Einverständnis
mit der
Sch®öpfung?
Der Beitrag der EKD zur
ethischen Urteilsbildung
im Blick auf Gentechnikanwendungen
in Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft
Eine kritische Reflektion
von Gernot Hofmann |
Der neue Beitrag der EKD zur "ethischen
Urteilsbildung im Blick auf die Gentechnik" führt bei Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion in der Tat zu einem "überraschendes"
"Resultat", wie es in der Presseerklärung hieß. Und schon der erste genauere
Blick auf dieses "Resultat" führt zu einer nicht geringen Irritation:
Der Verpflichtung zu Autonomie trage die Novel Food Verordnung
Rechnung. Sie sei deshalb aus ethischer Sicht als autonomieförderlich zu begrüßen, wenn
auch zu fragen sei, ob sie weitgehend genug formuliert ist, weil die
Kennzeichnung nur wissenschaftlich nachweisbarer Genmanipulationen generellen
ethische Bedenken gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht
gerecht würden.
Dann die abschließende "Folgerung":
"Gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel bestehen somit
keine grundsätzlichen ethischen Bedenken, solange die Verbraucherinnen und
Verbraucher die Möglichkeit erhalten, frei zu entscheiden, ob sie sie kaufen wollen oder
nicht." (S. 166)
Ein fataler Denkfehler
Zunächst wird die Möglichkeit genereller ethischer Bedenken
eingeräumt und damit die Forderung begründet, grundsätzlich alle Gentechnikanwendungen
zu kennzeichnen, auch wenn sie im Produkt nicht nachweisbar sind. Dieser Forderung wird
durch die anschließende Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion allerdings nachträglich die
Begründung entzogen! So - mangels "grundsätzlicher ethischer Bedenken" -
ebenfalls verneint, soll die Kennzeichnungsforderung nun die Verneinung
"grundsätzlicher ethischer Bedenken" rechtfertigen?
Die Gedankenführung ist unlogisch: wenn "gegen gentechnisch
veränderte Lebensmittel (...) keine grundsätzlichen ethischen Bedenken" bestehen,
dann bedarf es nach der Logik des Satzes, der der "Folgerung" voraufgeht, keiner
Kennzeichnungspflicht, die über die der Novel Food Verordnung hinausgeht. Wenn es ihrer
jedoch wegen der Möglichkeit "genereller ethischer Bedenken" bedarf, dann
können "grundsätzliche ethische Bedenken" nicht dogmatisch verneint werden.
Diese widersprüchliche Gedankenführung unwidersprüchlich zu Ende
gedacht zeigt den "Vater" dieses - krummen - Gedankens, seine
"Tiefenabsicht": da "grundsätzliche ethische Bedenken" verneint
werden können, sind auch Kennzeichnungspflichten über die Novel Food Verordnung hinaus
nicht mehr erforderlich. Dieses Ergebnis ist kein Irrtum: es ist auch den Seiten S. 131,
132, 133 zu entnehmen. Die Interessenten an diesem "Ergebnis" sind bekannt. Als
"ethisches Urteil" ist die Gedankenführung eine "Fehlleistung", wie
sie "im Buche steht" - Freud läßt grüßen!
Die Oberflächenabsicht des Gedankengangs - eine umfassende
Kennzeichnung kann ethische Bedenken (teilweise) ausräumen - ist nur als (fauler)
politischer Kompromiß akzeptabel. Die Proklamation politischer Kompromisse ist aber in
einem "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" wiederum eine Fehlleistung.
Die Berücksichtigung ökologischer und sogar ökonomischer
Konsequenzen eines Kaufs, wie sie in den ethischen Schlußfolgerungen den Verbrauchern
noch zugestanden werden (S. 134), hat der "Vater" des Gedankens an die
Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" und weitergehender
Kennzeichnungserfordernisse gleich mit über Bord geschmissen. Unter den gravierenden
ethischen Bedenken sind es aber gerade die ökologisch Begründeten, die eine Verneinung
"grundsätzlicher ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion unmöglich und eine Kennzeichnung auch der Gentechnikanwendungen,
die in Zwischen- und Endprodukten nicht mehr nachweisbar sind, erforderlich machen.
Eine akzeptable Formulierung wäre gewesen: "Eine vollständige
Kennzeichnung aller Gentechnikanwendungen in Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft,
auch solcher, die in End- und Zwischenprodukten nicht nachweisbar sind, kann zwar einen
Teil sozial begründeter ethischer Bedenken ausräumen, aber keineswegs alle, vor allem
nicht ökologisch, medizinisch und religiös Begründete. Ohne vollständige Kennzeichnung
ist die Fülle grundsätzlicher ethischer Bedenken gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion so erdrückend, daß sie sich verbietet."
Ich hoffe, daß sich die Tiefenabsicht des Denkfehlers nicht nur in
diese Aussage hüllen wollte.
Solche Denkfehler und Fehlleistungen sind für die Befürwortung von
Gentechnik symptomatisch - ich könnte inzwischen mit Beispielen Seiten füllen. Einige
folgen unten. Sie bezeugen den Rechtfertigungsnotstand der Gentechnikanwendung in der
Lebensmittelproduktion.
Der aufgezeigte Denkfehler bezeugt außerdem, daß im "Beitrag
zur ethischen Urteilsbildung" für die Frage der Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion leider nicht drin ist, was draufsteht:
Statt sich der Verlautbarung abschließender Urteile zu enthalten -
wie es das Vorwort ankündigt (s. 102) - und nur einen Beitrag zur ethischen
Urteilsbildung zu leisten - wie es der Untertitel verspricht, werden in abschließender
Formulierung und unbegründet Urteile dogmatisch gesetzt, die eher Unzufriedenheit als
Einverständnis mit der Schöpfung erkennen lassen. Das setzt den "Beitrag zur
ethischen Urteilsbildung" dem Verdacht aus, als Schafspelz mißbraucht zu werden, um
kreidestimmig "Einverständnis mit der Sch®öpfung" wecken zu können.
Die Tendenz des Denkfehlers bestätigt sich:
Die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion verletzt die 1991 für die Bewertung
der Risiken formulierte "grundsätzliche Maxime":
"Es darf nichts ohne Not riskiert werden. Dies schließt nicht
ein, daß mit Not alles riskiert werden dürfte. Im übrigen wird die
Notwendigkeit von sehr unterschiedlichen Zwängen - bis hin zum
Konkurrenzdruck - bestimmt. Es ist unerläßlich, die Begründungen und Legitimationen von
Notwendigkeit genau zu befragen." (S. 70)
Die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion unterstellt nach
dieser Maxime, daß Gentechnikanwendungen notwendig seien. Nach der Bestimmung dieser
Notwendigkeit, nach ihrer Begründung und Legitimation, ja sogar nach deren unerläßlicher
Befragung suche ich im übrigen Text aber vergeblich.
Ein "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung", der
"grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion verneinen will, muß wenigstens seinen eigenen Maximen gerecht
werden. Mißachtet die Verneinung sie, d.h. unterbleibt die Darstellung und unerläßliche
Befragung ihrer Begründungen und Legitimationen, setzt die Verneinung entweder die Maxime
dem Verdacht bloßer Lippenbekenntnisse aus oder sich selbst dem Verdacht, maskiert als
bloßer "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" Interessen an bestimmten Urteilen
unterstützen zu wollen.
Die Novel Food Verordnung "aus ethischer Sicht als
autonomieförderlich zu begrüßen" und lediglich zu fragen, "ob sie weitgehend
genug formuliert" ist, statt ihre enormen Löcher und das durchsichtige Vorgehen der
EU-Kommission bei der kennzeichnungslosen Inverkehrbringung von GenSoja und GenMais und
bei der Kennzeichnungsverschiebung beim Namen zu nennen, verletzen die 1991 für
Gerechtigkeit formulierte Maxime,
"Gerechtigkeit durch Verträglichkeit auszulegen enthält somit
den Imperativ der Suche nach Einverständnis und entspricht darin der Forderung nach
demokratischer Verfahrensregelung." (S. 73f).
Immerhin lehnen 80% der Bevölkerung der BRD (europaweit um die
60%) jede Gentechnikanwendung in der Lebensmittelproduktion ab und wollen keineswegs
nur ihre eindeutige Kennzeichnung (das wollen 95% der Bevölkerung und der ganze
Lebensmittelhandel).
Weder die Novel Food Verordnung noch das Handeln der EU-Kommission
werden dieser Tatsache gerecht. Beides setzt sich über die breiteste Ablehnung hinweg.
Das läßt nicht nur die geforderte Suche nach Einverständnis vermissen, sondern tritt
diese Forderung mit Füßen. Das gilt auch für das Handeln der Vertreter des
europäischen Ministerrates und des EU-Parlamentes im Vermittlungsausschuß: angesichts
dieser Ablehnung durch die Bevölkerung entspricht ihr Handeln nicht ihrem demokratischen
Mandat, sondern verschafft dem Abgelehnten unter Mißbrauch institutionalisierter
Verfahrensregelungen, deren demokratisches Zustandekommen der Hinterfragung bedarf,
bestenfalls ein scheindemokratisches Alibi.
Es ist nicht vertretbar, eine Verordnung und Verhalten, die die Maxime
der Suche nach Einverständnis mit Füßen treten, "aus ethischer Sicht als
autonomieförderlich zu begrüßen" und die Verneinung "grundsätzlicher
ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion auf
nichts anderes als nur die Nachbesserung der Fußtritte zu stützen, die
Nachbesserungsnotwendigkeit aber im gleichen Atemzug mit der Verneinung
"grundsätzlicher ethischer Bedenken" zu verneinen.
Diese Verneinung der Nachbesserungsnotwendigkeit ist auch den
Ausführungen auf S. 131, 132, 133 zu entnehmen. Sie wiederholen die fragwürdigen
Argumente des Herrn Bangemann. Eine überzeugende Begründung dieser Argumente bleibt das
Kapitel zur Kennzeichnung allerdings schuldig. Ihre Strategie ist: Konstruktion eines
Gestrüpps angeblicher Kompliziertheit durch nichts als Setzung
angeblichen Mangels an "Aufschluß" (S. 131),
angeblicher Notwendigkeit eines "allgemein einsetzbaren
einheitlichen Kontrollverfahrens" und wissenschaftlicher Nachweise der
Gentechnikanwendung im Endprodukt (S. 132) und
angeblicher praktischer Grenzen einer umfassenden und lückenlosen
Kennzeichnung (S. 133),
Mit diesen Mangel-Konstruktionen wird der Kennzeichnung aller
Gentechnikanwendungen Sinn abgesprochen! Kreidestimme pur? Keine dieser Setzungen wird
begründet. Sie sind leicht zu widerlegen:
die Kennzeichnung "gentechnisch verändert" hindert
keineswegs "aufschlußreiche" weitere Informationen auf dem
Etikett;
Vorschriften ohne "Grauzonen", ohne jede Möglichkeit, sie
zu hintergehen und zu verletzen, sind praktisch nicht möglich. Bisher ist niemand
auf die Idee gekommen, Strafgesetze abzuschaffen, weil nicht alle Täter erwischt
werden. Eine solche Forderung ist offenkundig absurd. So absurd ist sie auch als
Begründung für einen Verzicht auf ein Gesetz, das vorschreibt, alle
Gentechnikanwendungen zu kennzeichnen.
Wozu für Kennzeichnung teuere wissenschaftliche Nachweise
voraussetzen, wenn ohne jegliche Kosten gesagt werden kann, daß Gentechnik angewendet
wurde? Unterlassung der Kennzeichnungen von Gentechnikanwendungen, die im Produkt nicht
nachweisbar sind, sind im Rahmen etablierter Betriebsbegehungen durch die Gewerbeaufsicht
anhand der Produktionsanlagen und der Einkaufsrechnungen ermittelbar.
Konstruktion von Sinn nur durch wissenschaftlichen Nachweis
einer gentechnischen Veränderung wird von den Erfahrungen mit BSE widerlegt: wenn
wissenschaftliche Nachweise nichts feststellen können, bedeutet das nicht gesundheitliche
Unbedenklichkeit.
Worin sollen die "praktischen Grenzen" - außer in der
"Grauzone" - noch bestehen, wenn zusätzlich zu aufschlußreichen oder werbenden
Informationen über alle Produktionsstufen in Artikelbezeichnungen (z.B. "gtv")
und/oder auf der Verpackung lediglich anzugeben ist, daß Gentechnik angewendet wurde?
Gäbe es sie, könnten wenigstens einige von ihnen konkret benannt werden.
Es bleibt mir völlig unverständlich, wieso die Absicht, nur
selten zu sagen, daß ein Lebensmittel auf eine Weise produziert wird, die 80% der
Bevölkerung ablehnt, oder mit einer Werbeaussage zum Kauf des Abgelehnten zu verführen (S.
130), nicht als bewußte Täuschungsabsicht auf Empörung und schärfste ethische Bedenken
trifft, sondern "aus ethischer Sicht als autonomieförderlich" begrüßt wird
(Kreidestimme pur? Da sträubt sich mir das ganze Fell, da stehen mir die Haare zu Berge,
da fängt etwas in mir an, gefährlich zu knurren und die Zähne zu fletschen!).
Zumal damit denen, die nichts weiter wollen, als weiterhin das
produzieren, was niemand ablehnt, aufgenötigt wird,
entweder ihre ohnehin schon teurere Produktion auf der juristisch
unumgänglichen Basis kostenintensiver Kontroll- und Zertifizierungssysteme für eine
unangreifbare Kennzeichnung als "nicht neuartig" (das ist Gentechnikanwendung ab
wann auch?) nochmals zu verteuern und sich damit mit weiteren Wettbewerbsnachteilen
gegenüber denen zu belasten, die ihre Produktionsweisen rationalisieren und verschweigen
wollen, womit
oder mangels Unterscheidbarkeit von deren Produkten sich Ablehnung von
80% der Bevölkerung einzuhandeln.
Hat da jemand zuvor ihr Einverständnis gesucht (S. 74 oben)? Wie
klingt dann die Stimme, die auf die Möglichkeit hinweist Lebensmittel als nicht
neuartig zu kennzeichnen? Kreidig?
Auch mit der 4. "ethischen" Schlußfolgerung (S. 135) wird
denen, die abgelehnte Produktionsweisen anwenden wollen, erlaubt, Belastungen, die sie
schaffen, anderen aufzubürden oder zu "sozialisieren": weil sie nicht
sagen wollen, daß und wie sie Gentechnik anwenden, wird anderen aufgebürdet,
sich vor ihrem Einkauf über Datenbanken und Informationsnetze (!! wer wird sie
finanzieren? Wer wird den Zeitdiebstahl entschädigen?) zu informieren, welche
Lebensmittel aufgrund verheimlichter Produktionsweisen ihren ethischen Vorbehalten
entsprechen und welche nicht. .
Ebenso unverständlich bleibt mir, warum die im Grunde höchst
einfache Lösung der Kennzeichnungsfrage
wer abgelehnte Produktionsweisen anwendet, kann
das ohne jeden zusätzlichen Kostenaufwand und muß das kenntlich
machen;
Gentechnikanwendung läßt sich von der Gewerbeaufsicht anhand der
Existenz gentechnischer Anlagen in einem Betrieb und anhand der Kennzeichnung von
Rohstoffen und Zutaten überprüfen;
nicht als Alternative deutlich in die ethischen Urteilsbildung
einbezogen wird (vgl. S. 72). Statt dessen wird die Kennzeichnungsfrage mit den Argumenten
des Industrie-Kommissars Bangemann (S. 131, letzter Absatz; S. 132 3.3 1 Absatz) zu einem
"ethischen Problem" stilisiert (S. 129-130). Und das
Resultat ist: die paradoxe Gedankenakrobatik der Kennzeichnungsnotwendigkeiten
verneinenden Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken"! Das setzt sich -
hoffentlich unbemerkt - dem Verdacht aus, Industrie-Interessen gegen die Interessen von
95% der Bevölkerung absegnen zu wollen und ist deshalb korrekturbedürftig.
Nichts von alledem ist mit den "ethischen Perspektiven" der
"Einbeziehung von Alternativen" und der "Gerechtigkeit" zu
vereinbaren. Also Flucht in die - ungewollte - umfassende Kennzeichnung, um
"grundsätzliche ethische Bedenken" dennoch verneinen zu können.
Übrigens:
Unter den "ethischen Perspektiven".
vermisse ich an dieser Stelle
"Wahrheit und Wahrhaftigkeit"
Wenn 80% der Bevölkerung Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion ablehnen, wie kann man dann von ">hermeneutischer
Wendung< in der Ethik" (S. 102) reden und "ethische Bedenken" dagegen
verneinen? Das wirft peinliche Fragen auf:
Aus welchen Zusammenhängen heraus eilt Ethik da
"hermeneutisch" welcher - historischen ??? - Epoche, welchem Zeitgeist, welcher
"Realität" voraus, da doch die (verfassungsändernde!) Mehrheit der
Bevölkerung Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion ablehnt?
Wem als Subjekt der Geschichte eilt die EKD mit einer
"hermeneutischen Wendung" in ihrer Ethik voraus?
Wendet die EKD ihre Ethik nach der Macht des Faktischen und der Macht,
die diese Fakten schuf?
Kann die EKD noch die Bevölkerung als Subjekt demokratischer
Geschichtsbildung wahrnehmen?
Muß sie daran erinnert werden, wer das Volk und das Subjekt
demokratischer Geschichtsbildung ist?
Der Begriff "Hermeneutik" hat stets vergangene Ereignisse,
Epochen, Werke oder vergangenen Zeitgeist zum Objekt. In aktuellen gesellschaftlichen
Konflikten hat er nichts zu suchen. Ihn in diesem aktuellen gesellschaftlichen Konflikt
für eine völlig unbegründete und paradoxe Verneinung "grundsätzlicher ethischer
Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion zu verwenden,
obwohl eine "verfassungsändernde" Mehrheit von 80% der Bevölkerung sie
ablehnt, spricht der Bevölkerung nicht nur ab, Subjekt demokratischer Geschichtsbildung
zu sein, sondern ergreift - hoffentlich unbemerkt - Partei für die Durchsetzung der
Interessen sich globalisierender GenTech-Konzerne - gegen die Ablehnung von 80% der
Bevölkerung!
Gruppenzusammensetzung und Widersprüchlichkeit
Die Rede von der ">hermeneutischen Wendung< in der Ethik
kann diese fatalen Verletzungen der 1991 formulierten Maxime, die paradoxe
Gedankenakrobatik, die "grundsätzliche ethische Bedenken" und - hinterrücks -
Kennzeichnungsnotwendigkeiten (über die Regelungen der Novel Food Verordnung hinaus) zu
verneinen versucht, - wie auch die Einstreuung einseitiger Wertungen in Sachstandsreferate
(z.B. S. 131 Anfang letzter Absatz; S. 132 3.3 1. Satz) weder verschleiern noch
legitimieren. All das ergibt sich möglicherweise aus einem Übergewicht der
Naturwissenschaftler (und Juristen) in der Arbeitsgruppe(1991 60%, 1997 64%), das bei
einer "ethischen Urteilsbildung" der Hinterfragung bedarf: denn dieses
Übergewicht von Experten, deren Denken positivistisch geprägt ist, widerspricht
ebenfalls den Einsichten des Abschnitts II.1.i):
Wenn technologiepolitische Richtungsentscheidungen nicht den Experten
überlassen bleiben dürfen (S. 38), wieso dann ethische Urteile?
Wenn bei der Zielsetzung einer "ethischen Urteilsbildung"
keine Böcke zu Gärtnern gemacht und "ethische Urteile" über die Arbeit und
Zielsetzung eines Berufsstandes nicht von seinen Interessen und denen seiner
Brötchengeber verzerrt werden sollen, halte ich nicht für vertretbar,
Naturwissenschaftler und Juristen - in eigener Sache! - ethisch urteilend teilnehmen zu
lassen. Daß Experten "ethisch Urteilende" über den Gegenstand des Urteils
einigermaßen kompetent machen müssen und ihre Interessen darlegen, ist eine ganz andere
Sache und selbstverständlich. Aber des ethischen Urteils über ihre eigene Tätigkeit
haben sie sich zu enthalten, weil sie nicht neutral sein können, so sehr sie sich darum
bemühen und das von sich auch glauben.
Einverständnis mit der Sch®öpfung?
Der fatale Eindruck, der neue Anhang zum "Beitrag zur ethischen
Urteilsbildung" kommt kreidestimmig als Wolf im Schafspelz daher, um dem
"Einverständnis mit der Schöpfung" eine "hermeneutische Wendung" zum
"Einverständnis mit der Sch®öpfung" zu geben, ist nicht von der Hand zu
weisen und könnte an weiteren Beispielen erhärtet werden (Patentierung von Eigenschaften
des Lebendigen).
Besonders schlimm: daß die Presseerklärung diese Wendung durch
"Kürze" auf die Spitze treibt und gleich als Position der EKD ausgibt, obwohl
im Vorwort zu lesen ist, daß die Verlautbarung eines abschließenden kirchlichen Urteils
nicht beabsichtigt ist. Das macht ein Dementi unumgänglich.
Die EKD muß sich fragen, wie sie diesen Eindruck ausräumen will, um
eine katastrophale und irreversible Schädigung ihres Ansehen abzuwenden. Bliebe dieser
Eindruck bestehen, läuft die EKD in Gefahr, bei 80% der Bevölkerung jegliches Vertrauen
in die ethische Kompetenz der EKD zu verspielen. Die dogmatische Setzung der
"ethischen Unbedenklichkeit" von Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion wird sich kaum noch verbergen lassen. Dafür werden
gentechnikkritischen Organisationen gewiß sorgen.
Statt dessen möchte ich versuchsweise konstruktiv dazu beitragen, den
"Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" über Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion weitgehend entlang der "ethischen Perspektiven",
möglicherweise aber nicht an allen, vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen, nach dem
ihn die "hermeneutischen Wendung in der Ethik" (S. 102) in einem Zirkel
selbstverneinender Selbstrechtfertigung auf den Kopf gestellt hat.
Wenn der offizielle Beitrag der EKD noch nicht einmal begründet,
wieso die Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" auf der Grundlage der
"ethischen Perspektiven" von 1991 und der "Leitlinien" von 1997, oder
wenigstens die Abkehr von ihnen möglich sein soll, und sich "ethische Urteile"
ohne die unerläßliche Befragung der Begründungen und Legitimationen ihrer Notwendigkeit
leistet, , muß ich mir ein Resultat nicht verkneifen. Mir und Ihnen kann und will ich
aber nicht ersparen, dieses Resultat mit der Reflektion eines umfangreicheren Sachstandes
entlang den "ethischen Perspektiven" von 1991 und "Leitlinien" von
1997 herzuleiten, um nachzuweisen, daß gegenwärtig die Verneinung "grundsätzlicher
ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht
möglich ist.
Abschätzung der Folgen
Die hohe und inzwischen über Jahre stabile Ablehnung der
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion hat berechtigte und ernstzunehmende
Gründe, über die sich die EKD nicht einfach hinwegsetzen sollte: Denn selbst wenn alle
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion kraft gesetzlicher Vorschriften
unmißverständlich zu kennzeichnen wären - dies ist gegenwärtig bei weitem nicht
gewährleistet und die Verantwortungsträger versuchen fortwährend sich davor zu drücken
-, sind ethische Bedenken gegen die Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion
alleine schon aus den folgenden Gründen nicht ausräumbar:
Bewertung der Risiken und Nichtwissen
Teil der Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion sind
Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen. Die Regulationszusammenhänge der
Pflanzengenome sind aber gänzlich unbekannt. Pflanzengenome sind bestenfalls
zu unter 5% nur sequenziert. Von der Vielfalt der Bodenorganismen sind bestenfalls
7%, möglicherweise sogar nur 0,7% bekannt.
Bei dieser Dominanz von Unwissen
sind alle Beteuerungen der Risikolosigkeit von Freisetzungen
unwissenschaftlich und unseriös.
Die Problematik des Nichtwissens (S. 119ff, 157) wird unzureichend und
eher hilflos behandelt. Wie die gesamte Risikodebatte bleibt dieser Abschnitt wider
besseres Wissen (S. 42 oben, 69f ) verstrickt in die Unterstellungen unbemerkt
mitgeschleifter positivistischer Prämissen (S. 68, 69, 120 oben) und abstrakter
schwarz-weiß Pauschalisierungen (S. 69, letzter Absatz von V.1.a)). Er versäumt,
die positivistischen Prämissen selbst vor der Tatsache
höchster Unkenntnisgrade über Zusammenhänge, in die irreversibel mit bisher
undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer eingegriffen wird, ethisch zu beurteilen.
Dazu verpflichten nicht nur die Erfahrungen der letzten 50 Jahre,
gegenwärtige Eskalationen ökologischer Probleme, die Einsichten des Kapitels II.2,
besonders sein Schlußsatz (S. 42) und die Leitlinien von 1997 (S. 125) sondern vor allem
die völlig neue, bisher undenkbare Wirkungstiefe und -dauer gentechnischer Eingriffe.
Durch dieses Versäumnis bleibt unbemerkt, daß im Falle der
Gentechnik die "Leitlinie", mögliche Schäden und ihre
Eintrittswahrscheinlichkeiten zu quantifizieren und gegen einen Nutzen abzuwägen (S. 69,
125), um die Verantwortbarkeitslücke, die die "Risikogesellschaft" mit der
Gentechnik aufreißt, zu schließen, gegenwärtig wegen der hohen Unkenntnisgrade eine
nicht realisierbare Illusion ist.
Daraus ist aber nicht die Konsequenz einer "hermeneuthischen
Wendung in der Ethik" zu ziehen, sondern gemäß der "besonderen ethischen
Perspektive für die Gentechnik" über "Fehlerfreundlichkeit" als bloße
vollks- oder globalwirtschaftliche Kalkulation der Folgekosten hinaus die
Offenlegung der Fehlerwahrscheinlichkeit von Risikoverneinungen
unter der Bedinung von Nichtwissen
und deren Einstellung in die Risikobewertung
zu fordern. Denn die Offenlegung der Fehlerwahrscheinlichkeit
wissenschaftlicher Aussagen ist Stand der Wissenschaft, den zu berücksichtigen selbst das
Gentechnikgesetz - keineswegs auf Erkenntnisse der Molekularbiologie beschränkt -
fordert.
Diese Konsequenz vermeiden aber bisher Gentechnikbetreiber,
"Diskurs"-Projekte (z.B. WZB-TA, Akademie f. Technikfolgenabschätzung
Baden-Württemberg), die ZKBS-Experten, das RKI und - ihnen folgend - hauptsächlich die
Berliner Verwaltungsgerichte (VG, OVG) unter bloßer Beteuerung von Risikolosigkeit auf
der Basis des Mangels an empirisch abgesicherten Erkenntnissen und Berufung auf tradierte
positivistische Prämissen, in denen sie sich zu abenteuerlichen Denkfehlern versteigen.
Diese Denkfehler, beweisen die Unmöglichkeit der Verneinung "ethischer
Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion - somit auch in
der Landwirtschaft:
Auch den "Ergebnissen" des WZB-TA-Verfahrens liegt die
Prämisse zugrunde, daß nur empirisch abgesicherte und konkret beschreibbare
Wirkungszusammenhänge als Risiken anerkannt werden können,
nicht aber hohe Grade von Unwissen über die Gegenstände des gentechnischen Eingriffs. Da
es keine Möglichkeit gebe zwischen Nichtwissen bei herkömmlicher Züchtung und
Nichtwissen bei gentechnischen Eingriffen sinnvoll zu unterscheiden, sei zu folgern, daß
ihre Risiken äquivalent seien - so verteidigt der Moderator des WZB-TA-Verfahrens,
Wolfgang van den Daele, das "Ergebnis" und die Prämisse, die das
"Ergebnis" - Nichtberücksichtigung höchster Unkenntnisgrade als Risiko -
hervorbringt. (s. dazu: "Runder Tisch mit Ecken". In: Die Zeit Nr. 31 v. 26 Juli
1996; Wolfgang van den Daele, Alfred Pühler, Herbert Sukopp, Alfons Born, Rainer Döbert
12/1994: Bewertung und Regulierung von Kulturpflanzen mit gentechnisch erzeugter
Herbizidresistenz (HR-Technik), in: van den Daele / Pühler /Sukopp (Hg.) 12/194:
Verfahren zur Technikfolgenabschätzung des Anbaus von Kulturpflanzen mit gentechnisch
erzeugter Herbizidresistenz, Heft 18, S. 135; VG Berlin 14 A 216.95 Beschluß vom 12.9.95
Buggingen S. 26 u.a.).
Die Prämisse ist erkennbar an naturwissenschaftlichem - und
juristischem - Positivismus orientiert: wer etwas behauptet - zum Beispiel Risiken -
müsse es mit Fakten beweisen, denn Unkenntnis und Nichtwissen führe nicht zu
tragfähiger Erkenntnis - zum Beispiel von Risiken. Das gilt gleichermaßen in der Natur-
wie in der Rechtswissenschaft.
Bezogen auf das Verhältnis von Methoden, Unkenntnis und Risiken
konvergieren naturwissenschaftlicher und juristischer Positivismus jedoch zu epochalen
katastrophalen Denkfehlern! Denn:
wäre es richtig, nur Wirkungszusammenhänge, die aufgrund von
Kenntnis beschreibbar sind, nicht aber hohe Unkenntnis selbst als Risiko anzuerkennen,
müßte die Gefahr unbeabsichtigter und schädlicher Folgen von Eingriffen in
Zusammenhänge mit deren Unkenntnis kleiner werden und nicht größer - das Gegenteil ist
aber der Fall;
wäre es richtig, aus der Nichtunterscheidbarkeit des Nichtwissens bei
herkömmlicher Züchtung und gentechnischer Pflanzenveränderung Folgenäquivalenz zu
folgern, müßte zum Beispiel bei archäologischen Ausgrabungen die Beschränkung auf
einen Bagger zu keinem anderen Ergebnis führen als die Beschränkung auf einen Pinsel,
weil in beiden Fällen in gleichem, nicht unterscheidbaren Unwissen über den Gegenstand
des Eingriffs gehandelt wird - das Gegenteil ist der Fall.
Beides, die Unterstellung abnehmender Gefahren mit steigender
Unkenntnis und Folgenäquivalenz bei Methodenunterschieden, widerspricht jeglicher
Lebenserfahrung und Logik. Mit diesen Denkfehlern werden - entdifferenzierend -
wesentliche Methodenunterschiede zwischen herkömmlicher Züchtung und Genmanipulation von
Pflanzen verleugnet:
nämlich daß Züchtung auf geschlechtlichen Wegen - selbst noch
per radioaktiver oder ultravioletter Betrahlung etc. - dem (unbekannten)
Regulationszusammenhang eines Genoms überläßt, die Gene von Kreuzungspartnern zu
kombinieren oder auf den künstlichen "Umwelteinfluß" zu reagieren (vgl. S.
81),
während Gentechnik diese Regulationszusammenhänge beschädigt,
die unbeschädigt nicht zulassen würden, daß reichs- oder artfremde oder synthetische
Gene ins Genom gezwungen werden, und nicht ausschließen kann, daß bei der Selektion
aus einer - gegenüber herkömmlichen Zellkulturen - wesentlich höheren
Mutations-/Mißerfolgsrate äußerlich nicht erkennbare, aufgrund des neuartigen
Eingriffs völlig neuartige Veränderungen verborgen bleiben, die schädliche
Wirkungen haben und von Wissenschaft zunächst nicht nachgewiesen werden können -
wie der Erreger von BSE.
Auf einem Teil dieser Unterschiede hatte der 1991 formulierte
"Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" noch beharrt und war der Gleichsetzung
von herkömmlicher Züchtung und Genmanipulation von Nutzpflanzen entgegen getreten (S. 47
ff).
Auch in den Veranstaltungen und Veröffentlichungen der Akademie für
Technikfolgenabschätzung Baden-Württemberg finden sich Entdifferenzierungen, die über
den brisantesten Methodenunterschied - die Reichs- und Artgrenzenüberschreitung -
hinwegtäuschen:
Es spiele "keine Rolle, von welchem Organismus das Gen oder die
Gene stammen. Artgrenzen, wie sie bei der natürlichen Zeugung fast immer wichtig sind,
gibt es auf der Ebene der DNA/der Gene normalerweise nicht" (Prof. Dr. Erwin R.
Schmidt, Institut für Molekulargenetik, gentechnologische Sicherheitsforschung und
Beratung, Johannes Gutenberg Universität Mainz: Transgene Pflanzen - Stand der Technik -
Nutzen und Risiken bei der Freisetzung; in: Akademie für Technikfolgenabschätzung in
Baden-Württemberg 1995: Biotechnologie/Gentechnik - eine Chance für die Zukunft?
Dokumentation zum Bürgergutachten S. 21)
Diese Formulierung mißbraucht die Universalität des genetischen
Codes, um Bedeutungslosigkeit der Artgrenzen beim Gentransfer zu suggerieren. Denn
Universalität des genetischen Codes bedeutet nur, daß alle Lebewesen diesen Code
(=Buchstaben) lesen können. Keineswegs läßt sich aus ihr seriös folgern, daß jedes
Lebewesen mit einem ihm bis dato unbekannten "Wort" (=Gen)
"verständliche", "sinnvolle" "Sätze" oder
"Texte" (=Genome, Genotypen) und "Aussagen" (Expressionen,
Phänotypen) bilden kann, die ungestört sind und einen umgebenden größeren Zusammenhang
nicht stören oder zerstören. Denn dies hängt nicht nur von der universellen Gültigkeit
der "Zeichen des übertragenen Wortes" ab, sondern auch von der
"Grammatik" (= Regulationszusammenhänge), die nicht selbst im bloßen
Zeichensatz enthalten ist, sehr wohl aber mit ihm innerhalb eines Genoms beschrieben
werden kann - und zwar mit nicht ausschließbaren enormen Unterschieden zwischen den Arten
und den Reichen.
Solchen Versuchen, entdifferenzierend Artgrenzenüberschreitungen zu
"rechtfertigen", war der "Beitrag zur ethischen Urteilsbildung" 1991
noch entgegengetreten (S. 79f). Weder den inzwischen abgeschlossenen Diskursprojekten,
noch den Stellungnahmen, der ZKBS, noch den Begründungen des RKI, noch den Argumentation
der Verwaltungsgerichte sind überzeugende Gründe zu entnehmen, warum eine Abkehr von
dieser Position geboten wäre. Im Gegenteil:
Selbst relativ konkrete Beschreibungen von Wirkungszusammenhängen,
die empirisch eher belegt als widerlegt sind, werden ebenfalls entdifferenzierend
verworfen, ohne die hohen Grade des Unwissens als Risiken zu berücksichtigen:
innerhalb zu über 95% unbekannter Genome kann bei völlig unbekannten
Regulationszusammenhängen der Insertionsort eines reichs- oder artfremden und/oder
synthetischen Gens nicht bestimmt werden. Daß dadurch Transpositionen und
Positionseffekte ausgelöst werden ist unbestritten. Die Folge kann sein, daß
organismuseigene - unbekannte - Gene ein- oder ausgeschaltet werden und die - unbekannten
- Regulationszusammenhänge verändert werden. Dies dürfte die Ursache dafür sein, daß
Zellkulturen nach gentechnischen Eingriffen eine enorm höhere Mutationsrate aufweisen als
ohne gentechnische Eingriffe. Unbestritten werden phänotypisch auffällige Pflanzen
ausgesondert und vernichtet, statt sie auf visuell nicht erkennbare Veränderungen zu
untersuchen, um Risikomodelle zu gewinnen. Die wenigen systematischen Untersuchungen
weiterverwendeter genmanipulierter Pflanzen zeigten stoffliche Varianzen innerhalb ein und
derselben Zuchtlinie. Bei dieser Sachlage kann werden, daß bei gentechnischen Eingriffen
durch die Beschädigung der - unbekannten - Regulationszusammenhänge andere
Transpositionen und Positionseffekte auftreten als bei natürlichen Transpositionen, die
wahrscheinlich von - unbekannten - Regulationszusammenhängen gesteuert werden. Es kann
auch nicht - empirisch abgesichert - ausgeschlossen werden, daß dadurch
schädliche Veränderungen entstehen, die weder äußerlich sichtbar, noch mit den
derzeitigen wissenschaftlichen Mitteln in - unerkannt neuartigen - Proteinen nachweisbar
sind - wie bei BSE.
Dieser denkbare Wirkungszusammenhang wird als Risiko nur mit der
Begründung verworfen, Transpositionen und Positionseffekte kommen auch in gentechnisch
unveränderten Pflanzen vor und die Beschädigung von - unbekannten -
Regulationszusammenhängen mit der Folge schädlicher Stoffwechselveränderungen
sei nicht empirisch erwiesen. (ZKBS hat sich damit in den Stellungnahmen zu Buggingen,
Friemar, Gersten, Gersthofen und Wörrstadt nicht befaßt!; RKI,
Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 9; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß
vom 12.09.95 S. 26)
Dem ist entgegenzuhalten: Diese Verwerfung mißbraucht Mangel an
empirischen Fakten, der keineswegs auf unentrinnbarer Unwißbarkeit, sondern auf der
Unterlassung von Untersuchungen beruht, um, Risiken mangels empirischer Beweise zu
verneinen, statt die - noch - bestehende Unkenntnis der Zusammenhänge, in die bei
Freisetzungen völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -breite
eingegriffen wird, selbst als Risiko anzuerkennen. Diese Argumentation entdifferenziert
und ist ein Realitätsverlust.
Horizontaler Gentransfer von Bakterien und Viren zu Pflanzen,
Pflanzengenomen zu Bakterien und unter Bakterien wird nicht bestritten. Gentechnik benutzt
ihn als Methode (agrobacter tumefaciens als Genfähre). Die synthetische Konstruktion von
bakteriellen Genen mit pflanzlichen Promotoren und umgekehrt macht ihn wahrscheinlicher.
Seine tatsächliche Häufigkeit liegt angesichts der Unkenntnis von 93% bis 99,7% der
Bodenorganismen im Dunkeln. Die unter 1. für Pflanzen beschriebenen und als solche empirisch
abgesichert nicht bestreitbaren Wirkungszusammenhänge gelten auch für die nahezu
völlig unbekannten Bodenorganismen. Damit sind über die Aufnahme vor allem synthetischer
und reichsfremder Gene vielfältige Veränderungen der Bodenorganismen selbst und
Populationsverschiebungen empirisch abgesichert nicht ausschließbar, deren Folgen
von der Pathogenisierung bisher nicht pathogener Bakterien und Viren bis hin zur Störung
und Zerstörung der Bodenökologie und Unfruchtbarkeit von Anbauflächen führen können.
Auch dieser denkbare Wirkungszusammenhang wird mangels empirischer
Beweise als Risiko nicht anerkannt: entweder wird das Risiko entdifferenzierend, nämlich
unter Verleugnung des möglichen Transfers synthetischer oder reichsfremder
Gene, verneint, weil horizontaler Gentransfer auch natürlicherweise vorkomme, oder - dazu
und zur Benutzung als Methode in völligem Widerspruch - an sich bestritten. Auch diese
Risikoverneinung entdifferenziert, verleugnet denkbare Wirkungszusammenhänge und ist ein
Realitätsverlust, weil auch Unkenntnis als Risiko verneint wird. (ZKBS, Beschluß vom
4.4.95 S. 5; ZKBS, Beschluß vom 6. Januar 1994 zu Friemar, Gersten, Gersthoffen und
Wörrstadt S. 10; RKI, Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 10-12; VG
Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 18)
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß
Antibiotikaresistenzgene (Markergene) in Nutzpflanzen Antibiotikaresistenzen verbreiten,
und daß aus verrottenden Pflanzen über horizontalen Gentransfer Antibiotikaresistenzen
in Bakterien gelangen, die durch einen anderen horizontalen Gentransfer pathogen geworden
sind. Diese Gefahr ist besonders schwerwiegend, da massenhafter Anbau verschiedenster
Pflanzen mit verschiedensten Genmanipulationen beabsichtigt ist.
Teilweise wird diese Gefahr anerkannt (bei Ciba-GenMais durch
Frankreich, Großbritannien u.a.). In der BRD würde sie - wie gehabt -
entdifferenzierend, nämlich sowohl den massenhaften Anbau als auch die Unkenntnis als
Risiko verleugnend, "vernatürlicht": Antibiotikaresistenzen kämen auch
natürlicherweise unter Bodenbakterien vor, so daß diese Gefahr durch gentechnisch
veränderte Pflanzen nicht gesteigert werde. (ZKBS, Beschluß vom 4.4.95 S. 5, ZKBS,
Beschluß vom 6. Januar 1994 zu Friemar, Gersten, Gersthoffen und Wörrstadt S. 11; RKI,
Genehmigungsbescheid FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 10-12; VG Berlin VG 14 A 216.95
Beschluß vom 12.09.95 S. 11-12)
Zwischenfazit
Wären diese - falschen und entdifferenzierden - Argumentationen nicht
aus positivistischem Denken herleitbar, müßte ein Realitätsverlust befürchtet werden,
der aber nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl die Argumentation aus positivistischem
Denken herleitbar ist. Möglicherweise erweisen sich positivistische Konzepte der
Risikobeurteilung an BSE und der neuen Eingriffsqualität der Gentechnik als prinzipiell
nicht mehr tragfähig.
Was auf Denkfehlern durch falsche und realitätsfremde Prämissen und
der Verleugnung von Folgenunterschieden durch Methodenunterschied aufbaut kann nicht
"ethisch vertretbar" sein.
Da faktisch Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion auch
auf der Manipulation von Pflanzengenomen in Unkenntnis von 100% ihrer
Regulationszusammenhänge und 95% ihres Codes, sowie Freisetzungen von genmanipulierten
Pflanzen in Unkenntnis von 93%-99% der Bodenorganismen beruhen, also auf völlig
irreversiblen Eingriffen mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und - dauer in nahezu
unbekannte Zusammenhänge, und Risiken nur auf der Basis von Denkfehlern, falschen
Prämissen, der Unterlassung von Untersuchungen und Realitätsverlusten verneint werden,
somit ohne jegliche Not alles riskieren (vgl. S. 67f),
können "grundsätzliche ethische Bedenken" gegen
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion unmöglich verneint werden.
Und zwar auch dann nicht, wenn sie grundsätzlich gekennzeichnet
werden, weil ökologisch schon alles ohne jegliche Not riskiert wurde, wenn die
gekennzeichneten GenTech-Lebensmittel im Regal stehen und 80% der Bevölkerung sie stehen
lassen.
Auch nach systematischer Lektüre des neuen "Beitrags zur
ethischen Urteilsbildung" wird nicht erkennbar, welche Veränderungen des Sachstandes
gegenüber 1991 (104-118) in der Frage der Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion die Abkehr von "ethischen Perspektiven" und
"Leitlinien" rechtfertigen und ermöglichen, "grundsätzliche ethische
Bedenken" zu verneinen.
Sicherheitsforschung
Ich vermisse am Anhang auch eine Auseinandersetzung mit dem Mangel der
- geforderten (S. 69) - Sicherheitsforschung, die den Grad des Unwissens senken könnte.
Hinsichtlich der Sicherheit von Freisetzungsversuchen trotz höchster
Unkenntnisgrade verweist das OVG Berlin lediglich auf eine Veröffentlichung des
Bundesgesundheitsamtes, die sich - ohne jede Literaturangabe - bloß beteuert,
daß bei weltweit über 1000 Freilandversuchen keine Schäden für die Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder für die Umwelt festgestellt worden seien (OVG Berlin 1 S 8.96
(Buggingen), Beschluß vom 28.5.97 S. 6-7; Bendediek J. /Ehlers, U. /Appel, B. 12/96:
Gentechnik in der Pflanzenzüchtung. In: Bundesgesundheitsblatt 39. Jg. Sonderheft
Gentechnik Dezember 96, ISSN 0007-5914).
Dem ist entgegenzuhalten, daß laut gut belegter
wissenschaftlicher Literatur eine systematische Sicherheitsforschung bei Freisetzungen
genmanipulierter Pflanzen weltweit überwiegend nicht stattfindet. (Tapeser, Beatrix /
Wurz, Andreas (Öko-Institut) 8/1996: Freisetzungsrisiken gentechnisch manipulierter
Organismen. Widersprüche und Diskrepanzen zu Deregulierungsabsichten des
Gentechnikgesetzes und angestrebter Verfahrensvereinfachungen, Gutachten im Auftrag der
Fraktion Bündnis90/DieGrünen, S. 3, 7, 23;).
Sogar das RKI räumt ein, daß die Aussage einer
Genehmigungsbegründung, "in Gewächshausversuchen wurden jedoch keine Beobachtungen
gemacht, die auf ein solches Ereignis [Kontextveränderungen] hindeuten", sich nicht
auf systematische Untersuchungen sondern nur auf unsystematischen Augenschein stütze, da
lediglich geprüft worden sei, ob die Pflanze die transferierte Eigenschaft auch
exprimiere (RKI, Genehmigungsbescheid Buggingen FB 5-6786-01-31 v. 19.05.95 S. 9; RKI Z 6
/FB 5 - 6786-01-31Beschwerdeerwiderung Buggingen vom 14.5.96 S. 9).
Daß dies nicht ausreicht, darauf weist auch die neue
"Orientierung über den Sachstand" hin: am Beispiel des Zufallsbefundes bei der
transgenen Sojabone, die bei Paranußallergikern einen lebensbedrohlichen Allergieschock
ausgelöst hätte, wird auch dort betont, "daß selbst auf den ersten Blick
unbedenklich erscheinende Produkte von Transgenen zu erheblichen Auswirkungen führen
können" (S. 111). Um so verwunderlicher ist, daß im Widerspruch zu der Betonung
synthetischer chemischer Konstruktion von Genen (S. 18, 47, 105), die durch Meldungen
über synthetische Konstruktion menschlicher Gene dringlicher geworden ist, nun ohne jeden
Hinweis darauf behauptet wird, "Relevante Gene werden aus natürliche Quellen
gewonnen" (S. 110) und nach einem (unvollständigen) Referat weiterer Pannen dennoch
gefolgert wird, daß "die Herstellung transgener Pflanzen inzwischen recht gut"
gelinge (S. 116).
Dies ist ein voreiliges Urteil, daß der Propaganda folgt und nicht
auf einer gründlichen Sachstandsorientierung beruht. Nicht erwähnt wurden z.B. die
Untersuchungen von Ileen Ingham. Bei der Vorteilsbetrachtung (S. 116) wurde die
Entfunktionalisierung der Herbizidresistenz durch Auskreuzung über Raps und Zuckerrüben,
Ertragsverlust durch ihren Ausfall bei einem Teil der Pflanzen und die
Entfunktionalisierung von Insektenresistenzen mit bt-Toxinen durch ungelöste Probleme des
Resistenz-Managements ebenfalls nicht erwähnt.
Auf dieser Basis ist die Folgerung, daß "die Herstellung
transgener Pflanzen inzwischen recht gut" gelinge, und die Annahme einer
ausreichenden Sicherheitsforschung, die die Verneinung "grundsätzlicher ethischer
Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion, notwendig
unterstellen muß, nicht möglich. Somit ist auch die Verneinung "grundsätzlicher
ethischer Bedenken" wegen höchst fraglichen Nutzens und mangelnder
Sicherheitsforschung nicht möglich.
Wer A sagt, etwa Kritikern Forderungen aus positivistische Prämissen
entgegenhält und nur empirisch abgesicherte Wirkungszusammenhänge als Risiko anerkennen
will, nicht aber hohe Unkenntnis selbst, müßte auch B sagen, nämlich positivistische
Prämissen auch gegen sich selbst gelten lassen und bereit sein, die Hypothese der
Risikolosigkeit durch Sicherheitsforschung empirisch abzusichern. Das findet nicht statt.
Auch dies, das Messen mit zweierlei Maß, zumal, wenn es ohne jede Not
alles riskiert, ist im Rahmen "Allgemeiner ethischer Perspektiven" wohl ethisch
äußerst bedenklich. Wie kann dann "grundsätzlich ethisch unbedenklich" sein,
genmanipulierter Pflanzen, die unter Verweigerung von Sicherheitsforschung freigesetzt
wurden, in der Lebensmittelproduktion zu verwenden?
Haftung
Auf einem Seminar räumte die Firma PlanTec, ein Produzent von
GenTech-Pflanzen, noch am 15. November 1997 ein, weder Sicherheitsforschung zu betreiben,
noch die Risiken ihres gentechnischen Handelns versichert zu haben. Privatisierung der
Gewinne, Sozialisierung der Kosten!
Ist das mit der "allgemeinen ethischen Perspektive" (1991)
und der "Leitlinie" (1997) "Gerechtigkeit", die verlangen, daß
Handlungen in ihren Folgen für die Mitmenschen verträglich sein (S. 73, 125) und das
Leben anderer, das Zusammenleben mit ihnen (S. 73) sowie Nachhaltigkeit (S. 125)
wollen müssen, noch vereinbar?
Geldverdienen, das nur möglich wird, wenn auf Sicherheitsforschung
und die Versicherung möglicher Schäden verzichtet wird, will weder Nachhaltigkeit, noch
Verträglichkeit für, noch das Zusammenleben mit anderen, weil es sie mit Folgen
belastet, für die es sich nicht interessiert und die es nicht selbst tragen will. Ich
habe das in Berlin deutlich als "anrüchig", also "ethisch
unvertretbar" bezeichnet - wie ich jetzt sehe, völlig im Sinne der "allgemeinen
ethischen Perspektiven" und "Leitlinien" des "Einverständnisses mit
der Schöpfung". Dabei bleibe ich.
Dies ist aber kein Einzelfall, sondern die Regel - zumindest bei der
Gentechnikanwendung in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion: Sicherheitsforschung
findet nur in Ausnahmen statt und die Versicherungswirtschaft verweigert bisher die
Versicherung von Gentechnik-Risiken ("Da tickt eine Zeitbombe", Süddeutsche
Zeitung Nr.134 v. 14.6.97 S. 9)
Dies ist ein weiterer Grund, warum gegenwärtig "grundsätzliche
ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion nicht
verneint werden können.
Rechtsprechung - oder Rechtsbeugung?
Positivistische Orientierung in der Rechtswissenschaft hat in der
Zivilprozeßordnung, die auch im Verwaltungsprozeß gilt, verankert, daß Bürger und
Laien, die eine Genehmigung anfechten, jenen Experten, die völlig irreversible Eingriffe
mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer in Zusammenhänge, die zu über 95%
unbekannt sind, nach einem positivistisch orientierten additiven Wirkungsmodell als
risikolos beurteilen, Risiken, d.h. Fehler in ihrer Beurteilung nur mit empirisch
abgesicherten Wirkungszusammenhängen nachweisen dürfen - die in 95% Unkenntnis verborgen
sind. Das ist schlicht paradox:
Wenn aufgrund der Unkenntnis von über 95%
der Zusammenhänge, in die eingegriffen wird, Wirkungszusammenhänge verborgener
Risiken nicht empirisch abgesichert werden können, kann daraus nicht seriös gefolgert
werden, daß "nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der
Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind" (§ 16 (1)
Ziff. 3 GenTG).
Wir alle wissen, daß wir Steine nicht dorthin werfen dürfen, wohin
wir nicht sehen können; wir wissen alle, daß die Gefahr unbeabsichtigter Folgen von
Eingriffen in Zusammenhänge mit deren Unkenntnis größer und nicht kleiner wird;
entsprechend unterbinden Gesellschaft, Staat und Justiz in zahllosen Feldern Handeln in
hoher Unkenntnis: wer nur 5% der Verkehrsregeln und -zeichen kennt darf nicht autofahren;
wer nur 5% der Cockpitfunktionen kennt, darf kein Flugzeug steuern; Manager, die nur 5%
eines Projektes kennen und es dennoch finanzieren, werden gefeuert - usw.
Ergo: Höchste Grade von Unkenntnis sind selbst ein höchstes Risiko.
Die Gefahr "unvertretbarer schädlicher Einwirkungen" ist nicht bei höchstem
Unwissen gering und bei niedrigstem Unwissen groß, sondern umgekehrt. Etwas anderes wäre
paradox. Wer dennoch etwas anderes behauptet, erliegt einem grotesken Denkfehler.
Dieser Einsicht verschließt sich die Verwaltungsjustiz nun
ausgerechnet bei völlig irreversiblen Eingriffen mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und
-dauer in Zusammenhänge, die in einem Grade unbekannt sind, bei dem sie in anderen
Handlungsfeldern Handeln unterbindet. Auch das ist paradox.
Die Argumente, mit denen die Verwaltungsjustiz das Ergebnis
"Rechtmäßigkeit der Freisetzungsgenehmigungen" durch das Gestrüpp von
Paradoxien zu schmuggeln versucht, sind ergebnisoffen denkenden Menschen widerlegbar:
Unkenntnis von über 95% eines Pflanzengenoms, 100% seiner
Regulationszusammenhänge und über 93% bis 99% der Bodenorganismen sei "Ungewißheit
jenseits [der] Schwelle praktischer Vernunft" und daraus resultierende Risiken seien
"unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu
tragen." (BVerfG 2 BvL 8/77 Kalkar, Beschluß v. 8.8.78, Bezugspunkt in allen
bisherigen Urteilen zu Freisetzungen; VG Berlin 14 A 167.93 Beschluß v. 7.5.93 =
Zeitschrift für Umweltrecht 5/93 S. 228; VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95
S. 24-25)
Dies ist nicht haltbar: denn verkünden nicht gerade die gentechnisch
forschenden Wissenschaftler, daß selbst aller größte Genome bereits sequenziert sind
(vgl. S. 105) und bald erforscht sein werden. Gerade in der Gentechnik hat die Entwicklung
ein stürmisches Tempo (vgl. S. 82,119). Wieso kann dann die Unkenntnis von 95% eines
Pflanzengenoms noch als "Ungewißheit jenseits der Schwelle praktischer
Vernunft" ["praktische Vernunft" = menschliche Erkenntnisfähigkeit =
Erkenntnisfähigkeit der Experten] gewertet werden. Wieso können dann noch Risiken aus
grundsätzlich reduzierbarem, aber nur noch nicht reduziertem Unwissen, als
"unentrinnbar" ausgegeben werden? Wer dies noch tut, verkennt ganz
grundsätzlich den Charakter des wissenschaftlichen Prozesses, besonders des
Molekularbiologischen, auf den selbst die Genehmigungsbehörde, das Robert-Koch-Institut,
das VG Berlin hingewiesen hat: Wissenschaft sei ein dynamischer Prozeß zu neuem Wissen.
(RKI Z 6 /FB 5 - 6786-01-31 Beschwerdeerwiderung Buggingen vom 14.5.96 S. 5)
Wenn außerdem bei gleichen Unkenntnisgraden in anderen
gesellschaftlichen Feldern Handeln von der Verwaltungsjustiz unterbunden wird (s.o.),
können die Risiken aus Handeln in solcher Unkenntnis nicht in einem anderen Feld
plötzlich als "sozialadäquat" gewertet werden, erst recht nicht, wenn dieses
Handeln mit einer bisher undenkbaren Wirkungstiefe und -dauer verbunden und völlig
irreversibel ist.
Von der Verwaltungsjustiz wird außerdem verkannt, daß die Risikoquellen,
die in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen waren, von so entschieden
anderer Beschaffenheit waren, daß die juristische Philosophie und Systematik der
Risikobewertung dort (sozialadäquat oder nicht) nicht auf die Freisetzung
genmanipulierter Pflanzen übertragen werden kann - wie sich hier deutlich zeigt.
Gegenwärtig will die Verwaltungsjustiz nicht nachprüfen müssen, ob
ZKBS und RKI die Verpflichtung durch das GenTG, "nach dem Stand der
Wissenschaft" zu beurteilen, ob "unvertretbar schädliche Einwirkungen
nicht zu erwarten sind", erfüllt haben oder nicht. Ihre Aufgabe sei nicht,
Entscheidungen wissenschaftlicher Streitfragen nachzuprüfen und im Falle fehlerhafter
Entscheidungen durch eigene Entscheidungen zu ersetzen, sondern nur die Prüfung, ob bei
der Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde relevante Tatsachen gemäß der
Stellungnahme der ZKBS ausreichend berücksichtigt wurden und Folgerungen willkürfrei
seien. (VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom 12.09.95 S. 14-18)
Die noch 1991 geforderte fortwährende Prüfung der Arbeitsweise der
ZKBS (S. 69) findet also nicht statt. Jedoch zeigen sich hier schon Unsicherheiten: das VG
Stuttgart will, strenger als das VG Berlin relevante Tatsachen nicht nur ausreichend,
sondern vollständig, berücksichtigt haben und Folgerungen nicht nur willkürfrei,
sondern im Falle von Unsicherheiten auf der sicheren Seite sehen. (VG
Stuttgart 8 K 2653/95 Urteil vom 17.7.97 S. 26)
Dies nähert sich - mehr als die Auffassung des VG Berlin - der
Entscheidung des BVerfG in anderen Feldern an, die Verwaltungsgerichte hätten
Genehmigungsbegründungen - und damit auch die Tragfähigkeit von Risikobeurteilungen - in
vollem Umfange nachzuvollziehen. (NJW 1991, 2005, 2008; JZ 1993, 784; NJW 1993, 1446).
Würde dies geschehen, könnte eine Risikobeurteilung, nach der die Risiken um so kleiner
sind, je unbekannter die Zusammenhänge sind, in die eingegriffen wird, wohl kaum
juristischen Bestand haben.
Nach Auffassung der Berliner Verwaltungsgerichte sollen
Unkenntnisgrade jedoch weder eine Tatsache sein, die zum "Stand der
Wissenschaft" gehört, noch überhaupt eine Tatsache, die für die Risikobewertung
nach dem GenTG relevant sei. Denn, so das OVG Berlin, würden sie berücksichtigt, käme
es zu einem "ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug", der mit dem
Förderungszweck des Gentechnikgesetzes nicht zu vereinbaren sei. (OVG Berlin 1 S 8.96
(Buggingen), Beschluß vom 28.5.97 S. 6)
Dagegen ist darauf hinzuweisen, daß die Genome verschiedener Pflanzen
unterschiedlich erforscht sind (das Genom des Ackerschmalwandes zu 100%, das des Mais zu
bestenfalls 5%), so daß die Berücksichtigung von Unkenntnisgraden aufgrund der
Einzelfallprüfung keineswegs an sich zu einem "ausstiegsorientierten
Gesetzesvollzug" sondern lediglich zu einem Differenzierenden führt,
der nicht bloß dem Förderungszweck des GenTG, sondern seiner Zweckambivalenz, nämlich
auch dem Schutzzweck gerecht wird.
Die Verneinung der Unkenntnisgrade als Teil des "Standes der
Wissenschaft" ist hingegen in sich schon unlogisch, weil Unkenntnisgrade eine
fundamentale Eigenschaft, geradezu das charakteristischste Kriterium des "Standes
der Wissenschaft" sind. Sie für die Risikobewertung nach dem GenTG überhaupt als
relevant zu verneinen, somit Freisetzungsrisiken nicht "nach dem Stand
der Wissenschaft", nicht nach dem Stand der Kenntnis
über die Zusammenhänge, in die mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und - dauer völlig
irreversibel eingegriffen wird, beurteilen zu wollen, zielt eindeutig auf einen tempoorientierten
Gesetzesvollzug ab, der mit dem Schutzzweck des GenTG nicht mehr zu vereinbaren ist.
Differenzierendes und ergebnisoffenes Denken wird sich dieser Erkenntnis nicht versperren
können.
Diese Rechtsprechung resultiert erkennbar aus einer "bedrohlichen
Reduzierung der Handlungsmöglichkeiten" (vgl. S. 84). Sie beugt sich der Macht
anderenorts geschaffener Fakten und der Macht, die diese Fakten schuf und damit
bedrohliche Reduktionen von Handlungsmöglichkeiten unbestreitbar gewollt und durchgesetzt
hat - gegen eine deutliche Ablehnung durch 80% der Bevölkerung.
Dies lediglich ein gravierendes ethisches Problem zu nennen (S. 84),
nenne ich eine Beschönigung.
Wenn Rechtsprechung sich vor anderenorts geschaffenen Fakten verneigt,
dann beugt sie sich der Macht geschaffener Fakten und der Macht, die diese Fakten schuf,
und neigt sich, ihr gehorsam vorauseilend, ergeben zur Rechtsbeugung.
Auch die neue "Orientierung über den Sachstand" gibt nicht
- wie behauptet (S. 104) etwas her, was die - von der Verneinung "grundsätzlicher
ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion
vollzogene - Abkehr von der Forderung nach
einer synergetischen Risikobeurteilung (S. 46)
fortwährender Kontrolle und Prüfung von Institutionen wie der ZKBS
(S. 69)
nachvollziehbar machen würde. Die herrschende Rechtsprechung erfüllt
nichts weniger als diese beiden Forderungen. Die völlig unbegründete Diskontinuität zu
Positionen von 1991 wird auch hier unübersehbar.
In einer solchen Realität der Rechtssprechung, die
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion voraufgehende Freisetzungen mehr
"alibisiert" als legitimiert, die 1991 formulierten Forderungen aufzugeben und
"grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion zu verneinen, neigt zur Verkennung oder sogar zum Verlust dieser
Realität und zur Wiederholung katastrophaler historischer Fehler.
Spätestens hier haben sich die Gründe, die die Verneinung
"grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion nicht erlauben, zu einem solchen Berg
aufgetürmt, an dem sich jeder verhebt, wollte er ihn versetzen.
Dies sind aber immer noch nicht alle Gründe, denn die Rechtsprechung
fügt der Masse der bisher schon aufgezeigten Denkfehler und Paradoxien weitere hinzu:
Unter Mißachtung
der bisher undenkbaren Wirkungstiefe und -dauer,
der Irreversibilität der Eingriffe und
der Unkenntnis der Zusammenhänge, in die eingegriffen wird, sowie
des Zusammenhangs zwischen zunehmenden Umweltveränderungen und
Gesundheitsschäden wie Allergien, MCS, Hautkrebs, Atemwegserkrankungen usw.
werden gegenwärtig unerwünschte, aber dennoch eingetretene Umwelt-
und Gesundheitsbelastungen mißbraucht, um die Schaffung völlig neuartiger Umwelt- und
Gesundheitsrisiken durch Gentechnikanwendungen in Landwirtschaft und
Lebensmittelproduktion zu "alibisieren":
weil Verunreinigungen der Lebensmittel mit naturfremden Stoffen für
die gegenwärtigen Umweltbedinungen typisch seien, begründeten Einkreuzungen von
Genmanipulationen in Bio- oder Ökokulturen und Kontaminationen der Äcker von Bio- und
Öko-Landwirten oder -Gärtnern mit manipulierter DNA jenseits eines erheblichen Ausmaßes
keine Schadenersatz und Abwehransprüche (VG Berlin VG 14 A 216.95 (Buggingen) Beschluß
vom 12.09.95 S. 27; VG Berlin 14 A 255.95 (Wölfersheim), Beschluß vom 12.09.95, S. 33);
weil Allergien in den letzten Jahren zugenommen hätten und jeder vom
Beginn seines Lebens an diesen Allergierisiken unentrinnbar ausgesetzt sei, sei das anzuerkennende
Allergierisiko der Anwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion als
sozialadäquate Last von allen Bürgern zu tragen. (VG Berlin VG 14 A 216.95 Beschluß vom
12.09.95 S. 25; VG Berlin 14 A 233.96 (Wippingen, Schwaab) Beschluß vom 28.5.97 S. 19)
Diese Argumentation führt in einen Teufelskreis: jede jeweils
neuartige Umweltbelastung und ihr gerade noch toleriertes Ausmaß wird von der nächsten
Richtergeneration mit den davon ausgelösten Erkrankungen als unter den
"gegenwärtigen Umweltbedinungen typisch" wahrgenommen und zur Rechtfertigung
der nächsten "neuartigen Umweltbelastung" und den ihr folgenden Erkrankungen
benutzt. Dies vermehrt aber nicht nur die geschaffenen Umweltbelastungen, ihre
Interaktionen zu neuartigen Wirkungen und Erkrankungen, sondern verschiebt auch das
Bezugsniveau für Sozialadäquanz und die Begründung von Abwehransprüchen und entgrenzt
damit falsche Toleranz gegenüber Risiken und den Abbau von Verantwortungsbewußtsein.
Obwohl Entscheidungen in der Hauptsache aufgrund der Prozeßdauer bei
Freisetzungen stets zu spät kommen und an der unabänderlich geschaffenen Tatsachen der
inzwischen erfolgten Freisetzung nichts mehr ändern können, verweigern Verwaltung und
Verwaltungsjustiz den "vorläufigen Rechtsschutz" und demontieren damit den
verfassungrechtlich garantierten "effektiven Rechtsschutz" gerade dort, wo
höchst sensible Grundrechte zu schützen wären.
Gerade weil der Anstieg an Umweltbelastungen und Allergieerkrankungen
den so argumentierenden Richtern offenkundig nicht entgangen ist, sind ihre Argumente als
Rechtfertigung teils eingestandener (Allergien), teils verleugneter Risiken, entweder
blanker Zynismus oder Realitätsverlust oder gehorsam vorauseilende Ignoranz im Dienste
der Verwertungsinteressierten.
Von höchster Bedeutung für eine "ethische Urteilsbildung"
ist auch, daß die Tendenz der gegenwärtigen Rechtsprechung zur Freisetzung
genmanipulierter Pflanzen, wenn sie sich als die "herrschende Rechtsprechung"
verfestigt, die Weichen auch für Ausmaß und Form der Regulation (oder Nichtregulation)
künftiger Anwendungen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihrer Verwertung stellt.
Dies wird den Teufelskreis nicht nur verstärken, sondern mit dem Abbau von
Verantwortungsbewußtsein weitere Teufelskreise in der Verwertung von
"Innovationen", der Rechtsfortbildung und der jetzt schon bedenklich
politisierten (Bio-)Ethik auslösen.
Aus all diesen Gründen und wegen der offensichtlichen Verletzung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz habe ich zusammen mit betroffenen Bürgern
Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes erhoben.
Ergebnis
Ich komme also zu einem Ergebnis, das dem der "neuen
Arbeitsgruppe" des Rates der EKD entgegengesetzt ist:
Was ich geschildert habe, ist die Realität der Anwendung von
Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Diese Realität hat die
Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" - nur aus dem Auge? - verloren.
Der von den Gentechnikaposteln gepredigte, von Gerichten
"alibisierte" und nun auch von einer "neue Arbeitsgruppe" des Rates
der EKD implizit mit-"abgesegnete" "Neue Glaube" an die Äquivalenz
der Risiken von Gentechnik und traditioneller Züchtung, und , daraus mit katastrophalen
Denkfehlern "hergeleitet", an die Risikolosigkeit und "ethische
Vertretbarkeit" von Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, ist
aus den genannten Gründen keineswegs "grundsätzlich ethisch unbedenklich",
sondern im Gegenteil: gleich doppelt bedenklich
mit Denkfehlern und Paradoxien und/oder mit entdifferenzierender
Verleugnung von Realität wird über das faktische Risiko höchster Unkenntnis der
Zusammenhänge, in die völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und
-dauer eingegriffen wird, hinweg getäuscht;
mit abstrakter, scheinwissenschaftlich maskierter Sprache und
Sophisterei im Dienste der Interessen an schnellster Verwertung und Profiten, die nichts
weiter ist als ergebnisorientierte Rationalisierung der Verirrung im Gestrüpp von
Paradoxien und Denkfehlern betreibt, wird einfach denkenden Menschen die Möglichkeit
geraubt, diese Täuschung zu erkennen.
Ein Verneinung "grundsätzlicher ethischer Bedenken" gegen
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion ist angesichts dieser Realität
gänzlich unmöglich. Diese Realität zeigt, daß die Gesellschaft, die sie schuf, für
die Möglichkeiten der Gentechnik noch nicht reif ist.
Wieso fällt es gerade der EKD so schwer zu erkennen, daß Gentechnik
geeignet ist, in ihren Aposteln Allmachtsphantasien (sein wie Gott, der Schöpfer) und
damit Realitätsverluste zu entfesseln, und daß deren Verheißungen gerade jene tiefen,
teils bewußten Hoffnungen, teils unbewußten Defizite in den Menschen für
Akzeptanzbeschaffung benutzen, die schon religiöse Vorstellungen prägten (die Speisung
nicht nur der 5000, sondern der Zehnmilliarden, die Heilung der Lahmen, Blinden und
Aussätzigen und ewiges Leben). Sie hat doch 1991 selbst darauf hingewiesen, daß
"die Vorstellung von einer Perfektionierung der Welt oder des
menschlichen Lebens (...) ein Wahn" bleibe (S. 64) und
die fortschreitende Natur- und Kulturzerstörung, die Frage erlaube,
ob ihr nicht "ein entscheidender Fehler im vorherrschenden Natur- und
Menschenbild" zugrundeliege (S. 56).
Ist nicht die Frage äußerst berechtigt und geboten, wie weit nicht
nur Profit- und Herrschaftsinteressen, sondern auch entfesselte kollektive
Allmachtsphantasien und Realitätsverluste den Gentechnik-Diskurs inzwischen verzerrt
haben?
Ausgerechnet bei völlig irreversiblen Eingriffen mit bisher nicht
erreichter Wirkungstiefe in Zusammenhänge, die Gentechniker nur in einem Grade kennen,
bei dem Gesellschaft und Staat ansonsten Handeln regelmäßig verbieten und unterbinden,
will die EKD keine "grundsätzlichen ethischen Bedenken" erkennen? Ausgerechnet
bei Eingriffen, die in höchster Unkenntnis Teile der Schöpfung verändern wollen und in
bisher undenkbarem Ausmaß verändern können, erkennt die EKD - ausgerechnet im Namen des
"Einverständnisses mit der Schöpfung" - keine ethischen
Bedenken??
Wer, bitte, soll das nachvollziehen??
Und wie will die EKD begründen, daß sie gegen diesen unfaßbaren
Bruch mit bisher selbstverständlichem - leider abnehmend - Verantwortungsbewußtsein
keine "grundsätzlichen ethischen Bedenken" erkennt?
Die meisten Menschen haben weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich
den jeweils aktuellen Sachstand zu erarbeiten und in ihren ethischen Perspektiven zu
reflektieren. Viele Menschen werden, wenn sie nicht gerade Allergiker sind, ihre Ablehnung
aufgeben, wenn sie erfahren, daß die EKD die Anwendung von Gentechnik in der
Lebensmittelproduktion für ethisch unbedenklich hält. Mit ihrer Erklärung führt die
EKD Menschen in die Irre, obwohl sie in einer Welt des "Profits um jeden Preis"
die Aufgabe hätte, Menschen davor zu bewahren, auf profitgierige Verheißungen
hereinzufallen und sich dabei unwissentlich auf Folgen einzulassen, die weder sie noch
ihrer Verführer verantworten können. Mit der Verneinung "grundsätzlicher ethischer
Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion, somit auch in
der Landwirtschaft, ist die EKD unter die Verführer und Ausverkäufer der Schöpfung
gestolpert und hat ihr "Einverständnis mit der Schöpfung" in
"Einverständnis mit der Sch®öpfung" verkehrt.
In irreversiblen Eingriffen bisher undenkbarer Wirkungstiefe und
-dauer in nahezu unbekannte Zusammenhänge konvergieren naturwissenschaftlicher und
juristischer Positivismus zu einem epochalen katastrophalen Denkfehler.
Diesen Denkfehler hätte die EKD aufzudecken, statt ihn mit ihrer
Legitimationsmacht abzusegnen, indem sie die Anwendung von Gentechnik in der
Lebensmittelproduktion und die Patentierung von Leben für ethisch grundsätzlich
unbedenklich erklärt.
Dies ist ein Schlag ins Geschicht von 80% der Bevölkerung, die
Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion
keineswegs nur gekennzeichnet haben wollen (das wollen
95%),
sondern ablehnen!!
Sie fällt der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in den
Rücken und beschädigt ihr Vertrauen in Verantwortungsbewußtsein und Solidarität der
EKD!!
Ich appelliere deshalb an alle Verantwortlichen der EKD, zu
dementieren, daß Anwendungen von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion keinen
"grundsätzlichen ethischen Bedenken" begegnen.
Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, würde das
bedeuten, daß ganz offiziell noch offen bleibt, ob bei Freisetzungen von genmanipulierten
Pflanzen, mithin auch bei deren Verwendung in der Lebensmittelproduktion, die
Risikobewertungen durch die ZKBS und das RKI tragfähig sind. Dann steht die EKD mit dem
ethischen Persilschein für Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion gehorsam
vorauseilend im Regen.
Gibt die EKD diese extrem unvorsichtige Position nicht auf, wird sie
zum Komplizen, wenn sich irreversible Eingriffe mit höchster Wirkungstiefe und -dauer in
zutiefst unbekannte Zusammenhänge als Verbrechen an der Menschheit und der Schöpfung
herausstellen.
Ich hoffe deutlich gemacht zu haben, daß sich die Frage, ob
"grundsätzliche ethische Bedenken" gegen Gentechnikanwendungen in der
Lebensmittelproduktion - und voraufgehend auch in der Landwirtschaft - verneint werden
können, nicht in einem Oberflächen-Diskurs, sondern nur in einen Tiefen-Diskurs
entschieden werden kann, der die positivistischen Prämissen und ihre Implikationen
selbst, auf denen die vorliegenden Risikoberwertungen und Technikfolgenabschätzungen zu
ihren "Ergebnissen" kommen, einer ethischen Beurteilung unterzieht - und zwar
mit Blick auf
die hohen Graden an Unkenntnis über die Zusammenhänge, in die
völlig irreversibel mit bisher undenkbarer Wirkungstiefe und -dauer eingegriffen wird.
Das verlangt möglicherweise nach einem Paradgimenwechsel in der
Risikobeurteilung
- nach der Abkehr von positivistischen Prämissen
in Natur- und Rechtswissenschaft sowie der Verwaltungsjustiz.
Ich hoffe deutlich gemacht zu haben, daß die Rede von der
">hermeneutischen Wendung< in der Ethik" die ethische Problematik zu sehr
auf die leichte Schulter nimmt. Könnte ich mir nicht vorstellen, daß sie aus einer
begrüßenswerten Toleranz gegenüber Orientierungsveränderungen nachfolgender
Generationen formuliert ist, müßte ich sie scharf verwerfen. Sie läuft -
möglicherweise unbemerkt - in große Gefahr, opportunistische Anpassung an einen
Realitätsverlust in einer Oberflächen-Gentechnikdebatte zu verschleiern und zu
"alibisieren", dem die EKD mit ihrer "ethischen Kompetenz"
entgegenzutreten hätte, statt sie durch falsche Nachgiebigkeit gegenüber der Macht des
Faktischen und der Macht, die diese Fakten schuf, zu verspielen.
Ich glaube, den Konflikt, in den die EKD da
gestolpert ist,
gab es vor ziemlich exakt 2000 Jahren schon einmal.
Ich hoffe, Christen finden in ihrem Glauben ein Vorbild,
mit diesem Konflikt umzugehen.
Ich hoffe, die EKD findet heute einen anderen Weg, mit Christen
umzugehen,
die in ihrem Glauben ein Vorbild für den Umgang mit solchen Konflikten finden.
____________________________
Vielleicht hilft bei der Auseinandersetzung mit dieser
"kritischen Reflektion" und der Suche nach einem geeigneten Weg ein Blick auf
einen anderen Baum (Gen 3, 22) als den "Baum der Erkenntnis", den die Anhänger
des "Herrschaftsauftrages" und die "Erinnerung an gegenläufige Elemente
der Christlichen Tradition" (S. 58) anscheinend etwas aus den Augen verloren haben.
Diesen Baum - neben dem Baum der Erkenntnis - wieder in den Blick zu
nehmen und sich dabei den dargestellten Zustand der "Vernunft" zu
vergegenwärtigen, auch dabei kann "Erinnerung an gegenläufige Elemente der
christlichen Tradition" helfen - vielleicht die Arie "Schweig, schweig nur,
taumelnde Vernunft!" aus einer Kantate Bachs ("Wo Gott der Herr nicht bei uns
hält" BWV 178). |
Das stete Tröpfchen,
das selbst den
heißen Stein
zum Fasse
höhlt
und
-bald -
zum
Überlaufen
bringt
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