Klagen gegen Freisetzungen |
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6.3
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Relation der Risiken
zum Versuchszweck
Aber nicht nur Risikofaktoren bleiben unberücksichtig. Auch der Versuchszweck bleibt unbeachtet. Er würde den oben genannten Risiken aus Unkenntnis nicht etwa aufwiegend gegenüberstehen, sondern wegen unübersehbarer Defizite allgemeinen Nutzens mit ihnen zusammen ein totalen Mangel sozialen Wertes der Freisetzung ergeben: Keineswegs ist ein betriebswirtschaftlicher Nutzen für die Landwirte sicher, bei Mais und Sommergetreide ist er eher fraglich. Selbst die Produzenten des Pflanzenvernichtungsmittels räumen ein, daß durch die auch von ihnen nicht bestrittene Auskreuzung der Herbizidresistenz das Pflanzenvernichtungsmittel innerhalb von 5 bis 10 Jahren seine Wirksamkeit und Anwendbarkeit völlig verlieren wird. Weil aufgrund der - fragwürdigen - Bewertung der - unvollständig - in die Risikobeurteilung eingestellten Risikofaktoren jegliches Risiko verneint wurde, konnten sich die Gerichte sowohl der Berertung des Versuchszwecks als auch der vorgeschriebene Risikoabwägung im Verhältnis zum Versuchzweck entziehen. Damit entzogen sie sich auch der Einsicht, daß hohen, aber nicht berücksichtigen Risiken aus Unkenntnis keinerlei sozialer Nutzen, sondern nur kurzfristige Profitmöglichkeiten der Chemie- und saatgutkonzerne gegenüberstehen. |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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