Klagen gegen Freisetzungen |
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bei Freisetzungen verfassungswidrig? Nicht ganz einheitlich fallen auch die Einschätzungen der Erfolgsaussichten aus: betonte das VG Berlin im Falle Buggingen noch, daß die Genehmigung weder offenkundig rechtens noch offenkundig widerrechtlich sei, so verneint das OVG Berlin jegliche Erfolgsaussichten. Die gerichtliche (Vorab-)Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Dreh- und Angelpunkt in den bisher dominierenden Eilverfahren um die Aufhebung der Sofortvollzuganordnung (= Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes). Mit Anträgen auf Freisetzungsgenehmigungen wird von den Freisetzern grundsätzlich die Anordnung des Sofortvollzuges beantragt. Ordnet die Genehmigungsbehörde den Sofortvollzug an -was sie regelmäßig tut - kann selbst eine Klage gegen die Genehmigung die Freisetzung nicht mehr aufhalten - es sei denn, in Eilverfahren würde die Anordnung des Sofortvollzuges wieder aufgehoben und damit der vorläufige Rechtsschutz wieder hergestellt. Darüber entscheiden die VGs ohne Beweiserhebung durch "summarische Einschätzung" der Erfolgsaussichten in der Hauptklage gegen die Genehmigung. Erscheint den VGs die beklagte Genehmigung als "weder offenkundig rechtens, noch offenkundig widerrechtlich", entscheiden sie durch Abwägung der Interessen von Klägern und Freisetzern. Bisher wurden entweder die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint oder die Interessen der Freisetzer höher bewertet. (Buggingen). Außerdem wurde bisher regelmäßig erst weit nach der Freisetzung, sogar erst nach der Ernte der Freigesetzten Pflanzen, über die Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Entscheidet ein VG durch Interessenabwägung gegen die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes, gerät diese Entscheidung bei Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen von vornherein in verfassungsrechtliche Probleme: Denn das BVerfG hatte in seinem Urteil zu Mülheim-Kärlich betont, daß die Interessenabwägung verfassungswidrig sein könnte, wenn die Erfolgsaussichten offen sind und durch die Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund von Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers unabänderliche Tatsachen geschaffen werden können.. Da die Interessenabwägung vorraussetzt, daß ein Gericht Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Genehmigung für gleich wahrscheinlich hält, ist Rechtmäßigkeit und Widerrechtlichkeit der Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund von Interessenabwägung ebenfalls gleich wahrscheinlich. Werden aufgrund der Genehmigung und der Anordnung des Sofortvollzuges unabänderliche Tatsachen geschaffen, ist auch die Wahrung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht wahrscheinlicher als seine Verletzung. Grundrechtsverletzungen können aber weder "ein bißchen", noch mit Wahrscheinlichkeiten um 50% oder darunter hingenommen werden. Insofern verletzt die Interessenabwägung an sich bei offenen Erfolgsaussichten und der Unabänderlichkeit der genehmigten Tatsachen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) gegen die Herbeiführung irreparabler Tatsachen. Alle beteiligten Behörden und Gerichte haben bisher eingeräumt, daß Verschleppung genmanipulierter Pflanzen, Pflanzenteile, Samen oder Pollen durch Wind, Vögel, Wildtiere, Kinder oder Böswillige und durch hGt von der Pflanze zu Mikroorganismen möglich sind. Dann aber sind Freisetzungen unabänderliche Tatsachen! Denn wie soll Verschlepptes und Mikroorganismen nach horizontalem Gentransfer (hGt) aufgefunden und wieder eingesammelt werden? Das unterscheidet die Sachlage bei Freisetzungen entscheidend von der bei atomrechtlichen Genehmigungen: AKWs können abgeschaltet, Bauwerke wieder abgerissen, Grundstücke wieder renaturiert werden - die geschaffenen Tatsachen sind dort - im Gegensatz zu Freisetzungen - keineswegs unabänderlich! Bei Freisetzungen genmanipulierter Organismen läuft die Anordnung des Sofortvollzuges von vornherein in Gefahr, das Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu verletzen, weil Freisetzungen grundsätzlich unabänderliche Tatsachen schaffen. Aber genehmigt das RKI eine Freisetzung, muß es auch einen beantragten Sv anordnen, denn mit der Ablehnung des Antrages auf Sofortvollzug räumte es nämlich entweder Unsicherheiten in der Risikobewertung oder die Möglichkeit von Rechtsfehlern in der Genehmigung ein und müßte deshalb schon die Genehmigung verweigern. Die mit der Anordnung des Sofortvollzuges latente Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz tritt bei der Genehmigung unabänderlicher Tatsachen schon dann ein, wenn VGs erst nach der Schaffung der unabänderlichen Tatsache über Anträge auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes (= Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung) entscheiden. Denn würden sie den vorläufigen Rechtsschutz wiederherstellen, käme das ja in jedem Falle zu spät. Bisher wurde in keinem Fall vor der Freisetzung entschieden. Wird - wie in den Fällen Buggingen und Wölfersheim - fast ein halbes Jahr nach einer Freisetzung noch eine mündliche Verhandlung mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen anberaumt, ist das eine völlig sinnlose und zynische Show-Veranstaltung, wie sie Albert Grundei beklagte, die nur weiter verschleppt und die Kosten in die Höhe treibt. Die kurze Ladungsfrist soll wohl verhindern, daß dies noch vor der Verhandlung bemerkt und "an die große Glocke gehängt" wird. Wird dann - wie in den Fällen Buggingen und Wölfersheim - nach schon erfolgter Freisetzung (!) die Genehmigung als "weder offenkundig rechtens noch offenkundig widerrechtlich" gewertet, ist der Weg zur Interessenabwägung aufgrund der eingeräumten Verschleppungs- und Verbreitungsmöglichkeiten nach dem Beschluß des BVerfG zu Mülheim-Kärlich im Grunde versperrt. Wird die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutz dennoch durch Interessenabwägung entschieden, wird damit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz offenkundig demontiert. Entsprechenden Sachvortrag in der Beschwerde gegen die Rechtsschutzverweigerung durch das VG Berlin hat das OVG Berlin völlig ignoriert und nur das Ergebnis der Interessenabwägung bestätigt. Um aber die Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes zu retten und dem Vorwurf offenkundiger Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu entkommen, hat es die Erfolgsaussichten nicht mehr - wie noch das VG Berlin - als offen eingeschätzt, sondern völlig verneint, weil eine Verletzung in eigenen Rechten wegen der Willkürfreiheit der Risikobewertung durch die ZKBS und das RKI nicht vorliege. Aus welchen Gründen auch immer die Verfahren regelmäßig über den Freisetzungszeitpunkt hinaus verschleppt werden, immer verstricken sich die Gerichte damit in den Zwang, die Risikoveneinung bestätigen zu müssen, um nicht
Dazu schöpfen sie den Ermessensspielraum voll aus, den ihnen die "summarische" Erfolgseinschätzung in Verfahren zur Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes läßt. Solange die Risikoverneinung im Nebel dieses Ermessensspielraumes über Wasser gehalten werden kann, weil eine Beweiserhebung im Verfahren um die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt solange kann auch die Verletzung des Klägers in eigenen Rechten verneint, vorläufiger Rechtsschutz verweigert und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch Verfahrensverschleppung - angeblich wegen Überlastung der Gerichte - demontiert werden. |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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