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Ziele                   

Selbsthilfe

1. Vermeidung von Kontaminationen: mit Nachbarn wird der Verzicht auf Einsatz und Anbau gentechnisch modifizierter Organismen vereinbart, um am Ort die Wahrscheinlichkeit von Kontaminationen zu senken.

2. Minimierung von Erlöseinbußen durch Kontaminationen: bis zur Möglichkeit, Erlösausfälle durch Versicherung oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu decken, wird mit Nachbarn (und vielleicht entfernteren Teilnehmern der Aktion) solidarische Teilung von Kontaminationsschäden vereinbart.

3. Aufdeckung von GmO-Freisetzungs- und -Anbauvorhaben in der Nachbarschaft: verweigert ein Nachbar die Vereinbarung des GmO-Verzichts, plant er wohl GmO-Freisetzungen oder Anbau. Die Vertragspartner haben dann die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die das Verursacherprinzip durchsetzen.

4. Bündelung von Nachfrage

5. Bildung lokaler/regionaler Kreisläufe

6. Arbeit an Arbeitsteilung/Spezialisierung der Produktion für neue Formen lokaler/regionaler Direktvermarktung

politischer Druck zur Durchsetzung politischer Forderungen und Erhaltung der Demokratie

Daß Nachbarn sich gegenseitig den Verzicht auf GmO zusichern, führt zur Bildung wachsender GmO-freier Zonen. Dadurch wird nicht nur der massive Versuch, um fast jeden Preis Agrartechnik durchzusetzen,  ganz praktisch erschwert, sondern   auch ein deutliches Zeichen an Politik und Gesetzgeber gesetzt, nicht länger eine riskante und teuere Agrargentechnik mit Steuermitteln und gesetzlichen Regelungen quasi planwirtschaftlich zu begünstigen, die weder Verbraucher noch Landwirte, sondern nur globale GENopoly-Spieler wollen. Dieses Zeichen kann durch begleitende Aktionen, evtl. von Landwirten und Verbrauchern gemeinsam, verstärkt werden, die folgende politische Forderungen - z.T. für die anstehende Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie in das nationale Gentechnikrecht  - erheben:

1. Keine Subventionierung und Förderung der Agrargentechnik, wenn sie von einer Mehrheit der Verbraucher und Landwirte abgelehnt wird (Statt dessen Förderung und Subventionierung von Produktions- und Wirtschaftsweisen im Sinne der Agrarwende)

2. Keine Verteuerung herkömmlicher Produktion durch Zulassung der Agrargentechnik, d.h. mindestens gesetzliche Verankerung eines konsequenten Verursacherprinzips bei der Agrargentechnik, das GmO statt gentechnikfreie Erzeugnisse mit den Kosten der Vermeidung und Kontrolle von und Erlöseinbußen durch Kontaminationen belastet.

Begründung zu 1. und 2.: Nur das ermöglicht eine betriebs-, volks- und globalwirtschaftlich sinnvollen Bewertung der Agrargentechnik durch den Markt. Die Abwälzung der Kosten und Folgen von GmO-Produktion und Anwendung auf herkömmliche Erzeugnisse ist sozial, betriebs-, volks- und globalwirtschaftlich unsinnig, schädlich, irrational und nicht verantwortbar. Das ist nicht Markt-, sondern verkappte Planwirtschaft, die globalen Pharma- und GenTech-Spielern die Herrschaft über die Landwirtschaft  und Lebensmittelversorgung, damit politische Macht überläßt. Deshalb:

a) Finanzierung des Schutzes und der Kontrolle gentechnikfrei produzierter Erzeugnisse auf Kontaminationen und Entschädigung aller Erlöseinbußen durch Kontaminationen ohne Beweis des Verursachers aus einem Fond/Pool, den GmO-Produzenten und -Anwender  im Verhältnis ihrer Umsätze mit GmO- und GmO-Erzeugnissen nachschußpflichtig zu füllen haben.

b) Gesetzliche Verankerung des Vorrangs herkömmlicher, gentechnikfreier Produktion in Berührungsfällen: GmO Kulturen müssen von Herkömmlichen einen Abstand einhalten, der Kontaminationen ausschließt, und alle weiteren   Maßnahmen zum Ausschluß von Kontaminationen ergreifen - und nicht umgekehrt.

3. Keine Verheimlichung von GmO-Anwendungen und -Kontaminationen: d.h.

a) Alle Vorhaben, GmO freizusetzen oder anzubauen, müssen bis zum Beginn der Anbauplanung mit präzisen Ortsangaben (Ortsname, Koordinaten und Flurstück) an ein nationales Register gemeldet werden, das der Öffentlichkeit frei und ohne bürokratische Erschwerung zugänglich ist (u.a. web, Finanzierung aus dem Pool).
Begründung: herkömmlich produzierende Landwirte müssen die Möglichkeit haben zu prüfen, ob GmO-Freisetzungen oder -Anbau in ihrer Nähe ihre Kulturen mit Kontaminationen gefährden oder nicht und notfalls, wenn eine Gefährdung erkennbar ist, rechtzeitig auf Unterlassung klagen können.

b) Alle GmO-Anwendungen und -Kontaminationen sind auf der Verpackung anzugeben - bei Kontaminationen jeder Grad gemessener Kontaminationen (keine oder niedrigste Kennzeichnungsschwellen). Bei der Kontrolle auf Kontaminationen sind die Messmethoden vorzuschreiben, die bei einer Zuverlässigkeit von 80% die geringste Verunreinigung ermittelt.
Begründung: Kennzeichnungsschwellen zwingen insbesondere Öko- und Bio-Produzenten in die Unwahrhaftigkeit und untergraben insgesamt das Vertrauen der Verbraucher. Durch sie drohen BSE-Effekte und Landwirten existenzvernichtende Erlöseinbußen, wenn sich z.B. Kontaminationen mit nicht zugelassenen Genkonstrukten oder allergene Potentiale herausstellen.