Deutscher
Bundestag: Drucksache 13/6605 vom 16.12.1996
Eine Garantie
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht
übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen
Gründen sind Tabellen nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthalten.
Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen
ebenfalls.
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zulässigkeit
vereinfachter Verfahren bei der absichtlichen Freisetzung gentechnisch manipulierter
Organismen nach der EUFreisetzungsrichtlinie 90/220/EWG
In der
Bundesrepublik Deutschland wurden 1996 erstmals Freisetzungen nach dem sogenannten
vereinfachtem Verfahren genehmigt. Es handelt sich dabei um drei Anträge der Firma AgrEvo
zur Freisetzung von gentechnisch manipulierten Zuckerrüben, Mais und Winterraps mit der
jeweiligen Erstanmeldung am Standort Gaußig in Sachsen und einen Antrag der Deutschen
Saatveredelung Bremen-Lippstadt AG für die Freisetzung von Raps mit dem Erststandort
Planitz, ebenfalls in Sachsen. Alle manipulierten Pflanzen sind durch den gentechnischen
Eingriff gegen das von der AgrEvo hergestellte Herbizid BASTA1 resistent (Wirkstoff
Phosphinothricin = Glufosinat). Das Zusammenwirken europäischen und nationalen Rechts zur
Regelung der Gentechnologie wird zunehmend komplizierter und für Bürgerinnen, Bürger
und Institutionen undurchschaubar. So zeigt auch die derzeitige Situation bei der
Durchführung und Genehmigung vereinfachter Verfahren bei der absichtlichen Freisetzung
gentechnisch manipulierter Organismen Züge bürokratischer Herrschaft und zunehmender
Entdemokratisierung. Eingriffsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und Einsprüche
betroffener Anlieger bei Freisetzungen transgener Organismen werden nach der Deregulierung
von 1993 zudem durch nationale Regelungen stark eingeschränkt. Bei vereinfachten
Verfahren entfällt beispielsweise nach § 18 Abs. 2 Gentechnikgesetz (GentG) die
Verpflichtung zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens. An der Rechtmäßigkeit der zu
vereinfachten Verfahren von der EUKommission erlassenen Entscheidungen sind berechtigte
Zweifel angebracht, die durch eine juristische Analyse gestützt werden (Kameke, C.v.:
Gemeinschaftliches Gentechnikrecht: Die Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG; Tübinger
Schriften zum internationalen und europäischen Recht, 35, 1995). Die Voraussetzungen der
Freisetzungsrichtlinie (FRL) für vereinfachte Verfahren werden demnach durch die dazu
erlassenen Kommissionsentscheidungen (Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur
Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Pflanzen gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates 93/584/EWG -; Entscheidung der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von
vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen
nach Artikel 6, Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 94/730/EWG -), nicht erfüllt.
Die
Ausgestaltung der EU-rechtlichen Rahmenbedingungen und ihrer nationalen Umsetzung ist
zudem in sich widersprüchlich und legt den Verdacht nahe, daß Freisetzungen in Zukunft
ohne ausreichende Sicherheitsprüfung, behördliche Überwachung und öffentliche
Einflußnahme durchgeführt werden sollen. Die schleichenden Deregulierungsbemühungen
führen zur Aushöhlung der FRL. Eine offene Deregulierung wird nicht betrieben, weil sie
in der EU derzeit politisch nicht durchsetzbar ist. Die vereinfachten Verfahren sind
völlig einseitig auf die Interessen der Betreiberseite ausgerichtet und führen teilweise
schon jetzt zur Aushebelung des in der FRL und der nationalen Gesetzgebung verankerten
Schutzzweckes.
Umstritten ist
auch die Rechtmäßigkeit des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zur EU-Entscheidung
94/730/EG, deren Anhang den Ablauf vereinfachter Verfahren regelt. § 14 Abs. 4 GentG
sieht vor, daß zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben für vereinfachte Verfahren nach
Anhörung der Kommission (Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit) eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Diese Verordnung ist bis
jetzt nicht vorgelegt worden. Die Bundesregierung begründet eine Hinfälligkeit mit dem
Hinweis auf "unmittelbare Geltung" der EU-Entscheidung 94/730/EWG. Der föderale
Charakter der bundesdeutschen Gentechnikgesetzgebung wird dadurch von der Bundesregierung
eigenmächtig ausgehebelt. Der Bundesrat hat dies zum Anlaß genommen, in einer
Entschließung die Bundesregierung aufzufordern, eine Rechtsverordnung nach Artikel 14
Abs. 4 vorzulegen, und bezweifelt, "ob die Bundesregierung autorisiert war, dem
vereinfachten Verfahren als Entscheidung der EU-Kommission beizutreten, ohne das vom
nationalen Gesetzgeber festgelegte Verfahren gemäß Artikel 14 Abs. 4 Gentechnikgesetz
durchzuführen" (Bundesratsdrucksache 124/96 Beschluß).
Obwohl die
Bundesregierung wissen mußte, daß die FRL die Ausgestaltung der Zulassungsverfahren
ausdrücklich den Mitgliedstaaten zuweist, die betreffenden EU-Entscheidungen nicht der
FRL entsprechen und das GentG eine Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrates
vorsieht, ist sie der EU-Entscheidung beigetreten. Weiterhin müßte durch den Nachweis
entsprechender Rechtsprechung belegt werden, daß ein Beitritt zu einer Entscheidung für
die nationale Ausgestaltung von Rechtsnormen gilt, wenn die nationalen rechtlichen
Voraussetzungen für dieselben nicht vorliegen. Die Auswirkungen des im Anhang der
EU-Entscheidung 94/730/EG festgelegten Verfahrensablaufes auf die Genehmigungspraxis und
behördliche Überwachungsaufgaben sind erheblich. Den für Überwachung und Kontrolle
zuständigen Landesbehörden und dem Robert-Koch-Institut verbleiben zur Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten und Formulierung eines möglichen Einspruches nicht ausreichend
Zeit. Weitere Freisetzungsstandorte können z. B. einfach nachgemeldet, die Freisetzung
fortgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von 15 Tagen keinen
Einspruch erheben. Eine ausdrückliche Genehmigung der Fortsetzung ist nicht erforderlich.
Die Modalitäten bei der Information der Überwachungsbehörden bleiben unbestimmt. Wir
fragen die Bundesregierung:
1. Wie stellt
sich die Bundesregierung dazu, daß mit der Übertragung der Kriterienprüfung bei
Freisetzungsanträgen nach vereinfachtem Verfahren durch die Europäische Kommission auf
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten laut EU-Entscheidung 94/730/EG sich diese
Entscheidung im Widerspruch zur Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG befindet und damit gegen
EU-Recht verstößt, da nach Wortlaut des Artikels 6 Abs. 5 der Freisetzungsrichtlinie die
Kommission selbst jeden Antrag nach den von ihr verabschiedeten Kriterien zu prüfen hat?
2. Wie stellt
sich die Bundesregierung weiterhin dazu, daß die Entscheidung der Kommission 94/730/EG
über die Anträge Englands und Frankreichs über die Zulassung vereinfachter Verfahren
nicht unter Anwendung der Kriterien laut 93/584/EG erfolgte, u. a. weil in den Anträgen
die notwendigen Bewertungsgrundlagen (z. B. die ausreichende Sicherheit und
Charakterisierung von manipulierten Gensequenzen) fehlten?
3. Hat sich die
Bundesregierung bis zum heutigen Zeitpunkt mit den genannten Rechtsverstößen und den in
Frage 12 aufgegriffenen begrifflichen Ungereimtheiten befaßt? Wenn ja, auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
4. Welche
Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus der fehlenden Rechtsgrundlage für
die Rechtmäßigkeit sowohl der betroffenen EU-Entscheidungen, als auch für die in der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführten vereinfachten Verfahren, für die sich die
Bundesregierung auf "unmittelbare Wirkung" der EU-Entscheidungen beruft?
5. Wer ist nach
Auffassung der Bundesregierung befugt, gegen die fehlenden europäischen Rechtsgrundlagen
für vereinfachte Verfahren zu klagen und vor welchem Gericht?
6. Welchen
Handlungsbedarf auf europäischer und nationaler Ebene sieht die Bundesregierung demnach
für die Herstellung korrekter, rechtsverbindlicher Voraussetzungen für vereinfachte
Verfahren?
7. Können nach
Auffassung der Bundesregierung unter den genannten Vorausetzungen die bereits genehmigten
Freisetzungsanträge aufrecht erhalten werden? Wenn ja, warum?
8. Wie lauteten
die Anträge Frankreichs und des Vereinigten Königreiches auf Zulassung vereinfachter
Verfahren, welche durch die EU-Entscheidung 94/730/EG angenommen wurden, in ihren
wesentlichen Inhalten?
9. Ist nach
Auffassung der Bundesregierung die Leseart besagter EUEntscheidung korrekt, daß die
Anträge offensichlich nicht wie nach den Bestimmungen der Freisetzungsrichtlinie und der
EU-Entscheidung 93/584/EG zu erwarten wäre "für bestimmte gentechnisch veränderte
Organismen (GVO)", sondern für Verfahrensweisen von vereinfachten Verfahren im
allgemeinen gestellt und angenommen wurden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
10. Wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den besagten Anträgen überhaupt bestimmte GVO
angesprochen, für welche die vereinfachten Verfahren gelten sollen? Wenn ja, welche und
mit welchen Genkonstrukten?
11. Wie
begründet die Bundesregierung in rechtlicher Hinsicht die Tatsache, daß in Abweichung
des Wortlautes von Artikel 6 Abs. 5 der Freisetzungsrichtlinie ("bestimmte GVO")
und einzelnen Passagen der Präambel der Entscheidung 93/584/EG ("bestimmte
GVO-Arten") letztendlich vereinfachte Verfahren unterschiedslos für "genetisch
veränderte Pflanzen" gelten sollen?
12. Wie sind
nach Auffassung der Bundesregierung die unterschiedlichen Begrifflichkeiten wie
"bestimmte GVO", "Gruppen von GVO", "bestimmte GVO-Arten"
gegeneinander abzusetzen, und welche fachliche Definition liegt ihnen zugrunde?
13. Wie
begründet die Bundesregierung diese Tatsache weiterhin im Hinblick auf die Abschätzung
der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt?
14. Mit welcher
Begründung sprechen sich speziell das Bundesministerium für Gesundheit und das
Robert-Koch-Institut für eine allgemeine, unterschiedslose Geltung vereinfachter
Verfahren bei GVOPflanzen aus?
15. Ist die
Bundesregierung der Ansicht, daß die Erfahrungen, die mit den bisher häufig
freigesetzten Nutzpflanzen wie Raps oder Mais gemacht wurden (Risikobewertung, Sicherheit
für menschliche Gesundheit und Umwelt), ausreichend begründen, unterschiedslos auch
andere Pflanzen, die bisher noch nicht genmanipuliert wurden, nach vereinfachtem Verfahren
freizusetzen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
16. Warum wurde
nach Kenntnissen der Bundesregierung bei den Beratungen über vereinfachte Verfahren im
Ausschuß nach Artikel 21 der Freisetzungsrichtlinie das Vorhaben aufgegeben, eine Liste
nach amerikanischem Vorbild zu erarbeiten, welche diejenigen GVO-Pflanzen und ihre
Genkonstrukte bestimmt, für die Anträge nach vereinfachten Verfahren eingerichtet werden
können?
17. Wie hat
sich der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei diesen Beratungen verhalten?
18. Aus welchen
Gründen hält es die Bundesregierung für angebracht, daß bei der Freisetzung nach
vereinfachten Verfahren die Prüfkriterien der Entscheidung 93/584/EG niedriger angesetzt
wurden, als es die Freisetzungsrichtlinie nach Anhang II IV. B und C für die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei Freisetzungsanträgen vorsieht?
19. Wie wäre
nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere dann zu verfahren, wenn die
"Kann-Bestimmungen" in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und c nicht oder nur in
geringem Umfang erfüllt werden?
20. Warum ist
nach Auffassung der Bundesregierung besagte EUEntscheidung dennoch
"rechtsgültig"?
21. Ist die
Bundesregierung im Gegenteil nicht der Auffassung, daß gerade bei der Prüfung, ob
vereinfachte Verfahren zugelassen werden sollen, eine eingehende Prüfung und Vorlage
detaillierter Informationen erfolgen muß, da es sich um die Genehmigung einer Vielzahl
von Freisetzungen an unterschiedlichen Standorten und in unterschiedlichen Ökosystemen
handelt? Falls nein, warum nicht?
22. Auf Grund
welcher rechtlichen Voraussetzungen ist die Bundesregierung der Auffassung, auf die
Vorlage einer Verordnung gemäß Artikel 14 Abs. 4 GentG zur Regelung der Durchführung
vereinfachter Verfahren bei der Freisetzung gentechnisch manipulierter Organismen (GMO)
verzichten zu können?
23. Welche
Vorstellungen hatte die Bundesregierung 1992 zum Zeitpunkt der Deregulierung des
Gentechnikgesetzes von einer zukünftigen europäischen Ausgestaltung eines vereinfachten
Verfahrens, als die Verordnungsermächtigung für vereinfachte Verfahren in Art. 14 GentG
integriert wurde?
24. Auf welche
Weise war die Bundesrepublik Deutschland in einen europäischen Beratungsprozeß über
vereinfachte Verfahren eingebunden, der erkennen ließ, ob diese mit dem Instrument von
"Entscheidungen" geregelt werden sollten?
25. Wieso
beruft sich die Bundesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion der
SPD (Drucksache 13/4384) auf eine "unmittelbare Geltung" des Anhanges der
Kommissionsentscheidung 94/730/EG, wenn die Bundesregierung dieser Entscheidung ohne
Einbeziehung des Bundesrates aktiv beigetreten ist?
26. Ist die
Bundesregierung der Auffassung, daß es sich bei der "unmittelbaren Geltung" und
der "Verbindlichkeit" gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach Artikel 189 des
EG-Vertrages um Rechtssynonyme handelt?
27. Schließt
nach Auffassung der Bundesregierung die "Verbindlichkeit" einer EU-Entscheidung
die nationale Ausgestaltung von Entscheidungen aus? Wenn ja, warum?
28 Wie ist nach
Auffassung der Bundesregierung diese "Verbindlichkeit" im allgemeinen und im
speziellen Fall der Entscheidungen zu Kriterien und Anwendungen vereinfachter Verfahren
bei der absichtlichen Freisetzung von GMO nach herrschendem EU-Recht ausgestaltet? Auf
welche Rechtsprechung kann dabei Bezug genommen werden?
29. Welches
europäische Verfahren bezieht sich auf den entsprechenden Satz des Artikels 189 des
EG-Vertrages: "Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen
verbindlich, die sie bezeichnet", und was ist dabei speziell mit
"Bezeichnen" gemeint?
30. Auf welche
Rechtsgrundlagen stützen sich die von der EU-Kommission vorgesehenen Optionen, daß
Mitgliedstaaten sich sowohl Anträgen auf vereinfachte Verfahren einfach
"anschließen" und Entscheidungen "beitreten" können?
31. In welchem
Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung demnach die gentechnikrechtlichen
Pflichten und Befugnisse bundesdeutscher Verfassungsorgane hinsichtlich Artikel 14 Abs. 4
GentG und Artikel 16 Abs. 6 (Erlaß von Verordnungen) zur "Verbindlichkeit" und
zum "Beitritt" von EU-Entscheidungen?
32. Wie
positioniert sich die Bundesregierung insbesondere zu dem Problem, daß die föderalen
Elemente des bundesdeutschen Gentechnikrechtes durch die direkte Anwendung der
EU-Entscheidung 94/730/EG ohne Verabschiedung der nach Artikel 14 Abs. 4 und Artikel 16
Abs. 6 GentG vorgesehenen Verordnung unterlaufen werden?
33. Welche
Gründe haben die Bundesregierung bzw. das Robert-KochInstitut als zuständige
Bundesbehörde bewogen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Genehmigungsverfahren für
vereinfachte Verfahren durchzuführen, das in einzelnen Verfahrensschritten von den
Vorgaben des Anhanges der EU-Entscheidung 94/730/EG ("Standardverfahren" für
den sog. "Erststandort") und den Regelungen des GentG abweicht (Durchführung
eines Anhörungsverfahrens für den "Erststandort")?
34. Auf welcher
Rechtsgrundlage wurde diese Ausgestaltung des nationalen vereinfachten Verfahrens
vorgenommen, wenn die nach GentG dafür vorgesehene Verordnung nicht erlassen wurde?
35. Wurden bei
der Ausgestaltung des Verfahrens die Bundesländer, der Bundesrat oder fachlich
zuständige Bundesbehörden mit einbezogen? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum
nicht?
36. Auf welche
Weise wird bei der Durchführung vereinfachter Verfahren bei der Freisetzung von GMO ohne
Vorlage der nach dem GentG vorgesehenen Verordnung sichergestellt, daß die zuständigen
Landesbehörden ihrer Überwachungspflicht nach Artikel 25 GentG auch bei den sogenannten
"nachgemeldeten" Standorten nachkommen können?
37. Hält die
Bundesregierung die im Anhang der EU-Entscheidung 94/730/EG Punkt 7.2 genannte
15-Tage-Frist für behördliche Einsprüche nach Mitteilung der Betreiber über die
Fortsetzung der Freisetzung an weiteren Standorten ("Nachmeldung") für
ausreichend, die weitere Geltung der erfolgten Genehmigung zu überprüfen? Wenn ja,
warum?
38. Auf welche
Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, daß die für Überwachung
und Kontrolle von Auflagen zuständigen Landesbehörden innerhalb der genannten Frist in
die Lage versetzt werden, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen (Übermittlung aller
notwendigen Informationen und Unterlagen insbesondere genaue Kenntnisse über den
Freisetzungsstandort, Prüfung der örtlichen Gegebenheiten der fortgeführten Freisetzung
und der Übereinstimmung mit den Zulassungsvoraussetzungen)?
39. Wurden für
die in Frage 34 angesprochenen notwendigen verwaltungstechnischen Modalitäten bei
vereinfachten Verfahren in irgendeiner Form verbindliche Verfahrensweisen entwickelt,
vorgeschrieben oder erlassen? Wenn ja, welche und von wem? Wenn nein, warum nicht?
40. Falls
derartige Verfahrensweisen bei vereinfachten Verfahren im Umgang der Behörden
untereinander und mit dem Betreiber bei der Nachmeldung von Freisetzungsstandorten
festgelegt wurden, weshalb wurde dann auf die vorgesehene Verordnung nach Artikel 14 Abs.
4 GentG verzichtet?
41. Was hat die
Bundesregierung in Anbetracht von Artikel 7 der EUFreisetzungsrichtlinie veranlaßt, mit
§ 18 Abs. 2 in der Neufassung des Gentechnikgesetzes ein Anhörungsverfahren bei
Freisetzungen nach vereinfachten Verfahren explizit auszuschließen?
42. Wie
begründet die Bundesregierung wiederum, daß bei den bisher genehmigten Freisetzungen
nach vereinfachten Verfahren für den sogenannten Erststandort in Abweichung vom
Gesetzestext dennoch ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, nicht jedoch bei den zum
Teil schon zu Beginn der Versuchsreihen feststehenden nachgemeldeten Standorten?
43. Auf welcher
Rechtsgrundlage wurde das in Frage 42 benannte Verfahren angewandt, und wer hat über
seine Anwendung entschieden?
44. Wie können
nach Ansicht der Bundesregierung die Belange von Anliegern und die mögliche Gefährdung
von Sachgütern laut § 1 GentG z. B. die Auskreuzung der transgenen Eigenschaften in
Pflanzenmaterial zur Saatgutgewinnung oder auf Ackerflächen des ökologischen Landbaus
ausreichend berücksichtigt werden, wenn kein Anhörungsverfahren auf nachgemeldeten
Standorten stattfindet?
45. Welche
Möglichkeiten stehen Anliegern und der Öffentlichkeit bei der Fortsetzung von
Freisetzungsversuchen an nachgemeldeten Standorten überhaupt zur Verfügung, sich über
Ort, Umfang und Dauer der Versuche zu informieren?
46. Besteht
nach Auffassung der Bundesregierung eine Verpflichtung des Robert-Koch-Institutes,
Anlieger und die Öffentlichkeit über Ort, Umfang und Dauer der nachgemeldeten
Freisetzungsversuche zu informieren? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn nein, warum
nicht?
47. Wie viele
und welche Freisetzungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland bisher im vereinfachten
Verfahren genehmigt?
48. Für wie
viele und welche Freisetzungen wurden bis zum Zeitpunkt der Anfrage neue Anträge auf
Zulassung von Freisetzungen nach vereinfachten Verfahren beantragt?
Bonn, den 16.
Dezember 1996
Marina
Steindor,
Joseph Fischer
(Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion
16.12.1996 nnnn