DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestuetzt auf
den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
gestuetzt auf
die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 ueber die absichtliche Freisetzung
genetisch veraenderter Organismen in die Umwelt (1), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 94/15/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwaegung
nachstehender Gruende:
Vertritt eine
zustaendige Behoerde die Ansicht, dass in der Freisetzung bestimmter genetisch
veraenderter Organismen (GVO) ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind, so kann sie
der Kommission einen Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren fuer die Freisetzung solcher
GVO-Typen stellen.
Die
zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, dass mit der Freisetzung
genetisch veraenderter Pflanzen ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind, haben
einen solchen Antrag gestellt.
In der
Entscheidung 93/584/EWG der Kommission (3) werden Kriterien festgelegt, die es der
Kommission ermoeglichen sollen festzustellen, ob das vereinfachte Verfahren angewandt
werden kann; diesen Kriterien liegen die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und
die Umwelt und Beweise fuer die diesbezuegliche Sicherheit zugrunde.
Die Kommission
hat die Antraege des Vereinigten Koenigreichs und Frankreichs auf vereinfachte Verfahren
fuer die Freisetzung bestimmter genetisch veraenderter Pflanzen und die eingereichten
Beweise geprueft und anschliessend aufgrund der bereits aufgestellten Kriterien beurteilt.
Die Kommission
hat festgestellt, dass die beantragten vereinfachten Verfahren mit diesen Kriterien
uebereinstimmen und bei der Freisetzung bestimmter GVO genuegend Erfahrungen gesammelt
worden sind, um die Anwendung der beantragten vereinfachten Verfahren zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf
eine moeglichst weitgehende Anwendung von einheitlichen Verfahren, die den Anforderungen
der Sicherheit der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entsprechen, sollten alle
Mitgliedstaaten die Moeglichkeit haben, sich irgendeinem Antrag auf ein vereinfachtes
Verfahren anzuschliessen; zu diesem Zweck ist ein Verfahren festgelegt worden.
Die
zustaendigen Behoerden der nachstehenden Mitgliedstaaten haben der Kommission nach diesem
Verfahren ihre Absicht mitgeteilt, sich dem Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren
anzuschliessen: Frankreich, Vereinigtes Koenigreich, Belgien, Italien, Portugal, Irland,
Spanien, Daenemark, Niederlande und Bundesrepublik Deutschland.
Diese
Entscheidung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG
eingesetzten Ausschusses -
HAT FOLGENDE
ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von
Frankreich und dem Vereinigten Koenigreich nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie
90/220/EWG eingereichten Antraege auf Anwendung der im Anhang dargelegten vereinfachten
Verfahren werden angenommen.
Artikel 2
Diese
Entscheidung ist an das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik
Deutschland, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische
Republik, das Koenigreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und an das
Vereinigte Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland gerichtet.
Bruessel, den
4. November 1994
Fuer die
Kommission
Yannis
PALEOKRASSAS
Mitglied der
Kommission
(1) ABl. Nr. L
117 vom 8. 5. 1990, S. 15.
(2) ABl. Nr. L
103 vom 22. 4. 1994, S. 20.
(3) ABl. Nr. L
279 vom 12. 11. 1993, S. 42.
ANHANG
1. Das
vereinfachte Verfahren ermoeglicht, einen einzigen Anmeldeantrag fuer mehr als eine
Freisetzung genetisch veraenderter Pflanzen, die aus ein und derselben
Empfaenger-Kulturpflanzenart erhalten wurden, die sich jedoch hinsichtlich irgendeiner
eingefuehrten/deletierten Sequenz unterscheiden oder die ein und dieselbe
eingefuehrte/deletierte Sequenz haben, sich aber in den Phaenotypen unterscheiden, nach
Teil B der Richtlinie 90/220/EWG einzureichen.
2. Der Anmelder
kann in einer einzigen Anmeldung Informationen ueber mehrere Freisetzungen von genetisch
veraenderten Kulturpflanzen, die an mehreren verschiedenen Orten freigesetzt werden
sollen, unter folgenden Bedingungen einreichen:
- taxonomischer
Status und Biologie der Empfaengerpflanzenart sind gut bekannt;
- Informationen
ueber die Wechselwirkungen zwischen Empfaengerpflanzenart und den OEkosystemen, in denen
die Freisetzungen (zu experimentellen und/oder landwirtschaftlichen Zwecken) erfolgen
sollen, sind verfuegbar;
-
wissenschaftliche Daten ueber die Auswirkungen der experimentellen Freisetzung genetisch
veraenderter Pflanzen derselben Empfaengerpflanzenart auf die Sicherheit fuer die
menschliche Gesundheit und Umwelt sind verfuegbar;
- die
eingefuehrten Sequenzen und ihre Expressionsprodukte sind unter den Bedingungen der
experimentellen Freisetzung fuer die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher;
- die
eingefuehrten Sequenzen sind gut beschrieben;
- alle
eingefuehrten Sequenzen sind im Zellkern-Genom integriert;
- alle
Freisetzungen erfolgen im Rahmen eines im voraus festgesetzten Arbeitsprogramms;
- alle
Freisetzungen erfolgen waehrend einer im voraus festgesetzten Zeitspanne.
3. Die
Anmeldung muss die in Anhang II der Richtlinie 90/220/EWG geforderten Angaben enthalten.
4. Fuer alle
beschriebenen Freisetzungen in der einzigen Anmeldung, die bei der zustaendigen Behoerde
eingereicht wurde, ist eine einzige Zustimmung erforderlich. Das zur Zustimmung
anzuwendende Verfahren ist in Teil B der Richtlinie 90/220/EWG beschrieben.
5.
Voraussetzung fuer eine einzige Zustimmung fuer mehrere Freisetzungen ist, dass in der
einzigen Anmeldung alle erforderlichen Informationen fuer jede einzelne Freisetzung
anzugeben sind, einschliesslich ausreichender Informationen ueber die verschiedenen
Freisetzungsorte und ueber die Versuchsplanung wie auch Hinweise ueber Bedingungen zur
Risikohandhabung fuer jede einzelne Freisetzung. In der Anmeldung sollte jede Freisetzung
deutlich angegeben werden, und die erforderlichen Informationen zum Ausfuellen des SNIF
sollten angegeben werden.
6. Der Anmelder
kann auch eine einzige Anmeldung einreichen, die ein ganzes, im voraus festgesetztes
Programm von Entwicklungsarbeit mit einer einzigen spezifischen Empfaengerpflanzenart und
einer festgelegten Reihe von Inserts/Deletionen ueber mehrere Jahre und an mehreren
verschiedenen Orten umfasst, und kann fuer das ganze Arbeitsprogramm eine einzige
Zustimmung erhalten.
6.1. In solchen
Faellen muessen die einzelnen Freisetzungsorte, spaetere intraspezifische geschlechtliche
Kreuzungen und/oder die Bedingungen der Freisetzung nicht in Einzelheiten beschrieben
werden, wie dies bei Verfahren nach Nummer 5 notwendig waere. Die Anmeldung muss aber
genuegend Informationen enthalten, um eine umfassende Risikoabschaetzung und eine
detaillierte Risikobeurteilung zumindest fuer die im Arbeitsprogramm vorgesehene erste
Freisetzung zu ermoeglichen. Nur hinsichtlich der Orte der Freisetzung, Beschreibung der
Orte und ihrer Flaeche, der Anzahl der freigesetzten Pflanzen und spaeterer
geschlechtlicher Kreuzungen der urspruenglich angemeldeten Pflanzen (einschliesslich
Nachkommen) untereinander und/oder in Pflanzenlinien der urspruenglich angemeldeten
Empfaengerpflanzenart (einschliesslich der Nachkommen dieser Kreuzungen) brauchen
Informationen nicht gegeben zu werden.
7. In den in
Nummer 6.1 genannten Faellen hat der Anmelder der zustaendigen Behoerde die zusaetzlichen
Informationen zusammen mit einer Erklaerung zu uebermitteln, ob die urspruengliche
Risikobeurteilung weiterhin zutrifft, und wenn nicht, eine weitere Abschaetzung zu
liefern. Diese Informationen sollten vor der Freisetzung in Form einer Mitteilung
uebermittelt werden.
7.1. Die
zustaendige Behoerde uebermittelt der Kommission alle nach Nummer 7 erhaltenen
Informationen ueber zusaetzliche Risikobeurteilungen. Die Kommission uebermittelt diese
zur Information an die zustaendigen Behoerden der uebrigen Mitgliedstaaten.
7.2. Der
Anmelder kann die betreffende Freisetzung 15 Tage, nachdem die zustaendige Behoerde die
zusaetzlichen Informationen erhalten hat, fortsetzen, es sei denn, er erhaelt eine
schriftliche Anweisung der zustaendigen Behoerde.
7.3. Geht aus
den neu uebermittelten Informationen hervor, dass die nach dem vereinfachten Verfahren
bereits erteilte Zustimmung keine Geltung mehr hat, so hat die zustaendige Behoerde dem
Notifizierenden binnen 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mitzuteilen, dass er die
beabsichtigte Freisetzung nur fortsetzen darf, wenn dies nach dem in der Richtlinie
festgelegten Standard-Verfahren genehmigt wird.
8. Wird die
einmalige Zustimmung nach dem vereinfachten Verfahren gewaehrt, so koennen fuer jede von
ihr betroffene Freisetzung Bedingungen gestellt werden. Diese Bedingungen koennen
anschliessend von den zustaendigen Behoerden gemaess Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie
geaendert werden.
9. Nach einer
oder mehreren nach dem vereinfachten Verfahren genehmigten Freisetzungen uebermittelt der
Anmelder der zustaendigen Behoerde binnen der in der Zustimmung festgelegten Frist einen
Bericht ueber die Ergebnisse der Freisetzung(en). Diese Berichte koennen getrennt oder als
klar identifizierbarer Teil einer Anmeldung fuer spaetere Freisetzungen eingereicht
werden.
10. Die
zustaendige Behoerde kann die Bedingungen der anfaenglich erteilten Zustimmung aendern
oder eingreifen, um die Bedingungen spezifischer spaeterer Freisetzungen auf der Grundlage
der in den Berichten erwaehnten Ergebnisse oder der bei den Inspektionen erhaltenen
Informationen zu aendern.