Kennzeichnungsschwellen
Kennzeichnungsschwellen tolerieren geringfügige Verunreinigungen von Produkten mit GmO, die als GmO-frei vermarktet werden Kontaminationen, die die Kennzeichnungsschwelle nicht überschreiten, müssen nicht gekennzeichnet werden, so daß die Ernte oder das Produkt als GmO-frei vermarktet werden kann. Dies wollten auch die Verbände des Bio- und Ökolandbaus, um vor Erlöseinbußen durch geringfügige Verunreinigungen geschützt zu sein. Die neue EU-Verordnung zu Lebens- und Futtermitteln (Food&Feed-VO) hat diese Kennzeichnungsschwelle auf einen Anteil von 0,9% zugelassener GmO und für nicht zugelassene GmO auf einen Anteil von 0,5% festgelegt. Über die Kennzeichnungsschwellen für Saatgut, für die die EU-Kommission 0,3% bis 0,7% GmO-Anteil je nach Art der Nutzpflanze vorgeschlagen hat, ist noch nicht entschieden (Kommissionsvorschlag). Ein Gewinn der neuen Verordnung ist zweifellos, daß nun jede Gentechnikanwendung gekennzeichnet werden muß, so daß die Kennzeichnungskosten jetzt von den Verursachern getragen werden, Landwirte und Verbraucher nun unterscheiden können, was aus den GenLabors kommt und was nicht, die Gesetze des Marktes wirken und die Verbraucher das Moratorium fortsetzen könnten. Für die GmO-freie Landwirtschaft sind die Kennzeichnungsschwellen aber bisher eher noch ein Eigentor: Denn was sie schützen sollen, greifen sie auch an: langfristig greifen sie die GmO-freie Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln an, in dem sie den Verbrauchern Kontaminationen verheimlichen, damit deren Vertrauen in GmO-freie Produkte untergraben (Verheimlichung) und resignative Akzeptanz von GmO erzeugen, die GmO-Hersteller mit psychologischen Methoden steigern wollen(s. Wahrnehmungssteuerung): die Verbraucher wissen durch die Kennzeichnungsschwellen auch bei vermeintlich "GmO-freien" Produkten nie, ist was drin oder nicht!; und gegenwärtigt greifen sie GmO-freie Produktion an, in dem sie ihr die Kosten und Lasten der kontaminationsvermeidung aufbürden, die der GmO-Anbau verursacht (Food&Feed-VO); nur kurzfristig verhindern sie, daß die GmO-freie Produktion schon durch geringfügige Kontaminationen Erlöseinbußen erleidet. Kennzeichnungsschwellen sollen ermöglichen, was eigentlich nicht geht: bei angeblich unvermeidbaren Kontaminationen mit GmO GmO-freien Anbau, GmO-freie Produktion (Koexistenz) und die freie Wahl der Verbraucher zwischen GmO-freien Lebensmitteln und GenFood (Wahlfreiheit). Kennzeichnungsschwellen sind im Grunde ein Etikettenschwindel. Denn die Kennzeichnungsschwelle verhindert ja nicht Kontaminationen, sondern verheimlicht sie nur, wenn sie geringfügig sind. Um Verheimlichung hat sich die Gentechnikbranche bisher auch an anderen Stellen sehr erfolgreich bemüht Solange diese Widersprüche in den neuen EU-Rgelungen nicht durch nationale Gesetze beseitigt sind, müssen Bio- und Öko-Landwirte befürchten, durch den GmO-Anbau vor dem Aus zu stehen, weil - sie durch die EU-Öko-Richtlinie zu völliger GmO-Freiheit verpflichtet sind; - sie durch die EU-Food&Feed-VO gegenwärtig mit den Kosten der Kontaminationsvermeidung belastet werden; - ihnen durch Kontaminationen erhebliche Erlöseinbußen drohen (z.B. bei Mais ca. 30%). - Kennzeichnungsschwellen einen Vertrauensverlust der Verbraucher in ihre eigenen Produkte und resignative Akzeptanz von GeenFood erzeugen. Die Beseitigung dieser Widersprüche in den EU-Regelungen ist im Rahmen der Novellierung des Gentechnikgesetzes möglich, aber umstritten: Das Wirtschafts- und Forschungsministerium (BMWA, BMBF) kämpfen um Vorteile für GmO-Hersteller und -Anwender, das Verbraucherministerium (BMVEL) für die Entlastung des GmO-freien Anbaus von allen Kosten, Lasten und Folgen der GmO-Herstellung und des GmO-Anbaus, d.h. die Umsetzung eines strikten Verursacherprinzips in gesetzliche Regelungen.
Aber neben diesem Schritt in die richtige Richtung, macht diese VO durch ihre Kennzeichnungsschwellen weitere Schritte, die für Landwirte in ganz und gar falsche Richtungen gehen: Kennzeichnungsschellen und der Nachweis geeigneter Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung Denn nach den Detailregelungen der Food&Feed-VO (Art. 12(3), 24(3), 47(4)), die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht ist, sind die Kennzeichnungsschwellen für den GmO-freien Anbau, insbesondere für den Bio- und Öko-Landbau ein Eigentor: Diese Kennzeichnungsschwelle kann der Landwirt, der auf GmO verzichtet hat, nämlich nur in Anspruch nehmen, wenn er beweist, daß er "geeignete Schritte ergriffen" hatte, um Kontaminationen durch Saatgut, GmO-Anbau in seiner Nachbarschaft, Saat- und Erntemaschinen, Transport und Lagerung zu vermeiden. Weil Landwirte, die GmO anbauen wollen, bisher nicht verpflichtet sind, ihre Nachbarn darüber zu informieren, müssen alle Landwirte, die auf GmO verzichten, unnötigerweise vorsorglich bei allen gefährdeten Kulturen solche "geeigneten Schritte" ergreifen. Das wälzt Vorsorgemaßnahmen UNFAIR und in unnötigem Ausmaß von den Verursachern auf die Mehrheit der Landwirte ab, die auf GmO verzichten wollen, belastet gerade sie statt die Verursacher mit zusätzlichen Kosten, verteuert ihre Produktion, belastet sie mit einem Wettbewerbsnachteilen und Einkommensverlusten zugunsten des GmO-Anbaus. Obendrein würden die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kennzeichnungsschwellen für Saatgut (0,3%-0,7%) nahezu unmöglich machen, die Kennzeichnungsschwelle für Ernten (0,9%) einzuhalten: hat ungekennzeichnetes Saatgut schon einen GmO-Anteil von 0,7%, braucht es nur noch geringfügigste Verunreinigungen durch benachbarten GmO-Anbau und/oder bei der Ernte, um die Kennzeichnungsschwelle von 0,9% zu überschreiten und eine Erlöseinbuße zu erleiden. Dafür Schadenersatz durchzusetzen ist gegenwärtig nahezu unmöglich, weil der Verursacher bewiesen werden muß (s. Haftung). Wird die Kennzeichnungsschwelle für Saatgut nicht auf die Nachweisgrenze (lt. Umweltministerium Baden-Württemberg 0,2 °/oo = 0,02%!) festgesetzt, zeigen sich Kennzeichnungsschwellen als "trojanisches Pferd" und Teil eines ausgeklügelten Konzeptes, das auch bei Landwirten resignative Akzeptanz steigern und Agrargentechnik durchsetzen soll (s. Wahrnehmungssteuerung): Kennzeichnungsschwellen tun zwar so, als würden sie Landwirte vor der Gefahr bewahren, durch geringfügige Kontaminationen Einkommenseinbußen zu erleiden und am Ende weichen zu müssen; aber diese Gefahr würde durch die Kombination 0,3%-0,7% für Saatgut mit 0,9% für Ernten gegenüber der Pflicht zur Kennzeichnung jeder Kontamination kaum wesentlich gesenkt! Auch wenn GmO-Hersteller beweisen können, alle Schritte zur Kontaminationsvermeidung ergriffen zu haben, könnten sie Kennzeichnungsschwellen gezielt ausschöpfen (sie müssten nur GmO gezielt beimischen). Weil Schadenersatzansprüche wegen Kontaminationen kaum durchsetzbar sind, könnte der GmO-Anbau gegenwärtig Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung lasch handhaben und gezielt dafür sorgen, daß der GmO-freie Anbau die Kennzeichnungsschwellen überschreitet. Dann werden die geschädigten Bio- und Ökolandwirte höhere Kennzeichnungsschwellen fordern und damit sowohl das Vertrauen ihrer Kunden weiter untergraben als auch zur Verbreitung der GmO beitragen. Dann entpuppten sich Kennzeichnungsschwellen nachträglich als "trojanisches Pferd" für GmO und als Etikettenschwindel nicht nur für die Verbraucher, sondern auch für den Bio- und Ökolandbau. Am Ende profitieren nur GmO-Hersteller und -Anwender von den Kennzeichnungsschwellen. Diese gegenwärtigen EU-Regelungen und Vorschläge sind ohne Nachbesserung durch nationale Regelungen nicht nur UNFAIR - sie verletzen auch das Verursacherprinzip und sind betriebs-, markt- und volkswirtschaftlich unsinnig, weil sie die Gesetze des Marktes, auf die gerade die GmO-Hersteller pochen, planwirtschaftlich außer Kraft setzen. Noch nie verteuerten Innovationen bewährte Produkte: weder wurden Radios durch das Angebot von Fernsehern teuer, noch Schreib- und Rechenmaschinen durch PCs, noch Festnetztelefone durch Mobilfunk. Daß von Verbrauchern und Landwirten mehrheitlich abgelehnte GmO bewährte herkömmliche Produkte verteuern, wäre ein antidemokratischer System- und Kulturbruch und mit der beabsichtigten Agrarwende nicht zu vereinbaren. Es kann deshalb nicht hingenommen werden. Nur wenn die Umsetzung der neuen EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EU) bei der Novellierung des Gentechnikgesetzes (GenTG, Entwürfe) sicherstellt, daß nur GmO-Herstellung, -Anbau und -Verarbeitung - "geeignete Schritte" zu Vermeidung von Kontaminationen zu ergreifen haben, - alle wirtschaftlichen Kontaminationsschäden ohne Beweis des Verursachers zu tragen haben (s. Haftung) und - Saatguthersteller die Nachweisgrenze als Kennzeichnungsschwelle einzuhalten haben, - GmO-Anbau rechtzeitig vor Anbauplanung seine Nachbarn zu informieren hat (bei entsprechende Meldefrist für das Register), damit sie sich vergewissern können, ob sie notfalls selbst "geeignete Schritte" ergreifen, auf Nachbesserung oder Unterlassung des GmO-Anbaus klagen müssen oder nicht. kann die planwirtschaftlich Benachteiligung der GmO-freien Landwirtschaft zugunsten der Verbreitung der mehrheitlich abgelehnten GmO in Landwirtschaft und Lebensmitteln noch auf gesetzlichem Wege abgewendet werden. Wird dies bei der Novellierung des GenTG versäumt, dann erweisen sich die Kennzeichnungsschwellen als ein Eigentor, weil der "Schwarze Peter" in Form von Kosten und Lasten des GmO-Anbaus dem GmO-Verzicht zugeschoben wurde. Sie wären ein riskanter Holzweg in eine Sackgasse und darauf angelegt, alle, die GmO-frei produzieren wollen, über kurz oder lang aus dem Markt zu drängen. FAIRE NACHBARSCHAFT statt UNFAIREM Kennzeichnungsschwindel! Für diesen Fall steht die Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT in den Startlöchern, um die Politiker deutlich zu benenen, die den UNFAIREN Kennzeichnungsschwindel zu verantworten haben. Sie hilft den Landwirten, die nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen, durch zivilrechtliche Vereinbarung des GmO-Verzichts mit Nachbarn, die UNFAIREN Kennzeichnungsschwellen nicht in Anspruch nehmen zu müssen und so das Vertrauen ihrer Abnehmer und faire Nachbarschaft zu bewahren. Die zivilrechtlicheVereinbarung des GmO-Verzichts mit Nachbarn ist die effizienteste und zugleich billigste Maßnahme zur Kontaminationsvermeidung und deren beste und billigste Dokumentation. Sie ersetzt alle kostspieligen Maßnahmen und Dokumentationsnotwendigkeiten vollständig und bündelt zugleich die Kräfte, erforderliche Klagen auf Schadenersatz, Steigerung der Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung in benachbartem GmO-Anbau oder dessen Unterlassung erfolgreich durchzusetzen. Außerdem organisiert sie das Gegenteil dessen, was die verfehlte Gentechnik-Politik erreichen wollte: statt Verbreitung des GmO-Anbaus dessen Verdrängung durch Bildung wachsender GmO-freier Zonen durch zivilrechtliche Vereinbarung von GmO-Verzicht mit Nachbarn. So gibt so denjenigen den "Schwarzen Peter" der Kontaminationsvermeidung zurück, die ihn den Landwirten, die nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen, zuzuschieben versuchen. |
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Kennzeichnungsschwellen sind deshalb völlig unakzeptabel, solange Gentechnikanwender Anbau und Freisetzungen verheimlichen und die Lasten und Schäden, die sie verursachen, auf ahnungslose Landwirte abwälzen können. Allenfalls dann, wenn - benachbarte Landwirte vor der Anbauplanung lückenlos über geplanten GMO-Anbau informiert werden - GmO-Produzenten und -Anwender - zu 100% die Lasten der Kontaminationsvermeidung tragen (GmO- und nicht GmOfreie Produkte werden teurer) - einen nachschußpflichtigen Pool fnanzieren, aus dem - im Wiederholungsfalle aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Umkreis von 200% der größten beobachteten Auskreuzungsdistanz GmO-Freisetzungen und -Anbau zu unterlassen sind. Dann, und nur dann, bewirken Kennzeichnungsschwellen Schutz und Erhaltung gentechnikfreien Anbaus für einen zu befristenden Zeitraum, in dem GmO-Produzenten und -Anwender den 100%igen Ausschluß von Kontaminiationen sicherstellen müssen. |
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Links Artikel zu Kennzeichnungsschwellen Aktuelles EU-Parlament will
schärfere Kennzeichnungsbestimmungen bioSicherheit.de: Koexistenz -
Entscheidend ist der Schwellenwert:
Historisches
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(Auf der DBV-Veranstaltung konnte der Widerlegung des Gebetsmühlen-Satzes Schwellenwerte sind Voraussetzung für Wahlfreiheit durch Kennzeichnung jeder gemessenen Verunreinigung ist Voraussetzung für Wahlfreiheit von den Befürwortern nichts entgegengesetzt werden. Das ist sogar in der Schlagzeile der AGE-Meldung angekommen. Auch die Antwort auf deren Frage, warum denn die Verbraucher so geringfügige Verunreinigung wissen müssten wegen nicht untersuchten Kontexteffekten und dadurch möglichen neuen allergenen Potentialen, die nicht präventiv festgestellt werden können konnte nicht widerlegt werden. Das sind zwar gute Argumente, können aber Laien mit maximal 1500 Zeichen nicht nachvollziehbar gemacht werden. Das sollte unterstützend auf einer Verbraucher-Seite zur Aktion im Internet dargelegt werden). |
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