Der Beschluß des OVG Berlin (Johannisdorf)

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Das Robert-Koch-Institut hat öffentlich erklärt, daß es die vom Oberverwaltungsgericht als rechtsbrüchig bezeichneten Nachmeldungen von heimlichen Freisetzungen weiter dulden will, obwohl das OVG klargestellt hat, daß dazu eine Rechtsgrundlage fehlt und die ehemalige Bundesregierung gemeinsam mit der EU-Kommission versucht habe, im Gewande einer Kommissionsentscheidung verfassungsrechtlich garantierte nationalstaatliche Mitwirkungsrechte zu überwinden, um rechtswidrige heimliche Freisetzungen zu ermöglichen.

Nach Auffassung des OVG Berlin ist das "vereinfachte" Verfahren ("simplified" procedure, Kommissionsentscheidung 94/730/EG) nicht nur in der BRD rechtswidrig, sondern in allen von ihm betroffenen Mitgliedstaaten der EU, da die Kommissionsentscheidung sowohl gegen die Freisetzungsrichtlinie als auch gegen den EG-Vertrag verstößt! Der Senat hält es für  "fraglich, ob die Entscheidung 94/730/EG überhaupt einen abstrakt-generellen Inhalt haben und zugleich unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten beanspruchen kann, die sich dem Antrag auf Entscheidung angeschlossen haben."


Der Beschluß des OVG Berlin

Aktenzeichen OVG 2 S 9.97
VG 14 A 200.96

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn ...........

Antragstellers und Beschwerdeführers,

- Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dipl.-lng. J.C. Werner

und Partner,

Königinstraße 43, 80539 München

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

das Robert-Koch-Institut, Bundesinstitut für Infektionskrankheiten,

Nordufer 20, 13353 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Hoechst Schering AgrEvo GmbH,

- Rechtsabteilung -,

Miraustraße 54, 13509 Berlin,

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. W i l k e , die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. B r o y - B ü l o w und den Richter am Oberverwaltungsgericht L i e r m a n n


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am 9. Juli 1998 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

l .

Der Antragsteller betreibt in Schleswig-Holstein auf circa 17 Hektar landwirtschaftlicher Fläche ökologischen Landbau nach den Richtlinien des Naturlandverbandes. Er wendet sich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten drei Genehmigungen vom 6. Mai 1996 zur Durchführung von Freisetzungen (Freilandversuchen) mit gentechnisch veränderten, herbizidresistenten Mais-, Raps- und Zuckerrübenpflanzen in den Vegetationsperioden 1996 bis 2005 (Bekanntmachung vom 7. Mai 1996, BAnz. 1996, S. 5453, 5454). Diese wurden zunächst für Versuchsflächen in der Gemeinde Gaußig (Sachsen) erteilt, . jedoch erklärten die Genehmigungen die Nachmeldung von weiteren Standorten gemäß Nr. 6.1 des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (94/730/EG, ABl. Nr. L 292 vom 12. November 1994, S. 31) - Entscheidung 94/730/EG - für zulässig. Die sofortige Vollziehung der Bescheide wurde auf Antrag der Beigeladenen in deren überwiegendem Interesse angeordnet. Die Bescheide lagen in der Zeit vom 13. bis 28. Mai 1996 sowohl im Robert-Koch-Institut in Berlin als auch in der Gemeindeverwaltung Gaußig zur Einsichtnahme aus.

Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 meIdete die Beigeladene weitere Freisetzungen mit maximal 27 000 gentechnisch veränderten Maispflanzen, maximal

 


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250 000 gentechnisch veränderten Rapspflanzen und maximal 37 500 gentechnisch veränderten Zuckerrübenpflanzen am Standort Oldenburg-Johannisdorf (Schleswig-Holstein) nach, der circa 4 bis 5 km Luftlinie von den landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers entfernt liegt. Mit drei Schreiben vom 28. Mai 1996 stellte die Antragsgegnerin fest, daß es sich bei den nachgemeldeten Vorhaben um Freisetzungsversuche im Sinne von Nr. 6.1 des Anhangs der Entscheidung 94/730/EG handele, die im Rahmen von festgesetzten Arbeitsprogrammen innerhalb einer bestimmten Zeit stattfänden und mit den gleichen gentechnisch veränderten Pflanzen durchgeführt würden, deren Eigenschaften bereits in den Genehmigungsverfahren für den Standort Gaußig (Sachsen) geprüft und bewertet worden seien. Die Ausgangsbescheide vom 6. Mai 1996 und die diesen zugrundeliegende Risikoabschätzung und Risikobeurteilung gälten deshalb auch für die geplanten Freisetzungen am Standort Oldenburg-Johannisdorf (Schleswig-Holstein).

Gegen die Bescheide vom 6. Mai 1996 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 14 A 201.96). Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigungsbescheide vom 6. Mai 1996 hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 30. Mai 1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Antragsteller rügt die Verletzung von Verfahrensrechten bei der Zulassung der Freisetzungsversuche in Schleswig-Holstein im Wege nur eines vereinfachten Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Gentechnikgesetz - GenTG - schreibe in § 18 Abs. 2 eine Anhörung vor der Genehmigung von . Freisetzungen vor, während bei der Nachmeldung von Freisetzungsversuchen im vereinfachten Verfahren nach der Entscheidung 94/730/EG keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr stattfinde. Dieses Verfahren sei deshalb nicht mit dem nationalen Recht vereinbar. Die Entscheidung 94/730/EG, die dieses Verfahren regele, könne schon formalrechtlich keinen Ersatz für die vom Gentechnikgesetz in § 14 Abs. 4 hierfür geforderte Rechtsverordnung darstellen, weil Entscheidungen der Kommission Rechtshandlungen der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung von Einzelfällen seien, die aufgrund ihrer Verwaltungsaktqualität keine normative Wirkung hätten. Überdies sei die Regelung des Anhörungsverfahrens gemäß Art. 7 der Richtlinie des Rates vom


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23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWG, ABl. Nr. .L 117 vom 8. Mai 1990, S. 15) - Richtlinie 90/220/EWG - den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, so daß die Kommission nicht befugt gewesen sei, Regelungen über dessen Wegfall zu treffen. Die Möglichkeit, ergänzende Informationen für die Risikobeurteilung erst nach der Beendigung der Freisetzungsversuche einzureichen (Anhang Nr. 7 Entscheidung 94/730/EG), stelle eine weitere sicherheitsrelevante Abweichung von der Richtlinie 90/220/EWG dar und sei deshalb nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Insgesamt sei von der Rechtsungültigkeit der Entscheidung 94/730/EG auszugehen. Diese Frage müsse von dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens geklärt werden. Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, daß die Genehmigungen unter erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten litten. Ohne die vorherige Durchführung einer Anhörung sei die Zulassung von Nachmeldungen abwägungsfehlerhaft, weil die Risikobeurteilung von standortspezifischen Parametern abhängig sei, die in die Abwägung hätten einfließen müssen. Außerdem seien die Wechselwirkungen der gentechnisch veränderten Pflanzen mit ihrer Umwelt noch weitgehend unbekannt. Die Freisetzungsversuche seien deshalb mit einem erheblichen Unsicherheitspotential belastet. Experten des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie hätten im Rahmen von Begleitforschungen des Niedersächsischen Umweltministeriums betreffend Freisetzungsversuche mit gentechnisch verändertem Raps im Landkreis Hannover festgestellt, daß die manipulierten Erbeigenschaften der Pflanzen trotz Ausbreitungsschutzes durch eine 8 m breite Mantelsaat aus nicht manipulierten Pflanzen noch 200 m von dem Versuchsfeld entfernt in anderen, nicht gentechnisch veränderten Pflanzen nachweisbar gewesen seien. Auch bei den nachgemeldeten Freisetzungsversuchen der Beigeladenen sei mit einer Übertragung der gentechnisch veränderten Pollen durch Insekten oder den Wind auf die Feldpflanzen des Antragstellers zu rechnen. Die dadurch entstehenden Einkreuzungen seien mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus unvereinbar. die Nutzungsmöglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Flächen würden dadurch stark eingeschränkt. Dies verletze sein Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG). Überdies werde deutlich, daß nicht alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen


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getroffen worden seien. In diesem Zusammenhang von einer nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz auszugehen und der Verwaltung die Wertung wissenschaftlicher Streitfragen und die daraus folgende Risikoabschätzung vorzubehalten, stelle das Gewaltenteilungsprinzip zugunsten der vom Gesetzgeber gewollten Förderung der Gentechnik in Frage und verletze den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Dies sei nicht vertretbar, zumal es um den Schutz gewichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit und des Eigentums gehe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1997 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 14 A 201.96 gegen die Genehmigungen der Antragsgegnerin vom 6. Mai 1996 für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Mais-, Raps- und Zuckerrübenpflanzen am Standort Gaußig (Sachsen) in Verbindung mit den Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Mai 1996 betreffend die Nachmeldungen für den Standort Oldenburg-Johannisdorf (Schleswig-Holstein) wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, daß das Unterbleiben von Anhörungen im Zusammenhang mit den Nachmeldungen nicht zu beanstanden sei. § 18 Abs. 2 Satz 1 GenTG sehe nicht in jedem Falle eine Anhörung vor, sondern nur "soweit nicht ein vereinfachtes Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt" werde. Deshalb habe die Anhörung nur in der Gemeinde erfolgen müssen, die von dem Ausgangsverfahren betroffen gewesen sei, nicht aber auch an dem nachgemeldeten Standort. Es. sei gerade der Sinn des vereinfachten Verfahrens, die weiteren Forschungsarbeiten nicht mit erneuten Anhörungs- und Genehmigungsverfahren zu belasten, um flexibler reagieren und die Freisetzungsversuche kurzfristig dem jeweiligen Bedarf anpassen zu können. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei im Rahmen von Nachmeldungen auch deshalb nicht erforderlich, weil standortbezogenen Aspekten in diesen Fällen keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen könne. Prüfungsgegenstand


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der Ausgangsgenehmigung sei die Bewertung der Eigenschaften der gentechnisch veränderten Pflanzen und der damit verbundenen Risikopotentiale in bezug auf unerwünschte Interaktionen mit anderen Pflanzen unabhängig von deren Standort. Die Prüfung sei pflanzenspezifisch und nicht standortspezifisch, so daß sich ein Eingehen auf die Umgebungsbedingungen anderer Versuchsflächen erübrige. Die mit der Nachmeldung vorzulegenden Unterlagen dienten lediglich der Subsumtionskontrolle, ob sich auch die weiteren Freisetzungen im Rahmen der Ausgangsgenehmigung hielten. ein eigenständiges neues Genehmigungsverfahren finde nicht mehr statt. Soweit im Rahmen von Begleituntersuchungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie im Landkreis Hannover eine Ausbreitung von Rapspollen trotz 8 m breiter Mantelsaat über eine Entfernung von mehr als 200 m hinaus nachgewiesen worden sei, habe dies keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Freisetzungsgenehmigungen, denn die Risikobeurteilung der Genehmigungsbescheide vom 6. Mai 1996 habe die Möglichkeit einer Ausbreitung auch über diesen Isolationsabstand hinaus bereits berücksichtigt. Neue risikorelevante Umstände lägen somit nicht vor. Es fehle aus wissenschaftlicher Sicht an neuen Tatsachen, die eine weitere sachverständige Aufklärung erforderlich machen könnten. Die den angegriffenen Genehmigungen zugrundeliegende Risikoermittlung und Risikobewertung gelte ohne Einschränkungen ~

auch für den Standort Oldenburg-Johannisdorf (Schleswig-Holstein). Im übrigen seien selbst im Falle eines Gentransfers nach dem Stand der Wissenschaft keine schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten, weil sich die durch Ausbreitung entstehenden Hybriden aus den gentechnisch veränderten Pflanzen und den nicht gentechnisch veränderten Kultur- oder Wildpflanzen allenfalls durch einen Selektionsvorteil unterscheiden würden, der auch nur im Falle der Anwendung des Herbizids Basta/Liberty zum Tragen käme.

Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an und führt ergänzend aus, daß die Durchführung der Freisetzungsversuche nach dem deutschen Pflanzenschutzgesetz vor einer Vermarktung zwingend


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vorgeschrieben sei, weil die Umweltverträglichkeit und die Verbrauchssicherheit nur durch solche Versuche festgestellt werden könnten. Auch im Hinblick auf die Produkthaftung müsse eine angemessene Vorsorge durch entsprechende Freisetzungsversuche vor der Markteinführung getroffen werden. Ein möglichst repräsentativer Querschnitt der klimatischen Bedingungen in ganz Deutschland lasse sich jedoch nur erarbeiten, wenn die Versuche in allen Bundesländern durchgeführt würden. Allein ein Versuch koste 6 bis 7 Mio. DM. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg der Vermarktung sei ein möglichst früher Verkaufsbeginn, weil sich im Falle einer Verzögerung der Markteinführung Konkurrenzprodukte etablieren und so Marktanteile verloren gehen könnten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der Akte des Hauptsacheverfahrens VG 14 A 201.96 sowie auf die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge (25 Leitzordner) verwiesen.

 

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 30. Mai 1997 - VG 14 A 200.96 - Bezug genommen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Obwohl der Senat erhebliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit und der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung 94/730/EG hat, die Grundlage für die Zulassung der Nachmeldung weiterer Freisetzungen der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin war, hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.

A. Die rechtlichen Bedenken des Senats gegenüber der Entscheidung 94/730/EG betreffen in formalrechtlicher und kompetenzrechtlicher Hinsicht deren unmittelbare Rechtsverbindlichkeit sowie die Form ihrer Umsetzung in das deutsche Recht, aber auch die Vereinbarkeit der Regelungen mit ihrer Ermächtigungsgrundlage in Art. 6 Abs. 5 Richtlinie 90/220/EWG. Rechtsgrundlage für die Zulassung der Nachmeldung weiterer Standorte für die Freisetzungsversuche der Beigeladenen mit gentechnisch veränderten Mais-, Raps- und Zuckerrübenpflanzen im Wege eines vereinfachten Verfah-


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rens ist die in den Freisetzungsgenehmigungen vom 6. Mai 1996 in Verbindung mit den Schreiben vom 28. Mai 1996 angeführte Entscheidung 94/730/EG, die sich ihrerseits auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG als Ermächtigungsgrundlage stützt. Im Gentechnikgesetz wird das vereinfachte Verfahren für die Freisetzung genetisch veränderter Organismen, mit denen im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzzwecke genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, zwar in § 14 Abs. 4 GenTG unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG erwähnt. Dieses vom Dritten Teil des Gentechnikgesetzes abweichende vereinfachte Verfahren ist jedoch nicht - wie es § 14 Abs. 4 GenTG vorsieht - aus dem Gemeinschaftsrecht in das deutsche Recht übernommen und im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates umgesetzt worden. Vielmehr hat sich die Bundesrepublik Deutschland lediglich einem Antrag zweier Mitgliedstaaten auf Entscheidung der Kommission Über die Anwendung des von diesen beantragten vereinfachten Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen gemäß Art. 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (93/584/EWG, ABI. Nr. L 279 vom 12. November 1993, S. 42) - Entscheidung 93/584/EWG angeschlossen (vgl. hierzu Di Fabio, Bio- und Gentechnikrecht in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch des europäischen und deutschen Umweltrechts, 1998, Band II, § 64 Rdnr. 109). Sie geht davon aus, daß die diese Anträge annehmende Entscheidung 94/730/EG durch die Bekanntgabe gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geworden ist, wie dem Veröffentlichungstext der Bekanntmachung vom 23. März 1995 über den erfolgten Erlaß der Entscheidung 94/730/EG und deren Anwendbarkeit zu entnehmen ist (BAnz. 1995 S. 4241, vgl. auch Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik und Biomedizin - GenTR/BioMedR -, Stand: Dezember 1997 I Bd. 1, § 14 Rdnr. 35, S. 14). Diese Rechtsauffassung hat die Bundesregierung auch in der Begründung zu Art. 1 Nr. 1 e) des Entwurfs der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 15. Februar 1996 (BR-Drucks- 124/96, S. 6, 7) zum Ausdruck gebracht. Der Bundesrat hat dieser Auffassung mit seiner Entschließung vom 3. Mai 1996 (Anlage zur BR-Drucks. 124/96) widersprochen und die Bundesregierung aufgefordert, eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 GenTG vorzulegen.


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1. Die Zweifel des Senats an der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung 94/730/EG beziehen sich zunächst auf deren formalrechtliche Normqualität. Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) - EGV - (künftig Art. 249 EGV in der durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 geänderten Fassung [BGBl. II 1998, S. 386, 506] - EGV n.F.-) nennt als Rechtsakte des gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrechts Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen (vgl. Fischer, Europarecht, 2. Aufl. -, 1997, S. 84). Hiervon sind nur Verordnungen des Rates oder Durchführungsverordnungen der Kommission (Art. 145 EGV/Art. 202 EGV n.F., Art. 155 EGV/Art. 211 EGV n.F.) abstrakt-generelle Rechtsakte mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten (Art. 189 Abs. 2 und 3 EGV/Art. 249 Abs. 2 und 3 EGV n.F.). Richtlinien haben in den Mitgliedstaaten lediglich Zielverbindlichkeit und bedürfen der Umsetzung in das nationale Recht (Art. 189 Abs. 4 EGV/Art. 249 Abs. 4 EGV n.F.), um dort unmittelbare Geltung zu erlangen (vgl. Fischer, § 7 Rdnr. 6, S. 143)Sie dienen in erster Linie der Harmonisierung des Rechts und überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten bei der Umsetzung. Der Mitgliedstaat soll den Transformationsakt wählen, der den RichtlinieninhaIt möglichst bruchlos in die innerstaatliche Rechtsordnung einfügt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie am besten gewährleistet und den Anforderungen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt (vgl. Hoppe/Otting, Verwaltungsvorschriften als ausreichende Umsetzung von rechtlichen und technischen Vorgaben der europäischen Union? NuR 1998, S. 61)- Dieser Schritt auf nationaler Ebene wird zumeist durch den Erlaß eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vollzogen (vgl. Callies, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von fachgesetzlichen Rechtsverordnungsermächtigungen zur Umsetzung von Rechtsakten der EG, NVwZ 1998, S. 8, 9. Hoppe/Otting, NuR 1998, S. 61). Nur wenn die Umsetzung innerhalb der hierfür gesetzten Frist unterbleibt, die Regelungen aber den einzelnen EG-Bürger günstiger stellen als das jeweilige nationale Recht und insoweit hinreichend bestimmt sind, können ausnahmsweise auch aus Richtlinien unmittelbar Ansprüche hergeleitet werden (vgl. Fischer, § 6 Rdnr. 29, 30, S. 111). Rechtsakte in Form von Entscheidungen (Art. 189 Abs. 4 EGV/Art- 249 Abs. 4 EGV n.F.) haben konkret-individuellen Charakter


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und sind als Einzelfallentscheidung an einen bestimmten Adressaten gerichtet, für den sie verbindlich sind (vgl. Geiger, Art. 189 Rdnr. 19, 21; Fischer, § 5 Rdnrn. 30, 31, S. 82). Sie sind im wesentlichen mit Verwaltungsakten im Sinne des § 35 VwVfG vergleichbar (vgl. Gröpl, lndividualrechtsschutz gegen EG-Verordnungen, EuGRZ 1995, S. 583, 589). Angesichts dieser Unterschiede zwischen den im EG-Vertrag vorgesehenen gemeinschaftsrechtlichen Handlungsformen erscheint es dem Senat trotz der zunehmenden Vielgestaltigkeit der Rechtsinstrumente im europäischen Umweltrecht (vgl. hierzu Breuer, NVwZ 1998, S. 833, 835-837) fraglich, ob die Entscheidung 94/730/EG überhaupt einen abstrakt-generellen Inhalt haben und zugleich unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten beanspruchen kann, die sich dem Antrag auf Entscheidung angeschlossen haben. Wäre dies möglich, könnten auch die umfangreichen Mitwirkungsrechte auf nationaler Ebene, die - insbesondere, wenn das Verwaltungsverfahren in den Ländern betroffen ist im Vorfeld des Erlasses von Verordnungen oder Richtlinien der EG gemäß Art. 23 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) vorgesehenen sind, im Gewande einer Entscheidung der Kommission über einen mitgliedstaatlichen Antrag mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt überwunden werden. Auch . § 14 Abs. 4 GenTG geht von der Notwendigkeit einer Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG in das deutsche Recht in Form einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus.

Der durch Artikel 1 Nr. 1 e) der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1647) - Änderungs-VO - in § 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz - Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV - (vgl. Bekanntmachung der Neufassung der Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 4. November 1996 [BGBl. l S. 1649, 1650]) eingefügte Satz 2 vermag den von § 14 Abs. 4 GenTG geforderten Erlaß einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung des bisher nur gemeinschaftsrechtlich gere-


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 gelten vereinfachten Verfahrens nicht zu ersetzen. Diese Vorschrift wiederholt inhaltlich lediglich das schon von § 18 Abs. 2 GenTG zum Ausdruck gebrachte Absehen von einer Anhörung im Falle der Durchführung nur eines vereinfachten Verfahrens, ohne das Verfahren selbst zu regeln. Soweit § 1 Satz 2 GenTAnhV in diesem Zusammenhang als Rechtsgrundlage für das vereinfachte Verfahren nicht - wie § 18 Abs. 2 GenTG - § 14 Abs. 4 GenTG, sondern Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 9012201EWG nennt, beruht dies auf der rechtlich zweifelhaften Annahme der Bundesregierung, daß die Entscheidung 94/730 /EG bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht sei (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 e) des Entwurfs der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 15. Februar 1996 - BR-Drucks. 124196, S. 6, 7 - sowie Entschließung des Bundesrats zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung - BR-Drucks. 12/4196 [Beschluß] Anlage -). Der vom Verordungsgeber beabsichtigte Verzicht auf eine Umsetzung der ergangenen Entscheidungen zu vereinfachten Verfahren auf Gemeinschaftsebene durch eine innerstaatliche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sie von § 14 Abs. 4 GenTG gefordert wird, verstößt gegen höherrangiges Recht. Dem Verordnungsgeber ist es nicht möglich, im Rahmen einer Rechtsverordnung abweichend vom höherrangigen Gentechnikgesetz auf den von § 14 Abs. 4 GenTG geforderten Erlaß einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung eines vereinfachten Verfahrens rechtswirksam zu verzichten. § 18 Abs. 3 GenTG, auf den sich die Änderungs-VO stützt, ist keine Ermächtigungsgrundlage hierfür.

2. Gegen eine unmittelbare Verbindlichkeit der Entscheidung 94/730/EG und ihre vom Bundesministerium für Gesundheit behauptete Derogationswirkung gegenüber dem Gentechnikgesetz (vgl. BAnz. 1995, S. 4241) sprechen auch kompetenzrechtliche Bedenken. Gemäß Art- 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG sollte die Kommission über die jeweiligen Anträge auf Zulassung konkreter Verfahrensvereinfachungen im Einzelfall entscheiden und hierfür zunächst geeignete Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens in Betracht kommt. Die abschließende Bescheidung der individuellen Freisetzungsanträge sollte in dem von der Kommission jeweils zuvor zugelassenen vereinfachten Verfahren durch die zuständigen Behörden auf mitgliedstaatlicher Ebene erfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 3,


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Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 90/220/EWG; von Kameke, Gemeinschaftliches Gentechnikrecht: Die Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG, 1995, S. 118 Fn. 440; Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, § 14 Rdnr. 31). Die Festlegung der Kriterien für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens erfolgte durch die Entscheidung 93/584/EWG. In Art. 2 und 3 der Entscheidung 93/584/EWG wurde auch das Verfahren vor der Kommission geregelt (Antrag, Information der anderen Mitgliedstaaten, Möglichkeit des Anschlusses anderer Mitgliedstaaten an den Antrag, Fristen, Entscheidung durch die Kommission). Mit dem Erlaß der Entscheidung 94/730/EG ist jedoch die in Art. 6 Abs. 5 Richtlinie 90/220/EWG vorgesehene Entscheidungsbefugnis der Kommission über die Zulassung der vereinfachten Verfahren an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten delegiert und so von der Gemeinschafts- auf die nationale Ebene verlagert worden (vgl. von Kameke, S. 126; Herdegen, lP-GenTR, EG-Recht / Erläuterungen 2. Richtlinie [90/220/EWG] Stand: Februar 1996, Rdnr. 18 Fn. 56; Di Fabio; § 64 Rdnr. 112). Der Kommission verbleibt danach nur noch ein Informationsrecht über zusätzliche Risikobeurteilungen, soweit sie im Rahmen laufender Mehrfachfreisetzungen erforderlich sind und der zuständigen Behörde gegenüber abgegeben werden (vgl. Nr. 7 Entscheidung 94/730/EG), sowie die Funktion eines Verteilers durch Weitergabe dieser Informationen an alle übrigen Mitgliedstaaten (vgl. Anhang Nr. 7.1 Entscheidung 94/730/EG). Für diese Änderung mag mitbestimmend gewesen sein, daß das in der Richtlinie 90/220/EWG in Verbindung mit der Entscheidung - 93/584/EWG vorgesehene Verfahren mit der steigenden Freisetzungszahl in Europa und der damit verbundenen Zunahme von Genehmigungsanträgen zu einer zu starken Belastung der Kommission zu werden drohte (vgl. hierzu von Kameke, S. 50). Der Senat hat jedoch Bedenken, ob die Zuständigkeitsverlagerung auf die Behörden der Mitgliedstaaten von der Ermächtigungsgrundlage Art. 6 Abs. 5 Richtlinie 90/220/EWG gedeckt und der damit verbundene Erlaß von Verfahrensregelungen für die mitgliedstaatlichen Behörden überhaupt mit der Kompetenzverteilung zwischen der EG und den Mitgliedstaaten vereinbar ist, denn für den Verwaltungsvollzug und dessen Regelung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Als formalrechtlicher Anknüpfungspunkt gilt insoweit Art. 5 EGV (Art. 10 EGV n.F.), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug des Gemeinschaftsrechts in ihrem innerstaatlichen Bereich sicherzustellen (vgl. Scholz, Zum Verhältnis von europäi-


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schem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DVBl. 1998, S. 261, 263, der unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 1997 [DVBI. 1998, S. 287] die Gefahr sieht, daß in die Regelungskompetenz für das nationale Verwaltungsverfahrensrecht gemeinschaftsrechtlich eingegriffen wird).

3. Sofern die Entscheidung 94/730/EG jedoch nur als Richtlinie für die Mitgliedstaaten zur Übernahme des darin geregelten vereinfachten Verfahrens zu verstehen sein sollte (vgl. auch Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, § 14 Rdnr. 35, S. 14) und somit zur Erlangung innerstaatlicher Verbindlichkeit noch einer Umsetzung in das nationale Recht bedurfte, ist diese nach Auffassung des Senats auch nicht so erfolgt, wie es dem Erfordernis der Rechtssicherheit entspricht, denn dies ist nur durch hinreichend bestimmte, verbindliche und veröffentlichte Vorschriften gewährleistet, auf deren Grundlage der einzelne seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. Eine Umsetzung beispielsweise nur in Form von Verwaltungsvorschriften oder allein durch eine richtlinienkonforme Praxis durch entsprechende Handhabung bereits bestehender Gesetze reichen hierfür nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991, DVBl. 1991, S. 863; Fischer, § 7 Rdnrn. 11 , 12; 14, S. 144-146; Callies, NVwZ 1998, S. 9; Hoppe/Otting, NuR 1998, S. 62). Ebensowenig dürfte der in dem Bundesanzeiger enthaltene Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit auf den erfolgten Erlaß der Entscheidung 94/730/EG sowie deren Anwendbarkeit hinsichtlich der vom Gentechnikgesetz abweichenden Verfahrensregelungen (BAnz. 1995, S. 4241) diesen Anforderungen genügen. Die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 GG liefe zudem leer, wenn man anstatt der von § 14 Abs. 4 GenTG geforderten Rechtsverordnung andere Handlungsformen der Exekutive ausreichen ließe (vgl. Hoppe/Otting, NuR 1998, S. 63).

4. Die daneben geltend gemachten Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der weiteren Abweichungen der Entscheidung 94/730/EG von der Richtlinie 90/220/EWG, mit denen die Freisetzungsmöglichkeiten erleichtert und erweitert worden sind (vgl. hierzu im einzelnen von Kameke, S. 123, 124), werden von den zuvor genannten rechtlichen Bedenken erfaßt.


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5. Über die Frage der Rechtsgültigkeit der Entscheidung 94/730/EG und ihrer Auslegung hätte gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchstabe b) EGV (Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b) EGV n.F.) der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 73, 339, 368). Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Vorlagefragen kann auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgen, ist aber trotz der Unanfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses (§ 152 Abs. 1 VwGO) nicht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV (Art. 234 Abs. 3 EGV n.F.) zwingend, wenn die Einholung einer Vorabentscheidung noch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, Slg. 1977-1, S. 957, 971-973). Dies ist aufgrund des noch anhängigen Klageverfahrens VG 14 A 201.96 hier der Fall. Der Senat sieht jedoch von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ab, weil die Beschwerde, die auf eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. Mai 1996 in Verbindung mit den Schreiben vom 28. Mai 1996 gerichtet ist, trotz der erheblichen Zweifel des Senats an der Rechtsgültigkeit der Entscheidung 94/730/EG und ihrer unmittelbaren Verbindlichkeit bei summarischer Prüfung im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. .

B. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers folgt weder aus der unterlassenen Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Zulassung der nachgemeldeten Freisetzungsversuche am Standort Oldenburg-Johannisdorf (Schleswig-Holstein) noch aus der Durchführung der Freisetzungsversuche selbst.

1. Das Verfahrensrecht vermittelt Drittschutz grundsätzlich nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung materiellrechtlicher Rechtspositionen. Auf Verfahrensfehler gestützte Rechtsschutzbegehren können deshalb nur Erfolg haben, wenn sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften auch auf solche Rechtspositionen ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwGE 61, 256, 275;BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997, DVBl. 1997, S. 719, 724: Urteil des Senats vom 28. Mai 1997 - OVG 2 A 2.91 - UA S.15, DVBl. 1998, S. 60 Ls. = UPR 1998, S. 158 Ls). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, daß .


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er infolge des nach seiner Auffassung verfahrensfehlerhaften Unterlassens einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung vor den Freisetzungsversuchen der Beigeladenen am Vorbringen von Einwendungen gehindert worden sei, deren Nichtberücksichtigung es zumindest als möglich erscheinen läßt, daß die Zulassung der Freisetzungsvorhaben dadurch materiellrechtliche, die Sicherheitsinteressen des Antragstellers beeinträchtigende Mängel aufweist. Der Umstand, daß sich die nach ökologischen Prinzipien bewirtschafteten Feldpflanzen des Antragstellers in einem Abstand von vier bis fünf Kilometer Luftlinie von den Versuchsflächen der Beigeladenen entfernt befinden, ist zwar standortspezifisch und hätte deshalb nur im Falle einer Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Zulassung der nachgemeldeten Freisetzungsversuche vorgetragen und berücksichtigt werden können. Dieser Einwand hätte jedoch nur dann Einfluß auf die Zulassung dieser Freisetzungsvorhaben haben können, wenn die Prüfung möglicher unvertretbarer schädlicher Einwirkungen der Freisetzungsvorhaben auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG) und der in diesem Zusammenhang nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG) überhaupt auch standortabhängige Aspekte umfassen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Prüfungen sind pflanzenspezifisch und nicht standortbezogen, denn bei weiteren Freisetzungen mit einer bereits im Standardgenehmigungsverfahren geprüften und genehmigten gentechnisch veränderten Pflanzenart fände sowohl bei der Durchführung nur eines vereinfachten Verfahrens als auch im Falle der Durchführung eines erneuten Standardgenehmigungsverfahrens nur ein Abgleich der Pflanzenarten und ihrer gentechnisch Veränderten Eigenschaften in der Art einer Subsumtionskontrolle statt. Ist schon im Ausgangsverfahren festgestellt worden, daß von den freizusetzenden gentechnisch veränderten Pflanzen keine unvertretbaren schädlichen Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter zu erwarten sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG), so kann es auch bei den weiteren Freisetzungen keine zusätzlichen standortspezifischen Umstände mehr geben, die risikorelevant und damit gentechnikrechtlich noch von Bedeutung sein könnten.

 

2. Soweit der Antragsteller - wie schon in erster Instanz - unabhängig von den Bedingungen des jeweiligen Standortes die in dem Ausgangsverfahren getrof-


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fene Risiko- und Sicherheitsbewertung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG) dadurch in Frage stellen will, daß er prinzipiell einen ausreichenden Wissensstand hinsichtlich der Wechselwirkungen der gentechnisch veränderten Pflanzen mit ihrer Umwelt bezweifelt, verkennt er die vom Gesetzgeber mit der Verwendung der Begriffe "Stand der Wissenschaft" und "Stand von Wissenschaft und Technik" in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG statuierte Entscheidungsprärogative der zuständigen Verwaltungsbehörden für wissenschaftliche Streitfragen auf dem Gebiet der Gentechnik. Die Begründung einer solchen Einschätzungskompetenz ist jedoch angesichts der vom Gentechnikgesetz vorgeschriebenen Vielzahl der an den Freisetzungsgenehmigungen mitwirkenden Fachbehörden des Bundes und der Länder einschließlich einer unabhängigen Sachverständigenkommission (vgl. Genehmigung durch Robert-Koch-Institut - § 14Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG -, Sicherheitsbewertung durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit - § 16 Abs. 5, § 4Abs. 1 und 4 GenTG -, Einvernehmen der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Umweltbundesamtes - § 16 Abs. 4 Satz 1 GenTG -, Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde - § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG -) sowie der Strenge der an die Risikoermittlung und -bewertung anzulegenden Kriterien sachlich gerechtfertigt. Sie stellt kein Rechtsschutzdefizit dar, wie der Antragsteller meint, weil die Gerichte diesen Sachverstand nicht durch eigene Risikobewertung ersetzen können. Diese Auslegung der Regelungen des Gentechnikgesetzes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Beschlüsse vom 29. April 1997 - OVG 1 S 87.96 ] l BA S. 5; und vom 29. März 1994 - OVG 1 S 45.93 - BA s. 7, 8). Dessen Entscheidungen lehnen sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Atomrecht an, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG hinsichtlich der Normstruktur, des für die Beurteilung geltenden Maßstabes des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der anzustrebenden Reduzierung der mit der eingesetzten Technik verbundenen spezifischen Risiken auf ein hinzunehmendes Restrisiko mit der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG prinzipiell vergleichbar ist. Daran ist entgegen der Ansicht des Antragstellers festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die bisherige Rechtsprechung zum Atomrecht zusammenfassenden und bestätigenden Urteil vom 14. Januar 1998 (UPR 1998, S. 153 = NVwZ 1998, 628) erneut betont, daß die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trage und somit auch für die Ent-


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scheidung über die Art und das Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müßten (vgl. auch BVerfGE 49, 89, 138). Daraus folge, daß es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein könne, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (BVerwGE 72, 300, 316 f ). Diese sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf das Ergebnis des von ihr geführten Verfahrens zu Recht die Überzeugung haben durfte, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge getroffen worden sei. Mit dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge habe der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, .der Genehmigungen nur dann zulasse, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheine, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten. Dies erfordere es, bei der Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die sich nur deshalb nicht ausschließen ließen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden könnten. Deshalb müßten auch Schutzmaßnahmen anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig ausschließen zu können. Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betreffe vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden könne. Der gerichtliche Überprüfungsrahmen beschränke sich deshalb darauf, ob die Genehmigungsbehörde ausreichende Daten ermittelt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt habe sowie ob diese hinreichend vorsichtig sei. Sofern dies der Fall sei, seien die Gerichte aufgrund des Funktionsvorbehalts zugunsten der Exekutive nur noch auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998, UPR 1998, S. 153, 154 m.w.N.). Diese Erwägungen können im Grundsatz auch für das hier anzuwendende Gentechnikrecht Geltung beanspruchen. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der genannten Art oder Willkür der Antragsgegnerin bei der Zulassung der nachgemeldeten Freisetzungvorhaben sind im vorliegenden Fall weder substantiiert vorgetragen noch bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prü-


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fung erkennbar. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen werden. Auch mit der Beschwerde sind derartige Umstände nicht dargetan worden. Die vom Antragsteller angeführte Möglichkeit eIner Einkreuzung der gentechnisch manipulierten Pflanzen der Beigeladenen mit seinen ökologisch bewirtschafteten Feldpflanzen ist zwar nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht völlig auszuschließen. Dieses Risiko ist jedoch nach der maßgebenden Einschätzung der Antragsgegnerin äußerst gering und deshalb hinnehmbar, zumal es für die betroffenen Pfianzen sogar einen Selektionsvorteil darstelle, wenn Sie dadurch gegen das Herbizid Basta/Liberty resistent würden (Bescheide vom 6. Mai 1996 S. 11 unten). Die im Rahmen von Begleitforschungen zu Freisetzungsversuchen getroffenen Feststellungen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökoiogie, daß eine Verbreitung und Auskreuzung transgener Rapspollen über eine Entfernung von 200 Metern von der Freisetzungsfläche möglich sei, stellen keine neuen Erkenntnisse dar. Sie sind als theoretische Möglichkeit bereits bei der Prüfung und Bewertung in dem die Freisetzungsversuche in Gaußig (Sachsen) betreffenden Ausgangsverfahren berücksichtigt worden. Dies ist den Genehmigungsbescheiden vom 6. Mai 1996 zu entnehmen. Darin werden zur Minimierung der unbeabsichtigten Ausbreitung gentechnisch veränderter Pflanzen von der Nebenbestimmung 1II. 1.2.3. Absatz 2 (S. 10) eine acht Meter breite Man-

telsaat sowie Isolationsabstände gefordert. Diese Nebenbestimmung in den Bescheiden vom 6. Mai 1996 gelten aufgrund der Schreiben der Antragsgegnerin vom 28 Mai 1996 auch für die Freisetzungsversuche in OldenburgJohannisdorf (Schieswig-Holstein).Diese Risikobewertung der Antragsgegnerin läßt zugleich Rückschlüsse auf die geringe Intensität eines Eingriffs in Sachgüter (§ 1 Nr. 1 GenTG) im Falle eventueller Einkreuzungen der Feldbestände des Antragstellers mit den gentechnisch veränderten Pflanzen der Beigeladenen zu. Solche Übertragungen wären in dem allenfalls zu erwartenden geringen Umfang kein gentechnisch relevanter Schaden an der Substanz von Sachgütern oder deren Gebrauchsfähigkeit. AIlein der Umstand, daß dies dem AntragsteIler unter wirtschaftlichen Aspekten unerwünscht ist, ändert hieran nichts. Dies ist nicht Folge eines Sachgüterschadens im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG, sondern dem Bereich der Marktchancen im Wirtschaftsleben aufgrund bestimmter ökonomischer Rahmenbedingungen zuzurechnen, die nicht dem Schutz der Eigentumsge-


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währleistung des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 29.April 1997- OVG 1 S 87.96-S. 9, 10. Maunz/Düring/Herzog/Scholz, GG, Stand: November 1997, Art. 14 Rdnr. 101 m.w.N.).

C. Die im überwiegenden Interesse der Beigeladenen erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Bescheide vom 6. Mai 1996, die sich aufgrund der Schreiben vom 28. Mai 1996 auch auf die nachgemeldeten Freisetzungsversuche erstrecken, ist nicht zu beanstanden. lnsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1997 (-VG 14 A 200.96 - BA. S. 20, vgl. auch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1997 - OVG 1 S 87.96 - BA S. 10) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Justitias neuer Heiligenschein?

Erst sah sie gut.
Zu gut?

Dann wurden
ihr die Augen
verbunden

Statt nichts,
sieht sie heute

Sterne

- trunken

von den
Verheißungen

der Gentechnik.

Und glaubt schon,
sie  vom Himmel
zu holen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Heiligenschein oder Sternchennebel ....dnavert.gif (29168 Byte)