Selbsthilfe |
1. Vermeidung von Kontaminationen: mit Nachbarn wird
der Verzicht auf Einsatz und Anbau gentechnisch modifizierter Organismen vereinbart, um am
Ort die Wahrscheinlichkeit von Kontaminationen zu senken.
2. Minimierung von Erlöseinbußen durch Kontaminationen:
bis zur Möglichkeit, Erlösausfälle durch Versicherung oder Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen zu decken, wird mit Nachbarn (und vielleicht entfernteren
Teilnehmern der Aktion) solidarische Teilung von Kontaminationsschäden vereinbart.
3. Aufdeckung von GmO-Freisetzungs- und -Anbauvorhaben
in der Nachbarschaft: verweigert ein Nachbar die Vereinbarung des GmO-Verzichts, plant er
wohl GmO-Freisetzungen oder Anbau. Die Vertragspartner haben dann die Möglichkeit,
Maßnahmen zu ergreifen, die das Verursacherprinzip durchsetzen.
4. Bündelung von Nachfrage
5. Bildung lokaler/regionaler Kreisläufe
6. Arbeit an Arbeitsteilung/Spezialisierung der Produktion für neue
Formen lokaler/regionaler Direktvermarktung |
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politischer Druck zur Durchsetzung politischer Forderungen und
Erhaltung der Demokratie |
Daß Nachbarn sich gegenseitig den Verzicht auf GmO zusichern, führt
zur Bildung wachsender GmO-freier Zonen. Dadurch wird nicht nur der massive Versuch, um
fast jeden Preis Agrartechnik durchzusetzen, ganz praktisch erschwert, sondern
auch ein deutliches Zeichen an Politik und Gesetzgeber gesetzt, nicht länger eine
riskante und teuere Agrargentechnik mit Steuermitteln und gesetzlichen Regelungen quasi
planwirtschaftlich zu begünstigen, die weder Verbraucher noch Landwirte, sondern nur
globale GENopoly-Spieler wollen. Dieses Zeichen kann durch begleitende Aktionen, evtl. von
Landwirten und Verbrauchern gemeinsam, verstärkt werden, die folgende politische
Forderungen - z.T. für die anstehende Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie in das
nationale Gentechnikrecht - erheben:
1. Keine Subventionierung und Förderung der Agrargentechnik, wenn sie
von einer Mehrheit der Verbraucher und Landwirte abgelehnt wird (Statt dessen Förderung
und Subventionierung von Produktions- und Wirtschaftsweisen im Sinne der Agrarwende)
2. Keine Verteuerung herkömmlicher Produktion durch Zulassung der
Agrargentechnik, d.h. mindestens gesetzliche Verankerung eines konsequenten
Verursacherprinzips bei der Agrargentechnik, das GmO statt gentechnikfreie Erzeugnisse mit
den Kosten der Vermeidung und Kontrolle von und Erlöseinbußen durch Kontaminationen
belastet.
Begründung zu 1. und 2.: Nur das ermöglicht eine
betriebs-, volks- und globalwirtschaftlich sinnvollen Bewertung der Agrargentechnik durch
den Markt. Die Abwälzung der Kosten und Folgen von GmO-Produktion und Anwendung auf
herkömmliche Erzeugnisse ist sozial, betriebs-, volks- und globalwirtschaftlich unsinnig,
schädlich, irrational und nicht verantwortbar. Das ist nicht Markt-, sondern verkappte
Planwirtschaft, die globalen Pharma- und GenTech-Spielern die Herrschaft über die
Landwirtschaft und Lebensmittelversorgung, damit politische Macht überläßt.
Deshalb:
a) Finanzierung des Schutzes und der Kontrolle gentechnikfrei
produzierter Erzeugnisse auf Kontaminationen und Entschädigung aller Erlöseinbußen
durch Kontaminationen ohne Beweis des Verursachers aus einem Fond/Pool, den
GmO-Produzenten und -Anwender im Verhältnis ihrer Umsätze mit GmO- und
GmO-Erzeugnissen nachschußpflichtig zu füllen haben.
b) Gesetzliche Verankerung des Vorrangs herkömmlicher,
gentechnikfreier Produktion in Berührungsfällen: GmO Kulturen müssen von Herkömmlichen
einen Abstand einhalten, der Kontaminationen ausschließt, und alle weiteren
Maßnahmen zum Ausschluß von Kontaminationen ergreifen - und nicht umgekehrt.
3. Keine Verheimlichung von GmO-Anwendungen und -Kontaminationen: d.h.
a) Alle Vorhaben, GmO freizusetzen oder anzubauen,
müssen bis zum Beginn der Anbauplanung mit präzisen Ortsangaben (Ortsname,
Koordinaten und Flurstück) an ein nationales Register gemeldet werden, das der
Öffentlichkeit frei und ohne bürokratische Erschwerung zugänglich ist (u.a. web,
Finanzierung aus dem Pool).
Begründung: herkömmlich produzierende Landwirte müssen die Möglichkeit
haben zu prüfen, ob GmO-Freisetzungen oder -Anbau in ihrer Nähe ihre Kulturen mit
Kontaminationen gefährden oder nicht und notfalls, wenn eine Gefährdung erkennbar ist,
rechtzeitig auf Unterlassung klagen können.
b) Alle GmO-Anwendungen und -Kontaminationen sind auf der
Verpackung anzugeben - bei Kontaminationen jeder Grad gemessener Kontaminationen (keine
oder niedrigste Kennzeichnungsschwellen). Bei der Kontrolle auf Kontaminationen sind die
Messmethoden vorzuschreiben, die bei einer Zuverlässigkeit von 80% die geringste
Verunreinigung ermittelt.
Begründung: Kennzeichnungsschwellen zwingen insbesondere Öko- und
Bio-Produzenten in die Unwahrhaftigkeit und untergraben insgesamt das Vertrauen der
Verbraucher. Durch sie drohen BSE-Effekte und Landwirten existenzvernichtende
Erlöseinbußen, wenn sich z.B. Kontaminationen mit nicht zugelassenen Genkonstrukten oder
allergene Potentiale herausstellen.
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