Klagen gegen Freisetzungen |
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Risiken
Die notgedrungene juristische Operationalisierung unerwünschter, aber dennoch eingetretener Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch Grenzwerte wird als Rechtfertigung für die Schaffung völlig neuartiger Umwelt- und Gesundheitsrisiken mißbraucht.. Dies führt in einen Teufelskreis: jede jeweils neuartige Umweltbelastung wird von der nächsten Richtergeneration als unter den ihr "gegenwärtigen Umweltbedinungen typisch" wahrgenommen und zur Rechtfertigung der nächsten "neuartigen Umweltbelastung" benutzt.. Dies vermehrt aber nicht nur die geschaffenen Risiken und damit latente Umweltbelastungen, die keineswegs latent bleiben müssen (Tschernobyl, FCKW etc.), sondern entgrenzt auch falsche Toleranz gegenüber Risiken und den Abbau von Verantwortungsbewußtsein. Diese Tendenz der gegenwärtigen Rechtsprechung zur Gentechnik stellt, wenn sie sich als die "herrschende Rechtsprechung" verfestigt, die Weichen auch für die Form künftiger Anwendungen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihrer Verwertung. Schon daraus erwachsen weitere Gefahren, die über die Risiken der Gentechnik hinausgehen und nicht auf Umwelt- und Gesundheitsrisiken beschränkt bleiben. Würden sich individuelle Wirtschaftsinteressen mit der theoretischen Möglichkeit privatrechtlicher Schadenersatz- und Abwehransprüche zufriedengeben und Klägern oder Klagewillige gegen Freisetzungsgenehmigungen - besonders im "vereinfachten" Verfahren - nicht oder nicht mehr unterstützen, müßten sie sich fragen, ob sie nicht die Verfestigung einer Rechtsprechung fördern, die mittelfristig Risiken und Umweltbelastungen eskaliert und ökologische Katastrophen heraufbeschwört - zugunsten eines ideologischen, zunehmend von globaliserten Kapitalinteressen dominierten Wirtschaftsliberalsimus, der sich auch in anderen Feldern zunehmend selbst die soziale Legitimation entzieht. Passivität, nachdem wirtschaftliche Individualinteressen erträglich geregelt erscheinen, verantwortet spätere ökologische, juristische und politische Entwicklungen - wenn auch indirekter als unmittelbare "Umweltbelastungsgewinnler" und ihnen gehorsam vorauseilende Richter. Die Erfahrungen dieses Jahrhunderts mit den Folgen von Passivität und Rückzug auf das private, individuelle Wirtschaftsinteresse mahnen angesichts der bedenklichen Politisierung von (Bio-)Ethik zu äußerster Wachsamkeit und Aktivität in der Rechtsfortbildung. 6.2.1 Höchste Unkenntnis - kein Risiko? Daß die gegenwärtige Rechtsprechung zur Gentechnik das Verantwortungsbewußtsein in der Anwendung und Verwertung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse demontiert, zeigt sich überdeutlich am Umgang mit höchster Unkenntnis über die Zusammenhänge, in die eingegriffen wird. Der "Stand der Wissenschaft", an den die Risikobewertungen nach dem Gentechnikgesetz anzupassen sind, ist gekennzeichnet durch
Alle bisherigen Bewertungen einzelner Risiken beruhen auf diesen Unkenntnisgraden, die die Validität des Bewertungsergebnisses von Anfang an in Frage stellen. Unter Berufung auf eine neue zusammenfassende Entscheidung des BVerwG zum Atomrecht, referiert das OVG Berlin, daß der Gesetzgeber sowohl im Atomgesetz als auch im Gentechnikgesetz mit dem Grundsatz bestmöglicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ein Maßstab aufgerichtet habe, "der Genehmigungen nur dann zulasse, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheine, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten."
Höchste Unkenntnisgrade der Zusammenhänge, in die Genmanipulationen und Freisetzungen eingreifen, bedeuten aber, daß nach derzeitigem Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge in höchstem Ausmaß weder bejaht noch verneint werden können. Für diesen Fall betont das OVG Berlin - im Gegensatz zu den früheren Beschlüssen in den Fällen Buggingen und Wölfersheim! - unter Berufung auf das neue BVerwG-Urteil, daß die aus Unkenntnis (Unsicherheiten und Wissenslücken) resultierenden Schadensmöglichkeiten und Schtuzmaßnahmen in Betracht zu ziehen seien um Risiken gerade aufgrund noch bestehender Unsicherheiten und Wissenslücken (Unkenntnis) hinreichend zuverlässig ausschließen zu können! Damit sind fundamentalistisch positivistische Auffassung nicht zu vereinbaren, wie sie mit dem Technikfolgenabschätzungsverfahren des Wissenschaftszentrums Berlin durchgesetzt werden sollten: daß nämlich - sinngemäß fomuliert - nur solche Risiken in die Risikobewertung einzustellen seien, deren Wirkungszusammenhänge konkret beschreibbar sind. An solchen fundamentalistisch positivistischen Auffassungen sind die Stellungnahmen der ZKBS, die Genehmigungsbegründungen des RKI bis heute und waren die Beschlüsse des VG und OVG Berlin bisher orientiert, Das ist auch mit § 6 (1) Satz 2 GenTG nicht zu vereinbaren, da er keineswegs eine Beschränkung der Risikobeurteilung und Bewertung auf das eingefügte Gen und seine unbeabsichtigte Verbreitung sowie den unveränderten Empfängerorganismus vorsieht. Diese fundamentalistisch positivistische Position von ZKBS, RKI, VG und OVG Berlin führte dazu, daß hohe Unkenntnis der Zusammenhänge, in die Genmanipulationen und Freisetzungen eingriffen, selbst nicht als Risikoquelle berücksichtigt wurde. Jede Risikoverneinung, jede Verneinung der Erwartung unvertretbarer schädlicher Einwirkungen, wie sie bisher von Genehmigungsbehörden und Gerichten am Fließband in die Welt gesetzt wurden, enthält in sich die Verleugnung dieser Unkenntnisgrade: obwohl ganz ohne Zweifel ein wesentliches Charakteristikum des "Standes der Wissenschaft" und auch vom BVerwG noch dieses Jahr als Teil der Tatsachenbasis einer Risikobewertung betont, sollten sie bisher nach dem Beschluß des OVG Berlin zu Buggingen dennoch ausdrücklich nicht zur Tatsachenbasis gehören, die jede Risikobewertung zu berücksichtigen hätte. Zur Erhaltung dieser Verleugnung versteigen sich die Argumentationen in den Beschluß- und Urteilsbegründungen in zum Teil haarsträubend absurde Verdrehungen:
6.2.1.1 "insbesondere" bedeutet "ausschließlich"? Obwohl in drei Klagen gerügt wurde, daß aufgrund höchster Unkenntnisgrade keine seriösen Aussagen über Risiken ( "unvertretbare schädliche Einwirkungen") möglich sind, beharren die Gerichte auf einem extrem verengten Blick auf die Wirkungen der Expressionsprodukte des eingefügten Gens. Mit der Formulierung, daß "insbesondere die Eigenschaften der verwendeten und resultierenden Organismen bzw. der Vektoren das Risikopotential der mit gentechnischen Verfahren vorgenommenen Veränderung bestimmen" ., läßt sich § 6 (1) Satz 2 GenTG aber nicht dahingehend auslegen, daß ausschließlich das Gen und seine Expressionsprodukte in der Risikobewertung zu berücksichtigen sei. Denn dort heißt es ausdrücklich, daß die "Eigenschaften der Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organismen" nur "insbesondere" zu berücksichtigen seien. Das schließt die Berücksichtigung weiterer Risikoquellen - z. B. geringe Kenntnis über die Gegenstände gentechnischer Eingriffe - keineswegs aus. Wenn § 6 (1) Satz 1 außerdem fordert, daß die Risikobewertung dem Stand der Wissenschaft anzupassen sei, können Fakten, die den "Stand der Wissenschaft" wesentlich kennzeichnen und charakterisieren- z.B. das Verhältnis von Wissen und Unwissen über die Gegenstände gentechnischer Eingriffe - nicht einfach unbeachtet bleiben. Wenn der Stand der Erforschung zentraler Gegenstände gentechnischer Eingriffe extrem gering ist, läßt die geforderte Anpassung der Risikobewertung an diesen aktuellen "Stand der Wissenschaft" keineswegs zu, die Erwartung unvertretbar schädlicher Einwirkungen zu verneinen (§ 16 (1) Ziff. 3 GenTG). Im Gegenteil: Anpassung der Bewertung an den "Stand der Wissenschaft" kann in diesem Fall nur bedeuten einzuräumen, daß die Erwartung unvertretbarer schädlicher Einwirkungen nicht verneint werden kann. Dies aber umgehen Antragsteller, ZKBS, RKI und Gerichte bisher, indem sie in die Risikobewertung nur die Genkonstrukte und ihre Expressionsprodukte einstellen und damit stillschweigend "insbesondere" in "ausschließlich" verdrehen. Was den "Stand der Wissenschaft" wesentlich kennzeichnet, höchste Unkenntnisgrade, wurde auf diese Weise, aus der Tatsachenbasis, die den "Stand der Wissenschaft" beschreiben soll, ausgeschlossen. Handeln in größter Unkenntnis wurde so erst gar nicht als Risikofaktor berücksichtigt und der Sachvortrag zunächst vom VG Berlin ignoriert. 6.2.1.2 Unkenntnis als Risiko - jenseits der Erkenntnisfähigkeit von Experten? An der Argumentation zum Risiko der Allergien und Auskreuzungen wird erkennbar, daß sich die Ignoration der Unkenntnisgrade auf die Rechtsprechung des BVerfG zu atomrechtlichen Genehmigungsverfahren stützen möchte: Ungewißheiten jenseits der Schwelle praktischer Vernunft seien unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen. Es sei eine Verkennung menschlichen Erkenntnisvermögens zu verlangen, daß Grundrechtsverletzungen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen würden. Aber schon das Konzept der "praktischen Vernunft" ist umstritten: Es könne nicht viel mehr bedeuten als "die Vernunft der Praktiker" und entpuppe sich als eine Leerformel, die "einer vom Urteil des Technikers und Naturwissenschaftlers abhängigen administrativen dezisionistischen Vorgehensweise bei der Praxis der Sicherstellung des Gefahrenausschlusses den Weg" ebne. Genau dies ist die Realität der gerichtlichen Kontrolle gentechnikrechtlicher Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus haben die Klagen keineswegs gerügt, daß die Freisetzungsgenehmigungen Grundrechtsverletzungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen hätten, sondern nur, daß die Tatsachenbasis der Risikobewertung nicht ausreichend ermittelt worden sei, weil die Unkenntnisgrade nicht als relevante Risikofaktoren in die Risikobewertung eingestellt wurden. Das gegenwärtige Ausmaß der Unkenntnis über die Gegenstände des gentechnischen Eingriffs läßt sich ebenso wenig als "Ungewißheiten jenseits der Schwelle praktischer Vernunft" definieren, wie die Forderung, sie als Teil des "Standes der Wissenschaft" und Risikofaktor in die Risikobewertung einzustellen, als "Verkennung der Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens": Denn daß Risiken mit der Unkenntnis über Zusammenhänge, in die eingegriffen werden soll, keineswegs sinken, sondern steigen, überschreitet weder die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens, noch ist das Ungewißheit jenseits der Schwelle praktischer Vernunft bzw. jenseits der Vernunft von Praktikern und Experten. Auch daß hohe Unkenntnisgrade der Genome keine "unentrinnbare Ungewißheiten" sind, liegt nicht jenseits der Vernunft von Praktikern und Experten: denn jenseits von ZKBS-Stellungnahmen zu Anträgen auf Freisetzungsgenehmigungen verkünden gerade sie lauthals die baldige Entschlüsselung aller Erbinformation. Das gegenwärtige Ausmaß der Unkenntnis über die Gegenstände gentechnischer Eingriffe als "unentrinnbare Ungewißheit" zu werten, verleugnet nicht nur, daß Wissenschaft an sich ein dynamischen Prozeß zu neuer Erkenntnis ist, was selbst das RKI betont, sondern verneint auch Fortschrittsgewißheit und beschleunigtes Fortschrittstempo, die gerade Politiker und diejenigendie Firmen unermüdlich beteuern, die Anträge auf Freisetzungsgenehmigungen stellen. Damit wird das gegenwärtige Ausmaß behebbarer Unkenntnis als "unentrinnbare Ungewißheit" umetikettirt und festgeschrieben - ein unglaublicher Etikettenschwindel! Der aber soll ermöglichen, das Verlangen nach Unkenntnisreduktion, die nach Beteuerungen der Gentechnik selbst mit rasantem Tempo fortschreitet, als Verkennung des menschlichen Erkenntnisvermögens zu etikettiern, die Grundrechtsverletzungen mit absoluter Sicherheit ausschließen wollen. Wenn ein Gericht das Verlangen von Freisetzungskritikeren, die von Gentechnik-Experten beteuerte rasante Unkenntnisreduktion abzuwarten, als Verkennung menschlichen Erkenntnisvermögens wertet, räumt es damit ein, daß es die Experten-Beteuerungen für selbstüberschätzende Verkennungen der eigenen Erkenntnisfähigkeit, mithin für unglaubwürdig hält. Dann aber hätte es allen Anlaß, auch die Sicherheitsbeteuerungen für unglaubwürdig zu halten. Wenn ein Gericht schnell behebbare Unkenntnis als "unentrinnbare Ungewißheit" ausgeben und jenseits der Grenzen praktischer Vernunft, jenseits der Vernunft der Praktiker, jenseits ihrer Erkenntnisfähigkeit ansiedeln will, daß Risiken allen Handelns nicht um so kleiner, sondern um so größer sind, je größer die Unkenntnis ist, dann bescheinigt es der "praktischen Vernunft", auf die es sich verlassen will, überraschend frühe und unterdurchschnittliche Grenzen. Dann sollte es sich aber weder auf sie berufen noch auf sie verlassen. Oder es müßte auch Autofahren in Unkenntnis von 95% der Verkehrsregeln und -zeichen genehmigen und die damit verbundenen Risiken als "unentrinnbare Ungewißheiten jenseits der schwelle praktischer Vernunft und insofern als sozialadäquate Lasten" allen Bürgern aufbürden. Der Ausschluß hoher Unkenntnisgrade aus der Tatsachenbasis der Risikoermittlung und -bewertung und ihre Wertung als "unentrinnbare Ungewißheit" läßt sich also auch mit dem 6. Leitsatz des BVerfG-Urteils zu Kalkar weder vereinbaren noch begründen.
6.2.1.4 Einzelfallprüfung als "ausstiegsorientierter Gesetzesvollzug"? Das OVG Berlin versuchte deshalb diesem Begründungsnotstand zunächst durch eine sehr einseitig "ergebnisorientierte" Hintertüre zu entkommen: Die Berücksichtigung der Unkenntnisgrade als Risikofaktor in der Tatsachenbasis der Risikoermittlung und -bewertung liefe "auf einen ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug hinaus, den § 1 Nr. 2 GenTG ausschließt." Aber auch diesen Fluchtweg aus dem Begründungsnotstand versperren die vollmundigen Verkündungen der "vernünftigen Praktiker und Experten": wenn Erbinformationen bald entschlüsselt sein werden, läuft die Berücksichtigung derzeitig noch hoher Unkenntnisgrade der Pflanzengenome als Risikofaktoren nicht auf einen "ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug" hinaus, sondern nur auf eine Genehmigungspraxis, die nicht nur dem Förderungszweck, sondern der Zweckambivalenz des GenTG - Förderung von Gentechnik und Schutz vor ihren Risiken - gerecht wird: die nämlich Freisetzungen von Pflanzen mit weitgehend erforschten Genomen genehmigt, jedoch von Pflanzen mit noch weitgehend unerforschten Genomen lediglich solange nicht, solange der niedrige "Stand der Erforschung" ihres Genoms, das ist der "Stand der Wissenschaft" in diesem Einzelfall, eine tragfähige Risikoermittlung und -bewertung nicht erlaubt. Weil die von § 16 (1) Ziff. 3 geforderten Berücksichtigung des "Standes der Wissenschaft", das ist u.a. der "Standes der Erforschung" des Pflanzengenoms, in der Einzelfallprüfung nur bei unerforschten Pflanzengenomen, nicht aber bei weitgehend Erforschten zur Genehmigungsverweigerung führt, entbehrt die Behauptung des OVG Berlin, es führe zu einem "ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug", wenn Unkenntnisgrade in die Tatsachenbasis der Risikobewertung einbezogen und hohe Unkenntnisgrade als Risiko zur Genehmigungsverweigerung führen würden, jeder Grundlage. Auch mit diesem Argument des OVG ist die Nichtberücksichtigung des gegenwärtig hohen Unkenntnisausmaßes juristisch nicht zu rechtfertigen.
6.2.1.4 Wegschauen ist "Beobachtung"? Aus diesem fortbestehenden Begründungsnotstand soll die Berufung auf eine Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums retten, die lediglich die weltweite Zahl der Freisetzungen nennt und darauf verweist, daß keinerlei "schädliche Einwirkungen" beobachtet worden seien. Unbeachtet bleibt von dieser Veröffentlichung, daß es bei diesen Freisetzungsversuchen kaum systematische Beobachtungen hinsichtlich "schädlicher Einwirkungen" gab. Der geringe Zeitraum, in dem überwiegend nicht systematisch beobachtet wurde, ist keine wissenschaftliche Tatsachengrundlage, um schon die Gefahr "schädlicher Einwirkungen" willkürfrei verneinen zu können. Wurden weder die völlige Unkenntnis der Regulationszusammenhänge noch die hohe Unkenntnis des Genoms der Pflanzen berücksichtigt, die freigesetzt werden sollen, noch die Tatsache, daß die meisten risikorelevanten Fragestellungen bei bisherigen Freisetzungsversuchen nicht systematisch untersucht wurden, ist die Tatsachenbasis wohl kaum "ausreichend" (VG Berlin) aber sicher nicht "vollständig" ermittelt (VG Stuttgart). Formulierungen wie "... wurden nicht beobachtet ...", " ... wurden keine Beobachtungen gemacht, die auf xy hindeuten ..." sind Wiederholungsmuster der Genehmigungsbegründung, die systematische wissenschaftliche Untersuchungen mit negativen Befunden suggerieren sollen. Nachhaken führt in der Regel zu dem Eingeständnis, daß nicht systematisch untersucht wurde, ob das fragliche Phänomen, das ein Risikoquelle wäre, aufgetreten ist oder nicht.
Angesichts völlig unbekannter Regulationszusammenhänge, unbekannter Insertionsorte und fast unbekannter Genome kann jedenfalls nicht willkürfrei ausgeschlossen werden, daß der Transfer reichs- und artfremder und/oder synthetischer Gene oder der gentechnische Eingriff selbst die unbekannten Regulationszusammenhänge eines Genoms in einer anderen Weise beeinflussen als Positionseffekte durch natürliche Transpositionen eines eigenen Gens (Mutationen). Das gleiche gilt selbst im Vergleich mit Mutationen, die in der modernen Züchtung z.B. mit radioaktiver Bestrahlung erzwungen werden, da angesichts natürlicher radioaktiver Strahlung wahrscheinlicher ist, daß die Evolution in den Regulationszusammenhängen Antworten auf Schwankungen radioaktiver Strahlung hervorgebracht hat, als daß sie das nicht getan hat. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß durch gentechnische Eingriffe an sich oder durch reichs- und artfremde oder synthetische Gene unbekannte Regulationszusammenhänge beschädigt werden und Transpositionen deshalb anders gesteuert werden als bei unbeschädigten Regulationszusammenhängen - somit andere eigene Gene ein- oder ausgeschaltet werden als bei natürlichen Transpositionen, deren Produkte neue, bisher unbekannte "schädliche Einwirkungen" hervorrufen oder Genprodukte entfallen, die für die Abwesenheit "schädlicher Einwirkungen" auf "Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge" Voraussetzung waren.
6.2.1.6 Gleiche Folgen bei Genmanipulation und Züchtung Mindestens bleibt eine gegenteilige Annahme - die Folgen des Transfers reichs- und artfremder oder synthetischer Gene oder des gentechnischen Eingriffs selbst unterschieden sich nicht von den Folgen natürlicher Transpositionen eigener Gene und damit auch nicht von den Folgen herkömmlicher Züchtung - extrem unsicher, da sie auf Unkenntnis der Regulationszusammenhänge und über 95% des Genoms beruht. Den Stellungnahmen der ZKBS zu den Anträgen von Agrevo und vanderHave auf Freisetzungen in Friemar, Gersten, Gersthofen, Wörrstadt und Buggingen ist weder eine Behandlung dieses Problems, noch ein Verweis auf frühere Stellungnahmen zu diesem Problem zu entnehmen. Auch die im Internet veröffentlichten Stellungnahmen der ZKBS enthalten keine Behandlung dieses Problems. In einer einzigen Stellungnahme proklamiert sie lediglich die rechtliche Gleichstellung inverkehrgebrachter GvPs mit Nutzpflanzen aus herkömmlicher Züchtung. Dies ist eine Lücke in der Tatsachenbasis und verletzt eindeutig die Forderung des VG Stuttgart, daß Risikobewertungen nur dann als willkürfrei zu werten sind, wenn bei Unsicherheiten die Annahmen auf der sicheren Seite liegen. Diese Annahme identischer Folgen bei gentechnischen Eingriffen und herkömmlicher Züchtung ist aber auch deswegen willkürlich, weil sie Eigenschaften eines nahezu unbekannten Gegenstandes oder Zusammenhanges vergleicht und Unterschiede verneint, obwohl für diese Verneinung jede Wissensbasis fehlt und Folgenunterschiede bei Methodenunterschieden an sich schon nur willkürlich verneint werden können, besonders aber dann, wenn das Objekt der Methodenanwendung überwiegend unbekannt ist: Archäologen kommen zu verschiedenen Ergebnissen, wenn sie bei Ausgrabungen entweder ausschließlich einen Pinsel oder ausschließlich einen Bagger einsetzen; Sozialforscher kommen zu verschiedenen Ergebnissen, wenn sie Gruppendynamik ausschließlich teilnehmend oder ausschließlich beobachtend erforschen. Die Verneinung von Folgenunterschieden bei Methodenunterschieden ist mit "praktischer Vernunft" jedenfalls weniger zu vereinbaren als deren Bejahung. Diese Einsicht liegt auch nicht jenseits der Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit. Verneinung von Folgenunterschieden bei Methodenunterschieden ist deshalb Willkür.
6.2.1.7 Kreuzungsbarrieren: "unnatürlich", weil genetischer Code universell? Diese Willkür der Verneinung von Folgenunterschieden bei Methodenunterschieden - besonders bei Überschreitung von Artgrenzen - kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Universalität des genetischen Codes reduziert werden: aus ihr folgt nämlich lediglich, daß alle Lebewesen diesen Code (=Buchstaben) lesen können, und keineswegs schon, daß jedes Lebewesen mit einem bis dato unbekannten Wort (=Gen) "richtige", "verständliche", "sinnvolle" Sätze oder Texte (=Genome, Genotypen) und Aussagen (Expressionen, Phänotypen) bilden kann. Dies hängt nämlich nicht nur von der universellen Gültigkeit des Zeichensatzes ab (= universeller genetischer Code), sondern auch von der Sprache und ihrer Grammatik (= Regulationszusammenhänge), die nicht selbst im bloßen Zeichensatz enthalten ist, sehr wohl aber mit ihm beschrieben werden kann.
6.2.1.8 "Junk-DNA": Was unbekannt ist, ist Schrott? Auch die "Annahme (...), daß 95% der Pflanzen-DNA nicht codierende Sequenzen enthält" oder "Junk-DNA" sei, vermag die Willkür der Verneinung von Folgenunterschieden bei Methodenunterschieden nicht zu reduzieren, da ihre Tatsachenbasis eben 95%ige Unkenntnis ist. Im Gegenteil: diese Aussage drückt das Ausmaß der Unkenntnis und Unsicherheit selbst aus: als bloße Annahme räumt sie implizit Unkenntnis von 95% der Pflanzen-DNA ein, und entscheidet dennoch explizit, daß die unbekannten 95% nicht codierende Sequenzen seien. Das ist offenkundig eine bloße, sich sogar selbst widerlegende Behauptung jenseits aller Wissenschaftlichkeit und Seriosität.
Die Verleugnung hoher behebbarer Unkenntnisgrade bei der Risikobeurteilung und ihr Ausschluß aus deren Tatsachenbasis, führt nicht nur zu absurden Rechtfertigungen, sondern auch zu absurden Folgen: So enthält die Verleugnung hoher behebbarer Unkenntnisgrade als Risikoquelle nicht nur die absurde Annahme, daß
sondern führt auch zu den absurden Folgen, daß
Wegen der teilweise absurden bisherigen Argumentation und iden absurden Folgen eines Ausschlusses hoher behebbarer Unkenntnis aus der Tatsachenbasis der Risikobewertung im Widerspruch zu sowohl § 6 (1) Satz 2 GenTG als auch zum deutlichen Hinweis des BVerwG, daß Unsicherheiten und Wissenslücken als Risikoquellen in die Tatsachenbasis einzubeziehen sind, wurde im Fall Wippingen erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.
6.2.1.10 Zirkuläre Flucht aus Begründungsnotstand? Auch wenn die bisherigen Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Ausnahme abgewiesen und die Verfassungsbeschwerde im Fall Buggingen nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt seien, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der mit den Klagen verbundene Diskurs Bewegung innerhalb der Gerichte erzeugt. Das zeigen besonders deutlich die anfänglich verweigerte Anerkennung einer Einkreuzung als Sachbeschädigung und der Hinweis des OVG Berlin auf die Rechtswidrigkeit von Nachmeldungen im "vereinfachten" Verfahren. Letztlich ist auch die Verneinung der Verletzung in eigenen Rechten, die Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist, darauf angewiesen, daß nicht Willkür der Risikoverneinung eingeräumt werden muß. Alle bisherigen Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes und die Begründungen der abweisenden Beschlüsse haben den Freisetzungkritikern nicht nur ermöglicht, den Begründugsnotstand der Gerichte und die Schwachstellen ihrer Argumentation zu erkennen; sie können auch auf Seiten der Gerichte Einsichten vorbereitet haben, unter denen die Verneinung der Verletzung eigener Recht mit der Verneinung von Willkür beim Ausschluß hoher Unkenntnis aus der Tatsachenbasis zusammenbricht und eine Verfassungsbeschwerde doch zur Entscheidung angenommen wird. Denn auch im Umgang mit hohen Unkenntnisgraden sind erstaunliche Bewegungen oder Unterschiede zwischen dem 1. und 2. Senat des OVG Berlin zu erkennen: Die Willkürfreiheit der Rsikoverneinung die zwar noch im Nebel der "summarischen Erfolgseinschätzung" über Wasser gehalten - doch erkennbar mit dem Rücken zur Wand:
Das sieht schon sehr nach Rechtsfehlern aus, die zur Annahme der Verfassungsbeschwerde und - auch beim EUGH - zur Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes führen müßten, weil nur durch diese Rechtsfehler die Willkürfreiheit der Rsikobewertung, folglich die Risikoverneinung, folglich die Verneinung der Verletzung in eigenen Rechten aufrecht erhalten werden kann. Im Nebel "summarischer Erfolgseinschätzungen" kann jedoch die angebliche "Willkürfreiheit" des Ausschlusses hoher Unkenntnisgrade aus der Tatsachenbasis besser über Wasser gehalten werden als in Hauptsachenverfahren mit Beweiserhebung. Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ist deshalb trotz aller Verspätung unumgänglich. In der Begründung der Klage in der Hauptsache sollte der Ausschluß hoher Unkenntnisgrade aus der Tatsachenbasis auch mit dem Vortrag angegriffen werden, daß er
6.2.1.11 Methodenamnesie und Kulturverlust Die Genehmigungen könnten in Hauptsacheverfahren auch mit einem Rückblick auf die in der Atomphysik, der Toxikologie praktizierten und darüber hinaus in der Statistik zur Verfügung stehenden systematischen Methoden für den Umgang mit Unkenntnis angegriffen werden. Für die Risiken von kerntechnischen Versuchen wie dem "Manhatten-Projekt" wurde in den USA in den 40er Jahren eine Methode zur Analyse und quantifizierten Darstellung von Risiken bei Handeln in höchster Ungewißheit entwickelt (Monte-Carlo-Verfahren in Verbindung mit Delphi-Umfragen). Unerwünschte Folgen werden dabei von vielen Experten hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Auftretens jeden Gliedes ihrer Kausalketten und das Ausmaß von Kenntnislücken in diesen Kausalketten eingeschätzt, um ein Meinungsbild über die Wahrscheinlichkeit der unerwünschten Folge und die Fehlerwahrscheinlichkeit des Meinungsbildes zu erhalten. Die verantwortlichen Wissenschaftler machten die Durchführung des Versuches damals selbst davon abhängig, daß sich ein Consense über das Ausbleiben der unerwünschten Folge und eine geringe Fehlerwahrscheinlichkeit des Consense ergeben würde. Davon ist das Technikfolgenabschätzungsverfahren des Wissenschaftszentrums Berlin aber auch das Vorgehen der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit weit entfernt. Im Bereich der Akzeptanzprognose sind vergleichbar aufwendige Umfragen bei Experten jedoch zu finden (Delphi-Umfrage des Fraunhofer-Institutes). Weder in den Antragsunterlagen, noch in den Stellungnahmen der ZKBS, noch in den Genehmigungsbegründungen des RKI finden sich Aussagen über die Validität der Ergebnisse von Untersuchungen, auf die sich Risikoverneinungen stützen, geschweige denn Aussagen zur Fehlerwahrscheinlichkeit einer Risikoverneinung. Statt dessen dominieren Untersuchungen der Antragsteller ohne solche Validitätsaussagen, unzulässige Schlüsse vom Teil aufs Ganze (weil sich das pat-Gen nicht im Pollen exprimiert, wird neues allergenes Potential in der ganzen Pflanze verneint ) und Suggestionen von Untersuchungen mit negativen Befunden ( "Hinweise auf das xy-Risiko wurden nicht beobachtet") Das alles sieht nicht danach aus, daß die Risikobeurteilung dem Stand der Wissenschaft entspricht, wie es das Gentechnikgesetz eindeutig fordert. Dehalb ist es unumgänglich, durch ein Gutachten zu klären, ob
Die Fragestellung für ein solches Gutachten wird gegenwärtig von mir erarbeitet. |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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