Klagen gegen Freisetzungen


das stete Tröpfchen .... logo.gif (4976 Byte)

6
Abweisungs-
strategien

 

6.1 Übersicht

Obwohl eine gründliche Beweiserhebung wegen der nur "summarischer Einschätzung der Erfolgsaussichten" unterbleibt, wird die Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes (WvR) hinsichtlich der Risikoverneinung mit den gleichen Argumenten begründet, wie sie in der Verhandlung der Hauptsache nach gründlicher Beweiserhebung (Sachverständigenstreit) diskutiert würden. Das gilt auch bei Klagen gegen Freisetzungen im sogenannten "vereinfachten Verfahren"

Daß Klagen gegen die Genehmigungen keine Aussichten auf Erfolg hätten, wird von den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen mit folgenden - angreifbaren - Argumentationsstrategien behauptet:

Höchste Unkenntnis über die Zusammenhänge, in die eingegriffen wird (Pflanzengenome, Bodenorganismen, Bodenökologie), sei "unentrinnbare Ungewißheit" jenseits der Grenzen "praktischer Vernunft". Im Sinne des Kalkar-Beschlusses des BVerfG könne höchste Unkenntnis deshalb zu recht aus der Tatsachenbasis der Risikobewertung ausgeschlossen werden. Denn anderenfalls käme es zu einem "ausstiegsorientierter Gesetzesvollzug", die Folge wäre. Dadurch wird jedoch höchste Fehlerwahrscheinlichkeit der Annahmen über Risiken in der Risikobewertung nicht als Risikofaktor berücksichtigt (Beispiel: OVG Berlin, Buggingen).

Da die Beweislast beim Anfechtungskläger, meist betroffenen Laien liegt, wird Unwissen aus dem Mangel an Untersuchungen und Forschung über die Zusammenhänge, in die eingegriffen wird, als Risikolosigkeit gewertet, solange der Laie nicht mit Untersuchungen und Forschungsergebnissen Risiken beweist. Das ist geradezu paradox (Beispiel: hGt von Raps über Pflanzenviren auf andere Kulturen, Klage Wölfersheim, Gutachten Öko-Institut; WZB Heft 3)

Erkennbare Risiken gentechnischer Eingriffe werden unter Verleugnung ihrer qualitativen Besonderheiten mit natürlichen Vorgängen gleichgesetzt:: so wird die besondere Risikoqualität horizontalen Gentransfers synthetischer und/oder reichs-/artfremder Gene sowie dadurch in Mikroorganismen ausgelöster Transpositionen und Positionseffekte trotz vollständigen Unwissens über die Genome von über 93% der Bodenorganismen, trotz bevorstehender Massenhafter Ausbringung genmanipulierter Nutzpflanzen verneint, weil hGt, Transpositionen und Positionseffekte auch natürlich vorkommen. Die Möglichkeit, daß durch synthetische und/oder reichs-/artfremde Gene anders als durch reichs-, art- oder biotopeigenen hGt die unbekannten Regulationszusammenhänge der Genome von existenten, aber zu über 93% völlig unerforschten und in ihren Eigenschaften völlig unbekannten Mikroorganismen gestört werden, z.B. bisher ausgeschaltete pathogene oder ökologische Gleichgewichte störende Gene eingeschaltet werden oder Gene ausgeschaltet werden, deren Produkte pathogene Produkte anderer Gene neutralisieren, einen Beitrag zu ökologischen Gleichgewichten leisten oder destabilisierende Populationsverschiebungen auslösen oder verhindern, wird dadurch erst gar nicht bedacht. und als Risiko nicht anerkannt.. Unterschiede zwischen den Folgen der Freisetzung genmanipulierter Pflanzen und den Folgen des Anbaus herkömmlicher Züchtungen werden völlig verneint (Beispiel: Antibiotikaresistenz, Klage Renningen)

Konkretisierte Risiken werden als sozial zumutbare (sozailadäquate) Restrisiken gewertet (Beispiel: Allergien, Klage Buggingen)

Aus Eigentumsverletzungen lasse sich die Genehmigungsunfähigkeit nicht herleiten, weil das GenTG nicht von zivilrechtlichen Schadenersatz- und Abwehransprüchen abschneide;

Diese Argumentationsstrategienwerden im Folgenden detailliert dargelegt und kritisiert.


voriger Abschnitt       Inhalt       Anforderung       nächster Abschnitt

Justitias neuer Heiligenschein?

Erst sah sie gut.
Zu gut?

Dann wurden
ihr die Augen
verbunden

Statt nichts,
sieht sie heute

Sterne

- trunken

von den
Verheißungen

der Gentechnik.

Und glaubt schon,
sie  vom Himmel
zu holen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiligenschein oder Sternchennebel ....dnavert.gif (29168 Byte)