Klagen gegen Freisetzungen |
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Eigentumsverletzung
Als Eigentumsverletzungen durch Freisetzungsgenehmigungen sind nachweisbare gentechnische Kontaminationen des Bodens bzw. Grundstücks, der Pflanzen, der Ernten, aber auch Umsatzverluste ohne nachweisbare Kontaminationen denkbar. Da 80% der Bevölkerung Gentechnikanwendungen in der Lebensmittelproduktion - und damit auch in der Landwirtschaft - ablehnen, haben gerade Bio- und Ökolandwirte in der Nachbarschaft von Freisetzungen wegen ihrer höchst sensiblen Abnehmer Schäden zu befürchten. Schäden können nicht erst durch eine nachweisbare Kontamination ihrer Böden und Produkte mit einer Genmanipulation eintreten, sondern schon vorher, wenn aufgrund der benachbarten Freisetzung Kunden vorsorglich ihren Bedarf anderweitig decken. Dieser Gesichtspunkt dominierte in den Klagen. Bisher zogen sich die Gerichte darauf zurück, daß das GenTG nicht Eigentum, sondern nur Sachgüter schütze und Kontaminationen mit Genmanipulationen keine Sachbeschädigungen bzw. "schädliche Einwirkungen" im Sinne des GenTG seien, solange kontaminierte Pflanzen keine giftigen oder krankmachenden Stoffe entwickelten. Da bei der Bastaresistenz weder dies- noch jenseits des vorgeschriebenen Isolationsabstandes von 200m erhebliche Kontaminationen zu erwarten seien, wurde die Gefahr von Sachbeschädigungen, erst recht von Eigentumsverletzungen verneint. Zwar wird nicht ausgeschlossen, daß die nachweisbare Kontamination eine Sachbeschädigung sein könne, noch bevor kontaminierte Pflanze giftige oder krankmachende Stoffe entwickelt, weil ihr "bestimmungsgemäßer Gebrauch" - Vermarktung als biologisches, d.h. nicht genmanipuliertes Produkt - wenigstens beeinträchtigt wird. Ob eine Sachbeschädigung vorliege, sei aber nicht ohne Berücksichtigung des Ausmaßes der Kontamination entscheidbar. Vereinzelte Kontaminationen reichten für die Anerkennung einer Sachbeschädigung jedenfalls nicht aus., denn "derartige - ihrem Umfang nach - geringfügige Verunreinigungen durch naturfremde Zusätze sind unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen typisch und können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Auch die von [den Klägern] garantierte "Naturreinheit" stehe unter dieser Einschränkung." Einer der Kläger hätte überdies eingeräumt, daß genauere Untersuchungen von Bio-Produkten "in der Regel auch den Nachweis geringer Mengen von Pflanzenschutzmitteln ergeben würden" Aus der Gefahr einer solchen Sachbeschädigung sei aber nicht die Unzulässigkeit der Freisetzung herleitbar. Denn sowohl mit der Abwägung von Risiko und Versuchszweck als auch mit der Haftungsregelung habe der Gesetzgeber klargestellt, daß für die Genehmigung einer Freisetzung nicht jegliche Sachbeschädigung ausgeschlossen sein müsse, sondern nur diejenigen, die im Verhältnis zum Versuchszweck unvertretbar seien. Diese Regelung habe Betroffene nicht vom verfassungsrechtlich garantierten Schutz ihres Eigentums abgeschnitten, denn im Falle einer Sachbeschädigung durch Kontamination sei es ihnen durch das GenTG nicht verwehrt, vom Verursacher Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens zu verlangen. In diesem Fall - einer nachweisbaren erheblichen Kontamination - seien Betroffene auch nicht von der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gegen den Verursacher abgeschnitten, denn das GenTG schließe einen solchen Unterlassungsanspruch nur als vorsorglichen Anspruch aus. Beweislast und Kosten für eine Beweissicherung als Voraussetzung für zivilrechtliche Schadenersatz- und Abwehr- bzw. Unterlassungsklagen klagen haben die betroffenen Landwirte zu tragen Diese Rechtsprechungstendenz konvergiert inzwischen mit der Tendenz der einschlägigen Verbände (AGÖL, BIOLAND, DEMETER, NEUFORM) das Problem gentechnischer Kontaminationen zu behandeln wie Agrochemische: die Vermarktbarkeit eines Produktes als ökologisch, biologisch oder Reformware soll von Grenzwerten abhängig gemacht werden. Im Falle der Grenzwertüberschreitung sei "konventionelle" Vermarktung nötig. Der dadurch eintretende Schaden und evtl. Unterlassung der Kontamination muß dann vom Geschädigten zivilrechtlich gegenüber dem Verursacher durchgesetzt werden. Dies stößt aber schon bei zwei Freisetzern in der Nähe auf Kausalitätsprobleme. Ob diese, an den Rechtsmodellen der Vergangenheit orientierte Lösung den Problemen der Gentechnik gerecht wird, kann bezweifelt werden:
gerecht. Diese, an Individualinteressen und dem jeweiligen status quo der Umweltbelastung orientierte "pragmatische" Kompromißlinie legitimiert neue Sünden mit den Alten und verhält sich damit wider die praktische Vernunft: |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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