Klagen gegen Freisetzungen


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6.2.2
Ökologische
Risiken

    6.2.2.1
Auskreuzungen (vertikaler Gentransfer)

 

6.2.2.2
Horizontaler
Gentransfer

 

6.2.2.3
bt-resistente Pflanzenschädlinge

 

6.2.2.4
Nahrungsketten

 

6.2.2.5 Terminator-Gene

 

6.2.2.6 Umweltbelastung
durch Totalherbizide

Ökologische Risiken

Schon der Versuch, bei Freisetzungen "ökologische Risiken" oder "ökologische Schäden" zu definieren, etwa für eine Quantifizierung zu ihrer Versicherung, gerät in unerwartete Probleme: ist die bloße Verbreitung eines Transgens schon ein ökologischer Schaden? Oder die Verdrängung einer Pflanze durch eine oder mehrere Genmanipulierte? Und wieso wäre der Verlust einer Pflanzenart, gar eines "Unkrauts", oder einer Tierart, gar eines "Schädlings" ein Schaden? Wieso das Auftreten neuer Pflanzen, neuer Tiere? Die ersten Kaninchen in Australien wurden gewiß nicht als "Schaden" betrachtet. Letztlich wird die Definition eines "ökologischen Schadens" davon abhängen, ob eine ökologische Veränderung mehrheitlich abgelehnt wird - aus welchen Gründen auch immer. Etwas höhere Temperaturen durch menschengemachte klimaveränderung wird nicht nur als ein "Schaden" empfungen. Der Begriff "ökologisches Risiko" enthält also auch Wertungen, die sich in Raum und Zeit verändern.

Er enthält jedoch auch Eindeutiges: zum Beispiel Populationsverschiebungen, die die Nahrungsversorgung und die Gesundheit der Menschen stören, sei dies nun bei Pflanzen, Tieren oder Bodenlebewesen, die nicht nur mit Auskreuzungen und Selektionsvorteilen, sondern auch mit Stoffwechselveränderungen und deren Einflüsse auf Nutz- und Schadinsekten sowie auf Nutz- und Wildtiere beginnt.

In den bisherigen Verfahren werden ökologische Risiken nur dann verhandelt, wenn sie einen Kläger gleichzeitig auch individuell in eigenen Rechten verletzen (Eigentumsverletzung, Gesundheitsgefährdung). Tun sie das nicht, wie zum Beispiel bei der Auskreuzung der bastaresistenz in Wildkräuter, solange der Kläger kein Basta anwenden will, kann das Gericht die Klage bloß mit der Begründung, daß eine Verletzung in eigenen Rechten fehle, abweisen, ohne sich mit der Sache - z.B. die tragfähigkeit der Risikobeurteilung hinsichtlich Auskreuzung in Wildkräuter - zu befassen. Aus diesem Grunde geben die bisherigen Verfahren zu "ökologischen Risiken" - vor allem in mittel- und langfristiger Sicht - nicht sehr viel her.

 

6.2.2.1 Auskreuzungen (vertikaler Gentransfer)

Die Auskreuzung einer Genmanipulation, ihrer Weitergabe auf geschlechtlichem Wege (vertikaler Gentransfer) sowohl in andere Kulturen als auch in Wildkräuter ist bei Raps inzwischen sowohl experimentell als auch als Folge von Freisetzungen erwiesen. Derartige Auskreuzungen können das Eigentum benachbarter Landwirte verletzen (s. S. * 6.4 Eigentumsverletzung) und die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge (Ökologische Zusammenhänge) schädigen. Hier werden nur die Folgen für ökologische Zusammenhänge und Auskreuzungen in Wildkräuter als sekundäre Ursache für Eigentumsverletzungen betrachtet.

Das ökologische Risiko von Auskreuzungen ist zwar auch - und insbesondere (§ 6 Abs. 1 GenTG) - in Abhängigkeit von den Eigenschaften des eingefügten Genkonstukts, der Empfängerorpflanze und zu beurteilen - aber eben nicht ausschließlich. Denn der gentechnische Eingriff als solcher kann das Genom des Empfängerorganismus darüber hinaus so verändern, daß er über die angestrebte neue Eigenschaft hinaus unbemerkt seine ursprünglichen Eigenschaften verändert (s. S. *, 6.2.1.5.) Davon können alle Eigenschaften, auch sein generatives Verhalten, seine Kreuzungsbarrieren, Überwinterungsfähigkeiten, seine Fittness und seine Selektionschancen sowie sein Stoffwechsel usw. betroffen sein.

Diese Problematik, die völlig unabhängig von den Eigenschaften der Genkonstrukte und der Empfängerpflanzen existiert, wird von Gentechnikern als gentechnikspezifisches Risiko stets mit dem Argument bestritten, daß sie sich nicht von spontanen oder in der modernen Züchtung erzwungenen Eigenschaftsveränderungen (Mutationen) unterscheide. Dieser Argumentation folgen die Gerichte.. Für eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung bieten Individualklagen keinen geeigneten Rahmen: die Gerichte können einer Prüfung dieser Problematik ausweichen, solange sie den Kläger nicht individuell und unmittelbar in eigenen Rechten verletzt..

Zwei neuere Befunde widerlegen die Verharmlosung unbemerkter Veränderung u.a. generativen Verhaltens durch die Gleichsetzung von Genmanipulationen mit herkömmlicher Züchtung:

genmanipulierte Pappeln veränderten unerwartet ihr generatives Verhalten und blühten - zunächst unbemerkt - bereits im 3. Lebensjahr statt erst im 7.-14. wie unveränderte Pappeln; genmanipulierter Ackerschmalwand (Arabidopsis thaliana) wies eine deutlich höhere (20fache!) Auskreuzungsrate auf als unmanipulierter, ohne daß es dafür gegenwärtig eine Erklärung gibt.

Die Verneinung von Risiken durch Auskreuzung und Verschleppung wird von der ZKBS, dem RKI und den VGs aber gerade auf die Erfahrung mit dem generativen Verhalten des unmanipulierten Empfängerorganismus gestützt. Diese beiden überraschend Befunde zeigen, daß

die Methodik der Risikobeurteilung und Sicherheitsvorkehrungen den komplexen Folgen gentechnischer Eingriffe nicht gerecht werden;

jenseits schon beschreibbarer Wirkungszusammenhänge Risiken existieren

Risiken aus nahezu blindem Handeln (hohe Unkenntnis der Genome) nicht als spekulativ abgetan und ignoriert werden können

angeblich "spekulative" Risiken sich sehr schnell konkretisieren, wenn gentechnische Eingriffe systematisch auf nicht sichtbare Veränderungen an den manipulierten Pflanzen untersucht werden, statt mit "negativen Zufallsbefunden" ( ".... wurde bei Versuchen nicht beobachtet ...") systematische Untersuchungen nur vorzutäuschen und in Wirklichkeit wegzuschauen

im Vergleich zur herkömmlichen Züchtung Methodenunterschiede zu Folgenunterschieden führen.

Diese beiden Befunde stellen Methodik und Ergebnis der bisherigen Risikobewertung umfassend in Frage, weil sie deren additive Grundannahme widerlegen, daß die Genmanipulation zu den Eigensachaften der unmanipulierten Empfängerpflanze nur die Eigenschaft hinzufügt, die das an unbekannte Insertionsorte eingepanschte Gen exprimiert.

 

Auf der Basis dieser falschen Grundannahme wurden Auskreuzungen der Genmanipulation in Wildpflanzen, Verschleppungen oder andere Wege, die zu Verwilderungen führen, bisher solange nicht als "schädliche Einwirkung" auf die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge angesehen, solange keine Anhaltspunkte für Selektionsvorteile vorliegen Diese werden bei Herbizidresistenzen vor allem deswegen bestritten, weil Selektionsvorteile nur bei Anwendung von Totalherbiziden, also auf Äckern bestünden, nicht aber in der "freien Natur" .. Ruderalpopulationen von GenRaps werden nicht als "schädliche Einwirkungen" gesehen, weil auch gentechnisch unveränderter Raps solche Populationen bildet.

Auch diese Argumente sind durch die gesteigerte Auskreuzungsrate widerlegt: sie ist ein Selektionvorteil.

Die Verneinung von Selektionsvorteilen befindet sich deshalb nicht auf der sicheren Seite und müßte deshalb nach den kriterien des VG Stuttgart beanstandet werden.

Mit dem Fehlen von Kreuzungspartnern, mit mangelnder Überwinterungsfähigkeit und mit abwesenden Selektionsvorteilen kann nach diesen Befunden nicht weiter die Sicherheit der Freisetzungen proklamiert werden! Die Unterstellung dieser bisherigen Sicherheitsproklamation, daß gerade diese Eigenschaften von den - eingeräumten, aber "vernatürlichten" - Transpositionen und Positionseffekten nicht betroffen seien, hat sich durch diese Befunde als eindeutig falsch erwiesen.

Überraschende Veränderungen generativer Eigenschaften können zu quantitativ und qualitativ unerwarteten Auskreuzungen, langfristig zu Interaktionen verschiedener, durch Kreuzungen von Wildkräutern akkunulierter reichsfremder und/oder synthetischer Gene und damit zu ökologischen Problemen und Risiken führen, die nur mit der falschen Annahme unveränderten generativen Verhaltens verneint wurden.

Risiken aus solchen Wirkungszusammenhängen, wie etwa Populationsverschiebungen, die Nahrungsversorgung erschweren, können nicht deshalb verneint werden, weil der Versuch, die Wirkungszusammenhänge zu beschreiben und zu untersuchen, zwar nicht die menschliche Erkenntnisfähigkeit, jedoch die Finanzierungsbereitschaft derer überschreitet, die mit der Genmanipulation von Pflanzen das große Geld machen wollen.

Obwohl möglicherweise irgendwann durch falsche Annahmen und die Verwechslung der Grenzen menschlicher Erkentnisfähigkeit mit den Grenzen der Erkenntnisbereitschaft profit- und machtgieriger Weltkonzerne in eigenen Rechten, nämlich dem Grund- und Menschenrecht auf Nahrung verletzt, sollen individuell klagende Bürger diese Fehler nicht geltend machen können, weil sie von diesen Fehlern zum Klagezeitpunkt noch nicht in eigenen Rechten verletzt sind?

Darüber wird von den Gerichten nicht nachgedacht. Sondern im Widerspruch zum Gentechnikgesetz wird der Blick auf die eingefügten Genkonstrukte und die Pflanzen, deren Freisetzung bisher genehmigt wurde, und auf die Frage beschränkt, ob diese den Kläger in eigenen Rechten verletzen. Entsprechend beschränken sich die Aussagen zu Auskreuzungen in den Beschluß- und Entscheidungsbegründungen auf Herbizidresistenz (Basta) in Mais, Raps und Zuckerrüben im Zusammenhang mit Eigentumsverletzungen, von denen lt. ZKBS in Anlehnung an das Saatgutverkehrsgesetz nur Landwirte und Gärtner in unmittelbarer Nachbarschaft von Freisetzungen d.h. unter 200m Entfernung betroffen sein können.

Zusammen mit der Neigung von Raps zu verwildern, ist eine zunehmende Ausbreitung der Bastaresistenz in und unter Wildkräutern und in herkömmliche Rapskulturen schon aufgrund einer Freisetzung absehbar, erst recht aufgrund der inzwischen über 116 Freisetzungsorte und aufgrund von Anbau zu Vermehrungs- und Forschungszwecken (begrenzte Inverkehrbringung Rauischholzhausen u.a.). Bastaresistente Wildkräuter werden deshalb absehbar die Eigentumsrechte von Bastaanwendern in Obst- und Weinbau verletzen, ohne daß diese einen anderen Schädiger als ihren Basta-Produzenten ausmachen können. Gerade bei Landwirten, die bastaresistente Nutzpflanzen nutzen wollen führt die Auskreuzung in Wildkräuter und Ruderalpopulationen des Raps, sowie die Verwilderung von bastaresistentem Raps zu Problemen. Dies ist durch 2 Gutachten des Öko-Institutes gut belegt. Wahrscheinlich gerade Ihnen werden herbiszidresistente Wildkräuter schädigend in die Quere kommen - ohne daß sie nach einem anderen Schädiger als sich selbst Ausschau halten können. Aber auch diese Eigentumsverletzungen auf dem Umweg über den "ökologischen Schaden" bastaresistente Wildkräuter reicht für eine Genehmigungsverweigerung nicht aus, weil das Gentechnikgesetz durch § von einer zivilrechtlich durchzusetzenden Entschädigung nicht abschneidet.

 

6.2.2.2   HGT (natürliche Vorgänge)

Als "horizontaler Gentransfer" wird der Transfer von Teilen pflanzlicher Gene auf anderen als geschlechtlichen Wegen auf Pflanzenviren und Bodenbakterien und über sie auf andere Pflanzen bezeichnet. Auf diese Weise können Veränderungen, die durch Genmanipulation erzeugt wurden, auch auf Pflanzenviren, Bodenbakterien und Pflanzen übergehen, die keine Kreuzungspartner der manipulierten Pflanze sind.

Ökologisch relevante Folgen des "horizontalen Gentransfers" können sein:

Verbreitung synthetischer und/oder reichs-, art und biotopfremder Gene oder veränderter Gensequenzen im gesamten Spektrum von Wild- und Nutzpflanzen mit den unter Auskreuzung beschriebenen weiteren Folgen;

Virulenzsteigerungen und Veränderungen des Wirtsspektrums pflanzenpathogener Viren durch Pflanzen, die mit Hilfe von viralen Vektoren manipuliert wurden, und die Ausbreitung viraler Pflanzenkrankheiten, zu deren Bekämpfung keine wirksamen Chemikalien zur Verfügung stehen;

Selektionsvorteile von Mikroorganismen durch Herbizid- und Antibiotikaresistenzgene mit der Folge von Populationsverschiebungen in der Bodenmikroflora, der Störung von Populationsgleichgewichten anderer Lebewesen, von Stoffkreisläufen und Symbiosen von Pilzen oder Streptomyceten mit Kräutern, Laub- und nadelhölzern und schließlich der Bodenfruchtbarkeit.

die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen (s. u. S. * 6.2.3.1 Antibiotikaresistenz von pathogenen Mikroorganismen)

das Auftreten neuer pathogener Mikroorganismen (s.u.S. * 6.2.3.2 Mikroorganismen können pathogen werden)

Weder die ZKBS noch das RKI schließen horizontalen Gentransfer zu Mikroorganismen und Pflanzenviren aus. Ökologische Auswirkungen werden aber verneint, weil

Herbizid- und antibiotikaresistente Bakterien natürlicherweise vorkämen und in der Umwelt ohnehin verbreitet seien, so daß horizontaler Gentransfer dieser Resistenzen auch ohne die Freisetzung genmanipulierter Pflanzen mit Herbizid- und Antibiotikaresistenzgenen vorkomme und die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen und Selektionsvorteilen somit nicht auf die Freisetzung genmnaipulierter Pflanzen zurückgeführt werden könnei.

die verwendete virale Regulationssequenz aus einem Virus stamme, der in Pflanzen ohnehin anzutreffen sei (CaMV - cauliflower mosaic virus), so daß eine verstärkte Verbreitung der Genmanipulation nicht befürchtet werden müsse.

Die Verneinung ökologischer Folgen durch horizontalen Gentransfer des freigesetzten Genkonstrukts auf und unter Bodenmikroorganismen berücksichtigt nicht

den Unterschied zwischen den Gensequenzen natürlich vorkommender Antibiotika- und Herbizidresistenzen und dem freigesetzten Genkonstrukt

die aufgrund von Nachmeldungen massenhafte Freisetzungen

Ökologischer Folgen aufgrund der Verwendung einer viralen Regulationssequenz werden in der Stellungnahme der ZKBS zu Friemar, Gerhden, Gersthofen und Wörrstadt noch gar nicht behandelt. Erst in der Stellungnahme zu Buggingen taucht lediglich die obige Aussage auf, die dann auch wörtlich in den Beschluß zu Renningen übernommen wurde. Das Thema der Veränderung von Wirtsspektren kommt nicht vor. Der Genehmuigungsbescheid des RKI zu Buggingen enthält weder diese noch andere Aussagen zu horizontalem Gentransfer über Pflanzenviren.

Bei der Aussage der ZKBS bleibt unklar, wieso alleine verbreitete Anwesenheit des Virus in Pflanzen dazu führen soll, daß das anwesende Virus die Genmanipulation nicht in sich aufnimmt und mit ihm auf andere Pflanzen übertragen werden kann.

Im Beschluß zur Freisetzung in Wölfersheim hat sich das VG Berlin auf die Bewertung durch das RKI zurückgezogen und lediglich darauf berufen, daß in einer vom Kläger vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme darauf hingewiesen werde, daß "die von Gentechnikgegnern postulierten Risiken des horizontalen Gentransfers bis jetzt nicht mit Fakten unterstützt werden" Zur Verhandlung in der Hauptsache wurde im Wölfersheimer Verfahren ein Gutachten des Öko-Institutes vorgelegt, das sich ausführlich mit Fragen des horizontalen Gentransfers befaßt. Die Entscheidung steht noch aus.

Während sich das VG Stuttgart bei der Diskussion freier rekombinanter DNA im Boden als Eigentumsverletzungen noch auf die Einvernehmenserklärung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 12.4.1995 beruft, nach der die Persistenz freier DNA an Bodenpartikeln lediglich mehrere Wochen betrage und den Hinweis auf Befunde von Prof. Sandemann zurückweist, nach denen sich freie rekombinante DNA-Sequenzen im Boden wesentlich stabiler erweisen als die übrige DNA, gibt das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten inzwischen in seiner Jubel-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" eine ganz andere Einschätzung der Biologischen Bundesanstalt wieder:

"Wir haben unter anderem die Freisetzung gentechnisch veränderter Zuckerrüben untersucht und konnten die transgene DNA noch über zwei Jahren im Boden des Versuchsfeldes nachweisen".

Mag die Fehleinschätzung der Persistenz freier rekombinanter DNA im Boden noch kein Beweis ökologischer Folgen sein, ein Beweis für eine nicht ausreichende Tatsachenbasis und eine fehlerhafte Risikobewertung wäre sie schon. Die Verletzung des Eigentumsrechtes wird dennoch verneint, weil Bodenorganismen, die diese DNA aufnehmen und in ihr eigenes Genom integrieren, dadurch eben keinen Selektionsvorteil erwerben würden, so daß mit Populationsverschiebungen und Störungen der Bodenfruchtbarkeit nicht zu rechnen sei.

Ob ein Eintrag freier rekombinanter DNA in einen Boden, der bisher nach den Richtlinien des Bioland-Verbandes bewirtschaftet wurde, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb verletzen könne, wurde nicht geprüft, weil der Kläger als Sonderrechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters in der Klage nicht Inhaber des Betriebes war.

 

Daß bei der Freisetzung in Olching die Kompostierung der geernteten und gehäckselten GvPs auf einer anderen Fläche als der zur Freisetzung Genehmigten vorgesehen war, hielt das VG Berlin nicht für einen Fehler, der zur Nichtigkeit der Genehmigung führen mußte. Denn, so das RKI und VG Berlin, der Eintrag nackter DNA in einen Boden sei auch dann keine Freisetzung, wenn damit horizontaler Gentransfer nach einer GvP-Freisetzung untersucht werden solle, weil sich die Frage der Aufnahme nakter DNA durch Bodenbakterien unabhängig von der Herkunft und Zusammensetzung der DNA stelle und weil nackte DNA kein Organismus im Sinne des GenTG sei. Das RKI sei außerdem zu dem Schluß gekommen, daß über horizontalen Gentransfer keine schädlichen Einwirkungen auf die vom GenTG geschützten Rechtsgüter zu erwarten sei.

Die Absurdität der spitzfindig-formaljuristischen Argumentation gipfelt in der absurden Aussage, daß die Freisetzung nackter DNA genmanipulierter Pflanzen deswegen keine Freisetzung sei, weil sich horizontaler Gentransfer auch an der freigesetzten DNA unmanipulierter Pflanzen untersuchen ließe.

Solche Aussagen wecken den Verdacht, daß das Berliner VG entweder an einem Realitätsverlust leidet, oder die Augenbinde der Justitia zu anderen Zwecken mißbraucht.

Die Argumentation der ZKBS, des RKI und der Verwaltungsgerichte Berlin und Stuttgart zum horizontalen Gentransfer wirkt äußerst unsicher und verlegen. Es scheint, als sei horizontaler Gentransfer über Pflanzenviren anfangs schlicht übergangen worden und als werde es nachträglich hastig und undurchdacht in Stellungnahmen und Genehmigungsbegründungen einbezogen. Insbesondere fällt die Tendenz auf, das Thema horizontaler Gentransfer nicht zu Ende zu denken, sondern ihm mit teilweise absurder formaljuristischer Argumentation aus dem Wege zu gehen. In Wölfersheim wurde sicher der richtige Weg beschritten, der wenig überzeugenden Argumentation auf offenkundig lückenhafter Tatsachenbasis mit einem Gutachten entgegenzutreten.

6.2.2.3   bt-resistente Pflanzenschädlinge

Bisher in Klagen nicht verhandelt; Problem: Schädigung von Bio-Landwirten, die bt einsetzen. Zur Verarbeitung in Verkehr gebracht; 1999 keine "Sonderzulassung nicht zugelassener Sorten" zu erwarten; Möglichkeiten rechtlichen Vorgehens gegen die Sortenzulassung prüfen; wer kann klagen? Freisetzungen mangels Mutterantrag (Prüfen!!) nicht zu erwarten.
Stimmung kippt europaweit gegen GMOs mit Antibiotikaresistenzen.

Genopoly-Reader: Resistenzmanagment stellt Wirtschaftlichkeit in Frage

Barbara Weber: 40% Residuen bei Resisitenz-Managment macht Wirkung fragwürdig; bei biologischem bt-Einsatz völlig andere Wirkungsweise;

 

6.2.2.4   Nahrungsketten

Wer könnte in eigenen Rechten verletzt sein wenn Florfliegen und Marienkäfer abnehmen.

Risiko könnte Öko-/Biolandwirte zum Einsatz von Insektiziden zwingen.

 

6.2.2.5 Terminator-Technologie

 

6.2.2.6 Umweltbelastung durch Totalherbizide

Der Verbleib und die Eigenschaften von über 20% der Abbauprodukte des Pflanzenvenichtungsmittels sind ungeklärt. Schon deshalb ist die Behauptung höherer Umweltverträglichkeit im Vergleich zu anderen Herbiziden unzuverlässig und unseriös. Da durch den zu erwartenden massenhaften Anbau herbizidresistenter Pflanzen und die fehlende Gefahr von Überdosierungschäden an resistenten Pflanzen die Substitution bisheriger Herbizide und eine enorme Steigerung der Ausbringung dieses Pflanzenvernichtungsmittels zu erwarten ist, ist diese Unkenntnis von über 20% der Abbaustoffe ein gravierender Risikofaktor, der in die Risikoabwägung einzustellen wäre.

Außerdem wird die bereits nachgewiese Auskreuzung der Herbizidresistenz in Wildkräuter und Ruderalpopulationen sowie die Bildung herbizidresistenter Ruderalpopulationen unabweisbar schon in wenigen Jahren dazu führen, daß zusätzlich zu den Totalherbiziden wieder selektive Herbizide gegen basta- und round-up-resistente Wildkräuter auf den Äckern und Rapspflanzen in Nicht-Raps-Kulturen eingesetzt werden müssen. Auskreuzungen auch von begrenzten Freisetzungen steigern also schon mittelfristig und nicht mehr rückholbar den Herbizideinsatz gerade im Anbau basta- oder round-up-resistenter Pflnazen noch bevor sie überhaupt vermarktet und angebaut werden. Freisetzungen führen also auch über diesen Weg zu erhöhten Umweltbelastungen im späteren Anbau herbizidresistenter Pflanzen. Dies ist eine "schädliche Einwirkungen" auf "die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge".

Diese schädliche Einwirkung ist im Verhältnis zum Versuchszweck kaum vetretbar:

Als Freisetzungszweck wird die Überprüfung der Landwirtschaftlichen Nutzbarkeit gentechnisch veränderter Pflanzen angegeben. Auskreuzung der Herbizidresistenz durch Freisetzungen von Raps in Wildkräuter und Ruderalpopulationen entziehen jedoch absehbar herbizidresistenten GvPs vonvornherein die Landwirtschaftliche Nutzbarkeit, weil sie gegenüber herkömmlichen Pflanzen nicht nur keine wirtschaftlichen Vorteile, sondern durch den absehbar notwendigen zusätzlichen Einsatz selektiver Herbizide sogar Nachteile bieten.

Damit bricht aber der vom GenTG verlangte Wert des Freisetzungszweckes zusammen, der die Vetretbarkeit schädlicher Einwirkungen zu rechtfertigen hätte: denn da ein Nutzen nicht absehbar ist, bliebe der - nicht angegebene - reine Forschungszweck, der aber angesichts erkennbar fehlenden Nutzens späterer Anwendung der Erkenntnisse ebenfalls "leer" bleibt. Gegenüber einem "leeren Zweck" kann aber kein noch so geringes (Rest-)Risiko vertretbar sein. Die Freisetzung herbizidtoleranter Pflanzen ist schon aus diesem Grunde nicht genehmigungsfähig.

Diesem Ergebnis versuchen Genehmigungsbehörde (RKI) und die Berliner Gerichte zu entkommen, indem sie sich einer Bewertung des Versuchzweckes entziehen. Um den Versuchzweck nicht bewerten zu müssen, verneinen sie zuerst,, daß die beschriebenen Folgen bei der Bewertung des Freisetzungsrisikos zu berücksichtigen seien - und zwar mit folgenden Begründungen:

in Genehmigungsverfahren nach dem GenTG seien nur gentechnikspezifische Risiken in die Abwägung einzustellen. Da das Pflanzenvernichtungsmittel aber bereits im Obst- und Weinbau zugelassen und der Einsatz anderer selektiver Herbizide verbreitet sei, sei das Risiko verstärkter Umweltbelastung durch Herbizide kein spezifisch gentechnisches Risiko.

Gegenstand der Genehmigungen seien außerdem keine Inverkehrbringungen, die massenhaften Anbau ermöglichten, sondern nur äußerst begrenzte Freisetzungen. Risiken, die sich aus massenhafter Freisetzung ergäben, seien bei der Genehmigung begrenzter Freisetzungen nicht zu berücksichtigen.

Das Gentechnikgesetz schließt jedoch andere als gentechnikspezifische Risiken erkennbar nicht von der Risikobewertung aus. Wenn es dort heißt, daß der Freisetzer - und somit auch die ZKBS und das RKI - "die Eigenschaften der Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organismen" - damit ist alles "Gentechnikspezifische" benannt - bei der Risikobewertung "insbesondere" zu berücksichtigen hat (§ 6 (1) Satz 2 GenTG), können auch die Berliner VGs nicht so tun, als wäre mit "insbesondere" "ausschließlich" gemeint und die folgende Aufzählung kein offener, sondern ein "abgeschlossener Katalog". Nach § 6 (1) Satz 2 GenTG sind eindeutig auch gentechnikunspezifische Risiken in die Risikobewertung einzustellen.

Außerdem beachtet die zweite Begründung nicht die Tatsache der inzwischen massenhaften "begrenzten" Freisetzungen (s. Karte), die hinsichtlich Auskreuzungen und den Folgen von Auskreuzungen die gleiche Wirkung haben wie massenhafter Anbau nach Inverkehrbringungen.

Laufende und neue Klagen sollten beides vorbringen und die Bewertung des Versuchszweckes als unabdingbare Voraussetzung der Verhältnismäßigkeitsabwägung sowie absolute Schädlichkeitsintoleranz bei "leeren" Freisetzungszwecken einfordern.

 

Resumee ökologische Risiken


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Justitias neuer Heiligenschein?

Erst sah sie gut.
Zu gut?

Dann wurden
ihr die Augen
verbunden

Statt nichts,
sieht sie heute

Sterne

- trunken

von den
Verheißungen

der Gentechnik.

Und glaubt schon,
sie  vom Himmel
zu holen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiligenschein oder Sternchennebel ....dnavert.gif (29168 Byte)