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Kirche - wieder blind?


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Einverständnis

mit der

Sch®öpfung?


Der  Beitrag der EKD zur

ethischen Urteilsbildung

im Blick auf Gentechnikanwendungen

in Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft

Eine kritische Reflektion
von Gernot Hofmann

Der neue Beitrag der EKD zur "ethischen Urteilsbildung im Blick auf die Gentechnik" führt bei Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion in der Tat zu einem "überraschendes" "Resultat", wie es in der Presseerklärung hieß. Und schon der erste genauere Blick auf dieses "Resultat" führt zu einer nicht geringen Irritation:

Der Verpflichtung zu Autonomie trage die Novel Food Verordnung Rechnung. Sie sei deshalb aus ethischer Sicht als autonomieförderlich zu begrüßen, wenn auch zu fragen sei, ob sie weitgehend genug formuliert ist, weil die Kennzeichnung nur wissenschaftlich nachweisbarer Genmanipulationen generellen ethische Bedenken gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht gerecht würden.

Dann die abschließende "Folgerung":

"Gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel bestehen somit keine grundsätzlichen ethischen Bedenken, solange die Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit erhalten, frei zu entscheiden, ob sie sie kaufen wollen oder nicht." (S. 166)

Ein fataler Denkfehler

Zunächst wird die Möglichkeit genereller ethischer Bedenken eingeräumt und damit die Forderung begründet, grundsätzlich alle Gentechnikanwendungen zu kennzeichnen, auch wenn sie im Produkt nicht nachweisbar sind. Dieser Forderung wird durch die anschließende Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion allerdings nachträglich die Begründung entzogen! So - mangels "grundsätzlicher ethischer Bedenken" - ebenfalls verneint, soll die Kennzeichnungsforderung nun die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" rechtfertigen?

Die Gedankenführung ist unlogisch: wenn "gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel (...) keine grundsätzlichen ethischen Bedenken" bestehen, dann bedarf es nach der Logik des Satzes, der der "Folgerung" voraufgeht, keiner Kennzeichnungspflicht, die über die der Novel Food Verordnung hinausgeht. Wenn es ihrer jedoch wegen der Möglichkeit "genereller ethischer Bedenken" bedarf, dann können "grundsätzliche ethische Bedenken" nicht dogmatisch verneint werden.

Diese widersprüchliche Gedankenführung unwidersprüchlich zu Ende gedacht zeigt den "Vater" dieses - krummen - Gedankens, seine "Tiefenabsicht": da "grundsätzliche ethische Bedenken" verneint werden können, sind auch Kennzeichnungspflichten über die Novel Food Verordnung hinaus nicht mehr erforderlich. Dieses Ergebnis ist kein Irrtum: es ist auch den Seiten S. 131, 132, 133 zu entnehmen. Die Interessenten an diesem "Ergebnis" sind bekannt. Als "ethisches Urteil" ist die Gedankenführung eine "Fehlleistung", wie sie "im Buche steht" - Freud läßt grüßen!

Die Oberflächenabsicht des Gedankengangs - eine umfassende Kennzeichnung kann ethische Bedenken (teilweise) ausräumen - ist nur als (fauler) politischer Kompromiß akzeptabel. Die Proklamation politischer Kompromisse ist aber in einem "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" wiederum eine Fehlleistung.

Die Berücksichtigung ökologischer und sogar ökonomischer Konsequenzen eines Kaufs, wie sie in den ethischen Schlußfolgerungen den Verbrauchern noch zugestanden werden (S. 134), hat der "Vater" des Gedankens an die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" und weitergehender Kennzeichnungserfordernisse gleich mit über Bord geschmissen. Unter den gravierenden ethischen Bedenken sind es aber gerade die ökologisch Begründeten, die eine Verneinung "grundsätzlicher ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion unmöglich und eine Kennzeichnung auch der Gentechnikanwendungen, die in Zwischen- und Endprodukten nicht mehr nachweisbar sind, erforderlich machen.

Eine akzeptable Formulierung wäre gewesen: "Eine vollständige Kennzeichnung aller Gentechnikanwendungen in Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft, auch solcher, die in End- und Zwischenprodukten nicht nachweisbar sind, kann zwar einen Teil sozial begründeter ethischer Bedenken ausräumen, aber keineswegs alle, vor allem nicht ökologisch, medizinisch und religiös Begründete. Ohne vollständige Kennzeichnung ist die Fülle grundsätzlicher ethischer Bedenken gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion so erdrückend, daß sie sich verbietet."

Ich hoffe, daß sich die Tiefenabsicht des Denkfehlers nicht nur in diese Aussage hüllen wollte.

Solche Denkfehler und Fehlleistungen sind für die Befürwortung von Gentechnik symptomatisch - ich könnte inzwischen mit Beispielen Seiten füllen. Einige folgen unten. Sie bezeugen den Rechtfertigungsnotstand der Gentechnikanwendung in der Lebensmittelproduktion.

Der aufgezeigte Denkfehler bezeugt außerdem, daß im "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" für die Frage der Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion leider nicht drin ist, was draufsteht:

Statt sich der Verlautbarung abschließender Urteile zu enthalten - wie es das Vorwort ankündigt (s. 102) - und nur einen Beitrag zur ethischen Urteilsbildung zu leisten - wie es der Untertitel verspricht, werden in abschließender Formulierung und unbegründet Urteile dogmatisch gesetzt, die eher Unzufriedenheit als Einverständnis mit der Schöpfung erkennen lassen. Das setzt den "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" dem Verdacht aus, als Schafspelz mißbraucht zu werden, um kreidestimmig "Einverständnis mit der Sch®öpfung" wecken zu können.

Die Tendenz des Denkfehlers bestätigt sich:

Die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion verletzt die 1991 für die Bewertung der Risiken formulierte "grundsätzliche Maxime":

"Es darf nichts ohne Not riskiert werden. Dies schließt nicht ein, daß mit Not alles riskiert werden dürfte. Im übrigen wird die ‘Notwendigkeit’ von sehr unterschiedlichen Zwängen - bis hin zum Konkurrenzdruck - bestimmt. Es ist unerläßlich, die Begründungen und Legitimationen von ‘Notwendigkeit’ genau zu befragen." (S. 70)

Die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion unterstellt nach dieser Maxime, daß Gentechnikanwendungen notwendig seien. Nach der Bestimmung dieser Notwendigkeit, nach ihrer Begründung und Legitimation, ja sogar nach deren unerläßlicher Befragung suche ich im übrigen Text aber vergeblich.

Ein "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung", der "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion verneinen will, muß wenigstens seinen eigenen Maximen gerecht werden. Mißachtet die Verneinung sie, d.h. unterbleibt die Darstellung und unerläßliche Befragung ihrer Begründungen und Legitimationen, setzt die Verneinung entweder die Maxime dem Verdacht bloßer Lippenbekenntnisse aus oder sich selbst dem Verdacht, maskiert als bloßer "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" Interessen an bestimmten Urteilen unterstützen zu wollen.

Die Novel Food Verordnung "aus ethischer Sicht als autonomieförderlich zu begrüßen" und lediglich zu fragen, "ob sie weitgehend genug formuliert" ist, statt ihre enormen Löcher und das durchsichtige Vorgehen der EU-Kommission bei der kennzeichnungslosen Inverkehrbringung von GenSoja und GenMais und bei der Kennzeichnungsverschiebung beim Namen zu nennen, verletzen die 1991 für Gerechtigkeit formulierte Maxime,

"Gerechtigkeit durch Verträglichkeit auszulegen enthält somit den Imperativ der Suche nach Einverständnis und entspricht darin der Forderung nach demokratischer Verfahrensregelung." (S. 73f).

Immerhin lehnen 80% der Bevölkerung der BRD (europaweit um die 60%) jede Gentechnikanwendung in der Lebensmittelproduktion ab und wollen keineswegs nur ihre eindeutige Kennzeichnung (das wollen 95% der Bevölkerung und der ganze Lebensmittelhandel).

Weder die Novel Food Verordnung noch das Handeln der EU-Kommission werden dieser Tatsache gerecht. Beides setzt sich über die breiteste Ablehnung hinweg. Das läßt nicht nur die geforderte Suche nach Einverständnis vermissen, sondern tritt diese Forderung mit Füßen. Das gilt auch für das Handeln der Vertreter des europäischen Ministerrates und des EU-Parlamentes im Vermittlungsausschuß: angesichts dieser Ablehnung durch die Bevölkerung entspricht ihr Handeln nicht ihrem demokratischen Mandat, sondern verschafft dem Abgelehnten unter Mißbrauch institutionalisierter Verfahrensregelungen, deren demokratisches Zustandekommen der Hinterfragung bedarf, bestenfalls ein scheindemokratisches Alibi.

Es ist nicht vertretbar, eine Verordnung und Verhalten, die die Maxime der Suche nach Einverständnis mit Füßen treten, "aus ethischer Sicht als autonomieförderlich zu begrüßen" und die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion auf nichts anderes als nur die Nachbesserung der Fußtritte zu stützen, die Nachbesserungsnotwendigkeit aber im gleichen Atemzug mit der Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" zu verneinen.

Diese Verneinung der Nachbesserungsnotwendigkeit ist auch den Ausführungen auf S. 131, 132, 133 zu entnehmen. Sie wiederholen die fragwürdigen Argumente des Herrn Bangemann. Eine überzeugende Begründung dieser Argumente bleibt das Kapitel zur Kennzeichnung allerdings schuldig. Ihre Strategie ist: Konstruktion eines Gestrüpps angeblicher Kompliziertheit durch nichts als Setzung

angeblichen Mangels an "Aufschluß" (S. 131),

angeblicher Notwendigkeit eines "allgemein einsetzbaren einheitlichen Kontrollverfahrens" und wissenschaftlicher Nachweise der Gentechnikanwendung im Endprodukt (S. 132) und

angeblicher praktischer Grenzen einer umfassenden und lückenlosen Kennzeichnung (S. 133),

Mit diesen Mangel-Konstruktionen wird der Kennzeichnung aller Gentechnikanwendungen Sinn abgesprochen! Kreidestimme pur? Keine dieser Setzungen wird begründet. Sie sind leicht zu widerlegen:

die Kennzeichnung "gentechnisch verändert" hindert keineswegs "aufschlußreiche" weitere Informationen auf dem Etikett;

Vorschriften ohne "Grauzonen", ohne jede Möglichkeit, sie zu hintergehen und zu verletzen, sind praktisch nicht möglich. Bisher ist niemand auf die Idee gekommen, Strafgesetze abzuschaffen, weil nicht alle Täter erwischt werden. Eine solche Forderung ist offenkundig absurd. So absurd ist sie auch als Begründung für einen Verzicht auf ein Gesetz, das vorschreibt, alle Gentechnikanwendungen zu kennzeichnen.

Wozu für Kennzeichnung teuere wissenschaftliche Nachweise voraussetzen, wenn ohne jegliche Kosten gesagt werden kann, daß Gentechnik angewendet wurde? Unterlassung der Kennzeichnungen von Gentechnikanwendungen, die im Produkt nicht nachweisbar sind, sind im Rahmen etablierter Betriebsbegehungen durch die Gewerbeaufsicht anhand der Produktionsanlagen und der Einkaufsrechnungen ermittelbar.

Konstruktion von Sinn nur durch wissenschaftlichen Nachweis einer gentechnischen Veränderung wird von den Erfahrungen mit BSE widerlegt: wenn wissenschaftliche Nachweise nichts feststellen können, bedeutet das nicht gesundheitliche Unbedenklichkeit.

Worin sollen die "praktischen Grenzen" - außer in der "Grauzone" - noch bestehen, wenn zusätzlich zu aufschlußreichen oder werbenden Informationen über alle Produktionsstufen in Artikelbezeichnungen (z.B. "gtv") und/oder auf der Verpackung lediglich anzugeben ist, daß Gentechnik angewendet wurde? Gäbe es sie, könnten wenigstens einige von ihnen konkret benannt werden.

Es bleibt mir völlig unverständlich, wieso die Absicht, nur selten zu sagen, daß ein Lebensmittel auf eine Weise produziert wird, die 80% der Bevölkerung ablehnt, oder mit einer Werbeaussage zum Kauf des Abgelehnten zu verführen (S. 130), nicht als bewußte Täuschungsabsicht auf Empörung und schärfste ethische Bedenken trifft, sondern "aus ethischer Sicht als autonomieförderlich" begrüßt wird (Kreidestimme pur? Da sträubt sich mir das ganze Fell, da stehen mir die Haare zu Berge, da fängt etwas in mir an, gefährlich zu knurren und die Zähne zu fletschen!).

Zumal damit denen, die nichts weiter wollen, als weiterhin das produzieren, was niemand ablehnt, aufgenötigt wird,

entweder ihre ohnehin schon teurere Produktion auf der juristisch unumgänglichen Basis kostenintensiver Kontroll- und Zertifizierungssysteme für eine unangreifbare Kennzeichnung als "nicht neuartig" (das ist Gentechnikanwendung ab wann auch?) nochmals zu verteuern und sich damit mit weiteren Wettbewerbsnachteilen gegenüber denen zu belasten, die ihre Produktionsweisen rationalisieren und verschweigen wollen, womit

oder mangels Unterscheidbarkeit von deren Produkten sich Ablehnung von 80% der Bevölkerung einzuhandeln.

Hat da jemand zuvor ihr Einverständnis gesucht (S. 74 oben)? Wie klingt dann die Stimme, die auf die Möglichkeit hinweist Lebensmittel als ‘nicht neuartig’ zu kennzeichnen? Kreidig?

Auch mit der 4. "ethischen" Schlußfolgerung (S. 135) wird denen, die abgelehnte Produktionsweisen anwenden wollen, erlaubt, Belastungen, die sie schaffen, anderen aufzubürden oder zu "sozialisieren": weil sie nicht sagen wollen, daß und wie sie Gentechnik anwenden, wird anderen aufgebürdet, sich vor ihrem Einkauf über Datenbanken und Informationsnetze (!! wer wird sie finanzieren? Wer wird den Zeitdiebstahl entschädigen?) zu informieren, welche Lebensmittel aufgrund verheimlichter Produktionsweisen ihren ethischen Vorbehalten entsprechen und welche nicht. .

Ebenso unverständlich bleibt mir, warum die im Grunde höchst einfache Lösung der Kennzeichnungsfrage

wer abgelehnte Produktionsweisen anwendet, kann das ohne jeden zusätzlichen Kostenaufwand und muß das kenntlich machen;

Gentechnikanwendung läßt sich von der Gewerbeaufsicht anhand der Existenz gentechnischer Anlagen in einem Betrieb und anhand der Kennzeichnung von Rohstoffen und Zutaten überprüfen;

nicht als Alternative deutlich in die ethischen Urteilsbildung einbezogen wird (vgl. S. 72). Statt dessen wird die Kennzeichnungsfrage mit den Argumenten des Industrie-Kommissars Bangemann (S. 131, letzter Absatz; S. 132 3.3 1 Absatz) zu einem "ethischen Problem" stilisiert (S. 129-130). Und das Resultat ist: die paradoxe Gedankenakrobatik der Kennzeichnungsnotwendigkeiten verneinenden Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken"! Das setzt sich - hoffentlich unbemerkt - dem Verdacht aus, Industrie-Interessen gegen die Interessen von 95% der Bevölkerung absegnen zu wollen und ist deshalb korrekturbedürftig.

Nichts von alledem ist mit den "ethischen Perspektiven" der "Einbeziehung von Alternativen" und der "Gerechtigkeit" zu vereinbaren. Also Flucht in die - ungewollte - umfassende Kennzeichnung, um "grundsätzliche ethische Bedenken" dennoch verneinen zu können.

Übrigens:
Unter den "ethischen Perspektiven".
vermisse ich an dieser Stelle
"Wahrheit und Wahrhaftigkeit"

Wenn 80% der Bevölkerung Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion ablehnen, wie kann man dann von ">hermeneutischer Wendung< in der Ethik" (S. 102) reden und "ethische Bedenken" dagegen verneinen? Das wirft peinliche Fragen auf:

Aus welchen Zusammenhängen heraus eilt Ethik da "hermeneutisch" welcher - historischen ??? - Epoche, welchem Zeitgeist, welcher "Realität" voraus, da doch die (verfassungsändernde!) Mehrheit der Bevölkerung Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion ablehnt?

Wem als Subjekt der Geschichte eilt die EKD mit einer "hermeneutischen Wendung" in ihrer Ethik voraus?

Wendet die EKD ihre Ethik nach der Macht des Faktischen und der Macht, die diese Fakten schuf?

Kann die EKD noch die Bevölkerung als Subjekt demokratischer Geschichtsbildung wahrnehmen?

Muß sie daran erinnert werden, wer das Volk und das Subjekt demokratischer Geschichtsbildung ist?

Der Begriff "Hermeneutik" hat stets vergangene Ereignisse, Epochen, Werke oder vergangenen Zeitgeist zum Objekt. In aktuellen gesellschaftlichen Konflikten hat er nichts zu suchen. Ihn in diesem aktuellen gesellschaftlichen Konflikt für eine völlig unbegründete und paradoxe Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion zu verwenden, obwohl eine "verfassungsändernde" Mehrheit von 80% der Bevölkerung sie ablehnt, spricht der Bevölkerung nicht nur ab, Subjekt demokratischer Geschichtsbildung zu sein, sondern ergreift - hoffentlich unbemerkt - Partei für die Durchsetzung der Interessen sich globalisierender GenTech-Konzerne - gegen die Ablehnung von 80% der Bevölkerung!

Gruppenzusammensetzung und Widersprüchlichkeit

Die Rede von der ">hermeneutischen Wendung< in der Ethik kann diese fatalen Verletzungen der 1991 formulierten Maxime, die paradoxe Gedankenakrobatik, die "grundsätzliche ethische Bedenken" und - hinterrücks - Kennzeichnungsnotwendigkeiten (über die Regelungen der Novel Food Verordnung hinaus) zu verneinen versucht, - wie auch die Einstreuung einseitiger Wertungen in Sachstandsreferate (z.B. S. 131 Anfang letzter Absatz; S. 132 3.3 1. Satz) weder verschleiern noch legitimieren. All das ergibt sich möglicherweise aus einem Übergewicht der Naturwissenschaftler (und Juristen) in der Arbeitsgruppe(1991 60%, 1997 64%), das bei einer "ethischen Urteilsbildung" der Hinterfragung bedarf: denn dieses Übergewicht von Experten, deren Denken positivistisch geprägt ist, widerspricht ebenfalls den Einsichten des Abschnitts II.1.i):

Wenn technologiepolitische Richtungsentscheidungen nicht den Experten überlassen bleiben dürfen (S. 38), wieso dann ethische Urteile?

Wenn bei der Zielsetzung einer "ethischen Urteilsbildung" keine Böcke zu Gärtnern gemacht und "ethische Urteile" über die Arbeit und Zielsetzung eines Berufsstandes nicht von seinen Interessen und denen seiner Brötchengeber verzerrt werden sollen, halte ich nicht für vertretbar, Naturwissenschaftler und Juristen - in eigener Sache! - ethisch urteilend teilnehmen zu lassen. Daß Experten "ethisch Urteilende" über den Gegenstand des Urteils einigermaßen kompetent machen müssen und ihre Interessen darlegen, ist eine ganz andere Sache und selbstverständlich. Aber des ethischen Urteils über ihre eigene Tätigkeit haben sie sich zu enthalten, weil sie nicht neutral sein können, so sehr sie sich darum bemühen und das von sich auch glauben.

Einverständnis mit der Sch®öpfung?

Der fatale Eindruck, der neue Anhang zum "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" kommt kreidestimmig als Wolf im Schafspelz daher, um dem "Einverständnis mit der Schöpfung" eine "hermeneutische Wendung" zum "Einverständnis mit der Sch®öpfung" zu geben, ist nicht von der Hand zu weisen und könnte an weiteren Beispielen erhärtet werden (Patentierung von Eigenschaften des Lebendigen).

Besonders schlimm: daß die Presseerklärung diese Wendung durch "Kürze" auf die Spitze treibt und gleich als Position der EKD ausgibt, obwohl im Vorwort zu lesen ist, daß die Verlautbarung eines abschließenden kirchlichen Urteils nicht beabsichtigt ist. Das macht ein Dementi unumgänglich.

Die EKD muß sich fragen, wie sie diesen Eindruck ausräumen will, um eine katastrophale und irreversible Schädigung ihres Ansehen abzuwenden. Bliebe dieser Eindruck bestehen, läuft die EKD in Gefahr, bei 80% der Bevölkerung jegliches Vertrauen in die ethische Kompetenz der EKD zu verspielen. Die dogmatische Setzung der "ethischen Unbedenklichkeit" von Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion wird sich kaum noch verbergen lassen. Dafür werden gentechnikkritischen Organisationen gewiß sorgen.

Statt dessen möchte ich versuchsweise konstruktiv dazu beitragen, den "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" über Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion weitgehend entlang der "ethischen Perspektiven", möglicherweise aber nicht an allen, vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen, nach dem ihn die "hermeneutischen Wendung in der Ethik" (S. 102) in einem Zirkel selbstverneinender Selbstrechtfertigung auf den Kopf gestellt hat.

Wenn der offizielle Beitrag der EKD noch nicht einmal begründet, wieso die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" auf der Grundlage der "ethischen Perspektiven" von 1991 und der "Leitlinien" von 1997, oder wenigstens die Abkehr von ihnen möglich sein soll, und sich "ethische Urteile" ohne die unerläßliche Befragung der Begründungen und Legitimationen ihrer Notwendigkeit leistet, , muß ich mir ein Resultat nicht verkneifen. Mir und Ihnen kann und will ich aber nicht ersparen, dieses Resultat mit der Reflektion eines umfangreicheren Sachstandes entlang den "ethischen Perspektiven" von 1991 und "Leitlinien" von 1997 herzuleiten, um nachzuweisen, daß gegenwärtig die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht möglich ist.

Abschätzung der Folgen

Die hohe und inzwischen über Jahre stabile Ablehnung der Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion hat berechtigte und ernstzunehmende Gründe, über die sich die EKD nicht einfach hinwegsetzen sollte: Denn selbst wenn alle Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion kraft gesetzlicher Vorschriften unmißverständlich zu kennzeichnen wären - dies ist gegenwärtig bei weitem nicht gewährleistet und die Verantwortungsträger versuchen fortwährend sich davor zu drücken -, sind ethische Bedenken gegen die Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion alleine schon aus den folgenden Gründen nicht ausräumbar:

Bewertung der Risiken und Nichtwissen

Teil der Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion sind Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen. Die Regulationszusammenhänge der Pflanzengenome sind aber gänzlich unbekannt. Pflanzengenome sind bestenfalls zu unter 5% nur sequenziert. Von der Vielfalt der Bodenorganismen sind bestenfalls 7%, möglicherweise sogar nur 0,7% bekannt.

Bei dieser Dominanz von Unwissen
sind alle Beteuerungen der Risikolosigkeit von Freisetzungen
unwissenschaftlich und unseriös.

 

Die Problematik des Nichtwissens (S. 119ff, 157) wird unzureichend und eher hilflos behandelt. Wie die gesamte Risikodebatte bleibt dieser Abschnitt wider besseres Wissen (S. 42 oben, 69f ) verstrickt in die Unterstellungen unbemerkt mitgeschleifter positivistischer Prämissen (S. 68, 69, 120 oben) und abstrakter schwarz-weiß Pauschalisierungen (S. 69, letzter Absatz von V.1.a)). Er versäumt,

die positivistischen Prämissen selbst vor der Tatsache höchster Unkenntnisgrade über Zusammenhänge, in die irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer eingegriffen wird, ethisch zu beurteilen.

Dazu verpflichten nicht nur die Erfahrungen der letzten 50 Jahre, gegenwärtige Eskalationen ökologischer Probleme, die Einsichten des Kapitels II.2, besonders sein Schlußsatz (S. 42) und die Leitlinien von 1997 (S. 125) sondern vor allem die völlig neue, bisher undenkbare Wirkungstiefe und -dauer gentechnischer Eingriffe.

Durch dieses Versäumnis bleibt unbemerkt, daß im Falle der Gentechnik die "Leitlinie", mögliche Schäden und ihre Eintrittswahrscheinlichkeiten zu quantifizieren und gegen einen Nutzen abzuwägen (S. 69, 125), um die Verantwortbarkeitslücke, die die "Risikogesellschaft" mit der Gentechnik aufreißt, zu schließen, gegenwärtig wegen der hohen Unkenntnisgrade eine nicht realisierbare Illusion ist.

Daraus ist aber nicht die Konsequenz einer "hermeneuthischen Wendung in der Ethik" zu ziehen, sondern gemäß der "besonderen ethischen Perspektive für die Gentechnik" über "Fehlerfreundlichkeit" als bloße vollks- oder globalwirtschaftliche Kalkulation der Folgekosten hinaus die

 

Offenlegung der Fehlerwahrscheinlichkeit von Risikoverneinungen
unter der Bedinung von Nichtwissen
und deren Einstellung in die Risikobewertung

zu fordern. Denn die Offenlegung der Fehlerwahrscheinlichkeit wissenschaftlicher Aussagen ist Stand der Wissenschaft, den zu berücksichtigen selbst das Gentechnikgesetz - keineswegs auf Erkenntnisse der Molekularbiologie beschränkt - fordert.

Diese Konsequenz vermeiden aber bisher Gentechnikbetreiber, "Diskurs"-Projekte (z.B. WZB-TA, Akademie f. Technikfolgenabschätzung Baden-Württemberg), die ZKBS-Experten, das RKI und - ihnen folgend - hauptsächlich die Berliner Verwaltungsgerichte (VG, OVG) unter bloßer Beteuerung von Risikolosigkeit auf der Basis des Mangels an empirisch abgesicherten Erkenntnissen und Berufung auf tradierte positivistische Prämissen, in denen sie sich zu abenteuerlichen Denkfehlern versteigen. Diese Denkfehler, beweisen die Unmöglichkeit der Verneinung "ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion - somit auch in der Landwirtschaft:

Auch den "Ergebnissen" des WZB-TA-Verfahrens liegt die Prämisse zugrunde, daß nur empirisch abgesicherte und konkret beschreibbare Wirkungszusammenhänge als Risiken anerkannt werden können, nicht aber hohe Grade von Unwissen über die Gegenstände des gentechnischen Eingriffs. Da es keine Möglichkeit gebe zwischen Nichtwissen bei herkömmlicher Züchtung und Nichtwissen bei gentechnischen Eingriffen sinnvoll zu unterscheiden, sei zu folgern, daß ihre Risiken äquivalent seien - so verteidigt der Moderator des WZB-TA-Verfahrens, Wolfgang van den Daele, das "Ergebnis" und die Prämisse, die das "Ergebnis" - Nichtberücksichtigung höchster Unkenntnisgrade als Risiko - hervorbringt. (s. dazu: "Runder Tisch mit Ecken". In: Die Zeit Nr. 31 v. 26 Juli 1996; Wolfgang van den Daele, Alfred Pühler, Herbert Sukopp, Alfons Born, Rainer Döbert 12/1994: Bewertung und Regulierung von Kulturpflanzen mit gentechnisch erzeugter Herbizidresistenz (HR-Technik), in: van den Daele / Pühler /Sukopp (Hg.) 12/194: Verfahren zur Technikfolgenabschätzung des Anbaus von Kulturpflanzen mit gentechnisch erzeugter Herbizidresistenz, Heft 18, S. 135; VG Berlin 14 A 216.95 Beschluß vom 12.9.95 Buggingen S. 26 u.a.).

Die Prämisse ist erkennbar an naturwissenschaftlichem - und juristischem - Positivismus orientiert: wer etwas behauptet - zum Beispiel Risiken - müsse es mit Fakten beweisen, denn Unkenntnis und Nichtwissen führe nicht zu tragfähiger Erkenntnis - zum Beispiel von Risiken. Das gilt gleichermaßen in der Natur- wie in der Rechtswissenschaft.

Bezogen auf das Verhältnis von Methoden, Unkenntnis und Risiken konvergieren naturwissenschaftlicher und juristischer Positivismus jedoch zu epochalen katastrophalen Denkfehlern! Denn:

wäre es richtig, nur Wirkungszusammenhänge, die aufgrund von Kenntnis beschreibbar sind, nicht aber hohe Unkenntnis selbst als Risiko anzuerkennen, müßte die Gefahr unbeabsichtigter und schädlicher Folgen von Eingriffen in Zusammenhänge mit deren Unkenntnis kleiner werden und nicht größer - das Gegenteil ist aber der Fall;

wäre es richtig, aus der Nichtunterscheidbarkeit des Nichtwissens bei herkömmlicher Züchtung und gentechnischer Pflanzenveränderung Folgenäquivalenz zu folgern, müßte zum Beispiel bei archäologischen Ausgrabungen die Beschränkung auf einen Bagger zu keinem anderen Ergebnis führen als die Beschränkung auf einen Pinsel, weil in beiden Fällen in gleichem, nicht unterscheidbaren Unwissen über den Gegenstand des Eingriffs gehandelt wird - das Gegenteil ist der Fall.

Beides, die Unterstellung abnehmender Gefahren mit steigender Unkenntnis und Folgenäquivalenz bei Methodenunterschieden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Logik. Mit diesen Denkfehlern werden - entdifferenzierend - wesentliche Methodenunterschiede zwischen herkömmlicher Züchtung und Genmanipulation von Pflanzen verleugnet:

nämlich daß Züchtung auf geschlechtlichen Wegen - selbst noch per radioaktiver oder ultravioletter Betrahlung etc. - dem (unbekannten) Regulationszusammenhang eines Genoms überläßt, die Gene von Kreuzungspartnern zu kombinieren oder auf den künstlichen "Umwelteinfluß" zu reagieren (vgl. S. 81),

während Gentechnik diese Regulationszusammenhänge beschädigt, die unbeschädigt nicht zulassen würden, daß reichs- oder artfremde oder synthetische Gene ins Genom gezwungen werden, und nicht ausschließen kann, daß bei der Selektion aus einer - gegenüber herkömmlichen Zellkulturen - wesentlich höheren Mutations-/Mißerfolgsrate äußerlich nicht erkennbare, aufgrund des neuartigen Eingriffs völlig neuartige Veränderungen verborgen bleiben, die schädliche Wirkungen haben und von Wissenschaft zunächst nicht nachgewiesen werden können - wie der Erreger von BSE.

Auf einem Teil dieser Unterschiede hatte der 1991 formulierte "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" noch beharrt und war der Gleichsetzung von herkömmlicher Züchtung und Genmanipulation von Nutzpflanzen entgegen getreten (S. 47 ff).

Auch in den Veranstaltungen und Veröffentlichungen der Akademie für Technikfolgenabschätzung Baden-Württemberg finden sich Entdifferenzierungen, die über den brisantesten Methodenunterschied - die Reichs- und Artgrenzenüberschreitung - hinwegtäuschen:

Es spiele "keine Rolle, von welchem Organismus das Gen oder die Gene stammen. Artgrenzen, wie sie bei der natürlichen Zeugung fast immer wichtig sind, gibt es auf der Ebene der DNA/der Gene normalerweise nicht" (Prof. Dr. Erwin R. Schmidt, Institut für Molekulargenetik, gentechnologische Sicherheitsforschung und Beratung, Johannes Gutenberg Universität Mainz: Transgene Pflanzen - Stand der Technik - Nutzen und Risiken bei der Freisetzung; in: Akademie für Technikfolgenabschätzung in Baden-Württemberg 1995: Biotechnologie/Gentechnik - eine Chance für die Zukunft? Dokumentation zum Bürgergutachten S. 21)

Diese Formulierung mißbraucht die Universalität des genetischen Codes, um Bedeutungslosigkeit der Artgrenzen beim Gentransfer zu suggerieren. Denn Universalität des genetischen Codes bedeutet nur, daß alle Lebewesen diesen Code (=Buchstaben) lesen können. Keineswegs läßt sich aus ihr seriös folgern, daß jedes Lebewesen mit einem ihm bis dato unbekannten "Wort" (=Gen) "verständliche", "sinnvolle" "Sätze" oder "Texte" (=Genome, Genotypen) und "Aussagen" (Expressionen, Phänotypen) bilden kann, die ungestört sind und einen umgebenden größeren Zusammenhang nicht stören oder zerstören. Denn dies hängt nicht nur von der universellen Gültigkeit der "Zeichen des übertragenen Wortes" ab, sondern auch von der "Grammatik" (= Regulationszusammenhänge), die nicht selbst im bloßen Zeichensatz enthalten ist, sehr wohl aber mit ihm innerhalb eines Genoms beschrieben werden kann - und zwar mit nicht ausschließbaren enormen Unterschieden zwischen den Arten und den Reichen.

Solchen Versuchen, entdifferenzierend Artgrenzenüberschreitungen zu "rechtfertigen", war der "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" 1991 noch entgegengetreten (S. 79f). Weder den inzwischen abgeschlossenen Diskursprojekten, noch den Stellungnahmen, der ZKBS, noch den Begründungen des RKI, noch den Argumentation der Verwaltungsgerichte sind überzeugende Gründe zu entnehmen, warum eine Abkehr von dieser Position geboten wäre. Im Gegenteil:

Selbst relativ konkrete Beschreibungen von Wirkungszusammenhängen, die empirisch eher belegt als widerlegt sind, werden ebenfalls entdifferenzierend verworfen, ohne die hohen Grade des Unwissens als Risiken zu berücksichtigen:

innerhalb zu über 95% unbekannter Genome kann bei völlig unbekannten Regulationszusammenhängen der Insertionsort eines reichs- oder artfremden und/oder synthetischen Gens nicht bestimmt werden. Daß dadurch Transpositionen und Positionseffekte ausgelöst werden ist unbestritten. Die Folge kann sein, daß organismuseigene - unbekannte - Gene ein- oder ausgeschaltet werden und die - unbekannten - Regulationszusammenhänge verändert werden. Dies dürfte die Ursache dafür sein, daß Zellkulturen nach gentechnischen Eingriffen eine enorm höhere Mutationsrate aufweisen als ohne gentechnische Eingriffe. Unbestritten werden phänotypisch auffällige Pflanzen ausgesondert und vernichtet, statt sie auf visuell nicht erkennbare Veränderungen zu untersuchen, um Risikomodelle zu gewinnen. Die wenigen systematischen Untersuchungen weiterverwendeter genmanipulierter Pflanzen zeigten stoffliche Varianzen innerhalb ein und derselben Zuchtlinie. Bei dieser Sachlage kann werden, daß bei gentechnischen Eingriffen durch die Beschädigung der - unbekannten - Regulationszusammenhänge andere Transpositionen und Positionseffekte auftreten als bei natürlichen Transpositionen, die wahrscheinlich von - unbekannten - Regulationszusammenhängen gesteuert werden. Es kann auch nicht - empirisch abgesichert - ausgeschlossen werden, daß dadurch schädliche Veränderungen entstehen, die weder äußerlich sichtbar, noch mit den derzeitigen wissenschaftlichen Mitteln in - unerkannt neuartigen - Proteinen nachweisbar sind - wie bei BSE.

Dieser denkbare Wirkungszusammenhang wird als Risiko nur mit der Begründung verworfen, Transpositionen und Positionseffekte kommen auch in gentechnisch unveränderten Pflanzen vor und die Beschädigung von - unbekannten - Regulationszusammenhängen mit der Folge schädlicher Stoffwechselveränderungen sei nicht empirisch erwiesen. (ZKBS hat sich damit in den Stellungnahmen zu Buggingen, Friemar, Gersten, Gersthofen und Wörrstadt nicht befaßt!; RKI, Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 9; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 26)

Dem ist entgegenzuhalten: Diese Verwerfung mißbraucht Mangel an empirischen Fakten, der keineswegs auf unentrinnbarer Unwißbarkeit, sondern auf der Unterlassung von Untersuchungen beruht, um, Risiken mangels empirischer Beweise zu verneinen, statt die - noch - bestehende Unkenntnis der Zusammenhänge, in die bei Freisetzungen völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -breite eingegriffen wird, selbst als Risiko anzuerkennen. Diese Argumentation entdifferenziert und ist ein Realitätsverlust.

Horizontaler Gentransfer von Bakterien und Viren zu Pflanzen, Pflanzengenomen zu Bakterien und unter Bakterien wird nicht bestritten. Gentechnik benutzt ihn als Methode (agrobacter tumefaciens als Genfähre). Die synthetische Konstruktion von bakteriellen Genen mit pflanzlichen Promotoren und umgekehrt macht ihn wahrscheinlicher. Seine tatsächliche Häufigkeit liegt angesichts der Unkenntnis von 93% bis 99,7% der Bodenorganismen im Dunkeln. Die unter 1. für Pflanzen beschriebenen und als solche empirisch abgesichert nicht bestreitbaren Wirkungszusammenhänge gelten auch für die nahezu völlig unbekannten Bodenorganismen. Damit sind über die Aufnahme vor allem synthetischer und reichsfremder Gene vielfältige Veränderungen der Bodenorganismen selbst und Populationsverschiebungen empirisch abgesichert nicht ausschließbar, deren Folgen von der Pathogenisierung bisher nicht pathogener Bakterien und Viren bis hin zur Störung und Zerstörung der Bodenökologie und Unfruchtbarkeit von Anbauflächen führen können.

Auch dieser denkbare Wirkungszusammenhang wird mangels empirischer Beweise als Risiko nicht anerkannt: entweder wird das Risiko entdifferenzierend, nämlich unter Verleugnung des möglichen Transfers synthetischer oder reichsfremder Gene, verneint, weil horizontaler Gentransfer auch natürlicherweise vorkomme, oder - dazu und zur Benutzung als Methode in völligem Widerspruch - an sich bestritten. Auch diese Risikoverneinung entdifferenziert, verleugnet denkbare Wirkungszusammenhänge und ist ein Realitätsverlust, weil auch Unkenntnis als Risiko verneint wird. (ZKBS, Beschluß vom 4.4.95 S. 5; ZKBS, Beschluß vom 6. Januar 1994 zu Friemar, Gersten, Gersthoffen und Wörrstadt S. 10; RKI, Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 10-12; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 18)

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß Antibiotikaresistenzgene (Markergene) in Nutzpflanzen Antibiotikaresistenzen verbreiten, und daß aus verrottenden Pflanzen über horizontalen Gentransfer Antibiotikaresistenzen in Bakterien gelangen, die durch einen anderen horizontalen Gentransfer pathogen geworden sind. Diese Gefahr ist besonders schwerwiegend, da massenhafter Anbau verschiedenster Pflanzen mit verschiedensten Genmanipulationen beabsichtigt ist.

Teilweise wird diese Gefahr anerkannt (bei Ciba-GenMais durch Frankreich, Großbritannien u.a.). In der BRD würde sie - wie gehabt - entdifferenzierend, nämlich sowohl den massenhaften Anbau als auch die Unkenntnis als Risiko verleugnend, "vernatürlicht": Antibiotikaresistenzen kämen auch natürlicherweise unter Bodenbakterien vor, so daß diese Gefahr durch gentechnisch veränderte Pflanzen nicht gesteigert werde. (ZKBS, Beschluß vom 4.4.95 S. 5, ZKBS, Beschluß vom 6. Januar 1994 zu Friemar, Gersten, Gersthoffen und Wörrstadt S. 11; RKI, Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 10-12; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 11-12)

 

Zwischenfazit

Wären diese - falschen und entdifferenzierden - Argumentationen nicht aus positivistischem Denken herleitbar, müßte ein Realitätsverlust befürchtet werden, der aber nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl die Argumentation aus positivistischem Denken herleitbar ist. Möglicherweise erweisen sich positivistische Konzepte der Risikobeurteilung an BSE und der neuen Eingriffsqualität der Gentechnik als prinzipiell nicht mehr tragfähig.

Was auf Denkfehlern durch falsche und realitätsfremde Prämissen und der Verleugnung von Folgenunterschieden durch Methodenunterschied aufbaut kann nicht "ethisch vertretbar" sein.

Da faktisch Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion auch auf der Manipulation von Pflanzengenomen in Unkenntnis von 100% ihrer Regulationszusammenhänge und 95% ihres Codes, sowie Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen in Unkenntnis von 93%-99% der Bodenorganismen beruhen, also auf völlig irreversiblen Eingriffen mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und - dauer in nahezu unbekannte Zusammenhänge, und Risiken nur auf der Basis von Denkfehlern, falschen Prämissen, der Unterlassung von Untersuchungen und Realitätsverlusten verneint werden,

 

somit ohne jegliche Not alles riskieren (vgl. S. 67f),

können "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion unmöglich verneint werden.

 

Und zwar auch dann nicht, wenn sie grundsätzlich gekennzeichnet werden, weil ökologisch schon alles ohne jegliche Not riskiert wurde, wenn die gekennzeichneten GenTech-Lebensmittel im Regal stehen und 80% der Bevölkerung sie stehen lassen.

Auch nach systematischer Lektüre des neuen "Beitrags zur ethischen Urteilsbildung" wird nicht erkennbar, welche Veränderungen des Sachstandes gegenüber 1991 (104-118) in der Frage der Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion die Abkehr von "ethischen Perspektiven" und "Leitlinien" rechtfertigen und ermöglichen, "grundsätzliche ethische Bedenken" zu verneinen.

Sicherheitsforschung

Ich vermisse am Anhang auch eine Auseinandersetzung mit dem Mangel der - geforderten (S. 69) - Sicherheitsforschung, die den Grad des Unwissens senken könnte.

Hinsichtlich der Sicherheit von Freisetzungsversuchen trotz höchster Unkenntnisgrade verweist das OVG Berlin lediglich auf eine Veröffentlichung des Bundesgesundheitsamtes, die sich - ohne jede Literaturangabe - bloß beteuert, daß bei weltweit über 1000 Freilandversuchen keine Schäden für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt festgestellt worden seien (OVG Berlin 1 S 8.96 (Buggingen), Beschluß vom 28.5.97 S. 6-7; Bendediek J. /Ehlers, U. /Appel, B. 12/96: Gentechnik in der Pflanzenzüchtung. In: Bundesgesundheitsblatt 39. Jg. Sonderheft Gentechnik Dezember 96, ISSN 0007-5914).

Dem ist entgegenzuhalten, daß laut gut belegter wissenschaftlicher Literatur eine systematische Sicherheitsforschung bei Freisetzungen genmanipulierter Pflanzen weltweit überwiegend nicht stattfindet. (Tapeser, Beatrix / Wurz, Andreas (Öko-Institut) 8/1996: Freisetzungsrisiken gentechnisch manipulierter Organismen. Widersprüche und Diskrepanzen zu Deregulierungsabsichten des Gentechnikgesetzes und angestrebter Verfahrensvereinfachungen, Gutachten im Auftrag der Fraktion Bündnis90/DieGrünen, S. 3, 7, 23;).

Sogar das RKI räumt ein, daß die Aussage einer Genehmigungsbegründung, "in Gewächshausversuchen wurden jedoch keine Beobachtungen gemacht, die auf ein solches Ereignis [Kontextveränderungen] hindeuten", sich nicht auf systematische Untersuchungen sondern nur auf unsystematischen Augenschein stütze, da lediglich geprüft worden sei, ob die Pflanze die transferierte Eigenschaft auch exprimiere (RKI, Genehmigungsbescheid Buggingen FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 9; RKI Z 6 /FB 5 - 6786-01-31Beschwerdeerwiderung Buggingen vom 14.5.96 S. 9).

Daß dies nicht ausreicht, darauf weist auch die neue "Orientierung über den Sachstand" hin: am Beispiel des Zufallsbefundes bei der transgenen Sojabone, die bei Paranußallergikern einen lebensbedrohlichen Allergieschock ausgelöst hätte, wird auch dort betont, "daß selbst auf den ersten Blick unbedenklich erscheinende Produkte von Transgenen zu erheblichen Auswirkungen führen können" (S. 111). Um so verwunderlicher ist, daß im Widerspruch zu der Betonung synthetischer chemischer Konstruktion von Genen (S. 18, 47, 105), die durch Meldungen über synthetische Konstruktion menschlicher Gene dringlicher geworden ist, nun ohne jeden Hinweis darauf behauptet wird, "Relevante Gene werden aus natürliche Quellen gewonnen" (S. 110) und nach einem (unvollständigen) Referat weiterer Pannen dennoch gefolgert wird, daß "die Herstellung transgener Pflanzen inzwischen recht gut" gelinge (S. 116).

Dies ist ein voreiliges Urteil, daß der Propaganda folgt und nicht auf einer gründlichen Sachstandsorientierung beruht. Nicht erwähnt wurden z.B. die Untersuchungen von Ileen Ingham. Bei der Vorteilsbetrachtung (S. 116) wurde die Entfunktionalisierung der Herbizidresistenz durch Auskreuzung über Raps und Zuckerrüben, Ertragsverlust durch ihren Ausfall bei einem Teil der Pflanzen und die Entfunktionalisierung von Insektenresistenzen mit bt-Toxinen durch ungelöste Probleme des Resistenz-Managements ebenfalls nicht erwähnt.

Auf dieser Basis ist die Folgerung, daß "die Herstellung transgener Pflanzen inzwischen recht gut" gelinge, und die Annahme einer ausreichenden Sicherheitsforschung, die die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion, notwendig unterstellen muß, nicht möglich. Somit ist auch die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" wegen höchst fraglichen Nutzens und mangelnder Sicherheitsforschung nicht möglich.

Wer A sagt, etwa Kritikern Forderungen aus positivistische Prämissen entgegenhält und nur empirisch abgesicherte Wirkungszusammenhänge als Risiko anerkennen will, nicht aber hohe Unkenntnis selbst, müßte auch B sagen, nämlich positivistische Prämissen auch gegen sich selbst gelten lassen und bereit sein, die Hypothese der Risikolosigkeit durch Sicherheitsforschung empirisch abzusichern. Das findet nicht statt.

Auch dies, das Messen mit zweierlei Maß, zumal, wenn es ohne jede Not alles riskiert, ist im Rahmen "Allgemeiner ethischer Perspektiven" wohl ethisch äußerst bedenklich. Wie kann dann "grundsätzlich ethisch unbedenklich" sein, genmanipulierter Pflanzen, die unter Verweigerung von Sicherheitsforschung freigesetzt wurden, in der Lebensmittelproduktion zu verwenden?

Haftung

Auf einem Seminar räumte die Firma PlanTec, ein Produzent von GenTech-Pflanzen, noch am 15. November 1997 ein, weder Sicherheitsforschung zu betreiben, noch die Risiken ihres gentechnischen Handelns versichert zu haben. Privatisierung der Gewinne, Sozialisierung der Kosten!

Ist das mit der "allgemeinen ethischen Perspektive" (1991) und der "Leitlinie" (1997) "Gerechtigkeit", die verlangen, daß Handlungen in ihren Folgen für die Mitmenschen verträglich sein (S. 73, 125) und das Leben anderer, das Zusammenleben mit ihnen (S. 73) sowie Nachhaltigkeit (S. 125) wollen müssen, noch vereinbar?

Geldverdienen, das nur möglich wird, wenn auf Sicherheitsforschung und die Versicherung möglicher Schäden verzichtet wird, will weder Nachhaltigkeit, noch Verträglichkeit für, noch das Zusammenleben mit anderen, weil es sie mit Folgen belastet, für die es sich nicht interessiert und die es nicht selbst tragen will. Ich habe das in Berlin deutlich als "anrüchig", also "ethisch unvertretbar" bezeichnet - wie ich jetzt sehe, völlig im Sinne der "allgemeinen ethischen Perspektiven" und "Leitlinien" des "Einverständnisses mit der Schöpfung". Dabei bleibe ich.

Dies ist aber kein Einzelfall, sondern die Regel - zumindest bei der Gentechnikanwendung in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion: Sicherheitsforschung findet nur in Ausnahmen statt und die Versicherungswirtschaft verweigert bisher die Versicherung von Gentechnik-Risiken ("Da tickt eine Zeitbombe", Süddeutsche Zeitung Nr.134 v. 14.6.97 S. 9)

Dies ist ein weiterer Grund, warum gegenwärtig "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht verneint werden können.

Rechtsprechung - oder Rechtsbeugung?

Positivistische Orientierung in der Rechtswissenschaft hat in der Zivilprozeßordnung, die auch im Verwaltungsprozeß gilt, verankert, daß Bürger und Laien, die eine Genehmigung anfechten, jenen Experten, die völlig irreversible Eingriffe mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer in Zusammenhänge, die zu über 95% unbekannt sind, nach einem positivistisch orientierten additiven Wirkungsmodell als risikolos beurteilen, Risiken, d.h. Fehler in ihrer Beurteilung nur mit empirisch abgesicherten Wirkungszusammenhängen nachweisen dürfen - die in 95% Unkenntnis verborgen sind. Das ist schlicht paradox:

Wenn aufgrund der Unkenntnis von über 95% der Zusammenhänge, in die eingegriffen wird, Wirkungszusammenhänge verborgener Risiken nicht empirisch abgesichert werden können, kann daraus nicht seriös gefolgert werden, daß "nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind" (§ 16 (1) Ziff. 3 GenTG).

 

Wir alle wissen, daß wir Steine nicht dorthin werfen dürfen, wohin wir nicht sehen können; wir wissen alle, daß die Gefahr unbeabsichtigter Folgen von Eingriffen in Zusammenhänge mit deren Unkenntnis größer und nicht kleiner wird; entsprechend unterbinden Gesellschaft, Staat und Justiz in zahllosen Feldern Handeln in hoher Unkenntnis: wer nur 5% der Verkehrsregeln und -zeichen kennt darf nicht autofahren; wer nur 5% der Cockpitfunktionen kennt, darf kein Flugzeug steuern; Manager, die nur 5% eines Projektes kennen und es dennoch finanzieren, werden gefeuert - usw.

Ergo: Höchste Grade von Unkenntnis sind selbst ein höchstes Risiko. Die Gefahr "unvertretbarer schädlicher Einwirkungen" ist nicht bei höchstem Unwissen gering und bei niedrigstem Unwissen groß, sondern umgekehrt. Etwas anderes wäre paradox. Wer dennoch etwas anderes behauptet, erliegt einem grotesken Denkfehler.

Dieser Einsicht verschließt sich die Verwaltungsjustiz nun ausgerechnet bei völlig irreversiblen Eingriffen mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer in Zusammenhänge, die in einem Grade unbekannt sind, bei dem sie in anderen Handlungsfeldern Handeln unterbindet. Auch das ist paradox.

Die Argumente, mit denen die Verwaltungsjustiz das Ergebnis "Rechtmäßigkeit der Freisetzungsgenehmigungen" durch das Gestrüpp von Paradoxien zu schmuggeln versucht, sind ergebnisoffen denkenden Menschen widerlegbar:

Unkenntnis von über 95% eines Pflanzengenoms, 100% seiner Regulationszusammenhänge und über 93% bis 99% der Bodenorganismen sei "Ungewißheit jenseits [der] Schwelle praktischer Vernunft" und daraus resultierende Risiken seien "unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen." (BVerfG 2 BvL 8/77 Kalkar, Beschluß v. 8.8.78, Bezugspunkt in allen bisherigen Urteilen zu Freisetzungen; VG Berlin 14 A 167.93 Beschluß v. 7.5.93 = Zeitschrift für Umweltrecht 5/93 S. 228; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 24-25)

Dies ist nicht haltbar: denn verkünden nicht gerade die gentechnisch forschenden Wissenschaftler, daß selbst aller größte Genome bereits sequenziert sind (vgl. S. 105) und bald erforscht sein werden. Gerade in der Gentechnik hat die Entwicklung ein stürmisches Tempo (vgl. S. 82,119). Wieso kann dann die Unkenntnis von 95% eines Pflanzengenoms noch als "Ungewißheit jenseits der Schwelle praktischer Vernunft" ["praktische Vernunft" = menschliche Erkenntnisfähigkeit = Erkenntnisfähigkeit der Experten] gewertet werden. Wieso können dann noch Risiken aus grundsätzlich reduzierbarem, aber nur noch nicht reduziertem Unwissen, als "unentrinnbar" ausgegeben werden? Wer dies noch tut, verkennt ganz grundsätzlich den Charakter des wissenschaftlichen Prozesses, besonders des Molekularbiologischen, auf den selbst die Genehmigungsbehörde, das Robert-Koch-Institut, das VG Berlin hingewiesen hat: Wissenschaft sei ein dynamischer Prozeß zu neuem Wissen. (RKI Z 6 /FB 5 - 6786-01-31 Beschwerdeerwiderung Buggingen vom 14.5.96 S. 5)

Wenn außerdem bei gleichen Unkenntnisgraden in anderen gesellschaftlichen Feldern Handeln von der Verwaltungsjustiz unterbunden wird (s.o.), können die Risiken aus Handeln in solcher Unkenntnis nicht in einem anderen Feld plötzlich als "sozialadäquat" gewertet werden, erst recht nicht, wenn dieses Handeln mit einer bisher undenkbaren Wirkungstiefe und -dauer verbunden und völlig irreversibel ist.

Von der Verwaltungsjustiz wird außerdem verkannt, daß die Risikoquellen, die in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen waren, von so entschieden anderer Beschaffenheit waren, daß die juristische Philosophie und Systematik der Risikobewertung dort (sozialadäquat oder nicht) nicht auf die Freisetzung genmanipulierter Pflanzen übertragen werden kann - wie sich hier deutlich zeigt.

Gegenwärtig will die Verwaltungsjustiz nicht nachprüfen müssen, ob ZKBS und RKI die Verpflichtung durch das GenTG, "nach dem Stand der Wissenschaft" zu beurteilen, ob "unvertretbar schädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind", erfüllt haben oder nicht. Ihre Aufgabe sei nicht, Entscheidungen wissenschaftlicher Streitfragen nachzuprüfen und im Falle fehlerhafter Entscheidungen durch eigene Entscheidungen zu ersetzen, sondern nur die Prüfung, ob bei der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde relevante Tatsachen gemäß der Stellungnahme der ZKBS ausreichend berücksichtigt wurden und Folgerungen willkürfrei seien. (VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 14-18)

Die noch 1991 geforderte fortwährende Prüfung der Arbeitsweise der ZKBS (S. 69) findet also nicht statt. Jedoch zeigen sich hier schon Unsicherheiten: das VG Stuttgart will, strenger als das VG Berlin relevante Tatsachen nicht nur ausreichend, sondern vollständig, berücksichtigt haben und Folgerungen nicht nur willkürfrei, sondern im Falle von Unsicherheiten auf der sicheren Seite sehen. (VG Stuttgart 8 K 2653/95 Urteil vom 17.7.97 S. 26)

Dies nähert sich - mehr als die Auffassung des VG Berlin - der Entscheidung des BVerfG in anderen Feldern an, die Verwaltungsgerichte hätten Genehmigungsbegründungen - und damit auch die Tragfähigkeit von Risikobeurteilungen - in vollem Umfange nachzuvollziehen. (NJW 1991, 2005, 2008; JZ 1993, 784; NJW 1993, 1446). Würde dies geschehen, könnte eine Risikobeurteilung, nach der die Risiken um so kleiner sind, je unbekannter die Zusammenhänge sind, in die eingegriffen wird, wohl kaum juristischen Bestand haben.

Nach Auffassung der Berliner Verwaltungsgerichte sollen Unkenntnisgrade jedoch weder eine Tatsache sein, die zum "Stand der Wissenschaft" gehört, noch überhaupt eine Tatsache, die für die Risikobewertung nach dem GenTG relevant sei. Denn, so das OVG Berlin, würden sie berücksichtigt, käme es zu einem "ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug", der mit dem Förderungszweck des Gentechnikgesetzes nicht zu vereinbaren sei. (OVG Berlin 1 S 8.96 (Buggingen), Beschluß vom 28.5.97 S. 6)

Dagegen ist darauf hinzuweisen, daß die Genome verschiedener Pflanzen unterschiedlich erforscht sind (das Genom des Ackerschmalwandes zu 100%, das des Mais zu bestenfalls 5%), so daß die Berücksichtigung von Unkenntnisgraden aufgrund der Einzelfallprüfung keineswegs an sich zu einem "ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug" sondern lediglich zu einem Differenzierenden führt, der nicht bloß dem Förderungszweck des GenTG, sondern seiner Zweckambivalenz, nämlich auch dem Schutzzweck gerecht wird.

Die Verneinung der Unkenntnisgrade als Teil des "Standes der Wissenschaft" ist hingegen in sich schon unlogisch, weil Unkenntnisgrade eine fundamentale Eigenschaft, geradezu das charakteristischste Kriterium des "Standes der Wissenschaft" sind. Sie für die Risikobewertung nach dem GenTG überhaupt als relevant zu verneinen, somit Freisetzungsrisiken nicht "nach dem Stand der Wissenschaft", nicht nach dem Stand der Kenntnis über die Zusammenhänge, in die mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und - dauer völlig irreversibel eingegriffen wird, beurteilen zu wollen, zielt eindeutig auf einen tempoorientierten Gesetzesvollzug ab, der mit dem Schutzzweck des GenTG nicht mehr zu vereinbaren ist. Differenzierendes und ergebnisoffenes Denken wird sich dieser Erkenntnis nicht versperren können.

Diese Rechtsprechung resultiert erkennbar aus einer "bedrohlichen Reduzierung der Handlungsmöglichkeiten" (vgl. S. 84). Sie beugt sich der Macht anderenorts geschaffener Fakten und der Macht, die diese Fakten schuf und damit bedrohliche Reduktionen von Handlungsmöglichkeiten unbestreitbar gewollt und durchgesetzt hat - gegen eine deutliche Ablehnung durch 80% der Bevölkerung.

Dies lediglich ein gravierendes ethisches Problem zu nennen (S. 84), nenne ich eine Beschönigung.

Wenn Rechtsprechung sich vor anderenorts geschaffenen Fakten verneigt, dann beugt sie sich der Macht geschaffener Fakten und der Macht, die diese Fakten schuf, und neigt sich, ihr gehorsam vorauseilend, ergeben zur Rechtsbeugung.

Auch die neue "Orientierung über den Sachstand" gibt nicht - wie behauptet (S. 104) etwas her, was die - von der Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion vollzogene - Abkehr von der Forderung nach

einer synergetischen Risikobeurteilung (S. 46)

fortwährender Kontrolle und Prüfung von Institutionen wie der ZKBS (S. 69)

nachvollziehbar machen würde. Die herrschende Rechtsprechung erfüllt nichts weniger als diese beiden Forderungen. Die völlig unbegründete Diskontinuität zu Positionen von 1991 wird auch hier unübersehbar.

In einer solchen Realität der Rechtssprechung, die Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion voraufgehende Freisetzungen mehr "alibisiert" als legitimiert, die 1991 formulierten Forderungen aufzugeben und "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion zu verneinen, neigt zur Verkennung oder sogar zum Verlust dieser Realität und zur Wiederholung katastrophaler historischer Fehler.

Spätestens hier haben sich die Gründe, die die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht erlauben, zu einem solchen Berg aufgetürmt, an dem sich jeder verhebt, wollte er ihn versetzen.

Dies sind aber immer noch nicht alle Gründe, denn die Rechtsprechung fügt der Masse der bisher schon aufgezeigten Denkfehler und Paradoxien weitere hinzu:

Unter Mißachtung

der bisher undenkbaren Wirkungstiefe und -dauer,

der Irreversibilität der Eingriffe und

der Unkenntnis der Zusammenhänge, in die eingegriffen wird, sowie

des Zusammenhangs zwischen zunehmenden Umweltveränderungen und Gesundheitsschäden wie Allergien, MCS, Hautkrebs, Atemwegserkrankungen usw.

werden gegenwärtig unerwünschte, aber dennoch eingetretene Umwelt- und Gesundheitsbelastungen mißbraucht, um die Schaffung völlig neuartiger Umwelt- und Gesundheitsrisiken durch Gentechnikanwendungen in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion zu "alibisieren":

weil Verunreinigungen der Lebensmittel mit naturfremden Stoffen für die gegenwärtigen Umweltbedinungen typisch seien, begründeten Einkreuzungen von Genmanipulationen in Bio- oder Ökokulturen und Kontaminationen der Äcker von Bio- und Öko-Landwirten oder -Gärtnern mit manipulierter DNA jenseits eines erheblichen Ausmaßes keine Schadenersatz und Abwehransprüche (VG Berlin VG 14 A 216.95 (Buggingen) Beschluß vom 12.09.95 S. 27; VG Berlin 14 A 255.95 (Wölfersheim), Beschluß vom 12.09.95, S. 33);

weil Allergien in den letzten Jahren zugenommen hätten und jeder vom Beginn seines Lebens an diesen Allergierisiken unentrinnbar ausgesetzt sei, sei das anzuerkennende Allergierisiko der Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion als sozialadäquate Last von allen Bürgern zu tragen. (VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 25; VG Berlin 14 A 233.96 (Wippingen, Schwaab) Beschluß vom 28.5.97 S. 19)

Diese Argumentation führt in einen Teufelskreis: jede jeweils neuartige Umweltbelastung und ihr gerade noch toleriertes Ausmaß wird von der nächsten Richtergeneration mit den davon ausgelösten Erkrankungen als unter den "gegenwärtigen Umweltbedinungen typisch" wahrgenommen und zur Rechtfertigung der nächsten "neuartigen Umweltbelastung" und den ihr folgenden Erkrankungen benutzt. Dies vermehrt aber nicht nur die geschaffenen Umweltbelastungen, ihre Interaktionen zu neuartigen Wirkungen und Erkrankungen, sondern verschiebt auch das Bezugsniveau für Sozialadäquanz und die Begründung von Abwehransprüchen und entgrenzt damit falsche Toleranz gegenüber Risiken und den Abbau von Verantwortungsbewußtsein.

Obwohl Entscheidungen in der Hauptsache aufgrund der Prozeßdauer bei Freisetzungen stets zu spät kommen und an der unabänderlich geschaffenen Tatsachen der inzwischen erfolgten Freisetzung nichts mehr ändern können, verweigern Verwaltung und Verwaltungsjustiz den "vorläufigen Rechtsschutz" und demontieren damit den verfassungrechtlich garantierten "effektiven Rechtsschutz" gerade dort, wo höchst sensible Grundrechte zu schützen wären.

Gerade weil der Anstieg an Umweltbelastungen und Allergieerkrankungen den so argumentierenden Richtern offenkundig nicht entgangen ist, sind ihre Argumente als Rechtfertigung teils eingestandener (Allergien), teils verleugneter Risiken, entweder blanker Zynismus oder Realitätsverlust oder gehorsam vorauseilende Ignoranz im Dienste der Verwertungsinteressierten.

Von höchster Bedeutung für eine "ethische Urteilsbildung" ist auch, daß die Tendenz der gegenwärtigen Rechtsprechung zur Freisetzung genmanipulierter Pflanzen, wenn sie sich als die "herrschende Rechtsprechung" verfestigt, die Weichen auch für Ausmaß und Form der Regulation (oder Nichtregulation) künftiger Anwendungen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihrer Verwertung stellt. Dies wird den Teufelskreis nicht nur verstärken, sondern mit dem Abbau von Verantwortungsbewußtsein weitere Teufelskreise in der Verwertung von "Innovationen", der Rechtsfortbildung und der jetzt schon bedenklich politisierten (Bio-)Ethik auslösen.

Aus all diesen Gründen und wegen der offensichtlichen Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz habe ich zusammen mit betroffenen Bürgern Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes erhoben.

Ergebnis

Ich komme also zu einem Ergebnis, das dem der "neuen Arbeitsgruppe" des Rates der EKD entgegengesetzt ist:

Was ich geschildert habe, ist die Realität der Anwendung von Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Diese Realität hat die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" - nur aus dem Auge? - verloren.

Der von den Gentechnikaposteln gepredigte, von Gerichten "alibisierte" und nun auch von einer "neue Arbeitsgruppe" des Rates der EKD implizit mit-"abgesegnete" "Neue Glaube" an die Äquivalenz der Risiken von Gentechnik und traditioneller Züchtung, und , daraus mit katastrophalen Denkfehlern "hergeleitet", an die Risikolosigkeit und "ethische Vertretbarkeit" von Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, ist aus den genannten Gründen keineswegs "grundsätzlich ethisch unbedenklich", sondern im Gegenteil: gleich doppelt bedenklich

mit Denkfehlern und Paradoxien und/oder mit entdifferenzierender Verleugnung von Realität wird über das faktische Risiko höchster Unkenntnis der Zusammenhänge, in die völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer eingegriffen wird, hinweg getäuscht;

mit abstrakter, scheinwissenschaftlich maskierter Sprache und Sophisterei im Dienste der Interessen an schnellster Verwertung und Profiten, die nichts weiter ist als ergebnisorientierte Rationalisierung der Verirrung im Gestrüpp von Paradoxien und Denkfehlern betreibt, wird einfach denkenden Menschen die Möglichkeit geraubt, diese Täuschung zu erkennen.

Ein Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion ist angesichts dieser Realität gänzlich unmöglich. Diese Realität zeigt, daß die Gesellschaft, die sie schuf, für die Möglichkeiten der Gentechnik noch nicht reif ist.

Wieso fällt es gerade der EKD so schwer zu erkennen, daß Gentechnik geeignet ist, in ihren Aposteln Allmachtsphantasien (sein wie Gott, der Schöpfer) und damit Realitätsverluste zu entfesseln, und daß deren Verheißungen gerade jene tiefen, teils bewußten Hoffnungen, teils unbewußten Defizite in den Menschen für Akzeptanzbeschaffung benutzen, die schon religiöse Vorstellungen prägten (die Speisung nicht nur der 5000, sondern der Zehnmilliarden, die Heilung der Lahmen, Blinden und Aussätzigen und ewiges Leben). Sie hat doch 1991 selbst darauf hingewiesen, daß

"die Vorstellung von einer Perfektionierung der Welt oder des menschlichen Lebens (...) ein Wahn" bleibe (S. 64) und

die fortschreitende Natur- und Kulturzerstörung, die Frage erlaube, ob ihr nicht "ein entscheidender Fehler im vorherrschenden Natur- und Menschenbild" zugrundeliege (S. 56).

Ist nicht die Frage äußerst berechtigt und geboten, wie weit nicht nur Profit- und Herrschaftsinteressen, sondern auch entfesselte kollektive Allmachtsphantasien und Realitätsverluste den Gentechnik-Diskurs inzwischen verzerrt haben?

Ausgerechnet bei völlig irreversiblen Eingriffen mit bisher nicht erreichter Wirkungstiefe in Zusammenhänge, die Gentechniker nur in einem Grade kennen, bei dem Gesellschaft und Staat ansonsten Handeln regelmäßig verbieten und unterbinden, will die EKD keine "grundsätzlichen ethischen Bedenken" erkennen? Ausgerechnet bei Eingriffen, die in höchster Unkenntnis Teile der Schöpfung verändern wollen und in bisher undenkbarem Ausmaß verändern können, erkennt die EKD - ausgerechnet im Namen des "Einverständnisses mit der Schöpfung" - keine ethischen Bedenken??

Wer, bitte, soll das nachvollziehen??

Und wie will die EKD begründen, daß sie gegen diesen unfaßbaren Bruch mit bisher selbstverständlichem - leider abnehmend - Verantwortungsbewußtsein keine "grundsätzlichen ethischen Bedenken" erkennt?

Die meisten Menschen haben weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich den jeweils aktuellen Sachstand zu erarbeiten und in ihren ethischen Perspektiven zu reflektieren. Viele Menschen werden, wenn sie nicht gerade Allergiker sind, ihre Ablehnung aufgeben, wenn sie erfahren, daß die EKD die Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion für ethisch unbedenklich hält. Mit ihrer Erklärung führt die EKD Menschen in die Irre, obwohl sie in einer Welt des "Profits um jeden Preis" die Aufgabe hätte, Menschen davor zu bewahren, auf profitgierige Verheißungen hereinzufallen und sich dabei unwissentlich auf Folgen einzulassen, die weder sie noch ihrer Verführer verantworten können. Mit der Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion, somit auch in der Landwirtschaft, ist die EKD unter die Verführer und Ausverkäufer der Schöpfung gestolpert und hat ihr "Einverständnis mit der Schöpfung" in "Einverständnis mit der Sch®öpfung" verkehrt.

 

In irreversiblen Eingriffen bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer in nahezu unbekannte Zusammenhänge konvergieren naturwissenschaftlicher und juristischer Positivismus zu einem epochalen katastrophalen Denkfehler.

Diesen Denkfehler hätte die EKD aufzudecken, statt ihn mit ihrer Legitimationsmacht abzusegnen, indem sie die Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion und die Patentierung von Leben für ethisch grundsätzlich unbedenklich erklärt.

Dies ist ein Schlag ins Geschicht von 80% der Bevölkerung, die Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion

keineswegs nur gekennzeichnet haben wollen (das wollen 95%),

sondern ablehnen!!

Sie fällt der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in den Rücken und beschädigt ihr Vertrauen in Verantwortungsbewußtsein und Solidarität der EKD!!

 

Ich appelliere deshalb an alle Verantwortlichen der EKD, zu dementieren, daß Anwendungen von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion keinen "grundsätzlichen ethischen Bedenken" begegnen.

Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, würde das bedeuten, daß ganz offiziell noch offen bleibt, ob bei Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen, mithin auch bei deren Verwendung in der Lebensmittelproduktion, die Risikobewertungen durch die ZKBS und das RKI tragfähig sind. Dann steht die EKD mit dem ethischen Persilschein für Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion gehorsam vorauseilend im Regen.

Gibt die EKD diese extrem unvorsichtige Position nicht auf, wird sie zum Komplizen, wenn sich irreversible Eingriffe mit höchster Wirkungstiefe und -dauer in zutiefst unbekannte Zusammenhänge als Verbrechen an der Menschheit und der Schöpfung herausstellen.

Ich hoffe deutlich gemacht zu haben, daß sich die Frage, ob "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion - und voraufgehend auch in der Landwirtschaft - verneint werden können, nicht in einem Oberflächen-Diskurs, sondern nur in einen Tiefen-Diskurs entschieden werden kann, der die positivistischen Prämissen und ihre Implikationen selbst, auf denen die vorliegenden Risikoberwertungen und Technikfolgenabschätzungen zu ihren "Ergebnissen" kommen, einer ethischen Beurteilung unterzieht - und zwar mit Blick auf

 

die hohen Graden an Unkenntnis über die Zusammenhänge, in die
völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer eingegriffen wird.

Das verlangt möglicherweise nach einem Paradgimenwechsel in der Risikobeurteilung
- nach der Abkehr von positivistischen Prämissen
in Natur- und Rechtswissenschaft sowie der Verwaltungsjustiz.

Ich hoffe deutlich gemacht zu haben, daß die Rede von der ">hermeneutischen Wendung< in der Ethik" die ethische Problematik zu sehr auf die leichte Schulter nimmt. Könnte ich mir nicht vorstellen, daß sie aus einer begrüßenswerten Toleranz gegenüber Orientierungsveränderungen nachfolgender Generationen formuliert ist, müßte ich sie scharf verwerfen. Sie läuft - möglicherweise unbemerkt - in große Gefahr, opportunistische Anpassung an einen Realitätsverlust in einer Oberflächen-Gentechnikdebatte zu verschleiern und zu "alibisieren", dem die EKD mit ihrer "ethischen Kompetenz" entgegenzutreten hätte, statt sie durch falsche Nachgiebigkeit gegenüber der Macht des Faktischen und der Macht, die diese Fakten schuf, zu verspielen.

Ich glaube, den Konflikt, in den die EKD da gestolpert ist,
gab es vor ziemlich exakt 2000 Jahren schon einmal.

Ich hoffe, Christen finden in ihrem Glauben ein Vorbild,
mit diesem Konflikt umzugehen.

Ich hoffe, die EKD findet heute einen anderen Weg, mit Christen umzugehen,
die in ihrem Glauben ein Vorbild für den Umgang mit solchen Konflikten finden.

 

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Vielleicht hilft bei der Auseinandersetzung mit dieser "kritischen Reflektion" und der Suche nach einem geeigneten Weg ein Blick auf einen anderen Baum (Gen 3, 22) als den "Baum der Erkenntnis", den die Anhänger des "Herrschaftsauftrages" und die "Erinnerung an gegenläufige Elemente der Christlichen Tradition" (S. 58) anscheinend etwas aus den Augen verloren haben.

Diesen Baum - neben dem Baum der Erkenntnis - wieder in den Blick zu nehmen und sich dabei den dargestellten Zustand der "Vernunft" zu vergegenwärtigen, auch dabei kann "Erinnerung an gegenläufige Elemente der christlichen Tradition" helfen - vielleicht die Arie "Schweig, schweig nur, taumelnde Vernunft!" aus einer Kantate Bachs ("Wo Gott der Herr nicht bei uns hält" BWV 178).

Das stete Tröpfchen,

das selbst den

heißen Stein

zum Fasse

höhlt

und

-bald -
zum
Überlaufen

bringt