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Freisetzungs-Register             

EU-Freisetzungsrichtlinie Art. 31 Regelt die Einrichtung und Handhabung nationaler Verzeichnisse, mit denen die Orte von GmO-Freisetzungen und -Anbau veröffentlicht werden sollen:

wpe6.jpg (34723 Byte)

wpe7.jpg (36574 Byte)

|ganze EU-Freisetzungsrichtlinie als pdf|

 

Es ist hier nicht geregelt, bis wann Freisetzungen und Anbau für die Eintragung in das Register zu melden sind. Das könnte nach diesen Bestimmungen auch noch nach der Ernte geschehen. Es ist den Mitgliedstaten jedoch auch nicht untersagt, bei der Umsetzung in nationales Recht (Gentechnikgesetz) vorzuschreiben, daß die Meldung spätestens bis zum Beginn der Anbauplanung zu erfolgen hat, damit Nachbarn für ihre Anbauplanung Interventionsmöglichkeiten bekommen und nicht ahnungslos ins Kontaminationsmesser laufen.

Für die Zeit bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung bieten die Verträge der 'FAIREN NACHBARSCHAFT, besonders der Abstimmungsvertrag, Selbsthilfemöglichkeiten: mit dem Abstimmungsvertrag können Information über GmO-Freisetzung und -Anbau vor der Anbauplanung und Spielregeln für die Anbauabstimmung und -durchführung vereinbart werden, die dem Verursacherprinzip entsprechen. Dies übt zugleich politischen Druck auf den Gesetzgeber aus, bei der Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie in das Gentechnikgesetz Regelungen zu schaffen, die diese Selbsthilfe überflüssig machen. Tut er das nicht, kann die Selbsthilfe fortgesetzt werden: die Anwender von GmO geraten dadurch unter immer schärferen sozialen Druck.