Klagen gegen Freisetzungen |
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- Oder: alle Macht politisch berufenen Experten? In der Rechtsprechung zu atomrechtlichen Genehmigungen hat sich die Auffassung entwickelt, der Gesetzgeber habe der Verwaltung die Letztentscheidung wissenschaftlicher Streitfragen übertragen. Dazu sei per Gesetz nach dem Vorbild des Atomrechts zur fachlichen Beratung der Genehmigungsbehörde (RKI) die "Zentrale Kommission für biologische Sicherheit" (ZKBS) eingerichtet worden. Es könne deshalb nicht "Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein (...), die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Verwaltungsgerichte hätten sich deshalb auf eine Rechtskontrolle der Verwaltungsentscheidung zu beschränken, die lediglich die Prüfung umfasse, "ob die Genehmigungsbehörde die Tatsachenbasis ausreichend ermittelt, die Maßstäbe willkürfrei erarbeitet und die Bewertung der Risiken unter Hinzuziehung des vorhandenen Sachverstandes willkürfrei vorgenommen hat". Sofern die Verwaltung "die erheblichen Tatsachen vollständig ermittelt und bei ihrer Bewertung die Wissenschaft zu Rate zieht, insbesondere bei bestehenden Unsicherheiten die sichere Annahme zugrunde legt, kann es das Gericht nicht beanstanden, wenn sie bei ihrer Bewertung das Gewicht der Meinungsäußerungen gegeneinander abwägt und nicht jeder vereinzelt geäußerten wissenschaftlichen Meinung entspricht." Schon bei Prozessen um atomrechtliche Genehmigungsverfahren waren solche Auffassungen nicht unumstritten: sie veranlaßten einen vorsitzenden Richter des Bausenates des OVG Berlin, in einem unüblichen, aufsehenerregenden "Minderheitsvotum" zu einem Urteil über eine atomrechtlich Genehmigung zu der Feststellung, daß "in Bereichen der Hoch-Technologie (...) verwaltungsgerichtliche Verfahren kaum mehr als eine Alibifunkttion für unsere Rechtsstaatlichkeit" haben, weil eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wie "Stand der Wissenschaft" "den Richter dem Diktat der technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen" ausliefere, die "in wirtschaftlicher und sonstiger Hinsicht von einer Institution" abhängig sein können. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer wichtigen Entscheidung zur gerichtlichen Kontrolldichte (im Prüfungsrecht, der Kunstfreiheit usw.) der weitgehenden Zurücknahme der gerichtlichen Kontrollkompetenz durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine deutliche Schranke gezogen: die Gerichte haben danach die Tatsachen zu prüfen die der Ermittlung von Risiken zugrunde liegen. Die Tragfähigkeit von Risikobewertungen ist vom Gericht nachzuvollziehen - anderenfalls würden die Kläger praktisch rechtsschutzlos gestellt, was mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) unvereinbar wäre. Dagegen leisten die VGs und OVGs bei Entscheidungen über gentechnikrechtliche Genehmigungen offenbar bisher Widerstand. Vor dem Hintergrund einer demokratisch unkontrollierten, politischen Besetzung der ZKBS wird dieser Widerstand besonders brisant: Die Mitglieder der ZKBS werden von Bundesministerien, also der Bundesregierung berufen. Abgesehen von einer keineswegs ausgewogenen gesetzlichen Verteilung der Sitze an verschiedene Fachbereiche (10 von 15 Sitzen gehen an Wissenschaft, Forschungsförderung und Wirtschaft, davon alleine 6 an die Gentechnik; lediglich 4 von 15 an Umweltschutz, Ökologie und Sicherheitstechnik, 2 an Arbeitsschutz und Gewerkschaft) und unausgewogenen gesetzlichen Beschlußfähigkeitsregelungen, hat die politische Berufungspraxis zu weiteren Einseitigkeiten geführt. Von den 3 Vertretern der Ökologie und des Umweltschutzes trug mindestens einer, Prof. Dr. H. Sukopp, die skandalösen und spekulativen Hypothesen des WZB-TA-Verfahrens mit, nach der das Risiko gentechnischer Eingriffe sich nicht vom Risiko der herkömmlichen Pflanzenzüchtung unterscheide und abzulehnen sei, daß die Ungefährlichkeit gentechnischer Eingriffe bewiesen werden müsse (Umkehrung der Beweislast). Zwei Vertreterinnen der Umweltverbände mit Mandat des Deutschen Naturschutzrings (DNR) sind nach 1995 wegen mangelnder finanzieller Unterstützung und dem Verlangen der Geheimaltung aus der ZKBS ausgetreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sie durch Personen ohne Mandat des DNR/BUND ersetzt. Auch Prof. Wolters als Vertreter der Ökologie schied inzwischen aus der ZKBS aus. Die derzeitige Auffassung der Verwaltungsgerichte entzieht die Stellungnahmen der politisch besetzten ZKBS, nach denen bisher jeder Antrag auf Freisetzung vom RKI genehmigt wurde, quasi gerichtlicher Kontrolle. Das ist weder mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung noch mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) zu vereinbaren. Deshalb ist es unumgänglich, die Tendenz des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Stärkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenzen und -pflichten zu nutzen, um einseitige Genehmigungsverfahren zu erschweren. Für die Praxis weiterer Klagen ist aus den bisherigen Verfahren interessant, daß die VGs ihre Zuständigkeit (s.o.) und Kriterien für die Rechtmäßigkeit von Freisetzungsgenehmigungen durchaus unterschiedlich definieren: während das VG Berlin nur "ausreichende Tatsachenermittlung" und "Willkürfreiheit" der Risikobewertung für den Bestand einer Genehmigung verlangt, sieht das VG Stuttgart erst dann, keinen Anlaß zur Beanstandung, wenn bei "vollständiger Tatsachenermittlung" im Falle von Unsicherheiten die Annahmen auf der sicheren Seite liegen. Letzteres läßt sich abgeschwächt auch den Beschlüssen des OVG Berlin entnehmen: wenn die Risikobewertung hinreichend vorsichtig. auf der Basis ausreichend ermittelter Daten erfolgt sei, seien die Gerichte auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Das VG Berlin nennt das Kriterium der Vorsicht bei der Risikobewertung nicht. Ihm genügt auch hier Willkürfreiheit. Für das OVG Berlin muß bei der Risikobewertung hinreichende Vorsicht eingehalten sein (ansonsten wie VG Berlin), für das VG Stuttgart muß sie - ohne einschränkendes Attribut - auf der sicheren Seite stehen. Die Rechtskriterien des VG Stuttgart, vor allem seine Forderung, bei Unsicherheiten mit Annahmen auf der sicheren Seite zu bleiben, sind gegenüber den Maßstäben des VG Berlin ein Gewinn, der nicht unterschätzt werden sollte - auch wenn die Renninger Klage nicht erfolgreich war. Diese Rechtskriterien des VG Stuttgart könnten im Zusammenhang der hoher Unkenntnis über Pflanzengenome und Bodenorganismen ihre Tragweite noch entfalten. (s. u.) Die Unterschiede zwischen den Rechtskriterien, die das VG Berlin und das VG Stuttgart anlegen, zeigen, wie wichtig und unumgänglich es ist, Klagen nicht beim VG Berlin, sondern bei den örtlichen VGs einzureichen. |
Justitias neuer Heiligenschein? Erst
sah sie gut. Dann
wurden Statt
nichts, Sterne - trunken von
den der Gentechnik. Und
glaubt schon,
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