Klagen gegen Freisetzungen |
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vefassungswidrig und ohne gültige Rechtsgrundlage? Dieser Weg, unter Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz vollendete unabänderliche Tatsachen zu schaffen, war EuropBio, dem europäischen Interessenverband aller an Gentechnikanwendungen interessierten Konzerne, der EU-Kommission und der Bundesregierung anscheinend noch nicht sicher und schnell genug: Mit einer rechtlich äußerst fragwürdige Entscheidung der EU-kommission, die von der CDU-Bundesregierung als "in der BRD unmittelbar geltendes EU-Recht" ausgegeben wurde, das sogenannte "vereinfachte" Genehmigungsverfahren wurde Freisetzern ermöglicht, u.a. an beliebigen Orten Freisetzungen ohne Information der örtlichen Behörden und der Bevölkerung durchzuführen, sobald die Orte der Genehmigungsbehörde, dem RKI, "nachgemeldet" wurden. Das RKI hat nach Eingang der Nachmeldung eine Einspruchsfrist von 15 Tagen. Danach kann die Freisetzung nicht mehr gestoppt werden. Voraussetzung ist lediglich, daß es die Freisetzung der gleichen GVOs zuvor für einen einzigen Ort im "Standardverfahren" (nach dem Gentechnikgesetz) genehmigt hat. Obwohl die EU-Kommission bei der Betimmung von Kriterien für die Zulassung "vereinfachter" Verfahren noch betont hatte, daß Risiko und Sicherheit von Freisetzungen auch von den Gegebenheiten des Standortes abhängen, ist eine prüfung der Standortgegebenheiten innerhalb der Einspruchsfrist von 15 Tagen nicht möglich. Weil örtlichen Behörden und die Bevölkerung nun nicht mehr über Freisetzungen informiert werden müssen, ist die Verschleppung von Verfahren zur Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr erforderlich: wenn Betroffene Bürger überhaupt noch von einer Freisetzung erfahren, dann durch die unabänderliche Tatsache der Freisetzung selbst. Schon eine Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Eilverfahren, das seinen Namen noch verdiente, käme zu spät. Durch diese Kommissionsentscheidung, die die Bundesregierung durch Zustimmung ("Beitritt") für die BRD zu "unmittelbar geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht" machen wollte, ist bei Freisetzungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz endgültig demontiert. Bei europaweit mehrheitlicher Ablehnung von Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion ist schon das ein Fußtritt für die Bürger und Demontage von Demokratie. Aber nicht nur das: die Auffassung der Bundesregierung, durch Ihren "Beitritt" sei die Kommissionsentscheidung in der BRD "unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht" tritt auch Bundestag und Bundesrat mit Füßen. Denn der Bundestag hatte im Gentechnikgesetz geregelt, daß verfahrensvereinfachende Kommissionsentscheidungen nur dann in eine Rechtsverordnung umgesetzt werden können, wenn sie von der europäischen Freisetzungsrichtlinie gedeckt sind, und in der BRD nur gültig wird, wenn die Umsetzung in eine Rechtsverordnung auch erfolgt und diese die Zustimmung des Bundesrates erhält.. Darauf htte der Bundesrat mit einem Entschließungsantrag aufmerksam gemacht. Aber weder ist die Kommissionsentscheidung von der europäischen Freisetzungsrichtlinie gedeckt, noch hat die Bundesregierung die Umsetzung in eine Rechtsverordnung für nötig gehalten, noch eine Zustimmung des Bundesrates eingeholt. Die Kommissionsentscheidung selbst sowie die Auffassung der Bundesregierung, durch ihre Zustimmung sei sie in der BRD unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht", sind also obendrein durch und durch rechtsbrüchig. Auf diese gehäuften Rechtsbrüche wurde in parlamentarischen Anfragen an die EU-kommission und die Bundesregierung frühzeitig hingewiesen. Die EU-Kommission räumte ein, daß die Anfragen rechtliche Fragen aufgeworfen hätten., blieb in den brisantesten Punkten dennoch Antworten schuldig, Die Bundesregierung beharrte starr auf ihrem Standpunkt. Zur Zeit liegt ein Vorschlag der EU-Kommission zur Novellierung der Freisetzungsrichtlinie vor, der die eingeräumten rechtlichen Probleme wohl dadurch beseitigen möchte, daß das "vereinfachte" Verfahren in der Freisetzungsrichtlinie selbst geregelt werden soll. Außer der Erhöhung der Einspruchsfrist von 15 auf 30 Tage und der Klarstellung, daß diese Frist wirklich nur eine Einspruchsfrist für die Genehmigungsbehörde und nicht etwa auch eine Wartefrist für die Freisetzer ist, ändert sich an dem "vereinfachten" Verfahren, wie es durch die rechtsbrüchige Kommissionsentscheidung geregelt war, nichts. Insbesondere ist weiterhin die Möglichkeit offen, Freisetzungen Behörden und Bürgern vor Ort zu verheimlichen. Da eine europäische Richtlinie nach dem EG-Vertrag jedoch nur hinsichtlich Ihres Zieles für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, die Wahl der Form und der Mittel, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll, jedoch innerstaatlichen Stellen überlassen ist (Art. 189 Abs. 3 EGV), sind die konkreten Regelungen nun klar und eindeutig keinesfalls in der BRD "unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht". Wenn auch die Formulierungen des Gentechnikgesetzes in § 14 (4) mit einer so novellierten Freisetzungsrichtlinie nicht mehr unmittelbar kompatibel sind (Wegfall des in § 14 Abs. 4 benannten Artikel 6 Abs. 5 der Freisetzungsrichtlineíe), stellt der rechtliche Status der Richtlinie in Verbindung mit dem Gentechnikgesetz jedoch klar, daß es ohne Umsetzung des in ihr geregelten "vereinfachten" Verfahrens in eine Rechtsverodnung und ohne Zustimmung des Bundesrates zu dieser Rechtsverordnung in der BRD keine Rechtsgrundlage für "vereinfachte" Verfahren gibt. Bis auf die Rechtsbrüchigkeit der Kommissionsentscheidung selbst ändert sich durch den Kommissionsvorschlag an der Rechtsbrüchigkeit "vereinfachter" Verfahren in der BRD nicht das Geringste. Dies gilt vor allem weiterhin für die Demontage des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, wenn die Regelungen der Freisetzungsrichtlinie in eine BRD-Rechtsverordnung umgesetzt werden. Solange Freisetzungen verheimlicht und so durchgeführt werden können, daß Entscheidungen über Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes erst nach der Freisetzung möglich sind, ist das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz von vornherein demontiert. Das ändert sich erst, wenn Freisetzer verpflichtet werden, Bürger zu informieren und die Freisetzung nicht vor Ablauf der Klagefrist und im Falle von Klageerhebungen, nicht vor Entscheidungen über Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes zu beginnen. Vermutlich würden dann aus verschleppten Eilferfahren plötzlich beschleunigte Eilverfahren. Bisher liegen auch in Klagen gegen Freisetzungen im sogenannten "vereinfachten Verfahren" lediglich Beschlüsse des Berliner VG und OVG zu Anträgen auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Auch in diesen Verfahren gilt, was oben zum Sofortvollzug und im Folgenden zu den Abweisungsstrategien in der Frage der Risikobewertung gesagt ist. Zusätzlich ist in diesen Verfahren aber auch die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des "vereinfachten" Genehmigungsverfahrens Entscheidungsgegenstand. Gegen die Rechtmäßigkeit der angeblichen "Rechtsgrundlage" der "vereinfachten" Verfahren kann vorgebracht werden: 1. im Rahmen europäischen Rechts:
2. im Rahmen des Gentechnikrechts der BRD
Erfreulicherweise bezweifelt selbst das VG Berlin ausdrücklich, daß die Rechtsgrundlagen der "vereinfachten" Verfahren rechtmäßig sind und bezeichnet auch in diesem Fall die Genehmigung weder als offenkundig rechtmäßig noch als offenkundig rechtswidrig. Um so erstaunlicher ist, daß es dennoch - ohne gründliche Erörterung der Angriffspunkte - vorläufigen Rechtsschutz verweigert und das damit begründet, daß für die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Kriterien nach dem Recht der BRD, sondern Vorschriften für Klagen vor dem EUGH nach dem EG-Vertrag maßgeblich seien und sich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen nicht zu dem in der Rechtsprechung des EUGH geforderten erheblichen Grad verdichtet hätten,. Ob dies haltbar ist, bedarf dringend der Überprüfung. Denn das Gericht legt Rechtsschutzkriterien des EUGH an, obwohl es selbst die Rerchtmäßigkeit und damit auch die Geltung der europäischen Rechtnorm für diesen Fall bezweifelt. Damit setzt es trotz eigener Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Geltung europäischer Regelungen anstelle des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, das die Verfassung der BRD garantiert, vage formulierten Rechtsschutzmaßstäbe des EUGH, die jede Entscheidung über eine Vollzugsaussetzung letztlich der Subjektivität des entscheidenden Richters überlassen (ab wann sind Zweifel ausreichend, um erheblich zu sein?). Es wäre eine Katastrophe für die Demokratie, wenn nach der Rechtsprechung des EUGH die nationale verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gerade in Fällen rechtlich zweifelhafter europäischen Gemeinschaftsregelungen von der Subjektivität der Richter eines VG ausgehebelt werden könnte. Obwohl die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache auch hier als offen festgestellt werden (s.o.), wird der Rechtsschutz unter Verneinung von Risiken aus hohen Unkenntnisgraden und neuen Allergipotentialen und Verletzung in eigenen Rechten aufgrund von Interessenabwägung verweigert.. Gegen den Beschluß des VG Berlin in den Fällen Wippingen und Johannisdorf wurde Beschwerde beim OVG Berlin eingereicht. Das war teilweise erfolgreich. Denn das OVG hat die Rechtswidrigkeit des vV unterstrichen, weil die EU-Kommission ihre Kompetenzen überschritten (s.o. 1d) und widerrechtlich in die Gestaltungsrechte der Mitgliedstaaten eingegriffen habe (s.o. 1e), die Bundesregierung weder eine Rechtsverordnung für vereinfachte Verfahren vorgelegt, noch die Zustimmung des Bundesrates eingeholt habe und Ihre Auffassung, die Kommissionsentscheidung sei durch ihren "Beitritt" in der BRD "unmittelbar geltendes Recht" weder mit Art. 189 Abs 3-4 noch mit Art. 80 Abs 1 GG vereinbar sei. (s.o. 2). Mit den übrigen Gründen für die Widerrechtlichkeit der kommissionsentscheidung hat es sich nur deswegen nicht befaßt, weil die behandelten Gründe (1. d) und e)) zur Rechtswidrigkeit schon ausreichten. Welcher brisannte Angriff auf demokratische Mitwirkungsrechte der - rechtswidrigen - Auffassung der Bundesregierung innewohnt, Kommissionsentscheidungen könnten schon durch Zustimmung der Bundesregierung in der BRD zu unmittelbar geltendem Recht gemacht werden, hat das OVG Berlin ebenso deutlich wie vorsichtig hervorgehoben. Es betont, daß die Auffassung der Bundesregierung erlauben würde, verfassungsrechtlich garantierte Mitwirkungsrechte im Gewande von Kommissionsentscheidungen zu überwinden. Dem erteilt das OVG eine klare Absage. Nichts ist nötiger: denn die Auffassung der Bundesregierung generalisiert die Möglichkeit, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und demokratische Mitwirkungsrechte auch in anderen Bereeichen als der Gentechnik per "Beitritt" zu Entscheidungen der EU-Kommission auszuhebeln Das OVG räumt sogar unter Verweis auf Urteile des BVerfG die Notwendigkeit ein, die Rechtswidrigkeit der vV (Kommissionsentscheidung 94/730/EG) in einer Vorabentscheidung vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) feststellen zu lassen, mit der Folge, daß dann auch wegen der von ihm betonten erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommisssionsentscheidung bis zur Entscheidung des EUGH der vorläufige Rechtsschutz wiederhergestellt werden könnte, wenn die Entscheidung dringlich ist (ist sie: Eilverfahren) und dem Antragsteller ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. (hängt von der Tragfähigkeit der Risikobewertung ab). Obwohl das OVG nach Art. 177 Abs. 4 EGV dazu verpflichtet wäre, hat es davon aber abgesehen, weil dies nach Rechtsprechung des EUGH aus dem Jahre 1977 nicht zwingend sei, wenn die Einholung einer Vorabentscheidung noch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen könnte. Dieser Verzicht auf die Ausschöpfung der als notwendig und möglich eingeräumten Rechtsmittel steht zur betonten rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung und deren brisantem antidemokratischen und verfassungsbrüchigen Mißbrauch durch die Bundesregierung, der eine rechtswidrige Kommissionsentscheidung in der BRD zu unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht machen soll, in krassem Mißverhältnis: würde der EUGH in einer Vorabentscheidung die Verstöße der Kommissionesntscheidung gegen europäisches Recht, u.a. die Freisetzungsrichtlinie, feststellen, auf die das OVG hinweist, müßte er die Kommissionsentscheidung aufheben. Nachmeldungen wären dann nicht mehr möglich, weil ihnen jede Rechtsgrundlage fehlt.e. Dieser Folge weichen die VGs aber mit dem wenig überzeugend begründeten Verzicht auf die Einschaltung des EUGH erkennbar aus. Letztlich verschleppen sie auch hier die Klärung von Fragen, die zum Aus für heimliche Freisetzungen und die Demontage effektven Rechtsschutzes führen würde. Auch hier ist die unabänderliche Tatsache der Freisetzung längst geschaffen! Auch hier käme die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes längst zu spät und wäre wirkungslos. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist deshalb längst verletzt. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EUGH in das Hauptsacheverfahren zu verschieben, schiebt lediglich diese Feststellung hinaus und ermöglicht, im Nebel der Rechtsunsicherheit mit rechtswidrig nachgemeldeten heimlichen Freisetzungen fortzufahren - in der Hoffnung, daß den Klägern allmählich die Motivation und die Finanzen ausgehen und das Aus für Nachmeldungen so lange wie möglich hinausgeschoben oder sogar ganz vermieden werden kann. Dem kann nur mit einer privaten Klage vor dem EUGH und einer Verfassungsbeschwerde begegnet werden. Zu beidem haben sich die Kläger in Johannisdorf (EUGH-Klage) und Wippingen (Verfassungsbeschwerde) entschieden. Demokratie muß immer wieder aufs Neue errungen werden. In der Durchsetzung von Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion wird sie gegenwärtig selbst mit juristischen Mittel demontiert. Dagegen ist entschlossenes Handel - auch auf den verbleibenden Rechtswegen - unumgänglich. Zusammenfassung Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat das sogenannte "vereinfachte" Verfahren gegenwärtig keine gültige Rechtsgrundlage. Nachmeldungen sind deshalb rechtswidrig, nachgemeldete Freisetzungen rechtsbrüchig. Darauf hat das OVG Berlin inzwischen viermal hingewiesen. Darüber hinaus und unabhängig davon demontiert das sogen. "vereinfachte" Verfahren wie die Anordnung des Sofortvollzuges das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil Freisetzungen unabänderliche Tatsachen sind und bei Klagen gegen die Zulassung nachgemeldeter Freisetzungen selbst die gerichtliche Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes in einem "Eilverfahren", das seinen Namen noch verdiente, die Schaffung der unabänderlichen Tatsache Freisetzung nicht mehr abwenden kann. Aus dieser Demontage des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz kommt das sogen. "vereinfachte" Verfahren nicht heraus: Weder die Heilung nationaler noch europäischer Rechtsmängel, etwa durch die Regelung des "vereinfachten" Verfahrens nicht mehr durch die 94/730/EG oder eine andere Kommissionsentscheidung, sondern in der novellierten Freisetzungsrichtlinie selbst, und Umsetzung der dortigen Regelung in eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, behebt die grundsätzliche Verspätung aller Rechtsmittel gegenüber der Schaffung einer unabänderlichen Tatsache durch die Freisetzung. Vor dem Eingeständnis des Verfassungsbruchs und der Demontages des effektiven Rechtsschutzes, damit der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, können die Gerichte nur noch in den Nebel der "summarischen Erfolgseinschätzung" flüchten. Dort müssen sie die Willkür der Risikobewertung verneinen, um die Verletzung eigener Rechte des Klägers verneinen und vorläufigen Rechtsschutz verweigern zu können, damit die Wirkungslosigkeit des Rechtsschutzes und damit der Verfassungsbruch nicht offenkundig wird. Verfassungsbruch und Demontage effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit würde auch offenkundig, wenn das OVG Berlin seiner Verpflichtung nach Art. 177 (4) EGV nachkäme, die Vorabentscheidung des EUGH einzuholen und den Vollzug bis zur EUGH-Entscheidung auszusetzen, d.h. den vorläufigen Rechtsschutz wiederherzustellen. Der ist nämlich längst wirkungslos, da die unabänderliche Tatsache Freisetzung längst geschaffen ist. Also beruft es sich auf eine Entscheidung des EUGH aus einer Zeit, in der noch kaum einer von Gentechnik redete, um dieses Eingeständnis und damit das Ende der Nachmeldungen noch etwas hinauszuzögern. Auch das braucht die Flucht in den Nebel der "summarischen Erfolgseinschätzung" und er bloßen Willkürfreiheit der Risikoverneinung, um die Verletzung in eigenen Rechten verneinen zu können. Diese Willkürfreiheit der Risikoverneinung steht jedoch wegen hochgradiger, aber behebbarer Unkenntnis der Pflanzengenome und zunehmenden Befunden, die die Relevanz dieser Unkenntnis als Risikoquelle und die Willkür ihrer Nichtbeachtung, somit die Willkür der Risikoverneinung untermauern, auf äußerst tönernen Füßen: denn Verneinung von Eigenschften nahezu unbekannter Gegenstände ist prinzipiell willkürlich (s.u. Risiken). |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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