Novellierung
der EU-
Freisetzungs-
richtlinie
(90/220/EG)
noch
Baustelle
|
Das "vereinfachte" Verfahren im Vorschlag der
EU-Kommission
| Vergleich Artikel 6a - 6b des Kommissionsvorschlages |
"vereinfachtes" Verfahren
(Artikel 6a, Kategorie I) |
Basis-Verfahren
(Artikel 6b, Kategorie II) |
(1) Vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer
Kombination von GVO der Kategorie I hat der Verantwortliche der in Artikel 4 Absatz 2
bezeichneten zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaates, auf dessen Boden die Freisetzung
erfolgen soll, eine diesbezuegliche Anmeldung vorzulegen. |
(1) Vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer
Kombination von GVO der Kategorie II hat der Verantwortliche der in Artikel 4 Absatz 2
bezeichneten zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaates, auf dessen Boden die Freisetzung
erfolgen soll, eine diesbezuegliche Anmeldung vorzulegen. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss eine technische Akte mit
den Informationen umfassen, aufgrund derer die Einstufung der absichtlichen Freisetzung
vorgenommen wurde. Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss eine technische Akte mit den in
Anhang III genannten Informationen enthalten, die zur Bewertung etwaiger vorhersehbarer
Risiken der absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO notwendig
sind, insbesondere: |
(2) Die Anmeldung gemaess Absatz 1 muss eine technische Akte mit
Informationen nach Anhang III zur Bewertung der vorhersehbaren Gefahren der absichtlichen
Freisetzung von GVO oder einer Kombination von GVO umfassen, insbesondere: |
| Fehlanzeige! |
a) allgemeine Informationen, einschliesslich Informationen ueber das
Personal und dessen Ausbildung, |
a) Informationen ueber den/die GVO,
b) Informationen ueber die Bedingungen der Freisetzung und die Umwelt,
in die die GVO freigesetzt werden,
c) Informationen ueber die Wechselwirkungen zwischen dem/den GVO und
der Umwelt, |
b) Informationen ueber die GVO,
c) Informationen ueber die Bedingungen der Freisetzung und die Umwelt,
in die die GVO freigesetzt werden,
d) Informationen ueber die Wechselwirkungen zwischen den GVO und der
Umwelt, |
| Fehlanzeige! |
e) Informationen ueber Ueberwachung, Kontrollmassnahmen,
Abfallbehandlung und Noteinsatzplaene, |
d) eine Erklaerung ueber die Folgen und Gefahren des/der GVO fuer die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt bei den vorgesehenen Anwendungen. |
f) eine Erklaerung ueber die Folgen und Gefahren der GVO fuer die
menschliche Gesundheit und die Umwelt bei den vorgesehenen Anwendungen. |
(3) Die zustaendige Behoerde wird die Einstufung in Kategorie I anhand
der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Kriterien ueberpruefen und die Akte hinsichtlich
etwaiger Risiken fuer die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt pruefen. Der Anmelder
erhaelt die schriftliche Antwort der zustaendigen Behoerde innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang der Anmeldung: |
(3) Die zustaendige Behoerde, die gegebenenfalls die gemaess Artikel 9
vorgebrachten Bemerkungen anderer Mitgliedstaaten beruecksichtigt hat, antwortet dem
Anmelder binnen 90 Tagen nach Erhalt der Anmeldung schriftlich wie folgt: |
a) entweder teilt sie mit, dass sie sich vergewissert hat, dass die
Anmeldung mit dieser Richtlinie uebereinstimmt und dass die Freisetzung erfolgen kann;
b) oder sie teilt mit, dass die Freisetzung den Auflagen dieser
Richtlinie nicht entspricht und dass die Anmeldung abgelehnt wird. |
a) entweder teilt sie mit, dass sie sich vergewissert hat, dass die
Anmeldung mit dieser Richtlinie uebereinstimmt und dass die Freisetzung erfolgen kann;
b) oder sie teilt mit, dass die Freisetzung den Auflagen dieser
Richtlinie nicht entspricht und dass die Anmeldung abgelehnt wird. |
| Fehlanzeige! |
(4) Bei der Berechnung der in Absatz 3 genannten Frist von 90 Tagen
werden die Zeitspannen nicht beruecksichtigt, in denen die zustaendige Behoerde
a) gegebenenfalls auf beim Anmelder angeforderte weitere Informationen
wartet oder
b) eine oeffentliche Untersuchung oder Anhoerungen gemaess Artikel 7
durchfuehrt. |
| Fehlanzeige! |
(5) Der Anmelder darf die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die
schriftliche Zustimmung der zustaendigen Behoerden vorliegt; dabei muss er alle
gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten. |
| (4) Vor der Umsetzung dieser Richtlinie legt
die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 fest, welche technischen Informationen
aus Anhang III mindestens in der in Absatz 2 genannten Akte aufgefuehrt sein muessen. |
|
Erläuterungen
Die Kriterien zur Einstufung in Kategorie I ersetzen 93/564/EWG.
Artikel 6a setzt anstelle der 15-Tages-Frist in 94/730/EG eine Frist von 30 Tagen. Die
30-Tage-Frist ist zwar objektiv besser als 15 Tage, macht aber weiterhin
Standortprüfungen und Beteiligung der Bürger vor Ort unmöglich.
Welche Informationen aus Anhang III bei Anmeldungen der Kategorie 1
der Anmeldung beigefügt werden müssen, legt die Kommission im
Verfahren nach Artikel 21 fest. Das läßt total offen, ob die Orte zu diesen
Informationen gehören werden oder nicht.
Trotz der neuen Möglichkeit des Artikel 21, den Kommissionsvorschlag
mit einfacher (qualifizierter) Mehrheit abzulehnen, was aber die voraufgehende Ablehnung
durch den Ausschuß voraussetzt, könnte im Falle drohender Ablehnung - wie bei der
grotesken Inverkehrbringung des Ciba/Novartis-GenMais - erneut ein einziger
Mitgliedstaat "vermitteln" und die Nichtentscheidung des Rates herbeiführen, so
daß die Kommission die bisherigen "vereinfachten" Verfahren mit
Nachmeldungsmöglichkeit nahezu unverändert (bis auf 30 statt 15 Tage Frist) nach Ablauf
von 3 Monaten erneut demokratiedefizitär durch die Hintertüre durchsetzen kann.
Daß in der Kategorie I keine "allgemeinen Informationen"
und Personal-Informationen verlangt werden (Abs. 2 a), könnte ein Vorschein davon sein,
daß auch keine Ortsangaben verlangt werden. Anhang III regelt jetzt schon alles so, daß
der "genaue Standort" im Dunkeln bleiben kann:
I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
A. Name und Anschrift des Anmelders (Unternehmen oder Institut).
B. Name, Befaehigung und Erfahrung des/der verantwortlichen Wissenschaftler(s).
C. Bezeichnung des Vorhabens.
III. INFORMATIONEN UEBER DIE FREISETZUNGSBEDINGUNGEN UND DIE UMWELT,
IN DIE GVO FREIGESETZT WERDEN
B. Informationen ueber die Umwelt (sowohl am Ort der Freisetzung als
auch in der weiteren Umgebung)
geographische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue
Standortangaben (Raster) (bei Anmeldungen unter Teil C handelt es sich bei dem Ort bzw.
den Orten der Freisetzung zugleich um die geplanten Einsatzgebiete des Produkts),
Das "Vorhaben" muß also nicht bezeichnet werden und die
durch Kommissionsvorschlag immer noch ausschließbare "genaue Standortangabe"
kann auch durch ein Raster (???) erfolgen, das niemand entziffern kann, außer
"zuständige Behörde" und "Anmelder".
In Kategorie 1 fehlen außerdem:
a) gegebenenfalls auf beim Anmelder angeforderte weitere Informationen
wartet oder
b) eine oeffentliche Untersuchung oder Anhoerungen gemaess Artikel 7
durchfuehrt.
Deshalb ist wohl weder geplant, in der 30-Tagesfrist die Anforderung
weiterer Informationen oder gar öffentliche Untersuchungen oder gar Anhörungen zu
ermöglichen. Eindeutig muß der Anwender in Kategorie I mit der Freisetzung nicht
auf die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde warten. |
Das stete Tröpfchen,
das selbst den
heißen Stein
zum Fasse
höhlt
und
-bald -
zum
Überlaufen
bringt |