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Kein Verfassungsbruch für Freisetzungen!


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Novellierung
der EU-
Freisetzungs-
richtlinie
(90/220/EG)

noch Baustelle


Das "vereinfachte" Verfahren im Vorschlag der EU-Kommission

Vergleich Artikel 6a - 6b des Kommissionsvorschlages

"vereinfachtes" Verfahren
(Artikel 6a, Kategorie I)

Basis-Verfahren
(Artikel 6b, Kategorie II)

(1) Vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO der Kategorie I hat der Verantwortliche der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaates, auf dessen Boden die Freisetzung erfolgen soll, eine diesbezuegliche Anmeldung vorzulegen.

(1) Vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO der Kategorie II hat der Verantwortliche der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaates, auf dessen Boden die Freisetzung erfolgen soll, eine diesbezuegliche Anmeldung vorzulegen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss eine technische Akte mit den Informationen umfassen, aufgrund derer die Einstufung der absichtlichen Freisetzung vorgenommen wurde. Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss eine technische Akte mit den in Anhang III genannten Informationen enthalten, die zur Bewertung etwaiger vorhersehbarer Risiken der absichtlichen Freisetzung eines GVO oder einer Kombination von GVO notwendig sind, insbesondere:

(2) Die Anmeldung gemaess Absatz 1 muss eine technische Akte mit Informationen nach Anhang III zur Bewertung der vorhersehbaren Gefahren der absichtlichen Freisetzung von GVO oder einer Kombination von GVO umfassen, insbesondere:

Fehlanzeige!

a) allgemeine Informationen, einschliesslich Informationen ueber das Personal und dessen Ausbildung,

a) Informationen ueber den/die GVO,

b) Informationen ueber die Bedingungen der Freisetzung und die Umwelt, in die die GVO freigesetzt werden,

c) Informationen ueber die Wechselwirkungen zwischen dem/den GVO und der Umwelt,

b) Informationen ueber die GVO,

c) Informationen ueber die Bedingungen der Freisetzung und die Umwelt, in die die GVO freigesetzt werden,

d) Informationen ueber die Wechselwirkungen zwischen den GVO und der Umwelt,

Fehlanzeige!

e) Informationen ueber Ueberwachung, Kontrollmassnahmen, Abfallbehandlung und Noteinsatzplaene,

d) eine Erklaerung ueber die Folgen und Gefahren des/der GVO fuer die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bei den vorgesehenen Anwendungen.

f) eine Erklaerung ueber die Folgen und Gefahren der GVO fuer die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei den vorgesehenen Anwendungen.

(3) Die zustaendige Behoerde wird die Einstufung in Kategorie I anhand der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Kriterien ueberpruefen und die Akte hinsichtlich etwaiger Risiken fuer die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt pruefen. Der Anmelder erhaelt die schriftliche Antwort der zustaendigen Behoerde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung:

(3) Die zustaendige Behoerde, die gegebenenfalls die gemaess Artikel 9 vorgebrachten Bemerkungen anderer Mitgliedstaaten beruecksichtigt hat, antwortet dem Anmelder binnen 90 Tagen nach Erhalt der Anmeldung schriftlich wie folgt:

a) entweder teilt sie mit, dass sie sich vergewissert hat, dass die Anmeldung mit dieser Richtlinie uebereinstimmt und dass die Freisetzung erfolgen kann;

b) oder sie teilt mit, dass die Freisetzung den Auflagen dieser Richtlinie nicht entspricht und dass die Anmeldung abgelehnt wird.

a) entweder teilt sie mit, dass sie sich vergewissert hat, dass die Anmeldung mit dieser Richtlinie uebereinstimmt und dass die Freisetzung erfolgen kann;

b) oder sie teilt mit, dass die Freisetzung den Auflagen dieser Richtlinie nicht entspricht und dass die Anmeldung abgelehnt wird.

Fehlanzeige!

(4) Bei der Berechnung der in Absatz 3 genannten Frist von 90 Tagen werden die Zeitspannen nicht beruecksichtigt, in denen die zustaendige Behoerde

a) gegebenenfalls auf beim Anmelder angeforderte weitere Informationen wartet oder

b) eine oeffentliche Untersuchung oder Anhoerungen gemaess Artikel 7 durchfuehrt.

Fehlanzeige!

(5) Der Anmelder darf die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zustaendigen Behoerden vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten.

(4) Vor der Umsetzung dieser Richtlinie legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 fest, welche technischen Informationen aus Anhang III mindestens in der in Absatz 2 genannten Akte aufgefuehrt sein muessen.

 

Erläuterungen

Die Kriterien zur Einstufung in Kategorie I ersetzen 93/564/EWG. Artikel 6a setzt anstelle der 15-Tages-Frist in 94/730/EG eine Frist von 30 Tagen. Die 30-Tage-Frist ist zwar objektiv besser als 15 Tage, macht aber weiterhin Standortprüfungen und Beteiligung der Bürger vor Ort unmöglich.

Welche Informationen aus Anhang III bei Anmeldungen der Kategorie 1 der Anmeldung beigefügt werden müssen, legt die Kommission im Verfahren nach Artikel 21 fest. Das läßt total offen, ob die Orte zu diesen Informationen gehören werden oder nicht.

Trotz der neuen Möglichkeit des Artikel 21, den Kommissionsvorschlag mit einfacher (qualifizierter) Mehrheit abzulehnen, was aber die voraufgehende Ablehnung durch den Ausschuß voraussetzt, könnte im Falle drohender Ablehnung - wie bei der grotesken Inverkehrbringung des Ciba/Novartis-GenMais -  erneut ein einziger Mitgliedstaat "vermitteln" und die Nichtentscheidung des Rates herbeiführen, so daß die Kommission die bisherigen "vereinfachten" Verfahren mit Nachmeldungsmöglichkeit nahezu unverändert (bis auf 30 statt 15 Tage Frist) nach Ablauf von 3 Monaten erneut demokratiedefizitär durch die Hintertüre durchsetzen kann.

Daß in der Kategorie I keine "allgemeinen Informationen" und Personal-Informationen verlangt werden (Abs. 2 a), könnte ein Vorschein davon sein, daß auch keine Ortsangaben verlangt werden. Anhang III regelt jetzt schon alles so, daß der "genaue Standort" im Dunkeln bleiben kann:

I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
A. Name und Anschrift des Anmelders (Unternehmen oder Institut).
B. Name, Befaehigung und Erfahrung des/der verantwortlichen Wissenschaftler(s).
C. Bezeichnung des Vorhabens.

III. INFORMATIONEN UEBER DIE FREISETZUNGSBEDINGUNGEN UND DIE UMWELT, IN DIE GVO FREIGESETZT WERDEN

B. Informationen ueber die Umwelt (sowohl am Ort der Freisetzung als auch in der weiteren Umgebung)

geographische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben (Raster) (bei Anmeldungen unter Teil C handelt es sich bei dem Ort bzw. den Orten der Freisetzung zugleich um die geplanten Einsatzgebiete des Produkts),

Das "Vorhaben" muß also nicht bezeichnet werden und die durch Kommissionsvorschlag immer noch ausschließbare "genaue Standortangabe" kann auch durch ein Raster (???) erfolgen, das niemand entziffern kann, außer "zuständige Behörde" und "Anmelder".

In Kategorie 1 fehlen außerdem:

  • Bei der Berechnung der in Absatz 3 genannten Frist von (90) Tagen werden die Zeitspannen nicht beruecksichtigt, in denen die zustaendige Behoerde

a) gegebenenfalls auf beim Anmelder angeforderte weitere Informationen wartet oder

b) eine oeffentliche Untersuchung oder Anhoerungen gemaess Artikel 7 durchfuehrt.

  • (5) Der Anmelder darf die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zustaendigen Behoerden vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten.

Deshalb ist wohl weder geplant, in der 30-Tagesfrist die Anforderung weiterer Informationen oder gar öffentliche Untersuchungen oder gar Anhörungen zu ermöglichen. Eindeutig muß der Anwender in Kategorie I mit der Freisetzung nicht auf die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde warten.

Das stete Tröpfchen,

das selbst den

heißen Stein

zum Fasse

höhlt

und

-bald -
zum
Überlaufen

bringt