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aktionsbuendnis > Faire Nachbarschaft >  Vermarktungsverbote

letzte Aktualisierung 22.05.03

Vermarktungsverbote

 

Übersicht

Sachstand: In der Nähe von Freisetzungen auskreuzender GmOs kann die Vermarktung artverwandter Nutzpflanzen verboten werden. Dies wurde Ende August 2000 durch  das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren bestätigt (21 B 1125/00), nach dem die Bezirksregierung Arnsberg einem Landwirt in Bönen bei Unna die Vermarktung von Raps aus Anbau neben einer Rapsfreisetzung verboten hatte. In Hessen erwägt das Staatliche Umweltamt Marburg Vermarktungsverbote für Raps und Kohl  in der Nähe einer Raps-Freisetzung in Riedstadt bei Darmstadt.

Rechtslage: Das Vermarktungsverbot ist nach dem Gentechnikgesetz geboten, wenn eine Auskreuzung in benachbarte Kulturen artverwandter Nutzpflanzen zu erwarten ist und dadurch GmOs entstehen, für die keine Inverkehrbringungsgenehmigung vorliegt. Denn anderenfalls würde es durch eine Inverkehrbringung ohne Genehmigung zu einer Verletzung des Gentechnikgesetzes kommen.

Freisetzungsgenehmigung rechtswidrig:  Schreibt die Freisetzungsgenehmigung keine Abstände der Freisetzungen zu benachbartem Anbau von Kreuzungspartnern vor, durch die Auskreuzungen unmöglich werden, ist die Freisetzungsgenehmigung ursächlich für die Verletzung des Gentechnikgesetzes durch die Vermarktung kontaminierter Ernten aus der Umgebung der Freisetzung - besonders dann, wenn benachbarte landwirte nicht über die Freisetzung informiert werden. Deshalb verstößt die Genehmigung von Anfang an gegen das Gentechnikgesetz und ist deshalb rechtswidrig. Solche rechtswidrigen Genehmigungen hat das RKI spätestens seit 1995 erteilt. Klagen gegen solche Genehmigungen haben deshalb gute Erfolgsaussichten.

Rechtswidriges Genehmigungsverfahren verhindert Klagen: Diese Klagen werden jedoch mit einem   Genehmigungsverfahren verhindert, das selbst das OVG Berlin für rechtswidrig hält: dieses Genehmigungsverfahren (94/730/EG = sogen. "vereinfachtes" Verfahren )erlaubt nach der Genehmigung einer Freisetzung für einen Ort, Freisetzungen für beliebig viele andere Orte "nachzumelden". Über nachgemeldete Freisetzungen wird die Öffentlichkeit nicht informiert. Benachbarte Landwirte können sich deshalb weder rechtzeitig durch eine aussichtsreiche Klage noch anders gegen die rechtswidrige Freisetzung wehren, noch ihren Anbau auf die Freisetzung einstellen. Bauen sie ohne ausreichenden Abstand zur Freisetzung, von der sie nichts wissen, Kreuzungspartner an, verletzen sie mit der Vermarktung ihrer Ernte ahnungslos das Gentechnikgesetz.

Skandal: Es ist nicht akzeptabel und ein Skandal, daß benachbarten Landwirten Wissen um Freisetzungen rechtswidrig vorenthalten, der aussichtsreiche Rechtsweg abgeschnitten und dann die Vermarktung ahnungslos angebauter Kreuzungspartner verboten wird, obwohl die Freisetzung rechtswidrig war. Das RKI und das BMG sind bisher nicht bereit, diese doppelt rechtswidrige und skandalöse Genehmigungspraxis abzustellen, die unbeteiligten ahnungslosen Landwirten in der Nachbarschaft von Freisetzungen wirtschaftliche Schäden aufbürdet.

Wie können Landwirte sich wehren?

Problem: Nachmeldungen von Freisetzungen - inzwischen über 77% aller Bisherigen - erfolgen unmittelbar vor der Aussaat. Gezielte Anfragen nach eingegangenen Nachmeldungen kann das RKI erst nach deren Eingang beantworten, wird aber pauschale Anfragen nach allen Nachmeldungen mangels "berechtigten Interesses" ablehnen. Das RKI veröffentlicht nachgemeldete Freisetzungsorte im Web erst nach erfolgter Aussaat. Verhinderung und Klagen sind dann nicht mehr möglich. Für beides ist also Voraussetzung, daß eine geplante Voraussetzung zufällig bekannt wird oder der Freisetzer vorab lokalen Konsens sucht. Hilfreich wäre, wenn Mitglieder der anwesenden Organisationen ab. 6 Wochen vor dem Beginn der Aussaat von Raps, Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln den in Frage kommenden Firmen, dem RKI und den lokal zuständigen Behörden (Regierungspräsidien, Umweltämter) abverlangen, eine evtl. an ihrem Ort beabsichtigte Freisetzung und den Verpächter der Freisetzungsflächen bekanntzugeben. Im Falle einer beabsichtigten Freisetzung sollte dies der Koordinationsstelle gemeldet, am betroffenen Ort eine öffentliche Debatte eingeleitet und dem Verpächter der Freisetzungsfläche ein "Konversionsangebot" gemacht werden.

Wenn Freisetzung vor Ort bekannt ist:

Verhinderung von Freisetzungen: Es gibt einen schnellen, wenig aufwendigen und bisher sehr erfolgreichen Weg, geplante Freisetzungen abzuwenden. Es genügt meistens, den Landwirt, der seine Flächen zu Freisetzungszwecken verpachtet, in eine öffentliche Diskussion mit benachbarten Landwirten und der örtlichen Bevölkerung zu ziehen (Einladung aufs podium einer öffentlichen Veranstaltung) und ihm mit einem "Konversions"-Angebot (konventioneller, ökologischer oder biologischer Anbau von nicht manipulierten Nutzpflanzen und Hilfe bei deren örtlicher Vermarktung) den Verzicht auf die Freisetzung schmackhaft zu machen (s. als Beispiel: Blomberg). Bürgermeister und Pfarrer sollten aktiv zu einer öffentlichen Stellungnahme gegen die Freisetzung gewonnen werden.

Klagen: nur möglich, wenn Freisetzung nicht verheimlicht oder durch Zufall bekannt wird.

Präventiv (ohne daß eine Freisetzung schon bevorsteht):

Aktion "Faire Nachbarschaft": Abschluß von Nachbarschaftsverträgen, mit denen sich benachbarte Landwirte gegenseitig den Verzicht auf Anbau und Freisetzungen von GmOs zusichern. Die Einbeziehung aller benachbarten Landwirte in einem Umkreis, der Einkreuzungen in die egenen Kulturen sicher ausschließt, vermeidet nicht nur wirtschaftliche Schäden und Vermarktungsverbote, sondern bildet auch den Kern einer "gentechnikfreien Zone", die durch weitere Nachbarschaftsverträge an der Peripherie beliebig ausdehnbar ist. Die Aktion "Keine Gentechnik auf kommunalen/kircheneigenen Flächen" ist ein guter Einstieg.

Was können wir/alle tun?

Verbreitung der Aktionsmöglichkeiten über geeignete Organisationen (Anbauverbände, Ortsgruppen der Umweltorganisationen, KDL, Landhandel) an geeignete Ansprechpartner vor Ort.

"Keine Gentechnik auf kommunalen/kircheneigenen Flächen"

Ketten-eMail: an RKI, BMG

Parlamentarische Anfrage: Grüne? PDS?

 

Beschluß des OVG Münster: Konkreter Sachverhalt (lt. Bezirksregierung Arnsberg)

Freisetzer: Aventis, Genehmigung 6786-01-101 v. 2.6.99 (Tarnow)
Freisetzungsort: Bönen bei Unna (Nachmeldung)
GmO herbizidresistenter Raps  Liberator 8/92-01
Genmanipulation Resistenz gegen Phosphinotricin (Basta)
benachbarter Anbau Raps  "Express"

Der Verpächter der Freisetzungsfläche hat unmittelbar angrenzend (lt mündlicher Auskunft der Bezirksregierung auf dem gleichen Acker rund um die Freisetzung) in einer Breite von ÜBER 50m herkömmlichen Raps angebaut. Die Bezirksregierung hat nicht die Vermarktung der gesamten Ernte untersagt, sondern nur der Ernte im Umkreis von 50 m um die Freisetzung und dies damit begründet, daß es anderenfalls zu einer Inverkehrbringung ohne Genehmigung käme. Dabei wurde berücksichtigt, das für  "Liberator 8/92-01" seit 1998 zwar ein Antrag, aber noch keine Genehmigung zum Inverkehrbringen vorliege, für die Rapssorte "Express" mit einer Resistenz gegen Phosphinotricin weder ein Antrag noch eine Genehmigung. Das OVG Münster hat das Vermarktungsverbot durch die Bezirksregierung Arnsberg in einem Eilverfahren bestätigt. Der Schaden für den Landwirt betrage lediglich 2000 DM.

Pressemeldungen:

vwd (04.09.2000): OVG: Kein Handel mit Raps von Acker neben Gentechnikversuchsfeld

Münster/Düsseldorf (vwd/AFP) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einem Landwirt per Eilbeschluss den Verkauf von Raps untersagt, der unmittelbar neben einem Versuchsfeld mit gentechnisch verändertem Raps angebaut worden war. Nach Justizangaben vom Freitag begründete das Gericht den Beschluss mit der Gewissheit, dass sich die Ölpflanzen auf den beiden benachbarten Feldern durch Pollen "zwangsläufig" gegenseitig befruchtet hätten. Ein Verkauf der konventionell angebauten Pflanzen laufe daher auf eine "nicht rückgängig zu machende Verbreitung und Vermarktung gentechnisch veränderten Rapses" hinaus.

Der auf der Versuchsfläche gezogene Raps darf den Angaben zufolge wegen einer fehlenden Sondergenehmigung nicht in den Handel gebracht werden. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen 21 B 1125/00). Die nordrhein-westfälische Umweltministerin Bärbel Höhn (Bündnis 90/Die Grünen) begrüßte die Gerichtsentscheidung. "Dies ist ein wichtiger Erfolg für den vorbeugenden Umwelt- und Verbraucherschutz, denn gentechnisch veränderte Organismen dürfen sich angesichts der ungeklärten Risiken nicht unkontrolliert verbreiten", erklärte die Ministerin in Düsseldorf.

Höhn hatte den Verkauf des Rapses im Juli durch eine Verfügung gestoppt. Der Landwirt aus Bönen im westfälischen Kreis Unna hatte laut OVG die Raps-Versuchsfläche an ein Gentechnik-Unternehmen verpachtet. Die Richter machten geltend, durch Insekten und Wind transportierte Raps-Pollen hätten "jedenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft des Versuchsfeldes" so genannte Auskreuzungen unter den Pflanzen bewirkt. Das private Vermarktungsinteresse des Landwirts müsse hinter das öffentliche Interesse zurücktreten: Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf, dass die "Gefahren und Risiken der Gentechnik" begrenzt würden.

vwd/1.9.2000/wi

 

dpa/yahoo Freitag 1. September 2000, 16:36 Uhr

OVG verbietet Verkauf von Raps aus der Nähe von Gentechnik-Feld

Münster (dpa) - Raps, der unmittelbar neben Versuchsfeldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut wird, darf vorläufig nicht frei verkauft werden.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss festgestellt (AZ.: 21 B 1125/00). Die Nachbarschaft der beiden Felder habe zur Folge, dass «Rapspollen durch Insekten und Wind transportiert» würden und es in unmittelbarer Nähe «zwangsläufig zu so genannten Auskreuzungen» komme, hieß es in dem per Eilverfahren ergangenen Beschluss. Eine endgültige Entscheidung in dem Fall werde im noch laufenden Verfahren ergehen.

Die nordrhein-westfälische Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) bezeichnete die Entscheidung als «wichtigen Erfolg für den vorbeugenden Umwelt- und Verbraucherschutz». Gentechnisch veränderte Organismen dürften sich angesichts der ungeklärten Risiken nicht unkontrolliert verbreiten, erklärte die Ministerin.

Im aktuellen Fall wurde einem Landwirt im Kreis Unna durch die Bezirksregierung Arnberg untersagt, seinen bereits geernteten Raps zu vermarkten. Diese Ordnungsverfügung bestätigte das OVG. Der Raps stammte von einem Feld, neben dem gentechnisch veränderter Raps angebaut wurde. Das öffentliche Interesse, die Bürger vor den Risiken der Gentechnik zu schützen, müsse über das Vermarktungsinteresse eines Landwirtes gestellt werden, hieß es zur Begründung.

Die Umweltorganisation Greenpeace sieht bei dieser Entscheidung juristische Probleme. Vor dem «vorbeugenden» Verkaufsverbot müsse geprüft werden, ob auf den betroffenen Feldern überhaupt eine neue Raps-Sorte entstanden sei, sagte Gentechnik-Expertin Imke Ide auf Anfrage in Hamburg. Der Fall zeige aber erneut, dass die Auswirkungen der Gentechnik nicht bis ins Letzte durchdacht worden seien, ehe mit der Pflanzung im Freiland begonnen wurde. Greenpeace verlange daher, überhaupt keine gentechnisch veränderten Organismen freizusetzen, sagte Ide.

Gentechnik-Kritiker fürchten, dass neue Eigenschaften gentechnisch veränderter Pflanzen auf deren natürliche nahe Verwandte überspringen könnten. Auf diese Weise könnte sich beispielsweise die Resistenz gegen ein Unkrautvernichtungsmittel in der Natur ausbreiten.

(Ähnliche Berichte in taz, FR)

 

Vermarktungsverbote drohen auch in Hessen:

Darmstädter Echo (25.9.2000)

Gentechnik-Behörde hat Bedenken
Aventis Crop Science plant Versuch mit manipuliertem Raps in der Crumstädter Gemarkung

Die Gemeinde Riedstadt hat innerhalb eines Genehmigungsverfahrens grundsätzliche Bedenken gegen die Pläne der Firma Aventis Crop Science geltend gemacht, die in der Crumstädter Gemarkung Feldversuche mit gentechnisch verändertem Raps plant.

Innerhalb eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der EU-Entscheidung 94/730 EG hat die Gemeindeverwaltung nur sieben Tage Zeit gehabt, um zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

Es handelt sich um eine so genannte Nachmeldung. Der erste Aventis-Antrag, diesen gentechnisch manipulierten Raps andernorts anzubauen, datiert vom 2. Juni 1999. Seitdem hat Aventis Crop Science an mehreren Standorten in Deutschland Feldversuche mit dem gentechnisch veränderten Raps nachgemeldet. Die Aventis-Rapssorte soll gegen das von Hoechst entwickelte Pflanzenvernichtungsmittel Basta resistent sein.

Bei Aventis Crop Science handelt es sich um eine Tochter der Firma Aventis, die 1999 aus der Fusion des Hoechst-Konzerns und des französischen Unternehmens Rhône-Poulenc hervorgegangen ist. Aventis Crop Science ist auf Lifescience spezialisiert, wozu – je nach Definition – Wissenschaftsfelder der Biologie und Chemie im Dienste von Ernährung und Gesundheit zu zählen sind.

In ihrer Begründung der ablehnenden Stellungnahme verweist die Erste Beigeordnete der Gemeinde Riedstadt, Erika Zettel, auf eine Resolution der Gemeindevertretung, derzufolge keine genmanipulierten Pflanzen (Mais, Steckrüben, Raps) in der Riedstädter Gemarkung angebaut werden sollen.

Zudem macht Zettel auf Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Kulturpflanzen aufmerksam. Dazu gehörten die Bildung von Allergenen und toxischer Stoffe. Eine Übertragung von Genen der manipulierten Pflanzen auf verwandte Pflanzen könnte eine Störung des ökologischen Gleichgewichts verursachen.

Durch Aus-kreuzen (Ausbreiten von Genen und deren Eigenschaften auf artverwandte Gewächse) könnten Unkräuter entstehen, die durch die übertragene Resistenzeigenschaft schwer bekämpfbar würden und auf diese Weise der Landwirtschaft langfristig Probleme bereiten könnten.

Auch die hessische Gentechnikbehörde, das Staatliche Umweltamt Marburg, hat Bedenken geltend gemacht: bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Robert-Koch-Institut in Berlin.

Angesichts des vereinfachten Verfahrens schreibt die Marburger Behörde, dass eine Rechtsgrundlage in Form einer Rechtsverordnung gemäß deutschem Gentechnikgesetz fehle. Zudem: Aufgrund der extrem kurzen Stellungnahmefrist von sieben Kalendertagen sei es kaum möglich, eine fachlich umfassende und abschließende Bewertung abzugeben.

Weiterhin merkt das Staatliche Umweltamt Marburg zu den Plänen in der Crumstädter Gemarkung an, dass die Überwachbarkeit der Freisetzung zu wenig bestimmt sei, was zu Rechtsunsicherheit auf Behörden- wie Betreiberseite führe.

Konkret verlangt die Marburger Behörde in ihrer Stellungnahme ans Robert-Koch-Institut, dass Aventis auferlegt bekommen sollte, „die zuständige Überwachungsbehörde zusammen mit der Ankündigung der Ernte über die Entsorgung und gegebenenfalls Lagerung des Ernteguts zu informieren“.

Was das Thema Auskreuzung betrifft, konstatiert die hessische Gentechnikbehörde: „Die Bewertung der Auskreuzung als geringfügig kann ich ebenfalls nicht teilen. Bei der im Nahbereich anzunehmenden Fremdbestäubung von bis zu zehn Prozent wäre eine transgene Ernte von mehreren Kilogramm zu befürchten.

Nicht nachvollziehbar bliebe, weshalb für die Aussaat von 250 Gramm GVO-Rapssamen (GVO heißt genveränderte Organismen; Anmerkung der Redaktion) eine Freisetzungsgenehmigung erforderlich war, während die um ein Vielfaches größere transgene Ernte ohne Weiteres in die Umwelt entlassen werden dürfte.“

Zum Schutz umliegender Bereiche dringt das Marburger Amt auf eine „Mantelsaat“ um die Versuchsparzelle herum und auf „Isolationsabstände“. „Alternativ zur Anlage einer Mantelsaat müsste mindestens geregelt werden, dass das durch Auskreuzung teilweise gentechnisch veränderte Erntegut gesondert und gesichert in gekennzeichneten Behältern bis zu einer Inaktivierung zu lagern ist.“ Als Beispiel einer potenziellen kompatiblen Kulturpflanze beim Auskreuzen durch Rapspollen führt das Amt Feldgemüse wie Kohl an.

Weil das Freisetzungsgelände an der Modau liege, müsse der Antragsteller zuerst darlegen, wie das für Fische giftige Basta angewendet werden kann, ohne die Fauna im Wasser zu gefährden. Da die Versuchsfläche darüber hinaus im Wasserschutzgebiet III des Wasserwerks Allmendfeld liege und nicht bekannt sei, ob durch den Freisetzungsversuch und die Behandlung mit Basta schädliche Einwirkungen aufs Grundwasser erfolgen könnten, „sollte für den Versuch eine Freisetzungsfläche außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten gewählt werden“.

Auch warnt die Marburger Behörde vor transgenen Pflanzen als Futterquelle von Wildtieren und Vögeln: „Hier wäre beispielsweise an eine Zäunung des Geländes zum Zwecke des Verbissschutzes zu denken.“

Norbert Zielke
22.9.2000

 

Anfragen an BMG, RKI, BW-Ministerien für Umwelt + Ländlicher Raum

Sehr geehrte ....

das OVG Münster hat eine Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt, die die Vermarktung von Raps als ungenehmigte Inverkehrbringung verbot, weil er neben einer Freisetzung von genamnipuliertem Raps angebaut wurde und deshalb mit Kontaminationen zu rechnen war.

Bei Nachmeldungen erfahren benachbarte Landwirte regelmäßig nichts von Freisetzungen. Bauen sie ahnungslos Raps neben einer Rapsfreisetzung an, werden sie deshalb unwissentlich GmOs ohne Genehmigung in Verkehr bringen. Nach einer englischen Untersuchung besteht diese Gefahr im Umkreis von 4 km um die Freisetzung (Thompson et al. 1999; Regional patterns of gene flow and its consequences for GM oilseed rape, erschienen in "Gene Flow and Agriculture - Relevance for Transgenic Crops" Proceedings of a Symposium held at the University of Keele, April 1999. British Crop Protection Council.)

Wenn wir auch die Unterbindung der Vermarktung im Interesse des Verbraucherschutzes begrüßen, so erscheint es uns doch als extrem unfair und nicht zu rechtfertigen, durch Nachmeldung von Freisetzungen benachbarten Landwirten das Wissen um eine Freisetzung in ihrer Nähe vorzuenthalten, so daß sie ahnungslos Raps anbauen, und ihnen dann zu verbieten, ihre Ernte zu vermarkten.

Wir bitten deshalb um schnelle und präzise Beantwortung der folgenden Fragen:

(1) Wäre es nicht richtiger, nachgemeldete Rapsfreisetzungen vor der Blüte abzubrechen, wenn sich herausstellt, daß sie durch vorhersehbare Kontamination von Raps, der ohne Wissen um die Freisetzung in der Nachbarschaft angebaut wurde, Inverkehrbringungen ohne Genehmigungen verursachen wird?

(2) Aufgrund welcher Rechtsvorschriften ist das nicht möglich?

(3) Aufgrund welcher Rechtsvorschriften ist die Unterbindung der Vermarktung DIE EINZIGE Möglichkeit zu verhindern, daß Nachmeldungen ungenehmigte Inverkehrbringungen verursachen?

(4) In welchem Umkreis von nachgemeldeten Rapsfreisetzungen müssen benachbarte Landwirte damit rechnen, daß ihnen die Vermarktung ihrer Rapsernte verwehrt wird?

Mit freundlichen Grüßen

aktionsbündnis für gentechnikfreie landwirtschaft und lebensmittel

G. Hofmann

 

Antwort des BMG:

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

Für Ihre Mail danke ich Ihnen. Ich kann Ihnen mitteilen, daß wir den im Eilverfahren ergangenen Beschluß des OVG Münster gründlich prüfen, um zu verhindern, daß durch Bestäubung angrenzender Felder entstandenes gentechnisch verändertes Erntegut ohne die erforderlich Zulassung in Verkehr gebracht wird. Wir prüfen insbesondere die FEstlegung von Abstandsregelungen. Die zuständige Behörde hierfür ist das Robert-Koch-Institut, das dem BMG unterstellt ist.

Zu den vereinfachten Verfahren allgemein muß ich Ihnen sagen, daß das Bundesjustizministerium, das für Europarecht zuständige Bundesfinanzministerium, das Bundeswirtschaftsministerium und das Landwirtschaftsministerium die Ansicht vertreten, daß dieses Verfahren trotz der seinerzeit ergangenen Beschlußgründe des OVG Berlin nicht gegen geltendes Recht verstößt. Sobald die neue Freisetzungsrichtlinie in Kraft ist, wird aber, so ein Beschluß des EU- Umweltministerrates vom 29. 6. 99, das vereinfachte Verfahren in dieser Form abgeschafft werden und durch ein anderes, auf der Basis der neuen EU-Richtlinie, ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Riedel
Bundesministerium für Gesundheit

 

Antwort des RKI

Sehr geehrter Herr Hofmann,

wir danken für Ihr Interesse an unserer Arbeit. Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

1.) Bereits bei der Erstellung der betreffenden Regelungen zur Gentechnik (EU-Richtlinie 90/220, Gentechnikgesetz) war bekannt, daß es bei Freilandversuchen mit gentechnisch veränderten Pflanzen (Freisetzungen) grundsätzlich zu einem Austrag von Pollen kommen kann. Diese Folge wurde wissentlich in Kauf genommen und sie ist bei der Genehmigungsentscheidung mit zu beachten. Bei den von Ihnen angesprochenen Freisetzungen von g.v. Raps handelt es sich um eine Linie für die bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen beantragt wurde. Dieser Antrag wurde von zuständigen deutschen Institutionen einschließlich der ZKBS bereits geprüft und wurde als genehmigungsfähig gemäß Gentechnikgesetz und RL 90/220 bewertet. Das Verfahren der Beteiligung der anderen EU-Länder ist eingeleitet, die Entscheidung steht an. Die Bewertung der zuständigen deutschen Stellen hat ergeben, daß von dem Raps keine Gefährdungen der Schutzziele des Gentechnikgesetzes ausgehen. Deshalb sind für die Freisetzungen auch keine Isolationsabstände (z.B. 50m) vorgesehen worden.

2.) Die von Ihnen angesprochene Entscheidung des OVG Münster hat den Sofortvollzug der Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Es trifft also nicht zu, daß in der Sache über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entschieden ist. Damit fehlt zur Zeit noch die Grundlage zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen.

Wir hoffen dennoch Ihnen mit unserer Antwort gedient zu haben.

Mit freundlichem Gruß
Dr. H.-J. Buhk

Robert Koch-Institut

Zentrum Gentechnologie

Wollankstr. 15-17

13187 Berlin

e-mail: buhk@rki.de

Tel.: +49-30-4547-3000

Fax.: + 49-30-4547-3030 oder 3060

Die Antwort der badenwürttembergischen Ministerien steht noch aus. Johannes Buchter hat unter anderem zu diesem Thema eine kleine Anfrage im Landtag von baden-Württemberg gestellt:

 

Parlamentarische Anfrage

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12 / , 12. Wahlperiode

Kleine Anfrage des Abg. Johannes Buchter, Bündnis 90/ Die Grünen

Umgang mit gentechnisch verändertem Raps in Baden- Württemberg

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Rapsanbauflächen an welchen Standorten im Land wurden in diesem Jahr wegen möglicher Genverunreinigungen untersucht ?

2. Welchem Anteil des nach Baden- Württemberg gelieferten Hyola 401- Saatgutes entsprechen diese Untersuchungen ?

3 Welche Standorte aus 1. zeigten positive Untersuchungsergebnisse und wann wurde welcher Grad der Verunreinigung für die einzelnen Flächen festgestellt ?

4. Um wie viel genkontaminierte Fläche handelt es sich jeweils und welche behördlichen Anordnungen wurden gegenüber den Bewirtschaftern verfügt ?

5. Welche Anordnungen bezüglich der Lagerung, der Verarbeitung und dem Handel mit dem genkontaminierten Erntegut wurden für die jeweiligen Chargen getroffen ?

6. Welche materiellen Schäden und Kosten sind den einzelnen Bewirtschaftern durch die Genverunreinigung entstanden und wer trägt diese Lasten ?

7. Welche Konflikte sieht die Landesregierung für benachbarte Felder von absichtlichen und unbeabsichtigten Genfreisetzungen nach der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung des OVG Münster, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

8. Welche Entschädigungsregelungen wurden bezüglich des genverunreinigten Hyola- Rapses in anderen Bundesländern getroffen ?

21.9.2000

Buchter, Bündnis 90/ Die Grünen

 

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