Feuilleton Frankfurter
Allgemeine Zeitung, 24.02.2001, Nr. 47, S. 46
Nur wer die Sehnsucht kennt
Wann immer das Leben beginnen mag, das Lebensrecht beginnt erst mit der Fähigkeit,
Wünsche zu haben / Von Norbert Hoerster
Leidet die biopolitische Debatte in
Deutschland unter Euphemismen? Traut man sich nicht, beim Namen zu nennen, was man machen
möchte oder vielleicht schon macht? Die Vordenker der Menschenproduktion verbitten sich
jede Erinnerung an die Eugenik der Nationalsozialisten, als wäre der Weg in die Hölle
damals nicht auch mit den besten Absichten gepflastert gewesen. Unter den Ethikern
deutscher Sprache ragt der Mainzer Rechtsphilosoph Norbert Hoerster durch seinen
unbedingten Willen zur Deutlichkeit der Begriffe heraus. Ein Utilitarismus, der überall
sonst in der Gesellschaft diffuse Tendenz sein mag, ist bei Hoerster strenge Methode.
Besitzt der Embryo ein Lebensrecht? Diese Frage ist klarer als die Frage nach seiner
Menschenwürde. Auch dem Toten kommt schließlich Menschenwürde zu; wer gegen
Kulturstaatsminister Nida- Rümelin an der Menschenwürde des Embryos festhält, muß ihm
das Lebensrecht noch nicht zusprechen. Hoerster ist auch als Kritiker des Christentums
hervorgetreten. Wenn die Gesellschaft die christliche Moral wirklich als Sonderglauben
einer Sekte ablegen möchte, findet sie in Hoersters Ethik des Interesses ein Gegenmodell,
dessen Transparenz nichts zu wünschen übrigläßt.
F.A.Z.
Inzwischen hat auch Staatsminister Nida-Rümelin wohl eingesehen, daß unsere heutigen
Politiker mit einem, wie gesagt wurde, "Voltaire in Deutschlands Hauptstadt"
doch etwas andere Erwartungen verknüpfen als seinerzeit der Alte Fritz. So findet sich in
dem jüngsten Aufsatz Nida- Rümelins zum Status von Embryonen ("Süddeutsche
Zeitung" vom 3./4. Februar) nach langen allgemeinen Ausführungen zur Ethik ziemlich
unvermittelt nun doch das von vielen angemahnte Bekenntnis: "Die menschliche
Leibesfrucht sollte geschützt werden." Genau dies verkünden ja seit eh und je all
unsere Politiker. Und zu ebendiesem Zweck, nämlich zum "Schutz des ungeborenen
Lebens", haben sie, wie sie behaupten, ja auch die nötigen gesetzlichen Regelungen
erlassen: die Abtreibungsbestimmungen im Strafgesetzbuch sowie das Embryonenschutzgesetz.
Die Wahrheit ist jedoch, daß diese beiden Regelungen keineswegs in gleichem Maß geeignet
sind, die genannte Zielsetzung zu verwirklichen, ja daß sie in ihrer Tendenz miteinander
völlig unvereinbar sind.
Das sei am aktuellen Beispiel des therapeutischen Klonens aufgezeigt. Fall 1: Eine Frau
tötet ihren zum Zweck der Lustbefriedigung gezeugten Embryo im Alter von zwei Wochen
dadurch, daß sie seine Einnistung durch mechanische oder chemische Mittel (wie die
"Pille danach") verhindert. Nach unserem geltenden Abtreibungsrecht darf sie
dies tun, ohne Arzt und ohne Beratung; ihr Verhalten ist - nicht anders als eine
Empfängnisverhütung - in jeder Hinsicht rechtmäßig. Fall 2: Ein Wissenschaftler läßt
den zum Zweck der Therapie gravierender Krankheiten von ihm künstlich erzeugten Embryo in
genau demselben Alter von zwei Wochen nach Abschluß seiner Experimente sterben. Nach dem
Embryonenschutzgesetz wird er bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe. Man muß sicher nie ein philosophisches Buch gelesen haben, um zu erkennen,
daß zwischen diesen beiden Regelungen, die beide angeblich dem "Schutz des
ungeborenen Lebens" dienen, ein eklatanter Widerspruch besteht.
Um der Problematik des Lebensschutzes von Embryonen rechtlich wie ethisch auf den Grund zu
gehen, müssen wir, was Nida-Rümelin leider versäumt, in aller Deutlichkeit die Frage
stellen: "Warum soll es einen solchen Lebensschutz denn geben? Ja, warum soll
menschliches Leben (ob geboren oder ungeboren) denn überhaupt geschützt werden?"
Ein Blick in unsere Verfassung zeigt, daß vom "Schutz" des menschlichen Lebens
nirgendwo die Rede ist. Die Rede ist jedoch - in den ersten beiden Artikeln des
Grundgesetzes - von der "Würde" des Menschen und von seinem "Recht auf
Leben". Freilich erfordert nun das Lebensrecht des Menschen, das seine Würde in
zentraler Hinsicht konkretisiert, auch den Schutz des menschlichen Lebens. Aber das
Lebensrecht des Menschen erfordert nicht einen beliebigen, sondern einen ganz besonderen,
qualifizierten Schutz des menschlichen Lebens.
Mit dem einfachen, unqualifizierten Schutz, wie ihn etwa das Naturschutzgesetz für
gewisse seltene Tier- oder Pflanzenarten vorsieht, ist es ohne weiteres vereinbar, daß
man verbrauchte oder minderwertige Exemplare der betreffenden Art vernichtet und durch die
gleiche Anzahl gesunder, unverbrauchter Exemplare ersetzt. Auf die einzelnen Individuen
der betreffenden Art als Individuen kommt es hierbei überhaupt nicht an. Etwas ganz
anderes gilt offenbar, wenn es um den Schutz menschlichen Lebens geht. Man darf ja
keineswegs etwa die Bewohner eines Altenheims beiseite schaffen und an ihrer Stelle
doppelt so viele Kleinkinder aus der Dritten Welt, die sonst verhungern würden, in das
Heim aufnehmen - eigentlich doch eine Maßnahme, die dem Schutz des Lebens der
menschlichen Gattung durchaus dient. Warum darf man dies nicht? Die Antwort lautet: weil
dies mit der Menschenwürde und dem individuellen Recht auf Leben, wie diese Garantien
jedem einzelnen der Altenheimbewohner als Individuum nach unserer Verfassung zustehen,
völlig unvereinbar wäre.
Das Menschenrecht auf Leben erfordert, daß jedes einzelne menschliche Individuum, das
dieses Recht besitzt, um seiner selbst willen optimal in seinem Leben geschützt wird. Und
ein derartiger qualifizierter Lebensschutz schließt utilitaristische Gesamtkalkulationen
- welche Lösung ist für alle Individuen der betreffenden Art oder Gattung insgesamt
gesehen unterm Strich die beste? - von vornherein aus. Insofern muß es verwundern, wenn
in der Abtreibungsdebatte, wie sie bei uns in den Medien, aber auch von den Politikern,
den ärztlichen Standesvertretern und den Juristen ganz überwiegend geführt wird, immer
wieder einfachhin vom "Schutz des ungeborenen Lebens" und nicht vom "Recht
des Embryos auf Leben" gesprochen wird.
Es bleibt bei dieser Redeweise völlig unklar, warum wir diese ungeborenen menschlichen
Individuen in ihrer bloßen Eigenschaft als Exemplare der menschlichen Gattung besonders
schützen sollen - in einer Welt, in der kontinuierlich eine gewaltige Anzahl bereits
geborener menschlicher Individuen vergeblich in den Startlöchern steht. Verdient das
geborene Leben im Zweifel nicht eher mehr Schutz als das ungeborene Leben? Es gibt in
Wahrheit nur einen einzigen Schutz menschlichen Lebens, der rechtlich wie ethisch zentral
und unaufgebbar ist, und das ist jener qualifizierte Schutz, der unter dem Stichwort
"Menschenrecht auf Leben" jedem einzelnen Menschen um seiner selbst willen - und
nicht um des Schutzes der menschlichen Gattung willen - zusteht.
Steht bereits dem menschlichen Embryo das Menschenrecht auf Leben zu? Ist bereits der
Embryo, der ohne Zweifel in gewissem Sinn bereits ein menschliches Individuum ist, auch
bereits ein "Mensch" im Sinn unserer Verfassung? Meine These hierzu lautet: Wir
können diese Frage aus dem Grundgesetz allein, ohne Rekurs auf philosophisch-ethische
Überlegungen nicht beantworten. Bei rein positivrechtlicher Betrachtung läßt sich der
Begriff "Mensch" am Anfang des Grundgesetzes sowohl im Sinn von
"menschliches Individuum von der Befruchtung an" als auch im Sinn von
"menschliches Individuum von der Geburt an" verstehen. Weder in die eine noch in
die andere Richtung liefert der juristische oder der allgemeine Sprachgebrauch
ausreichende Argumente.
Nach Paragraph 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt die "Rechtsfähigkeit"
des Menschen mit der Geburt. Und nach unserem geltenden Strafgesetzbuch fällt die
menschliche Leibesfrucht eindeutig nicht unter den Begriff "Mensch" im Sinn der
Tötungsdelikte. Diese Befunde legen nicht den Schluß nahe, die Leibesfrucht müsse als
"Mensch" mit Lebensrecht und Würde im Sinn unserer Verfassung angesehen werden.
Allerdings kann man aus ihnen auch nicht definitiv das Gegenteil schließen. Der Beginn
des Menschen und seiner Rechtsfähigkeit im Sinn der Verfassung muß nicht unbedingt mit
dem Beginn des Menschen im Sinn der Zivilrechtsfähigkeit oder im Sinn der
strafrechtlichen Tötungsdelikte zusammenfallen.
Relevanter ist hier schon die Entstehungsgeschichte der Verfassung selbst. Roman Herzog
faßt in einem Aufsatz aus dem Jahr 1969 diese Entstehungsgeschichte zu der anstehenden
Problematik wie folgt zusammen: "Im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates wurde
der Antrag, den Schutz des ,keimenden Lebens' ausdrücklich in den Verfassungstext
aufzunehmen, von einer Mehrheit abgelehnt, die sich zum Teil aus Gegnern des Schutzes des
,keimenden Lebens', zum Teil aber auch aus solchen Abgeordneten zusammensetzte, die
aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffes ,Leben' eine solche Klarstellung für
überflüssig hielten." Auch dieser sehr ambivalente Befund hilft offenbar nicht
weiter. Die einschlägigen Artikel am Anfang unseres Grundgesetzes bleiben für beide
Auslegungen - "Mensch" von Befruchtung an und "Mensch" von Geburt an -
offen.
Und auch die Anknüpfung an den allgemeinen, nicht spezifisch juristischen Gebrauch des
Wortes "Mensch" führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die sprachliche
Alltagserfahrung, die man in Debatten über die Zulässigkeit der Abtreibung immer wieder
machen kann, zeigt folgendes: Der Sprachgebrauch von "Mensch" - ob unter
Einschluß oder unter Ausschluß der menschlichen Leibesfrucht - ist in unserer
Gesellschaft uneinheitlich. Während Abtreibungsgegner regelmäßig den Embryo bereits als
"Mensch" bezeichnen, lehnen Befürworter einer freien Abtreibung dies ab. Die
Meinungsbildung über unsere normative Streitfrage - Lebensrecht für die Leibesfrucht, ja
oder nein? - geht also dem Sprachgebrauch von "Mensch" bereits voraus. Wir
können deshalb nicht umgekehrt aus diesem Sprachgebrauch einen Schluß auf die
angemessene Beantwortung der normativen Streitfrage ziehen. Ethische Reflexionen über
Sinn und Funktion des Menschenrechts auf Leben sind unentbehrlich.
Daß das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage gleichwohl ohne juristische wie ohne
ethische Begründung in dogmatischer Manier entschieden hat, ist bekannt. Daß diese
Entscheidung im Sinne eines Lebensrechtes für die Leibesfrucht zu der von demselben
Bundesverfassungsgericht gutgeheißenen geltenden Abtreibungsregelung in einem unlösbaren
Widerspruch steht, wird von ernsthaften Wissenschaftlern kaum noch bestritten. Das
"Recht auf Leben" einer ganzen Gruppe von "Menschen" ist in dem Urteil
des Gerichts zu einem bloßen Lippenbekenntnis verkommen: Die Tötung gewisser ihren
Müttern unerwünschter "Kinder" wird zwar noch als rechtswidrig bezeichnet,
aber als vollkommen normal und rechtmäßig behandelt. Daß eine liberale
Abtreibungsregelung in einem zivilisierten Land auch ohne manifeste Heuchelei über die
Bühne gehen kann, zeigt das Beispiel Österreichs. Der dortige Verfassungsgerichtshof
erklärt in seinem einschlägigen Urteil aus dem Jahr 1974 ausdrücklich, daß sich das
Menschenrecht auf Leben "nicht auf das keimende Leben erstreckt".
Es gibt auf die Frage nach der eigentlichen, vorpositiven Grundlage des Menschenrechts auf
Leben drei denkmögliche Typen einer Antwort: einen metaphysischen, einen religiösen und
einen empirischen Antworttyp. Nach dem metaphysischen Antworttyp findet sich das
Menschenrecht auf Leben bereits in der vorpositiven Normenordnung eines Natur- oder
Vernunftrechts. Hierzu ist zu sagen: Wer die Existenz eines solchen Natur- oder
Vernunftrechts als Gegenstand menschlicher Erkenntnis behauptet, trägt für diese
Behauptung die Begründungs- oder Argumentationslast. Es gibt in der abendländischen
Rechtsphilosophie seit den Tagen Platons zahlreiche Versuche, dieser Argumentationslast
gerecht zu werden. Gemeinsam mit den meisten heutigen Philosophen bin ich der
Überzeugung, daß alle diese Versuche im Ergebnis als gescheitert angesehen werden
müssen. Rechtliche Regelungen und Institutionen wie das Menschenrecht auf Leben sind - in
realistischer Betrachtung - praktischen menschlichen Bedürfnissen und Interessen dienende
Erfindungen des Menschen und nicht Abbildungen einer vorgefundenen metaphysischen
Realität.
Außerdem: Die Annahme eines metaphysisch verankerten Menschenrechts auf Leben beantwortet
als solche noch nicht unsere Frage, wann genau dieses Menschenrecht auf Leben denn
beginnt. Es ist ein nicht selten anzutreffender Irrtum anzunehmen, die metaphysische
Fundierung des Lebensrechtes beinhalte notwendig auch seinen Beginn mit der Befruchtung.
Vorsicht ist insbesondere gegenüber dem im deutschen Bildungsbürgertum gern als
unangreifbare Autorität herangezogenen Immanuel Kant angebracht. Wie der bedeutende
Kantianer Julius Ebbinghaus schon vor einigen Jahrzehnten ausgeführt hat, kann nach
Kantscher Lehre die Tötung eines neugeborenen Kindes keineswegs als
Menschenrechtsverletzung gelten; ein neugeborenes Kind handle nämlich "rein
triebhaft oder reflektorisch und also nicht unter Bedingungen von Verstand und
Vernunft".
Ganz andere Folgerungen für den Beginn des Lebensrechts ergeben sich aus dem religiösen
Menschenbild des Christentums. Nach christlicher Auffassung zeichnet sich der Mensch
gegenüber allen anderen Lebewesen dadurch aus, daß er Ebenbild Gottes und mit einer
unsterblichen Seele ausgestattet ist. Da ihm diese Eigenschaften jedoch bereits mit der
Befruchtung zuteil werden, beginnt auch sein Lebensrecht zum Zeitpunkt der Befruchtung.
Diese Sichtweise ist gewiß in sich stimmig. Und natürlich ist es möglich, daß man die
Auslegung der Verfassung nach dieser spezifisch religiösen Sichtweise ausrichtet. Nur:
Wer dies tut, sollte sich auch offen dazu bekennen und der Frage nach der religiösen
Neutralität unseres Staates nicht ausweichen.
Die ethische Begründungsweise des Menschenrechts auf Leben, die mir selber am
plausibelsten erscheint, geht von rein empirischen Gegebenheiten aus, die jedermann auch
ohne weltanschauliche Voraussetzungen zugänglich sind. Daß einem Individuum das Recht
auf Leben von der Gesellschaft zugesprochen wird, setzt danach voraus, daß dieses
Individuum ein Interesse an seinem Überleben, das durch seine Tötung verletzt würde,
aktuell besitzt oder jedenfalls aktuell zu besitzen fähig ist. Diese Position, die auf
das Überlebensinteresse abstellt, ist vor allem in zweierlei Hinsicht
erläuterungsbedürftig: Was ist unter einem "Überlebensinteresse" näher zu
verstehen? Warum soll es gerade auf dieses Überlebensinteresse bei der Einräumung des
Lebensrechtes ankommen?
Jegliches Interesse ist bei realistischer Betrachtung gebunden an einen Wunsch, an ein
bewußtes Streben. Das bedeutet freilich nicht, daß Interesse und Wunsch notwendig
denselben Gegenstand haben, daß sie auf dasselbe X sich richten müssen. Ein Interesse an
X hat ein Individuum vielmehr auch dann, wenn es einen Wunsch nach Y hat und wenn
gleichzeitig X zur Erlangung von Y ein geeignetes Mittel ist. So hat beispielsweise Doris
ein Interesse an vitaminreicher Nahrung unter der Voraussetzung, daß erstens Doris
wünscht, jugendlich auszusehen, und daß zweitens vitaminreiche Nahrung geeignet ist,
dieses Ziel zu fördern. Doris' Interesse an vitaminreicher Nahrung ist dabei völlig
unabhängig davon, ob Doris selbst irgendwelche Kenntnisse über Vitamine und ihre Wirkung
hat.
Ganz entsprechend hat etwa ein Kleinkind ein Interesse am Überleben, das den Wunsch hat,
in einigen Stunden die Elefanten im Zoo zu besuchen. Daß das Kind bereits einen Begriff
vom Überleben hat oder daß es weiß, was Sterben ist, oder gar, was Todesangst bedeutet,
ist hierfür nicht erforderlich. Ebensowenig ist erforderlich, daß das Kind sein
Interesse oder den zugrundeliegenden Wunsch sprachlich artikulieren kann.
Selbstverständlich haben auch taubstumme Menschen ein Interesse am Überleben. Worauf es
einzig ankommt, ist, daß das Individuum die aktuelle Fähigkeit besitzt, zukunftsbezogene
Wünsche zu haben, das heißt Wünsche, deren Realisierung sein Überleben voraussetzt
beziehungsweise durch seine Tötung verhindert würde.
Tiere, deren Bewußtsein ausschließlich auf die Gegenwart fixiert ist, haben kein
Überlebensinteresse in diesem Sinn - selbst dann nicht, wenn sie instinktiv vielleicht
Dinge tun (wie das Sammeln von Nahrungsvorräten), die de facto ihrer künftigen
Bedürfnisbefriedigung oder ihrem Überleben dienlich sind. Welche Vielzahl und welche
Vielfalt zukunftsbezogener Wünsche auf der anderen Seite hinter dem Überlebensinteresse
etwa eines durchschnittlichen jugendlichen oder erwachsenen Menschen stehen und wie
gravierend dieses Überlebensinteresse deshalb ist, braucht wohl kaum betont zu werden.
Wer ein Interesse am Überleben hat, hat damit automatisch einen guten Grund, die
Institutionalisierung jedenfalls seines eigenen Rechts auf Leben, das ja sein eigenes
Überleben schützt, zu wollen und sich hierfür einzusetzen. Realistischerweise kann das
einzelne Individuum die Institutionalisierung des eigenen Rechts auf Leben aber nur unter
derBedingung erreichen, daß es bereit ist, auch allen anderen Individuen mit einem
Überlebensinteresse das Recht auf Leben einzuräumen.
Dieses Recht auf Leben darüber hinaus aber auch solchen Individuen einzuräumen, die ein
Überlebensinteresse gar nicht haben und auch gar nicht haben können, wäre unter diesem
Gesichtspunkt nicht nur überflüssig, sondern würde außerdem massiven eigenen
Interessen widersprechen. Denn - das darf man nicht vergessen - jedes Recht auf Leben
eines Individuums ist mit einer äußerst gravierenden Verpflichtung aller anderen
Individuen, dieses Recht auf Leben jederzeit zurespektieren, notwendig verbunden. Warum
sollte jemand diese Verpflichtung selbst gegenüber solchen Individuen auf sich nehmen,
die ihrerseits ein entsprechendes Interesse, dessen Verletzung möglich ist, nicht haben?
Was folgt aus dieser ethischen Position für die Auslegung der ersten Artikel unseres
Grundgesetzes? Von welchem Zeitpunkt in der Entwicklung des menschlichen Individuums an
ist es hinreichend begründet, diesem menschlichen Individuum die Menschenwürde und das
Menschenrecht auf Leben zuzusprechen und es insofern als "Mensch" im umfassenden
(deskriptiven wie normativen) Sinn des Wortes zu betrachten? Meine Antwort lautet: genau
vom Zeitpunkt der Geburt an, und dies vor allem aus zwei Gründen. Zum einen: Wir können
nach allen Erkenntnissen der Embryologie ganz sicher sein, daß das menschliche Individuum
vor seiner Geburt noch kein Überlebensinteresse im angeführten Sinn des Wortes hat. Zum
zweiten: Wir wissen nicht, wann genau beim Kleinstkind die ersten Ansätze dieses
Überlebensinteresses auftreten. Wir wissen aber - unter anderem aus der Erfahrung mit dem
Phänomen freier Kindstötung in früheren Gesellschaften - folgendes: Jede Freigabe der
Kindstötung, also jede Vorenthaltung des Lebensrechtes für einen gewissen Zeitraum nach
der Geburt, gefährdet unter realistischen Bedingungen juristischer und sozialer
Alltagspraxis unweigerlich auch solche Kinder, die mit Sicherheit oder doch mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit bereits ein Überlebensinteresse haben. Eine freie Abtreibung
dagegen birgt wegen der klaren und leicht feststellbaren Grenze der Geburt solche Gefahren
nicht.
Aus ganz ähnlichen Gründen würde es sich aber auch verbieten, geborenen menschlichen
Individuen, die das Lebensrecht besitzen, dieses Recht am Ende ihres Lebens wieder zu
entziehen. Es gibt keinen festen Zeitpunkt vor dem eingetretenen Tode eines Menschen, von
dem man mit absoluter Sicherheit behaupten könnte, daß dieser Mensch von diesem
Zeitpunkt an ein Überlebensinteresse nicht mehr haben kann. Dies gilt auch für schwer
geisteskranke Menschen oder für solche Menschen, die an gewissen anderen schweren
Krankheiten im Endstadium ihres Lebens leiden. Es gibt keine eindeutig definierbare
Kategorie von Menschen, von denen man mit derselben Sicherheit sagen könnte, daß sie ein
Überlebensinteresse nicht mehr haben - mit derselben Sicherheit, mit der man von der
Leibesfrucht sagen kann, daß sie ein Überlebensinteresse noch nicht hat. Deshalb kann
die spätere Aberkennung des Lebensrechtes gegenüber einem Menschen, der einmal geboren
ist, nicht in Betracht kommen. Ethisches Denken bestätigt insoweit die in dieser Hinsicht
eindeutige Aussage unserer Verfassung.
Aus der hier vertretenen Position zum Lebensrecht folgt im übrigen keineswegs, daß am
menschlichen Embryo beliebige Manipulationen zuzulassen wären. Manipulationen an einem
Embryo, die ein Interesse des späteren Menschen (etwa an Leben oder Gesundheit)
verletzen, sind sicherlich verbotswürdig. Dies ist nicht schwerer zu begründen als
beispielsweise das Verbot, beim Bau von Schulen gifthaltige Materialien zu verwenden und
damit die künftigen Rechte auch von Kindern zu verletzen, die heute noch nicht einmal
gezeugt sind.
Bildunterschrift: Diese menschlichen Individuen interessieren sich noch nicht für
Briefmarken.
Foto Bilderberg
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