Anfragen
an die EU-Kommission
zu
vereinfachten Genehmigungsverfahren
für
die absichtliche Freisetzung von genmanipulierten Organismen
Entscheidung
der EU-Kommission 94/730/EG
=
vereinfachtes Verfahren (vV)
Hiltrud
Breyer MdEP / Gernot Hofmann
Die
Antworten der EU-Kommission (Frau Bjerregaard) werden im Anschluß an jede Frage
wiedergegeben und ggf. kommentiert. Die zusammenhängenden Antworten folgen im Anschluß /
sind in separatem Fenster über Antwort aufrufbar.
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-1651/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
(24.6.1996)
Betrifft
:
Vereinfachtes Verfahren für die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten
Organismen ( GVO)
1
Welche GVO sind bislang entsprechend dem vereinfachten Verfahren freigesetzt worden?
Antwort
17. Juli 96: Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge wurden bislang sechs
genetisch veränderte Nutzpflanzen nach dem vereinfachten Verfahren freigesetzt
(Blumenkohl, Zichorie, Mais, Ölraps, Kartoffel und Zuckerrübe)) .
2
Von welchen Mitgliedstaaten wurden Anträge zum vereinfachten Verfahren gestellt und wie
viele?
Antwort
17. Juli 96: 1994 haben lediglich Frankreich und das Vereinigte Königreich die
Anwendung vereinfachter Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG(1)
über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
beantragt. Diese vereinfachten Verfahren wurden von der Kommission gemäß der
Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses
verabschiedet (Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994(2)). Die
belgische, britische, dänische, deutsche, französische, irische, italienische,
niederländische, portugiesische und spanische Regierung haben der Kommission ihre Absicht
mitgeteilt, die in dieser Entscheidung festgelegten vereinfachten Verfahren anzuwenden.)
3.
Um welche GVO handelt es sich dabei?
Antwort 17. Juli 96: Diese Verfahren ermöglichen die Freisetzung
genetisch veränderter Nutzpflanzen.
Antwort 12. 9. 96: Nach der Entscheidung der Kommission zur Festlegung
der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Pflanzen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates l und
der Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung vereinfachter Verfahren für absichtliche die
Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen ² können experimentelle Freisetzungen
gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG³ nach vereinfachten Verfahren notifiziert
werden, wenn die Taxonomie und Biologie der Empfängerpflanzenarten ausreichend bekannt
sind und wissenschaftliche Daten über die Sicherheit der Empfängerpflanzenarten für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt vorliegen.
Kommentar:
(1) Als Voraussetzung für die Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung werden nur
Erkenntnisse über Taxonomie, Biologie und Sicherheit für die menschliche Gesundheit der Empfpängerpflanzenarten,
mithin unveränderter Pflanzenarten genannt. Nach Auffassung der Kommission
müssen anscheinend über Sicherheit des Gentechnischen Eingriffs und die eingefügte
Gen-Sequenz keinerlei Erkenntnisse vorliegen. Das kann ja wohl nicht sein.
(2) Sollte die Kommission Erkenntnisse über die Sicherheit des Gentechnischen
Eingriffs und der eingefügten Gensequenz gemeint haben, räumte sie ein, daß es
rechtswidrig ist, Genehmigungvereinfachungen nicht für einzelne, genau bestimmte
genmanipulierte Pflanzen, sondern pauschal für alle Nutzpflanzen zu ermöglichen, weil
eben solche Erkenntnisse nicht für alle Nutzpflanzen vorliegen.
4
Wie wird die Information der Öffentlichkeit nach dem vereinfachten Verfahren
gewährleistet?
Antwort 17. Juli 96: Das Recht und die Pflicht der Mitgliedstaaten, die
Öffentlichkeit in angemessener Form zu unterrichten, werden durch die vereinfachten
Verfahren aber nicht eingeschränkt.
Kommentar: Das trifft nicht zu: im Gegensatz zu den bisher praktizierten
Genehmigungsverfahren (z.B. nach dem Gentechnikgesetz der BRD) wird die Öffentlichkeit
eines Freisetzungsortes eben nicht mehr informiert.
5
Trifft es zu, daß Freisetzungen nach dem vereinfachten verfahren unter völliger
Geheimhaltung stattfinden können?
Antwort 17. Juli 96: Aus Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 90/220/EWG
geht eindeutig hervor, daß die Beschreibung des genetisch veränderten Organismus, der
Anmelder und der Ort der Freisetzung auf keinen Fall geheim gehalten werden dürfen.
Gleiches gilt für Freisetzungen nach dem vereinfachten Verfahren.
Antwort 12. Juni 77: Gemäß Artikel 19(4) der Richtlinie 90/220/EWG
dürfen in keinem Fall die Beschreibung des genetisch veränderten Organismus, Name und
Anschrift des Anmelders und Ort der Freisetzung vertraulich behandelt werden.
Kommentar:
(1) Während in den bisherigen Genehmigungsverfahren die Öffentlickeit über diese Daten
informiert werden mußte und sie Gelegenheit zu Einsprüchen bekam, wird sie durch die
Genehmigungsvereinfachung davon abgeschnitten.
(2) Bei der vereinfachten Genehmigung erteilt das Robert-Koch-Institut nur auf Nachfrage
kostenpflichtig Auskunft über diese Daten. Wer sollte aber nachfragen, der nichts von
einer Freisetzungsgenehmigung in seiner Nähe weiß?
6
Schließt das vereinfachte Verfahren die Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie aus?
Antwort 17. Juli 96: die Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG wird durch
die vereinfachten Verfahren nicht beeinträchtigt.
7
Wenn ja, welche Korrekturen schlägt die Kommission vor, um den Grundsatz der
Transparenz zu wahren?
Antwort: erübrigt sich
8
Wenn nein, wie sieht die konkrete Anwendung aus?
unbeantwortet
1651/96DE
Antwort
von Frau Bjerregaard
im
Namen der Kommission
(17.
Juli 1996)
Zu
Frage 1 : Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge wurden bislang sechs genetisch
veränderte Nutzpflanzen nach dem vereinfachten Verfahren freigesetzt ( Blumenkohl,
Zichorie, Mais, Ölraps, Kartoffel und Zuckerrübe) .
Zu
den Fragen 2 und 3: 1994 haben lediglich Frankreich und das Vereinigte Königreich die
Anwendung vereinfachter Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG(1)
über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
beantragt. Diese vereinfachten Verfahren wurden von der Kommission gemäß der
Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses
verabschiedet (Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994(2)). Die
belgische, britische, dänische, deutsche, französische, irische, italienische,
niederländische, portugiesische und spanische Regierung haben der Kommission ihre Absicht
mitgeteilt, die in dieser Entscheidung festgelegten vereinfachten Verfahren anzuwenden.
Diese Verfahren ermöglichen die Freisetzung genetisch veränderter Nutzpflanzen unter den
in Anhang II der Entscheidung 94/730/EG genannten Bedingungen.
Zu
Frage 4: Nach Artikel 7 der Richtlinie 90/220/EWG können die Mitgliedstaaten "die
Anhörung bestimmter Gruppen oder der Öffentlichkeit zu jedem Aspekt der vorgeschlagenen
absichtlichen Freisetzung vorschreiben", wenn sie dies für angebracht halten. Das
Recht und die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit in angemessener Form zu
unterrichten, werden durch die vereinfachten Verfahren aber nicht eingeschränkt.
Zu
Frage 5: Aus Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 90/220/EWG geht eindeutig hervor, daß die
Beschreibung des genetisch veränderten Organismus, der Anmelder und der Ort der
Freisetzung auf keinen Fall geheim gehalten werden dürfen. Gleiches gilt für
Freisetzungen nach dem vereinfachten Verfahren.
Zu
den Fragen 6 bis 8: Die Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt(3) und die Richtlinie 90/220/EWG werden unabhängig
voneinander angewandt, so daß die Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG durch die
vereinfachten Verfahren nicht beeinträchtigt wird.
-----------------------------------------------
(1)
ABl. Nr- L 117 vom 8.5.1990.
(2)
ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994.
(3)
ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990.
Vereinfachte
Verfahren-
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE P-1974/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft:
Vereinfachte Verfahren
1.
Welche wissenschaftlichen Daten über die Sicherheit experimenteller Freisetzungen von
genetisch veränderten Pflanzen waren die Grundlage der Zulassung des Vereinfachten
Verfahrens?
Antwort 12. September 1996 Nach der Entscheidung der Kommission zur
Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Pflanzen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates l und der Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung vereinfachter Verfahren für
absichtliche die Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen ² können experimentelle
Freisetzungen gemäß der Richtlinie des Rates 90/220/EWG³ nach vereinfachten Verfahren
notifiziert werden, wenn die Taxonomie und Biologie der Empfängerpflanzenarten
ausreichend bekannt sind und wissenschaftliche Daten über die Sicherheit der
Empfängerpflanzenarten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorliegen. Die
Daten können auf der Erfahrung der die Freisetzung überwachenden zuständigen Behörden
beruhen, jedoch auch auf internationalen Erfahrungen im Umgang mit ähnlichen
Ökosystemen.)
Kommentar: (vgl. zu Antwort auf Frage E-1651/96 3).
(1) Es wird nun aber eingeräumt, daß die Daten aus Freisetzungen stammen müssen, die
von den zuständigen behörden überwacht werden, also aus Freisetzungen gentechnisch
veränderter Pflanzen.
(2) Zu diesem Zeitpunkt gab es aber weder Freisetzungen aller Nutzpflanzen (gibt es heute
noch nicht), noch systematische wissenschaftliche Untersuchungen und Datensammlungen bei
Freisetzungen, die sich auf die Sicherheit für die menschliche Gesundheit (und die
Umwelt) bezogen.
(3) Demnach hätten Genehmigungsvereinfachungen weder für alle Nutzpflanzen, sondern -
wie die Freisetzungsrichtlinie es forderte - nur für einzelne genau Bestimmte, noch für
diese zugelassen werden dürfen, weil es die von der Freisetzungsrichtlinie verlangten
Daten nicht gab.
2.
Können diese Unterlagen der Fragestellerin zugänglich gemacht werden?
Antwort 12. September 1996: Wissenschaftliche Daten über die
Auswirkungen experimenteller Freisetzungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
werden regelmäßig in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder in Berichten über
nationale und internationale Symposien veröffentlicht und sind deshalb der
Öffentlichkeit verfügbar.
Kommentar: Während sich die Frage auf die Konkreten Antrags- und
Entscheidungsunterlagen bezieht, weicht die Antwort ins Allgemeine aus: Damit
versucht sie zu verschleiern, daß der Kommissionsentscheidung nicht die von der
Freisetzungsrichtlinie verlangten Daten zugrundelagen.
3.
Woraus ergibt sich, daß die 15-Tage-Frist in Ziffer 7.2 und 7.3 des Anhangs zur
Entscheidung 94/730/EGl keine Frist für Behörden ist, nach deren Ablauf die Freisetzung
nicht mehr untersagt werden kann, sondern eine Wartefrist für die Freisetzer?
Antwort 12. September 1996: Nach Punkt 7.2 des Anhangs kann der
Anmelder die betreffende Freisetzung 15 Tage, nachdem die zuständige Behörde die
zusätzlichen Informationen erhalten hat, fortsetzen. Nach Punkt 7.3 des Anhangs zur
Entscheidung 94/730/EG kann die Behörde in besonderen Fällen dem Notifizierenden binnen
ebenfalls 15 Tagen mitteilen, daß er die Freisetzung nur fortsetzen darf, wenn dies nach
dem in der Richtlinie 90/220/EWG festgelegten Standardverfahren genehmigt wird. Die Frist
von 15 Tagen gilt somit für beide Parteien - Anmelder und zuständige Behörde.
Hervorzuheben ist, daß die zuständige Behörde die Freisetzung in bestimmten Fällen
selbst nach Ablauf dieser Frist aussetzen kann, wie dies in Artikel 6 Absatz 6 der
Richtlinie 90/220/EWG festgelegt ist.)
Kommentar:
(1) Der Anmelder meldet an. Er muß den Postweg abwarten. Nach 15 Tagen kann er die
Freisetzung fortsetzen. Wieso fortsetzen? Fortsetzen kann er nur etwas, das er schon
begonnen hat.
(2) Ob die Behörde vor oder nach Ablauf der 15-Tagesfrist mitteilt, daß die Freisetzung
nur unter zusätzlichen Bedingungen fortgesetzt werden darf oder auszusetzen ist, kommt in
jedem Fall zu spät: Freisetzen ist eine Sache von höchstens Stunden. Wenn sie nach
Ablauf des Postweges begonnen wird, ist die Saat im Boden bevor die zuständige Behörde
irgendetwas geprüft hat.
(3) Die Kommission legt mit der Antwort ihre Entscheidung verharmlosend aus. Der Text der
Entscheidung gibt juristisch nicht her, daß der Anmelder mit der Freisetzung 15 Tage
warten muß.
4.
Aufgrund welcher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes gilt der Vorrang
europäischen Rechts vor nationalen Regelungen für Entscheidungen der EU-Kommission, z.B.
die Entscheidung 94/730/EG, auch dann, wenn nationale Gesetze für die nationale
Gültigkeit dieser Entscheidung die Zustimmung eines nationalen Verfassungsorgans wie des
deutschen Bundesrates vorschreiben, diese Zustimmung aber nicht vorliegt?
Antwort 12. September 1996: Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
haben gegenüber den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Vorrang. Diese Regel wurde
in den Urteilen des Gerichtshofs4 bestätigt und gilt unabhängig von der Art der
Gemeinschaftsvorschriften. Sie gilt somit auch für Rechtsakte wie die Entscheidung der
Kommission Nr . 94/730/EG gemäß Artikel 89 , Absatz 4, EG-Vertrag.
Kommentar:
(1) Kommissionsentscheidungen sind nur für die Mitgliedstaaten verbindlich, an die sie
sich wenden, bzw. die ihnen "beitreten".
(2) Vorrang vor einzelstaatlichen Rechtsvorschriften setzt voraus, das weder die
Kommissionsentscheidung gegen europäische Rechtsvorschriften, noch der
"Beitritt" eines Mitgliedsstaates gegen seine einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Das OVG Berlin hat aber Verstöße der Kommissionsentscheidung gegen den EG-Vertrag
und die Freisetzungsrichtlinie und Verstöße des Beitritts der Kohl-Regierung gegen das
Gentechnikgesetz und die Verfassung der BRD festgestellt. Die Kommissionsentscheidung
94/730/EG ist also mehrfach rechtsbrüchig und verfassungswidrig.
(4) Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die zum Stop dieses
rechtswidrigen Genehmigungsverfahrens führen würde, können aber nur Kläger
erwirken, die durch eine Freisetzung in Grundrechten verletzt sind. Dies wird wegen
regelmäßiger Risikoverneinung durch die Behörde, die das rechtswidrige
Genehmigungsverfahren praktiziert, das Robert-Koch-Institut, regelmäßig verneint.
5.
Steht es nach Artikel 7 90/220/EWG² den Mitgliedstaaten frei, auch in Verfahren nach
93/584/EWG³ und 94/730/EG die Anhörung der Öffentlichkeit vorzuschreiben?
Antwort 12. September 1996: Die Möglichkeit eines Mitgliedstaates,
gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/220/EWG zu verfügen, daß bestimmte Kreise oder die
Öffentlichkeit über irgendeinen Aspekt der vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung
befragt werden, wird durch die von der Frau Abgeordneten erwähnten Entscheidungen nicht
beeinträchtigt.
Kommentar: Die 15-Tagesfrist verhindert jegliche rechtzeitige
Befragung der Öffentlichkeit oder betroffener Landwirte, die mangels Information nichts
von einer Freisetzung in ihrer Nähe erfahren. Einwendungsmöglichkeiten bestehen nicht.
Diese Frist reicht nicht einmal für Prüfungen und Befragungen der örtlich für
Überwachungen zuständigen Behörden (Regierungspräsidien) durch die
Genehmigungsbehörde.
----------------------------------------------
1
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
²
ABl. L 117 vom 08.05.1990, S. 15
³
ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 42
DOC-DE\QE\304\304008
PE 251.138
1974/96DE
Antwort
von Frau Bjerregaard
im
Namen der Kommission
September
1996)
1.
und 2. Nach der Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte
Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen gemäß
Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates l und der Entscheidung 94/730/EG
zur Festlegung vereinfachter Verfahren für absichtliche die Freisetzung genetisch
veränderter Pflanzen ² können experimentelle Freisetzungen gemäß der Richtlinie des
Rates 90/220/EWG³ nach vereinfachten Verfahren notifiziert werden, wenn die Taxonomie und
Biologie der Empfängerpflanzenarten ausreichend bekannt sind und wissenschaftliche Daten
über die Sicherheit der Empfängerpflanzenarten für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt vorliegen. Die Daten können auf der Erfahrung der die Freisetzung überwachenden
zuständigen Behörden beruhen, jedoch auch auf internationalen Erfahrungen im Umgang mit
ähnlichen Ökosystemen.
Wissenschaftliche Daten über die Auswirkungen experimenteller Freisetzungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt werden regelmäßig in wissenschaftlichen
Fachzeitschriften oder in Berichten über nationale und internationale Symposien
veröffentlicht und sind deshalb der Öffentlichkeit verfügbar. Eingehendere
Informationen über spezifische Freisetzungen und neue Erfahrungen sind auf Ersuchen bei
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhältlich.
3.
Die Frage betrifft das vereinfachte Verfahren für bestimmte genetisch veränderte
Pflanzen im Falle eines umfassenden, im voraus festgelegten Programms von
Entwicklungsarbeiten. In diesem Fall betrifft die Vereinfachung, wie in Punkt 6 des
Anhangs der Entscheidung 94/730/EG der Kommission dargelegt, die Überprüfungen infolge
irgendwelcher, vom Anmelder eingereichter zusätzlicher Informationen. Nach Punkt 7.2 des
Anhangs kann der Anmelder die betreffende Freisetzung 15 Tage, nachdem die zuständige
Behörde die zusätzlichen Informationen erhalten hat, fortsetzen. Nach Punkt 7.3 des
Anhangs zur Entscheidung 94/730/EG kann die Behörde in besonderen Fällen dem
Notifizierenden binnen ebenfalls 15 Tagen mitteilen, daß er die Freisetzung nur
fortsetzen darf, wenn dies nach dem in der Richtlinie 90/220/EWG festgelegten
Standardverfahren genehmigt wird. Die Frist von 15 Tagen gilt somit für beide Parteien -
Anmelder und zuständige Behörde. Hervorzuheben ist, daß die zuständige Behörde die
Freisetzung in bestimmten Fällen selbst nach Ablauf dieser Frist aussetzen kann, wie dies
in Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 90/220/EWG festgelegt ist.
4.
Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft haben gegenüber den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften den Vorrang. Diese Regel wurde in den Urteilen des Gerichtshofs4
bestätigt und gilt unabhängig von der Art der Gemeinschaftsvorschriften. Sie gilt somit
auch für Rechtsakte wie die Entscheidung der Kommission Nr . 94/730/EG gemäß Artikel 89
, Absatz 4, EG-Vertrag.
5.
Die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/220/EWG zu
verfügen, daß bestimmte Kreise oder die Öffentlichkeit über irgendeinen Aspekt der
vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung befragt werden, wird durch die von der Frau
Abgeordneten erwähnten Entscheidungen nicht beeinträchtigt.
-----------------------------------------------
1
ABl, Nr, L 279 vom 12.11.1993
²
ABl. Nr L 292 vom 12.11.1993
³
ABI, Nr L 117 vom 08.05.1990
4
Rechtssache 6/64. SGR 585
Unterrichtung
der Öffentlichkeit / Blumenkohl -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2394/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen
Im Anschluß auf die Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-1651/961 bitte ich die
Kommission, folgende Fragen zu beantworten:
1.
Woraus ergibt sich die Pflicht der Mitgliedstaaten zu "angemessener
Unterrichtung" der Öffent1ichkeit auch in "vereinfachten Verfahren"
2.
Wo ist definiert, was im Rahmen "vereinfachter Verfahren" "angemessene
Unterrichtung" ist?
3.
Welcher Zeitpunkt und welcher Umfang der Unterrichtung ist für die betroffene
Bevölkerung nach Art. 1 (1) Satz 1 der Richtlinie 90/220/EWG2 bei
"vereinfachten" Verfahren angemessen und aus welcher Vorschrift ergibt sich das?
4.
Wann und in welchem Umfang wird die Bevölkerung im Verfahren nach 6.1 und 7. des Anhangs
zu der Entscheidung 94/730/EWG3 gemäß Ziffer 7.1. und 7.2. unterrichtet?
Antwort 12. Juni 1977: Weder in der Richtlinie 90/220/EWG, noch in der
Entscheidung 94/730/EG ist angegeben, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Umfang die
Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zu unterrichten ist. Daher obliegt es den
Mitgliedstaaten hierüber zu entscheiden.
Kommentar:
(1) Wenn die Kommissionsentscheidung Vorrang vor einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat,
dann kann ein Mitgliedstaat zwar eine Rechtsvorschrift erlassen, die den Rahmen der
Kommissionsentscheidung verläßt, die aber jenseits dieses Rahmens keine durchsetzbaren
Rechtsansprüch, z.B. auf Unterrichtung, begründen könnte.
(2) Aufgrund der 15-Tagesfrist läßt die Kommisssionsentscheidung keinen Spielraum für
eine sinnvolle Unterrichtung der Öffentlichkeit.
5a
Wo und wie oft wurde Blumenkohl freigesetzt?
5b
Wie wird die genügende Erfahrung begründet?
Antwort: 5a und 5b blieben unbeantwortet.
-------------------------------------------------
1
ABl. C
2
ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15
3
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306731
PE 252.178
Rechtlicher
Status des Anhangs -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2395/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten .Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - rechtlicher Status.
1.
Haben die Inhalte des Anhangs zur Entscheidung 94/730/EG1 für die Mitgliedstaaten, an die
sie sich richtet, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Abs. 5 und Artikel 2 Abs. 2 der
Entscheidung 93/584/EWG² und Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 Satz 1 und Art. 7 der
Freisetzungsrichtlinie - 9O/220/EWG³ Vorschlagscharakter oder Verbindlichkeit im Sinne
von Artikel 189 Abs. 4 EG- Vertrag?
Antwort 12. Juni 1997: Die Entscheidung 94/730/EG richtet sich an
Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande,
Portugal und das Vereinigte Königreich. Der Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist für
die genannten Mitgliedstaaten verbindlich, denn er ist vollgültiger Teil der
Entscheidung;
2.
Handelt es sich bei der Entscheidung 94/73O/EG um Kriterien für ein vereinfachtes
Verfahren oder um ein vereinfachtes Verfahren selbst?
Antwort 12. Juni 1997: Es ist darauf hinzuweisen, daß in der
Entscheidung 93/584/ EG Kriterien festgelegt werden, die eine objektive und harmonisierte
Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Anwendung vereinfachter Verfahren bilden
sollen, während in der Entscheidung 94/730/EG vereinfachte Verfahren für bestimmte
Freisetzungen festgelegt werden.)
3.
Wenn es sich um Kriterien handelt,
a)
wie wurde die Umsetzung der Kriterien für vereinfachte Verfahren durch Kommission,
Ministerrat und Par1ament geprüft?
b)
welche Möglichkeiten der Überprüfung bestehen?
4.
Wenn es sich um ein Verfahren selbst handelt, Ersetzt das Rechtsgrundlage in der
FRL?
a)
wie wurde die Einsetzung und Umsetzung durch Kommission, Ministerrat und Parlament
geprüft? (Antwort: Die Entscheidung 94/730/EG wurde von der Kommission gemäß dem
Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet. Danach unterstützt ein
Regelungsausschuß (Ausschuß III A gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates) die
Kommission bei der Verabschiedung der Maßnahmen. Daher ist die Kommission nicht wie die
Frau Abgeordnete der Ansicht, daß sie gegen Artikel 145 EG-Vertrag verstoßen hat)
b)
welche Möglichkeiten der Überprüfung bestehen? (Antwort 12. September 1996: Die
Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG, an
dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Das Parlament ist gemäß dem Verhaltenskodex für
die Beziehungen zwischen Kommission und Parlament beteiligt. Das in Artikel 21
niedergelegte Verfahren entspricht denen des Beschlusses 87/373/EWG2 des Rates, des
sogenannten Komitologie-Beschlusses.
---------------------------------
1
Abl. L 22 vom 12.11.1994, S. 31
²
Abl. L 279 vom 12.11.1993, S. 42
³
Abl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15
DOC-DE\QE\306\306732
PE 252.179
Artikel
145 des EG-Vertrags -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2396/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft:
Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Artikel 145 des EG-Vertrags
1.
ANFRAGE E-2396/96 Warum hat die Kommission bei der Entscheidung 94/730/EGl gegen Artikel
145 des EG-Vertrags verstoßen?
2.
Teilt die Kommission die Auffassung, daß eine Vertragsverletzung vorliegt?
3.
Wenn nein, wie wird das begründet?
Antwort: Die Entscheidung 94/730/EG wurde von der Kommission gemäß dem
Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet. Danach unterstützt ein
Regelungsausschuß (Ausschuß III A gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates) die
Kommission bei der Verabschiedung der Maßnahmen. Daher ist die Kommission nicht wie die
Frau Abgeordnete der Ansicht, daß sie gegen Artikel 145 EG-Vertrag verstoßen hat
---------------------------------------------
1
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306733
PE 252.180
Artikel
21 der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2397/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Artikel 21 der
Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG
1.
In welcher Weise und mit welchem Ergebnis wurde der Ausschuß nach Artikel 21 der
Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWGl bei der Erstellung der Kriterien für vereinfachte
Verfahren gemäß Entscheidung 94/730/EG² mit einbezogen?
2.
Hat der Ausschuß nach Artikel 21 der Freisetzungsrichtlinie eine Stellungnahme zu den
Inhalten des Anhanges zu der Entscheidung 94/730/EG abgegeben?
3.
Wenn ja, mit welcher Mehrheit hat der Ausschuß die Stellungnahme zu den Inhalten des
Anhangs verabschiedet?
4.
Stimmt die Stellungnahme des Ausschusses mit den Inhalten des Anhangs überein?
Antwort 12. Juni 1997: Diese Entscheidung entspricht der einstimmigen
Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses.
---------------------------------------------------
1
ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15
2
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306734
PE 252.181
Annex
-
WRITTEN
QUESTION E-2398/96 (unbeantwortet)
by
Hiltrud Breyer (V)
to
the Commission
Subject:
Decision 94/730/EC establishing simplifiedprocedures concerning the deliberate release
into the environment of genetically modified plants - Annex
1.
Does the Annex to Decision 94/730/EC(1) apply to all genetically modified plants?
2.
If not, to what genetically modified plants does. it apply?
3.
Does the Annex to Decision 94/730/EC apply to all genetic modifications carried out on
plants?
4.
If not, to which modifications does it apply?
----------------------------------------
(1)
OJ L 292, 12.11.1994, p. 31
DOC_EN\QE\306\306735
PE 252.182
Sicherheitsrelevante
Standortunterschiede -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2399/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft:
Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - sicherheitsrelevante Standortunterschiede.
1.
In der Präambel zu der Entscheidung 93/584/EWGl hat die Kommission in Absatz 7 betont,
daß die Sicherheit der Freisetzung nach den Merkmalen der Empfängerpflanzenarten, der
eingefügten Gensequenzen auch von den Merkmalen der Empfängerökosysteme abhängt.
Welche Kriterien hat die Kommission festgesetzt, nach denen sie prüft, für welche
Empfängerökosysteme vereinfachte Verfahren zulässig sein sollen und für welche nicht?
2.
Wie wird im Verfahren nach Ziffer 6.1. des Anhangs zur Entscheidung 94/730/EG² geprüft,
ob die Identifizierung und Beschreibung am nachgemeldeten Freisetzungsort zutrifft oder
nicht?
3.
Wie werden die Eigenarten der Empfängerökosysteme an nachgemeldeten Standorten bei der
Risikobewertung berücksichtigt?
4.
Wer führt die Risikobewertung für nachgemeldete Standorte durch?
5.
Wie wird geprüft, ob die Eigenarten des Empfängerökosystems bei der Risikobewertung
willkürfrei berücksichtiqt werden, und durch wen erfolgt diese Prüfung?
6.
Wie kann die Öffentlichkeit diese Prüfung kontrollieren?
Antwort:
alle Fragen blieben unbeantwortet.
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1
ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 42
²
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306736
PE 252.183
Reichweite
-
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2400/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft. Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Reichweite
1.
Für welche gentechnisch veränderten Pflanzen mit welchen Veränderungen haben Länder
einen Antrag auf Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß der Entscheidung
94/730/EGl gestellt, und welche Länder sind dies?
2.
Für welche gentechnisch veränderten Pflanzen mit welchen gentechnischen Veränderungen
wurden wissenschaftliche Daten über die Sicherheit der experimentellen Freisetzung für
die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorgelegt, und um welche Daten handelt es sich
hierbei?
3.
Mit welchen Informationen und Daten wurde für gentechnisch veränderte Pflanzen
nachgewiesen, daß ausreichende Erfahrungen bezüglich der Sicherheit für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt gesammelt wurden, und welche Pflanzen sind dies?
4.
Für welche gentechnisch veränderten Pflanzen ergibt sich aus wissenschaftlichen Daten,
daß sie für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, und wie lauten diese
Daten?
Antwort:
alle Fragen blieben unbeantwortet.
---------------------------------------------
1
ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306737
PE 252.184
Criteria
-
WRITTEN
QUESTION E-2401/96
by
Hiltrud Breyer (V)
to
the Commission
Subject: Decision 94/730/EC establishinq simplified procedures concerninq the deliberate
release into the environment of qenetically modified plants - criteria
1.
What criteria have been used to ascertain whether genetically modified plants are safe for
public health and the environment?
2.
What are these criteria based on?
Antwort:
alle Fragen blieben unbeantwortet.
DOC_EN\QE\306\306738
PE 252.185
Überschneidung
mit Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2402/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Überschneidung mit Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91
1.
Wie kann die Verordnung (EWG) Nr. 2092/911 umgesetzt werden, wenn entsprechend Punkt 6.1.
des Anhanges der Entscheidung 94/730/EG² Angaben, wie zum Beispiel der Ort der
Versuchsfläche, nicht notwendigerweise gemacht werden müssen?
2.
Rat und Kommission haben sich darauf geeinigt, daß die Frage der Verwendung von
gentechnisch veränderten Organismen im ökologischen Landbau derzeit ausgeschlossen ist.
Bei Nichtinformation entsprechend Punkt 6.1. kann ein ökologisch wirtschaftender Betrieb
dies jedoch nicht mehr gewährleisten.
3.
Wie bewertet die Kommission dieses Problem?
Antwort 12. Juni 1997: Ferner muß ein Anmelder zwar gemäß Punkt 6.1
des Anhangs der Entscheidung 94/730/EG nicht alle Freisetzungsorte innerhalb eines
Gesamtentwicklungsprogramms mitteilen, er muß jedoch alle zusätzlichen Informationen
übermitteln, die zur Beurteilung einer bestimmten Freisetzung erforderlich sind (s. Punkt
7 des Anhangs). Daher kann die Kommission in diesem Zusammenhang keinen Widerspruch zur
Durchführung der Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel6, zuletzt geändert
durch die Verordnung 1935/957 des Rates, feststellen.)
Kommentar: Widerspruch nicht ausgeräumt!
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1
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1
²
ABl. L 292 vom l2.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306739
PE 252.186
Befugnisse
der Kommission -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2403/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der
Richtlinie 90/220/EWG - Befugnisse der Kommission
1.
Welche Befugnisse hat der Rat der Kommission mit Artikel 6 (5) Satz 2 der
Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWGl übertragen?
2.
Wann und in welcher Form wurden diese Befugnisse übertragen?
3.
Welche Kontrollmöglichkeiten sind bei der Erstellung der Kriterien für Parlament und Rat
vorgesehen?
4.
Welche Modalitäten hat der Rat für die Ausübung dieser Befugnisse festgelegt?
5.
Welchen Grundsätzen und Regeln entsprechen diese Modalitäten?
6.
Wurden diese Grundsätze und Regeln vom Rat einstimmig festgelegt?
7.
Wie hat sich das Parlament zu diesen Grundsätzen und Regeln geäußert?
Antwort 12. Juni 1997: Gemäß Artikel 6(5) der Richtlinie 90/220/EWG vom
23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die
Umwelt1 legt die Kommission geeignete Kriterien fest und entscheidet über jede Verwendung
im Rahmen vereinfachter Verfahren. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des
Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG, an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Das
Parlament ist gemäß dem Verhaltenskodex für die Beziehungen zwischen Kommission und
Parlament beteiligt. Das in Artikel 21 niedergelegte Verfahren entspricht denen des
Beschlusses 87/373/EWG2 des Rates, des sogenannten Komitologie-Beschlusses.
Rechts-grundlage?
Ersetzt
dies
Rechtsgrundlage
in der FRL?
Innerhalb dieses Rahmens verabschiedete die Kommission am 22. Oktober 1993 die
Entscheidung 93/584/EWG zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen³. Da Frankreich und das
Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anwendung vereinfachter Verfahren für genetisch
veränderte Pflanzen gestellt hatten, verabschiedete die Kommission am 4. November 1994
die Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen in die Umwelt4. Diese
Entscheidung entspricht der einstimmigen Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der
Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses. Es ist darauf hinzuweisen, daß in der
Entscheidung 93/584/ EG Kriterien festgelegt werden, die eine objektive und harmonisierte
Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Anwendung vereinfachter Verfahren bilden
sollen, während in der Entscheidung 94/730/EG vereinfachte Verfahren für bestimmte
Freisetzungen festgelegt werden.
Die Entscheidung 94/730/EG wurde von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 21
der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet. Danach unterstützt ein Regelungsausschuß
(Ausschuß III A gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates) die Kommission bei der
Verabschiedung der Maßnahmen. Daher ist die Kommission nicht wie die Frau Abgeordnete der
Ansicht, daß sie gegen Artikel 145 EG-Vertrag verstoßen hat.
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1
ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15
DOC-DE\QE\306\306740
PE 252.187
Umsetzung
in den Mitgliedstaaten -
SCHRIFTLICHE
ANFRAGE E-2405/96
von
Hiltrud Breyer (V)
an
die Kommission
Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Umsetzung in den
Mitgliedstaaten
1.
Kann auch in den Mitgliedstaaten, die die Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWGl nicht oder
nur ungenügend umgesetzt haben, oder in den Mitgliedstaaten, gegen die ein
Beschwerdeverfahren wegen ungenügender Umsetzung ausgesetzt wurde, die Entscheidung
94/730/EG² angewandt werden?
a)
Wenn ja, wie können dann nicht genutzte Artikel und Verpflichtungen aus der Richtlinie
90/220/EWG einfach außer Kraft gesetzt werden?
b)
Wenn ja, wie ist dann die Anwendung von bedingten Artikeln gewährleistet?
Antwort 12. Juni 1997: Der Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist
verbindlich, unabhängig davon, ob gegen einen der genannten Mitgliedstaaten ein
Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist oder nicht. Noch nicht abgeschlossene Verfahren
haben keinerlei Folgen im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen
zur ordnungsgemäßen Um- und Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.
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1
Abl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15
2
Abl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31
DOC-DE\QE\306\306742
PE 252.189
E-2394/96DE
E-2395/96DE
E-2396/96DE
E-2397/96DE
E-2398/96DE
E-2399/96DE
E-2400/96DE
E-240
1 /96DE
E-2402/96DE
E-2403/96DE
E-2405/96DE
Antwort
von Frau Bjerregaard
im
Namen der Kommission
(14.
Oktober 1996)
Die Antworten auf die vorgenannten schriftlichen Anfragen werfen eine Reihe technischer
und rechtlicher Fragen zur Umsetzung der Richtlinie 90/220/EWGl und insbesondere zu den
Einzelheiten der Einführung der vereinfachten Verfahren auf.
Die Kommission prüft zur Zeit die Umsetzung dieser Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten im
Hinblick auf die Veröffentlichung eines dem Parlament und dem Rat vorzulegenden
Berichtes,
In diesem Rahmen ist auch die Beantwortung der von der Frau Abgeordneten vorgelegten
Fragen vorgesehen, so daß gegebenenfalls die von der Kommission in diesem Zusammenhang
erörterten Punkte berücksichtigt werden können.
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1
ABl. Nr- L 117 vom 8.5. 1990.
E-2394/96DE
E-2395/96DE
E-2396/96DE
E-2397
/96DE
E-2402/96DE
E-2403/96DE
E-2405/96DE
Ergänzende
Antwort von Frau Bjerregaard
im
Namen der Kommission
(12.
Juni 1997)
In Ergänzung ihrer Antwort vom 14. Oktober 1996 kann die Kommission nun folgende
Informationen zur Verfügung stellen.
Gemäß Artikel 6(5) der Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt1 legt die Kommission geeignete
Kriterien fest und entscheidet über jede Verwendung im Rahmen vereinfachter Verfahren.
Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG,
an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Das Parlament ist gemäß dem Verhaltenskodex
für die Beziehungen zwischen Kommission und Parlament beteiligt. Das in Artikel 21
niedergelegte Verfahren entspricht denen des Beschlusses 87/373/EWG2 des Rates, des
sogenannten Komitologie-Beschlusses.
Rechts-grundlage?
Ersetzt
dies
Rechtsgrundlage
in der FRL?
Innerhalb dieses Rahmens verabschiedete die Kommission am 22. Oktober 1993 die
Entscheidung 93/584/EWG zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen³. Da Frankreich und das
Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anwendung vereinfachter Verfahren für genetisch
veränderte Pflanzen gestellt hatten, verabschiedete die Kommission am 4. November 1994
die Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen in die Umwelt4. Diese
Entscheidung entspricht der einstimmigen Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der
Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses. Es ist darauf hinzuweisen, daß in der
Entscheidung 93/584/ EG Kriterien festgelegt werden, die eine objektive und harmonisierte
Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Anwendung vereinfachter Verfahren bilden
sollen, während in der Entscheidung 94/730/EG vereinfachte Verfahren für bestimmte
Freisetzungen festgelegt werden.
Die Entscheidung 94/730/EG wurde von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 21
der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet. Danach unterstützt ein Regelungsausschuß
(Ausschuß III A gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates) die Kommission bei der
Verabschiedung der Maßnahmen. Daher ist die Kommission nicht wie die Frau Abgeordnete der
Ansicht, daß sie gegen Artikel 145 EG-Vertrag verstoßen hat.
Die Entscheidung 94/730/EG richtet sich an Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien,
Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich. Der
Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist für die genannten Mitgliedstaaten verbindlich, denn
er ist vollgültiger Teil der Entscheidung; gemäß Artikel 189 EG-Vertrag ist eine
Entscheidung für ihre Adressaten verbindlich. Diese Entscheidung wurde - wie bereits
gesagt - im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet.
Der Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist verbindlich, unabhängig davon, ob gegen einen
der genannten Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist oder nicht.
Noch nicht abgeschlossene Verfahren haben keinerlei Folgen im Hinblick auf die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Um- und Durchsetzung
der Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.
Wie bereits in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage 1651/96 der Frau
Abgeordneten5 ausgeführt, können nach Artikel 7 der Richtlinie 90/220/EWG die
Mitgliedstaaten "die Anhörung bestimmter Gruppen oder der Öffentlichkeit zu jedem
Aspekt der vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung vorschreiben". Weder in der
Richtlinie 90/220/EWG, noch in der Entscheidung 94/730/EG ist angegeben, zu welchem
Zeitpunkt oder in welchem Umfang die Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zu
unterrichten ist. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten hierüber zu entscheiden.
Gemäß Artikel 19(4) der Richtlinie 90/220/EWG dürfen in keinem Fall die Beschreibung
des genetisch veränderten Organismus, Name und Anschrift des Anmelders und Ort der
Freisetzung vertraulich behandelt werden. Ferner muß ein Anmelder zwar gemäß Punkt 6.1
des Anhangs der Entscheidung 94/730/EG nicht alle Freisetzungsorte innerhalb eines
Gesamtentwicklungsprogramms mitteilen, er muß jedoch alle zusätzlichen Informationen
übermitteln, die zur Beurteilung einer bestimmten Freisetzung erforderlich sind (s. Punkt
7 des Anhangs). Daher kann die Kommission in diesem Zusammenhang keinen Widerspruch zur
Durchführung der Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel6, zuletzt geändert
durch die Verordnung 1935/957 des Rates, feststellen.
Im Zusammenhang mit den Fragen über die Freisetzung von Blumenkohl und die
diesbezüglichen Erfahrungen wird die Frau Abgeordnete gebeten, mit den zuständigen
Behörden Belgiens Kontakt aufzunehmen. Blumenkohl wird in Belgien seit 1991 freigesetzt;
detaillierte Informationen über die Bedingungen einzelner Freisetzungen und neue
Erfahrungen können am besten von der unmittelbar zuständigen Behörde gegeben werden.
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1
ABl. Nr. L 1 17 vom 8.5.1990
²
ABl. Nr. L 197 vom 18.7.1987
³
ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993
4
ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994
5
ABl. Nr. C 345 vom 15.11.1996
6
ABl. Nr. L 198 vom 22.7 1991
7
ABl. Nr. L 186 vom 5.8.1995