgesetz. Die Wahrheit ist jedoch, daß diese beiden Regelungen keineswegs in gleichem Maß geeignet sind, die genannte Zielsetzung zu verwirklichen, ja daß sie in ihrer Tendenz miteinander völlig unvereinbar sind.

Das sei am aktuellen Beispiel des therapeutischen Klonens aufgezeigt. Fall 1: Eine Frau tötet ihren zum Zweck der Lustbefriedigung gezeugten Embryo im Alter von zwei Wochen dadurch, daß sie seine Einnistung durch mechanische oder chemische Mittel (wie die "Pille danach") verhindert. Nach unserem geltenden Abtreibungsrecht darf sie dies tun, ohne Arzt und ohne Beratung; ihr Verhalten ist - nicht anders als eine Empfängnisverhütung - in jeder Hinsicht rechtmäßig. Fall 2: Ein Wissenschaftler läßt den zum Zweck der Therapie gravierender Krankheiten von ihm künstlich erzeugten Embryo in genau demselben Alter von zwei Wochen nach Abschluß seiner Experimente sterben. Nach dem Embryonenschutzgesetz wird er bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Man muß sicher nie ein philosophisches Buch gelesen haben, um zu erkennen, daß zwischen diesen beiden Regelungen, die beide angeblich dem "Schutz des ungeborenen Lebens" dienen, ein eklatanter Widerspruch besteht.

Um der Problematik des Lebensschutzes von Embryonen rechtlich wie ethisch auf den Grund zu gehen, müssen wir, was Nida-Rümelin leider versäumt, in aller Deutlichkeit die Frage stellen: "Warum soll es einen solchen Lebensschutz denn geben? Ja, warum soll menschliches Leben (ob geboren oder ungeboren) denn überhaupt geschützt werden?" Ein Blick in unsere Verfassung zeigt, daß vom "Schutz" des menschlichen Lebens nirgendwo die Rede ist. Die Rede ist jedoch - in den ersten beiden Artikeln des Grundgesetzes - von der "Würde" des Menschen und von seinem "Recht auf Leben". Freilich erfordert nun das Lebensrecht des Menschen, das seine Würde in zentraler Hinsicht konkretisiert, auch den Schutz des menschlichen Lebens. Aber das Lebensrecht des Menschen erfordert nicht einen beliebigen, sondern einen ganz besonderen, qualifizierten Schutz des menschlichen Lebens.

Mit dem einfachen, unqualifizierten Schutz, wie ihn etwa das Naturschutzgesetz für gewisse seltene Tier- oder Pflanzenarten vorsieht, ist es ohne weiteres vereinbar, daß man verbrauchte oder minderwertige Exemplare der betreffenden Art vernichtet und durch die gleiche Anzahl gesunder, unverbrauchter Exemplare ersetzt. Auf die einzelnen Individuen der betreffenden Art als Individuen kommt es hierbei überhaupt nicht an. Etwas ganz anderes gilt offenbar, wenn es um den Schutz menschlichen Lebens geht. Man darf ja keineswegs etwa die Bewohner eines Altenheims beiseite schaffen und an ihrer Stelle doppelt so viele Kleinkinder aus der Dritten Welt, die sonst verhungern würden, in das Heim aufnehmen - eigentlich doch eine Maßnahme, die dem Schutz des Lebens der menschlichen Gattung durchaus dient. Warum darf man dies nicht? Die Antwort lautet: weil dies mit der Menschenwürde und dem individuellen Recht auf Leben, wie diese Garantien jedem einzelnen der Altenheimbewohner als Individuum nach unserer Verfassung zustehen, völlig unvereinbar wäre.

Das Menschenrecht auf Leben erfordert, daß jedes einzelne menschliche Individuum, das dieses Recht besitzt, um seiner selbst willen optimal in seinem Leben geschützt wird. Und ein derartiger qualifizierter Lebensschutz schließt utilitaristische Gesamtkalkulationen - welche Lösung ist für alle Individuen der betreffenden Art oder Gattung insgesamt gesehen unterm Strich die beste? - von vornherein aus. Insofern muß es verwundern, wenn in der Abtreibungsdebatte, wie sie bei uns in den Medien, aber auch von den Politikern, den ärztlichen Standesvertretern und den Juristen ganz überwiegend geführt wird, immer wieder einfachhin vom "Schutz des ungeborenen Lebens" und nicht vom "Recht des Embryos auf Leben" gesprochen wird.

Es bleibt bei dieser Redeweise völlig unklar, warum wir diese ungeborenen menschlichen Individuen in ihrer bloßen Eigenschaft als Exemplare der menschlichen Gattung besonders schützen sollen - in einer Welt, in der kontinuierlich eine gewaltige Anzahl bereits geborener menschlicher Individuen vergeblich in den Startlöchern steht. Verdient das geborene Leben im Zweifel nicht eher mehr Schutz als das ungeborene Leben? Es gibt in Wahrheit nur einen einzigen Schutz menschlichen Lebens, der rechtlich wie ethisch zentral und unaufgebbar ist, und das ist jener qualifizierte Schutz, der unter dem Stichwort "Menschenrecht auf Leben" jedem einzelnen Menschen um seiner selbst willen - und nicht um des Schutzes der menschlichen Gattung willen - zusteht.

Steht bereits dem menschlichen Embryo das Menschenrecht auf Leben zu? Ist bereits der Embryo, der ohne Zweifel in gewissem Sinn bereits ein menschliches Individuum ist, auch bereits ein "Mensch" im Sinn unserer Verfassung? Meine These hierzu lautet: Wir können diese Frage aus dem Grundgesetz allein, ohne Rekurs auf philosophisch-ethische Überlegungen nicht beantworten. Bei rein positivrechtlicher Betrachtung läßt sich der Begriff "Mensch" am Anfang des Grundgesetzes sowohl im Sinn von "menschliches Individuum von der Befruchtung an" als auch im Sinn von "menschliches Individuum von der Geburt an" verstehen. Weder in die eine noch in die andere Richtung liefert der juristische oder der allgemeine Sprachgebrauch ausreichende Argumente.

Nach Paragraph 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt die "Rechtsfähigkeit" des Menschen mit der Geburt. Und nach unserem geltenden Strafgesetzbuch fällt die menschliche Leibesfrucht eindeutig nicht unter den Begriff "Mensch" im Sinn der Tötungsdelikte. Diese Befunde legen nicht den Schluß nahe, die Leibesfrucht müsse als "Mensch" mit Lebensrecht und Würde im Sinn unserer Verfassung angesehen werden. Allerdings kann man aus ihnen auch nicht definitiv das Gegenteil schließen. Der Beginn des Menschen und seiner Rechtsfähigkeit im Sinn der Verfassung muß nicht unbedingt mit dem Beginn des Menschen im Sinn der Zivilrechtsfähigkeit oder im Sinn der strafrechtlichen Tötungsdelikte zusammenfallen.

Relevanter ist hier schon die Entstehungsgeschichte der Verfassung selbst. Roman Herzog faßt in einem Aufsatz aus dem Jahr 1969 diese Entstehungsgeschichte zu der anstehenden Problematik wie folgt zusammen: "Im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates wurde der Antrag, den Schutz des ,keimenden Lebens' ausdrücklich in den Verfassungstext aufzunehmen, von einer Mehrheit abgelehnt, die sich zum Teil aus Gegnern des Schutzes des ,keimenden Lebens', zum Teil aber auch aus solchen Abgeordneten zusammensetzte, die aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffes ,Leben' eine solche Klarstellung für überflüssig hielten." Auch dieser sehr ambivalente Befund hilft offenbar nicht weiter. Die einschlägigen Artikel am Anfang unseres Grundgesetzes bleiben für beide Auslegungen - "Mensch" von Befruchtung an und "Mensch" von Geburt an - offen.

Und auch die Anknüpfung an den allgemeinen, nicht spezifisch juristischen Gebrauch des Wortes "Mensch" führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die sprachliche Alltagserfahrung, die man in Debatten über die Zulässigkeit der Abtreibung immer wieder machen kann, zeigt folgendes: Der Sprachgebrauch von "Mensch" - ob unter Einschluß oder unter Ausschluß der menschlichen Leibesfrucht - ist in unserer Gesellschaft uneinheitlich. Während Abtreibungsgegner regelmäßig den Embryo bereits als "Mensch" bezeichnen, lehnen Befürworter einer freien Abtreibung dies ab. Die Meinungsbildung über unsere normative Streitfrage - Lebensrecht für die Leibesfrucht, ja oder nein? - geht also dem Sprachgebrauch von "Mensch" bereits voraus. Wir können deshalb nicht umgekehrt aus diesem Sprachgebrauch einen Schluß auf die angemessene Beantwortung der normativen Streitfrage ziehen. Ethische Reflexionen über Sinn und Funktion des Menschenrechts auf Leben sind unentbehrlich.

Daß das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage gleichwohl ohne juristische wie ohne ethische Begründung in dogmatischer Manier entschieden hat, ist bekannt. Daß diese Entscheidung im Sinne eines Lebensrechtes für die Leibesfrucht zu der von demselben Bundesverfassungsgericht gutgeheißenen geltenden Abtreibungsregelung in einem unlösbaren Widerspruch steht, wird von ernsthaften Wissenschaftlern kaum noch bestritten. Das "Recht auf Leben" einer ganzen Gruppe von "Menschen" ist in dem Urteil des Gerichts zu einem bloßen Lippenbekenntnis verkommen: Die Tötung gewisser ihren Müttern unerwünschter "Kinder" wird zwar noch als rechtswidrig bezeichnet, aber als vollkommen normal und rechtmäßig behandelt. Daß eine liberale Abtreibungsregelung in einem zivilisierten Land auch ohne manifeste Heuchelei über die Bühne gehen kann, zeigt das Beispiel Österreichs. Der dortige Verfassungsgerichtshof erklärt in seinem einschlägigen Urteil aus dem Jahr 1974 ausdrücklich, daß sich das Menschenrecht auf Leben "nicht auf das keimende Leben erstreckt".

Es gibt auf die Frage nach der eigentlichen, vorpositiven Grundlage des Menschenrechts auf Leben drei denkmögliche Typen einer Antwort: einen metaphysischen, einen religiösen und einen empirischen Antworttyp. Nach dem metaphysischen Antworttyp findet sich das Menschenrecht auf Leben bereits in der vorpositiven Normenordnung eines Natur- oder Vernunftrechts. Hierzu ist zu sagen: Wer die Existenz eines solchen Natur- oder Vernunftrechts als Gegenstand menschlicher Erkenntnis behauptet, trägt für diese Behauptung die Begründungs- oder Argumentationslast. Es gibt in der abendländischen Rechtsphilosophie seit den Tagen Platons zahlreiche Versuche, dieser Argumentationslast gerecht zu werden. Gemeinsam mit den meisten heutigen Philosophen bin ich der Überzeugung, daß alle diese Versuche im Ergebnis als gescheitert angesehen werden müssen. Rechtliche Regelungen und Institutionen wie das Menschenrecht auf Leben sind - in realistischer Betrachtung - praktischen menschlichen Bedürfnissen und Interessen dienende Erfindungen des Menschen und nicht Abbildungen einer vorgefundenen metaphysischen Realität.

Außerdem: Die Annahme eines metaphysisch verankerten Menschenrechts auf Leben beantwortet als solche noch nicht unsere Frage, wann genau dieses Menschenrecht auf Leben denn beginnt. Es ist ein nicht selten anzutreffender Irrtum anzunehmen, die metaphysische Fundierung des Lebensrechtes beinhalte notwendig auch seinen Beginn mit der Befruchtung. Vorsicht ist insbesondere gegenüber dem im deutschen Bildungsbürgertum gern als unangreifbare Autorität herangezogenen Immanuel Kant angebracht. Wie der bedeutende Kantianer Julius Ebbinghaus schon vor einigen Jahrzehnten ausgeführt hat, kann nach Kantscher Lehre die Tötung eines neugeborenen Kindes keineswegs als Menschenrechtsverletzung gelten; ein neugeborenes Kind handle nämlich "rein triebhaft oder reflektorisch und also nicht unter Bedingungen von Verstand und Vernunft".

Ganz andere Folgerungen für den Beginn des Lebensrechts ergeben sich aus dem religiösen Menschenbild des Christentums. Nach christlicher Auffassung zeichnet sich der Mensch gegenüber allen anderen Lebewesen dadurch aus, daß er Ebenbild Gottes und mit einer unsterblichen Seele ausgestattet ist. Da ihm diese Eigenschaften jedoch bereits mit der Befruchtung zuteil werden, beginnt auch sein Lebensrecht zum Zeitpunkt der Befruchtung. Diese Sichtweise ist gewiß in sich stimmig. Und natürlich ist es möglich, daß man die Auslegung der Verfassung nach dieser spezifisch religiösen Sichtweise ausrichtet. Nur: Wer dies tut, sollte sich auch offen dazu bekennen und der Frage nach der religiösen Neutralität unseres Staates nicht ausweichen.

Die ethische Begründungsweise des Menschenrechts auf Leben, die mir selber am plausibelsten erscheint, geht von rein empirischen Gegebenheiten aus, die jedermann auch ohne weltanschauliche Voraussetzungen zugänglich sind. Daß einem Individuum das Recht auf Leben von der Gesellschaft zugesprochen wird, setzt danach voraus, daß dieses Individuum ein Interesse an seinem Überleben, das durch seine Tötung verletzt würde, aktuell besitzt oder jedenfalls aktuell zu besitzen fähig ist. Diese Position, die auf das Überlebensinteresse abstellt, ist vor allem in zweierlei Hinsicht erläuterungsbedürftig: Was ist unter einem "Überlebensinteresse" näher zu verstehen? Warum soll es gerade auf dieses Überlebensinteresse bei der Einräumung des Lebensrechtes ankommen?

Jegliches Interesse ist bei realistischer Betrachtung gebunden an einen Wunsch, an ein bewußtes Streben. Das bedeutet freilich nicht, daß Interesse und Wunsch notwendig denselben Gegenstand haben, daß sie auf dasselbe X sich richten müssen. Ein Interesse an X hat ein Individuum vielmehr auch dann, wenn es einen Wunsch nach Y hat und wenn gleichzeitig X zur Erlangung von Y ein geeignetes Mittel ist. So hat beispielsweise Doris ein Interesse an vitaminreicher Nahrung unter der Voraussetzung, daß erstens Doris wünscht, jugendlich auszusehen, und daß zweitens vitaminreiche Nahrung geeignet ist, dieses Ziel zu fördern. Doris' Interesse an vitaminreicher Nahrung ist dabei völlig unabhängig davon, ob Doris selbst irgendwelche Kenntnisse über Vitamine und ihre Wirkung hat.

Ganz entsprechend hat etwa ein Kleinkind ein Interesse am Überleben, das den Wunsch hat, in einigen Stunden die Elefanten im Zoo zu besuchen. Daß das Kind bereits einen Begriff vom Überleben hat oder daß es weiß, was Sterben ist, oder gar, was Todesangst bedeutet, ist hierfür nicht erforderlich. Ebensowenig ist erforderlich, daß das Kind sein Interesse oder den zugrundeliegenden Wunsch sprachlich artikulieren kann. Selbstverständlich haben auch taubstumme Menschen ein Interesse am Überleben. Worauf es einzig ankommt, ist, daß das Individuum die aktuelle Fähigkeit besitzt, zukunftsbezogene Wünsche zu haben, das heißt Wünsche, deren Realisierung sein Überleben voraussetzt beziehungsweise durch seine Tötung verhindert würde.

Tiere, deren Bewußtsein ausschließlich auf die Gegenwart fixiert ist, haben kein Überlebensinteresse in diesem Sinn - selbst dann nicht, wenn sie instinktiv vielleicht Dinge tun (wie das Sammeln von Nahrungsvorräten), die de facto ihrer künftigen Bedürfnisbefriedigung oder ihrem Überleben dienlich sind. Welche Vielzahl und welche Vielfalt zukunftsbezogener Wünsche auf der anderen Seite hinter dem Überlebensinteresse etwa eines durchschnittlichen jugendlichen oder erwachsenen Menschen stehen und wie gravierend dieses Überlebensinteresse deshalb ist, braucht wohl kaum betont zu werden.

Wer ein Interesse am Überleben hat, hat damit automatisch einen guten Grund, die Institutionalisierung jedenfalls seines eigenen Rechts auf Leben, das ja sein eigenes Überleben schützt, zu wollen und sich hierfür einzusetzen. Realistischerweise kann das einzelne Individuum die Institutionalisierung des eigenen Rechts auf Leben aber nur unter derBedingung erreichen, daß es bereit ist, auch allen anderen Individuen mit einem Überlebensinteresse das Recht auf Leben einzuräumen.

Dieses Recht auf Leben darüber hinaus aber auch solchen Individuen einzuräumen, die ein Überlebensinteresse gar nicht haben und auch gar nicht haben können, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht nur überflüssig, sondern würde außerdem massiven eigenen Interessen widersprechen. Denn - das darf man nicht vergessen - jedes Recht auf Leben eines Individuums ist mit einer äußerst gravierenden Verpflichtung aller anderen Individuen, dieses Recht auf Leben jederzeit zurespektieren, notwendig verbunden. Warum sollte jemand diese Verpflichtung selbst gegenüber solchen Individuen auf sich nehmen, die ihrerseits ein entsprechendes Interesse, dessen Verletzung möglich ist, nicht haben?

Was folgt aus dieser ethischen Position für die Auslegung der ersten Artikel unseres Grundgesetzes? Von welchem Zeitpunkt in der Entwicklung des menschlichen Individuums an ist es hinreichend begründet, diesem menschlichen Individuum die Menschenwürde und das Menschenrecht auf Leben zuzusprechen und es insofern als "Mensch" im umfassenden (deskriptiven wie normativen) Sinn des Wortes zu betrachten? Meine Antwort lautet: genau vom Zeitpunkt der Geburt an, und dies vor allem aus zwei Gründen. Zum einen: Wir können nach allen Erkenntnissen der Embryologie ganz sicher sein, daß das menschliche Individuum vor seiner Geburt noch kein Überlebensinteresse im angeführten Sinn des Wortes hat. Zum zweiten: Wir wissen nicht, wann genau beim Kleinstkind die ersten Ansätze dieses Überlebensinteresses auftreten. Wir wissen aber - unter anderem aus der Erfahrung mit dem Phänomen freier Kindstötung in früheren Gesellschaften - folgendes: Jede Freigabe der Kindstötung, also jede Vorenthaltung des Lebensrechtes für einen gewissen Zeitraum nach der Geburt, gefährdet unter realistischen Bedingungen juristischer und sozialer Alltagspraxis unweigerlich auch solche Kinder, die mit Sicherheit oder doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereits ein Überlebensinteresse haben. Eine freie Abtreibung dagegen birgt wegen der klaren und leicht feststellbaren Grenze der Geburt solche Gefahren nicht.

Aus ganz ähnlichen Gründen würde es sich aber auch verbieten, geborenen menschlichen Individuen, die das Lebensrecht besitzen, dieses Recht am Ende ihres Lebens wieder zu entziehen. Es gibt keinen festen Zeitpunkt vor dem eingetretenen Tode eines Menschen, von dem man mit absoluter Sicherheit behaupten könnte, daß dieser Mensch von diesem Zeitpunkt an ein Überlebensinteresse nicht mehr haben kann. Dies gilt auch für schwer geisteskranke Menschen oder für solche Menschen, die an gewissen anderen schweren Krankheiten im Endstadium ihres Lebens leiden. Es gibt keine eindeutig definierbare Kategorie von Menschen, von denen man mit derselben Sicherheit sagen könnte, daß sie ein Überlebensinteresse nicht mehr haben - mit derselben Sicherheit, mit der man von der Leibesfrucht sagen kann, daß sie ein Überlebensinteresse noch nicht hat. Deshalb kann die spätere Aberkennung des Lebensrechtes gegenüber einem Menschen, der einmal geboren ist, nicht in Betracht kommen. Ethisches Denken bestätigt insoweit die in dieser Hinsicht eindeutige Aussage unserer Verfassung.

Aus der hier vertretenen Position zum Lebensrecht folgt im übrigen keineswegs, daß am menschlichen Embryo beliebige Manipulationen zuzulassen wären. Manipulationen an einem Embryo, die ein Interesse des späteren Menschen (etwa an Leben oder Gesundheit) verletzen, sind sicherlich verbotswürdig. Dies ist nicht schwerer zu begründen als beispielsweise das Verbot, beim Bau von Schulen gifthaltige Materialien zu verwenden und damit die künftigen Rechte auch von Kindern zu verletzen, die heute noch nicht einmal gezeugt sind.
Bildunterschrift: Diese menschlichen Individuen interessieren sich noch nicht für Briefmarken.

Foto Bilderberg
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