EU-Freisetzungsrichtlinie Art. 31 Regelt die Einrichtung und Handhabung
nationaler Verzeichnisse, mit denen die Orte von GmO-Freisetzungen und -Anbau
veröffentlicht werden sollen:


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Es ist hier nicht geregelt, bis wann Freisetzungen und Anbau für die
Eintragung in das Register zu melden sind. Das könnte nach diesen Bestimmungen auch noch
nach der Ernte geschehen. Es ist den Mitgliedstaten jedoch auch nicht untersagt, bei der
Umsetzung in nationales Recht (Gentechnikgesetz) vorzuschreiben, daß die Meldung
spätestens bis zum Beginn der Anbauplanung zu erfolgen hat, damit Nachbarn für ihre
Anbauplanung Interventionsmöglichkeiten bekommen und nicht ahnungslos ins
Kontaminationsmesser laufen.
Für die Zeit bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung bieten die
Verträge der 'FAIREN NACHBARSCHAFT, besonders der Abstimmungsvertrag,
Selbsthilfemöglichkeiten: mit dem Abstimmungsvertrag können Information über
GmO-Freisetzung und -Anbau vor der Anbauplanung und Spielregeln für die Anbauabstimmung
und -durchführung vereinbart werden, die dem Verursacherprinzip entsprechen. Dies übt
zugleich politischen Druck auf den Gesetzgeber aus, bei der Umsetzung der
Freisetzungsrichtlinie in das Gentechnikgesetz Regelungen zu schaffen, die diese
Selbsthilfe überflüssig machen. Tut er das nicht, kann die Selbsthilfe fortgesetzt
werden: die Anwender von GmO geraten dadurch unter immer schärferen sozialen Druck.
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