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Sachlage
Überschattet von Korruption - heimlich und rechtswidrig zum Schaden der Nachbarn! In der Nachbarschaft von Freisetzungen genmanipulierter Pflanzen, besonders von GenRaps, müssen Landwirte nach einem Beschluß des OVG Münster (21 B 1125/00 v. 31.8.2000) damit rechenen, daß ihnen die Vermarktung verwandter Pflanzen untersagt wird. Das wird sie wie ein Blitz aus heiterem Himmel treffen, denn meistens wissen sie nichts von Freisetzungen in ihrer Nachbarschaft: über 76% der Freisetzungen von Kartoffeln, Mais, Raps und Zuckerrüben erfolgten bisher heimlich - und das obendrein rechtswidrig!
Diesen lichtscheuen Weg heimlicher Freisetzungen zur Durchsetzung von Gentechnik in der Landwirtschaft, das sogenannte "vereinfachte Genehmigungsverfahren" für Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen (vV) haben die EU-Kommission und die Kohl-Regierung beschritten, die inzwischen beide unter Korruptionsverdacht geraten und zurückgetreten sind bzw. abgewählt wurden: einer Entscheidung der EU-Kommission (94/730/EG) wollte die Kohl-Regierung durch Beitritt "unmittelbare Geltung" in der BRD verschaffen. Das OVG-Berlin hat diesen Weg als rechtsbrüchig bezeichnet: die Entscheidung der EU-Kommission verstoße gegen den EG-Vertrag und die EU-Freisetzungsrichtlinie, der "Beitritt" der Kohl-Regierung zu dieser Entscheidung gegen das Gentechnikgesetz und das Grundgesetz der BRD. Die Bundesregierung von "Don Kohleone" betrieb also schon Verfassungsbruch, bevor er verfassungsbrüchig die Namen seiner "Spender" verschwieg. Das Robert-Koch-Institut, eine verselbständigte ehemalige Abteilung des Bundesgesundheitsamtes, das wegen Korruptionsvorwürfen im Blutkonservenskandal aufgelöst wurde, ist heute als Genehmigungsbehörde für Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen zuständig. Obwohl es den Beschluß des OVG Berlin und die Rechtswidrigkeit des sogenannnten "vereinfachten Verfahrens" kennt, hat es öffentlich erklärt, das rechtswidrige Verfahren weiterhin zu praktizieren. Deshalb wurde gegen das RKI eine Fachaufsichtsbeschwerde beim BMG eingereicht. Doch auch das inzwischen "grün" besetzte BMG ist seit 2 Jahren in dieser Sache untätig. Obwohl auch das Ressort Gentechnik mit Ulrike Riedel eine "grüne" Chefin hat. Laut ihr vertreten die SPD-Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Landwirtschaft gegen die Auffassung des OVG Berlin weiterhin die Meinung der Kohleone-Regierung, daß die Kommissionsentscheidung 94/730/EG nicht umsetzungsbedürftig sei. So auch der im BMG für Gentechnikrecht Zuständige, Gernot Schubert. Bis heute wurden dazu jedoch keine Begründungen geliefert, die die Auffassung des OVG Berlin widerlegen. Durch diesen Verfassungsbruch der Kohl-Regierung, den die neue Bundesregierung fortsetzt, wurden heimliche Freisetzungen ermöglicht: wenn eine Freisetzungsgenehmigung für irgendeinen Ort in der BRD im Standard-Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz der BRD erteilt wurde, sind für Freisetzungen an allen Orten in der BRD keine Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Landwirte und der Bevölkerung am Freisetzungsort mehr erforderlich, wie es das Gentechnikgesetz vorschreibt, sondern nur noch eine Nachmeldung, von der niemand vor Ort mehr etwas erfährt. Die Freisetzung kann unmittelbar nach der Nachmeldung durchgeführt werden. Solche rechtswidrigen heimlichen Freisetzungen kontaminieren benachbarten Anbau. Dadurch werden nicht nur die Erlöse ahnungsloser Landwirte gefährdet, da der Markt genmanipulierte Pflanzen nicht akzeptiert, sondern sie werden auch Schadenersatzforderungen in existenzbedrohender Höhe ausgesetzt, wenn sie ahnungslos kontaminierte Ernten abliefern und ahnungslos Gentechnikfreiheit versichern. Doch es kommt noch schlimmer: Inzwischen haben ahnungslose Landwirte in der Nähe von Freisetzungen sogar mit Vermarktungsverboten zu rechen: eine Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg, die die Vermarktung von Raps untersagte, der neben einer Rapsfreisetzung angebaut worden war, wurde im Eilverfahren vom OVG Münster bestätigt. Stichhaltige Begündung: die Vermarktung von kontamnierten Ernten wäre eine Inverkehrbringung ohne Genehmigung und muß deshalb untersagt werden. Freisetzungen - überschattet von Korruption, heimlich und Rechtswidrig zum Schaden ahnungsloser Nachbarn! Handlungsmöglichkeiten (A) Da trotz intensiver Bemühungen auch die rot-grüne Bundesregierung bei Freisetzungen die kohleonischen Machenschaften fortsetzt (sie werden von dem angekündigten "Moratorium" nicht erfaßt), müssen Landwirte sich selbst helfen: dabei hilft die Aktion "Faire Nachbarschaft" durch das Angebot von Verträgen, mit denen sich Nachbarn durch Vereinbarung entweder des Verzichts auf GmOs oder der Information und Anbauabstimmung gegenseitig vor Schäden und Vermarktungsverboten bewahren können. (B) Jeder neue, ernstzunehmende wissenschaftliche Nachweis eines risikoträchtigen Wirkungszusammenhangs könnte jedoch dem RKI die Anwendung des vV im jeweiligen Einzelfall oder generell unmöglich machen: Denn Nachmelder müssen bei jeder Nachmeldung erklären, das die Risikobewertung des Standard-Genehmigungsverfahrens noch zutrifft (Anhang 94/730/ EG Ziff 7.1). Solche Erklärungen sind nicht mehr möglich, sobald ernstzunehmende neue Hinweise auf Risiken vorliegen, die zum Zeitpunkt des Standard-Genehmigungsverfahrens noch nicht vorlagen. Das RKI ist dann verpflichtet von den Nachmeldern zusätzliche Informationen zu verlangen, die beweisen, daß der neue Befund für die nachgemeldete Freisetzung keine Bedeutung hat (ebd. Ziff.7.3) . Das wird nur in Ausnahmefällen möglich sein. Solche Befunde liegen vor: (1) Die Untersuchung von Prof. Kaaz, Universität Jena, die den Transfer einer Genmanipulation von Raps in das Erbgut von Bakterien und Hefen im Darm von Bienen nachweist, ist ein dramatischer Befund: Aufgrund dieses Befundes kann nicht mehr verneint werden, daß Genmanipulationen grundsätzlich von manipulierten Pflanzen in das Erbgut von Bakterien und Krankheitserregern in den Därmen auch von Schadinsekten, Vögeln, Wild- und Nutztieren übertragen werden. Es kann auch nicht mehr verneint werden, daß mehrere Genmanipulationen aus verschiedenen Pflanzen in das Erbgut von Bakterien und Krankheitserregern übertragen werden und dort auf unvorhersehbare Weise miteinander und der Ebinformation von Krankheitserregern interagieren können, sodaß neue, bisher unbekannte Krankheiten entstehen können, deren Erreger überdies gegen Antibiotika resistent sind, weil Antibiotikaresistenzgene bei den meisten Genmanipulationen aus technischen Gründen immer noch eingebaut werden. Weil diese Übertragung grundsätzlich auch durch anderen Insekten als Bienen und von anderen Pflanzen als Raps, nämlich durch alle pflanzenbesuchenden Insekten von allen Pflanzen erfolgen kann, sind von diesem Befund alle Nachmeldungen aller Genmanipulationen und aller Empfängerorganismen rechtlich betroffen: Da das RKI die Rechtsgrundlage des vV (94/730/EG) in der BRD für gültig hält, dürfte es deshalb seit Kenntnis dieses Befundes, spätestens seit seiner allgemeinen Veröffentlichung am 21.5.2000 (ZDF: "planet e" und "heute" 20°°), keinen Nachmeldungen mehr zustimmen. Es müßte alle Nachmeldungen binnen 15 Tagen ablehnen und alle Nachmelder auffordern, einen Genehmigungsantrag im Standard-Verfahren nach dem Gentechnikgesetz zu stellen. Dies lehnt das RKI jedoch mit der Begründung ab, daß dieser Befund noch in keiner wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlicht sei und somit noch nicht zum "Stand der Wissenschaft" gehöre. (2) Eine englische Untersuchung hat festgestellt, das Raps über wesentlich größere Strecken Pollen verbreitet und deshalb die Auskreuzung von Genmanipulationen verurusacht als die Risikobewertung der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit bisher annimmt: noch in 4 km Entfernung vom nächsten Rapsfeld wurde männlich steriler Raps befruchtet - das Robert-Koch-Institut ordnete bisher höchstens 200 m, seit 1995 bei Rapsfreisetzungen auch keinerlei Sicherheitsabstand an. Freisetzungsgenehmigungen können auch dadurch rechtswidrig sein: (C) Die Vermarktung von kontaminierten Ernten können "Inverkehrbringungen ohne Genehmigung" sein. Ursächlich für die Inverkehrbringung ohne Genehmigung ist aber die Freisetzungsgenehmigung, die Nachmeldungen von Freisetzungen zuläßt, ohne Ernte vor der Blüte oder ausreichende Sicherheitsabstände anzuordnen. Dadurch verstößt schon die Freisetzungsgenehmigung gegen das GenTG (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2: Genehmigungsbedürftigkeit von Inverkehrbringungen) und ist anfechtbar. Deshalb, und weil die betroffenen Landwirte bei Freisetzungsnachmeldungen keine Einwendungsmöglichkeiten hatten (Anhörung nach § 18 GenTG) greift der Ausschluß privatrechtlicher Abwehransprüche nicht (§ 23 GenTG). Zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung der nachgemeldeten Freisetzung sind deshalb zulässig und haben wegen der Anfechtbarkeit der Genehmigung gute Erfolgsaussichten.
Heimliche Freisetzungen im Ausland: Britische Regierung raeumt geheime Experimente ein Die britische Regierung hat geheime Experimente mit Gentech-Saatgut eingeraeumt. Damit hat sie ein zuvor gegebenes Versprechen gebrochen, solche Tests nur mit Wissen der Oeffentlichkeit vorzunehmen. Ein Sprecher erklaerte, dass der Landwirtschaftsminister die Versuche angeordnet habe. Die Tests seien aber so geheim gewesen, dass selbst der Umweltminister, der offiziell fuer gentechnisch veraendertes Saatgut verantwortlich ist, nichts davon gewusst habe. Das herbizidresistente Saatgut ist auf tennisplatzgrossen Feldern in 5 Counties angebaut worden (LifeScience 09.10.2000, www.lifescience.de/news/article/05183/index.html). Quelle:
Öko-Institut Freiburg, Gentechnik-Nachrichten Nr. 15, Oktober 2000 Vertiefende Informationen: vV = "vereinfachtes" Verfahren = Kommissionsentscheidung 94/730/EG Presseberichte über das Festhalten des RKI am rechtswidrigen vV Briefe an das BMG Briefe an RKI Raps-Kontaminationen über Entfernungen von 4,5 km Gentechnik in "gepflegter politischer Landschaft" Burson Marsteller: das Akzeptanzbeschaffungskonzept und seine Umsetzung Burson Marsteller: Umsetzung in (Un-)"Recht"
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