Klagen gegen Freisetzungen


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6.2.3
Gesundheits-
risiken

6.2.3.1
Antibiotikaresistenz von pathogenen Mikroorganismen

 

6.2.3.2
Mikroorganismen können pathogen werden

 

6.2.3.3
Allergien

 

6.2.3.4
Beweislast für Gesundheitsrisiken bei summarischer Erfolgseinschätzung

 

Gesundheitsrisiken

wurden bisher bei allen GVOs und Freisetzungsorten von ZKBS und RKI völlig verneint. Bei der bisher einzigen Hs-Entscheidung (Renningen) wurden sie ausgeklammert, weil der ursprünglich klagende Landwirt verstarb und sein Sohn, der in die Klage eintrat, wegen eines anderen Berufs und Wohnorts nicht in seinem eigenen Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt sei. In den "summarischen Erfolgseinschätzungen" wurden die folgenden Argumente aus den folgenden Gründen - ohne Beweiserhebung - zurückgewiesen:

 

6.2.3.1 Antibiotikaresistenz von pathogenen Mikroorganismen

Mit der Freisetzung genmanipulierter Pflanzen ist gegenwärtig die Gefahr der Verbreitung von Antibiotikaresistenzen verbunden, weil das Markergen der "Genfähre" - ein Gen, das Antibiotikaresistenz erzeugt - in das Genom der Pflanze integriert und bei ihrer Verrottung von Mikroorganisemen in deren eigenes Genom aufgenommen und an pathogene Mikroorganismen weitergegeben werden kann (Horizontaler Gentransfer hGt), die dadurch an Orten mit Antibiotikaeinsatz (Ställe, Krankenhäuser) einen Selektions- und Wachstumsvorteil erwerben. Wichtige Antibiotika wie Ampicillin und Penicillin können dadurch unwirksam werden.

Deswegen wurde der genmanipulierte Mais von Novartis alias Ciba, der durch ein Gen des bazillus thuringiensis zünslerresistent gemacht wurde, aber auch - funktionslos - ein Antibiotikaresistenzgen enthält, in Norwegen, Luxemburg und Österreich verboten. Von mehreren EU-Mitgliedstaaten wird er deswegen abgelehnt. In der BRD werden ihm jedoch vom Bundessortenamt ad hoc und klammheimlich rechtlich zweifelhafte Sonderrechte für heimlichen Anbau geschaffen, so daß Novartis ihn 1998 in Süddeutschland auf 350 ha heimlich angebaut hat.

Die ZKBS räumt im Falle des Novartis-Mais ein, daß horizontaler Gentransfer der Antibiotikaresistenz auf Krankheitserreger nicht ausschließbar ist und wertet bezeichnenderweis nur "häufigen Gentransfer des ampr-Gens von Pflanzen auf Bakterien" als sehr unwahrscheinlich. Für vereinzelten Gentransfer, der ja schon reicht, um die Verbreitung des Gens unter Krankheitserregern zu initiieren, wird die Aussage "sehr unwahrscheinlich" offenkundig nicht gemacht. Bis zu diesem Punkt herrscht soger weitgehende Übereinstimmung zwischen der Stellungnahme der ZKBS und einem Gutachten des Öko-Institutes. Um dennoch die "zunehmende Verbreitung des ampr-Gens in Mikroorganismen durch die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen wie des B.t.-Mais von Ciba-Geigy" und "Gefährdung der menschlichen Gesundheit, von Tieren oder der Umwelt" verneinen zu können und damit nicht in Widerspruch zu den eigenen Aussagen zu geraten, verschweigt die ZKBS, daß massenhafter Anbau, wie er schon durch die nachmeldung von Freisetzungen entsteht, die Wahrscheinlichkeit eines initiierenden "vereinzelten" Gentransfers enorm steigert.

Ihr imperativer Hinweis, ein dennoch auftretender Gentransfer müsse "vor dem Hintergrund des heutigen natürlichen Auftretens der Ampicillinresistenz in Bakterien" gesehen werden, widerlegt sich selbst und entlarvt sich obendrein als verlegen verlogene Flucht in den Mißbrauch der Sozialadäquanz: Natürlichkeit von Antibiotikaresistenz zu behaupten und dabei zeitlich zu differenzieren, gesteht in sich schon zu, daß sie die behauptete Natürlichkeit gestern noch nicht hatte, so daß sie auch heut nicht natürlich sein kann, sondern nur menschengemacht. Mit der behaupteten "heutigen Natürlichkeit" befindet sich die ZKBS außerdem in Widerspruch zu Veröffentlichungen des RKI, nach denen die Zunahme antibiotikaresistenter Krankheitserreger auch eine Folge des Antibiotikaeinsatzes in der Tiermast ist. Da auch die ZKBS bei Verfütterung von Pflanzen mit Antibiotikaresistenzgenen die Möglichkeit horizontalen Gentransfers im Pansen und im Verdauungstrakt von Säugern einräumt, bleibt unverständlich, wie sie angesichts des Selektionsdruckes durch Antibiotikaeinsatz in der Tiermast, die Gefahr einer "zunehmenden Verbreitung des ampr-Gens in Mikroorganismen durch die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen wie des B.t.-Mais von Ciba-Geigy" verneinen kann.

Die extreme Widersprüchlichkeit dieser Verneinung ist wohl der Grund, daß die ZKBS trotzdem empfiehlt, "Markergene, die Resistenzen gegen therapeutisch bedeutende Antibiotikaklassen oder gegen Herbizide bewirken, zu vermeiden."

Da der Novartis-Mais in der BRD bisher nicht auf der Rechtsgrundlage von Freisetzungsgenehmigungen ins Freiland kam, liegen auch keine Klagen vor, in denen er Gegenstand war. Eine juristische Prüfung der Sonderzulassung zum Anbau durch das Bundessortenamt könnte aber zu einer juristischen Auseinandersetzung um diese Genehmigung führen.

Antibiotikaresistenzgene sind auch in anderen genmanipulierten Pflanzen enthalten, allerdings auf andere (gespaltene) Art, wie z.B. im herbizidresistenten GenMais der Firma Agrevo. Deshalb ist die Gefahr der Verbreitung von Antibiotikaresistenzen von GVP zu GVP verschieden zu beurteilen. In den Klagen gegen Freisetzunggenehmigungen spielte bisher nur das gespaltene Antibiotikaresistenzgen im herbizidresistenten Mais der Firma Agrevo eine Rolle.

Die Gefahr der zunehmender Verbreitung von Antibiotikaresistenzen wurde in diesen Fällen aus folgenden Gründen verneint:

das Antibiotikaresistenzgen sei nur in gespaltener oder modifizierter Form im Pflanzengenom integriert und deshalb nicht funktionsfähig. (Bei der der Glyfosinatresistenz (Basta) trifft dies zu, bei der Glyfosatresistenz (Round up) nicht. Dennoch wurde der glyfosatresistente Novartis/Ciba-GenMais von der EU zur Vermarktung zugelassen).

HGt von Antibiotikaresistenzen unter Mikroorganismen seien natürliche Prozesse. Der hGt gentechnisch erzeugter Antibiotikaresistenz werde deshalb das Vorkommen von Antibiotikaresistenzen unter Mikroorganismen nicht steigern.

Das Risiko gesteigerter Verbreitung Antibiotikaresistenz wird so nicht widerlegt:, denn angesichts

  1. der von der ZKBS anerkannten Tatsache des hGt von Pflanzen zu Mikroorganismen und unter Mikroorganismen,

  2. der höheren Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers bei chimären (art-, reichsfremden) Genen als bei Pflanzeneigenen

  3. zu über 93% unbekannter Bodenorganismen (bisher unbeachtet),

  4. völliger Unkenntnis ihrer Genome und deren Regulationszusammenhänge (bisher unbeachtet)

  5. der bisher nicht existenten weltweit massenhaften Ausbringung von bisher nicht existenten Pflanzen mit Antibiotikaresistenzen (bisher nur mit den beiden obigen Argumenten ohne Beachtung der Unkenntnis über Bodenorganismen und des Mengeneinflusses bestritten)

ist weder die Refunktionalisierung des nur gespalten integrierten Antibiotikaresistenzgens bei der Glyfosinatresistenz in (zu über 93% unbekannten) Mikroorganismen, noch eine Steigerung des Vorkommens von Antibiotikaresistenzen bei (zu über 93% unbekannten) Mikroorganismen willkürfrei verneinbar.

Der hGt synthetisch erzeugter Gene kann nicht wegen der Existenz natürlichen hGts und natürlicher Antibiotikaresistenzen vernatürlicht und - daraus folgend - das Risiko zunehmender Antibiotikaresistenz verneint werden, solange die Regulationszusammenhänge der Genome von über 93% der Bodenorganismen völlig unbekannt sind und die bisher nicht existente massenhafte Verrottung von Pflanzen mit Antibiotikaresistenzen nicht beachtet wird. Denn über unbekannte Bodenorganismen mit unbekannten Genomen und unbekannten Regulationszusammenhängen kann die Aussage, der hGt künstlicher Gene habe die gleichen Folgen wie der hGt natürlicher, (reichs-/art-)eigener Gene, nicht gemacht werden. Anzunehmen, daß massenhafte Verrottung von Pflanzen mit Antibiotikaresistenzen keine Erhöhung des Anteils antibiotikaresistenter Mikroorganismen zur Folge haben wird, ist mit der Anerkennung von hGt bei funktionsfähigen Antibiotikaresistenzgenen nicht vereinbar. Das gilt auch für Gespaltene, solange über Regulationszusammenhänge keine Aussagen gemacht und damit ihre Fähigkeit zur Refunktionalisierung von Genen nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Risiko der Verbreitung von Antibiotikaresistenzen wurde bisher nur in der Renninger Klage vorgebracht, in der Entscheidung mangels Verletzung eigener Rechte des Klägers aber nicht behandelt (s.o.).

Neue Freisetzungsgenehmigungen für GvPs mit Antibiotikaresistenzgenen sollten auch mit dem Gutachten des Öko-Institutes und der Empfehlung der ZKBS, auf Antibiotikaresistenzgene als Markergene zu verzichten, weil andere Techniken zur Verfügung stehen, angegriffen werden: der "Stand von Wissenschaft und Technik" ist bei sochen GvPs offenkundig nicht eingehealten, so daß Ihre Freisetzung nicht genehmigungsfähig ist.

 

6.2.3.2   Mikroorganismen können pathogen werden

"Baktereien, die früher als Krankheitserreger keine oder keine bedeutende Rolle gespielt haben, wurden unter dem Einfluß von Antibiotika und Antibiotikaresistenzen zu bedeutenden Pathogenen"

Wenn ein durch hGt erworbene artfremdes oder synthetisches Gen - z.B. das PAT-Gen - im Genom eines Nicht-Ziel-Mikroorganismus Kontextveränderungen und pleiotrope Effekte verursacht und seine unerforschten Regulationszusammenhänge verändert oder stört., kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, daß bisher nicht-pathogene Mikroorganismen pathogen werden und Selektionsvorteile erwerben,

Sowohl die ZKBS als auch das RKI haben die Möglichkeit neuer Gesundheitsgefährdungen durch bisher nicht oder anders pathogene Mikroorganismen als Folge von Positionseffekte, Kontextveränderungen nach hGt artfremder oder synthetischer Gene auf Mikroorganismen erkennbar nicht in die Risikobewertung eingestellt.

Dies mag daran liegen, daß sie dieses Risiko beim hGt artfremder und/oder synthetischer Gene ebenso mit natürlichen Kontextveränderungen, Positions- und pleiotropen Effekten gleichsetzen würden wie bei Pflanzen, und beim hGT den Blick auf die Wirkung des PAT- und Antibiotikaresistenzgens in Mikroorganismen beschränken.

Dem wäre in jedem Falle entgegenzuhalten, daß angesichts der Unkenntnis von über 93% der Bodenorganismen, 100% ihrer Genome und deren Regulationszusammenhängen die Folgen eines hGt reichs-/artfremder und/oder synthetischer Gene nicht mit natürlichem hGt unter Mikroorganismen und natürlichen Kontextveränderungen, Positions- und pleiotropen Effekten in ihren Genomen gleichgesetzt werden kann. Bei dieser Unkenntnis kann nicht seriös ausgeschlossen werden, daß durch hGt reichs-/artfremder oder synthetischer Gene ein bisher ausgeschaltetes pathogenes Gen eingeschaltet und gleichchzeitig Antibiotikaresistenz erworben wird. Die Folgen wären wohl katastrophal.

 

6.2.3.3  Allergien

Daß neue allergene Potentiale durch neue Proteine in der Pflanze hervorgerufenen werden, sei es durch Expression des neuen (synthetischen PAT-) Gens oder durch Positionseffekte. wird nicht grundsätzlich verneint. Das RKI verneint jedoch in seinen Genehmigungsbescheiden Allergierisiken jenseits von Pollenallergenität als relevantes Entscheidungskriterium für eine Freisetzungsgenehmigung, weil die Pflanzen nicht zum Verzehr bestimmt seien. (Mais-) Pollenallergenität sei nicht zu erwarten, weil nach Untersuchungen der Agrevo-Mutter Hoechst das PAT-Gen im (Mais-)Pollen nicht exprimiere und "aus den bisherigen Versuchen in Klimakammern, Gewächshäusern und aus Freisetzungen im Ausland (...) keine Hinweise auf eine erhöhte Pollenallergenität der Pflanzen" vorlägen. Solange Gegenteiliges nicht erwiesen sei, sei das Allergierisiko allgemein ein sozialadäquates, hinzunehmendes Restrisiko, weil es keine Besonderheit der Gentechnik sei, niemand sich dem Allergierisko ganz entziehen könne und Lebensmittel- und Pollenallergien "ganz allgemein in den letzten Jahren zugenommen" haben.

Diese Argumentation von ZKBS, RKI und VG Berlin ist mit den folgenden Argumenten angreifbar:

Weil

  1. (Mais-)Pollen an sich hohes allergenes Potential hat,

  2. allergene Potentiale in Proteinen im Gegensatz zu den Suggestionen der GenTech-Konzerne mit Labormethoden nicht oder nur unzureichend untersuchbar sind

  3. Untersuchungen des Basta-Produzenten Hoechst lediglich die Expression des PAT-Gens im Pollen, nicht aber neue allergene Potentiale und allergene Potentiale in anderen Pflanzenteilen negieren

  4. weder das allergene Potential genmanipulierter (Mais- und Raps-) Pflanzen und ihres Pollens noch Anzeichen für Kontextveränderungen entgegen der Suggestionen in den Genehmigungsbescheiden weder in Klimakammern noch in Gewächshäusern systematisch untersucht werden konnte und wurde

  5. die Varianz der Inhaltsstoffe von genmanipuliertem Mais von der Firma Ciba untersucht wurde und eingeräumt werden mußte;

  6. Auswirkungen bisheriger Freisetzungen nicht systematisch untersucht wurden,

  7. über 97% des Genoms und 100% seiner Regulationszusammenhänge unbekannt sind,

  8. der Transfer eines Paranußgens in die Sojabohne bei Paranußallergikern zu einer gesteigerten allergischen Reaktion führte,

ist das Risiko gesteigerter allergener Potentiale auch in (Mais-) Pollen weder willkürfrei verneinbar noch seriös einschätzbar.

Das Risiko neuer allergener Potentiale ist nicht sozialadäquat, weil die Kriterien der Sozialadäquanz nicht erfüllt sind, da

  1. Allergien, schon gar nicht progressiv zunehmende, gegenwärtig keinesfalls gesellschaftlich akzeptiert, sondern bestenfalls ohnmächtig hingenommen werden;

  2. die Genmanipulation von Pflanzen mit der Schaffung neuer allergener Potentiale nicht zur Aufrechterhaltung der sozialen Grundordnung unumgänglich ist;

  3. niemand von Beginn seines Lebens an allergenen Potentialen wie natürlichen, unentrinnbaren Belastungen (z.B. natürlicher radioaktiver Strahlung) ausgesetzt ist;

  4. die Ersetzung unentrinnbarer, natürlicher Belastungen des menschlichen Organismus als Kriterium für Sozialadäquanz, wie es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Atomtechnologie entwickelt wurde, durch menschengemachte oder industriell produzierte Belastungen - wie die progressive Zunahme von Allergien - von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt ist und

  5. sich selbst widerlegt, da sie eine Entwicklung sanktioniert und verstärkt, in der Allergiker zwangsläufig zur gesellschaftlichen Mehrheit werden, die neue Allergene Potentisle keinesfalls akzeptieren wird.

  6. die Etablierung einer menschengemachten Gesundheitsbelastung als Referenzgröße für Sozialadäquanz in Zeiten steigender menschengemachter Gesundheitsbelastung die Demontage des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit zur Folge haben würde: gilt die jeweils erreichte menschengemachte Gesundheitsbelastung, hier Allergien, als Referenzgröße für Sozialadäquanz, ist - nach derzeitiger Auffassung des VG Berlin - die Schaffung weiterer Gesundheitsbelastungen sozialadäquat, so daß im Verlauf der Zeit die Referenzgröße steigt, somit auch die Intensitätsgrenze "sozialadäquater" neuer Gesundheitsbelastungen, dadurch nach einiger Zeit wiederum die Referenzgröße - ein Teufeslkreis, der zwingend das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit demontiert.

Bedenkliche Allergierisiken für den Pollen genmanipulierten Pflanzen und andere Pflanzenteile zu verneinen oder als sozialadäquat zumutbares Restrisiko zu werten, ist aus diesen Gründen reine Willkür und mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren.

Die Bugginger Beschwerde ist dem VG-Beschluß damit ausführlich entgegengetreten. Dies hat das OVG völlig ignoriert. Auch die in Wippingen klagende minderjährige Allergikerin wurde vom VG und OVG mit dem Hinweis abgefertigt, daß das Risiko neuer allergener Potentiale ein sozialadäquat zumutbares Restrisiko sei, sie immerhin 1,5 km von der Freisetzungfläche entfernt wohne, und erhöhte allergene Potentiale zu beweisen habe, solange beim gegenwärtigen Erkenntnisstand konkrete Anhaltspunkte fehlen.

In dieser Sequenz der Beschlußbegründung werden Absurdität und Zynismus der Beweislast bei passiv betroffenen Laien und der paradoxe Mißbrauch dieser Bewislastverteilung unter der bedingung hoher Unkenntnis offenkundig: Das OVG beruft sich auf den vom RKI eingeräumten zu niedrigen Erkenntnisstand aufgrund fehlender Nachweismethoden, verlangt aber von einem Kind den Beweis erhöhter allergener Potentiale, wenn es Schutz vor den Folgen von nahezu blindem Handeln begehrt! Dies ist eine paradoxe Handlungsaufforderung, weil die Handlung unmöglich ist.

Der Angriff einer Freisetzungsgenehmigung über Allergierisiken durch Verzehr der Pflanzen ist zu schwach, wenn auch bei Mais die Möglichkeit unbefugten Verzehrs z.B. durch Kinder besteht: , er kann mit dem Hinweis, die Pflanzen seien nicht zum Verzehr bestimmt, abgewehrt oder mindestens geschwächt werden. Maximal ist Einzäunung der Freisetzungsfläche zu erreichen. Es genügt auch nicht, mit bereits vorhandener Allergenität des unveränderten Empfängerorganismus zu argumentieren.

Kräftiger ist das Argument, aufgrund von Stoffwechselveränderungen durch Transpositionen und Kontextveränderungen seien im Pollen neue allergene Potentiale jenseits des eingefügten Gens nur willkürlich verneinbar, weil die Folgen von Transpositionen und Kontextveränderungen bei hoher Unkenntnis des Genoms und der Insertionsorte weder beurteilt, noch mangels ausreichender Nachweismethoden untersucht werden könnten. Bei Einbeziehung dieser Unkenntnis in die Tatsachenbasis erweise sich die Verneinung des Allergierisikos auch für Pollen als willkürlich.

Außerdem ist es von zentraler Bedeutung, die Wertung neuer allergener Potentiale als sozialadäquat zumutbares Restrisiko mit den angeführten Argumenten anzugreifen, weil sich hier eine Rechtsprechung zu etablieren droht, die eine schleichend eingetretene Demontage des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit mißbraucht, um weitere Demontage zu legitimieren und zu legalisieren.

 

6.2.3.4. Beweislast  für  Gesundheitsrisiken bei summarischer Erfolgseinschätzung

Im Fall Olching hatte das OVG das Thema Gesundheitsrisiken damit abgetan, daß mit der Behauptung wissenschaftlicher Unhaltbarkeit Rechtsfehler nicht dargetan seien. Es bleibt zu fragen, ob diese Auffassung im Rahmen einer "summarischen Erfolgseinschätzung", die keine Beweiserhebung vorsieht, überhaupt greifen kann: wenn verfahrensrechtlich eine Beweiserhebung nicht durchgeführt wird ist das Verlangen nach wissenschaftlichen Beweisen paradox.


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Justitias neuer Heiligenschein?

Erst sah sie gut.
Zu gut?

Dann wurden
ihr die Augen
verbunden

Statt nichts,
sieht sie heute

Sterne

- trunken

von den
Verheißungen

der Gentechnik.

Und glaubt schon,
sie  vom Himmel
zu holen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiligenschein oder Sternchennebel ....dnavert.gif (29168 Byte)