Koexistenz                

Die Möglichkeit von Koexistenz, dem Nebeneinander von GmO-freier Landwirtschaft und GmO-Anbau, wird von den neuen EU-Regelungen zur Agrargentechnik (Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG , Food&Feed-VO) eher angegriffen als gesichert. Zwar will die EU-Kommission durch   ihre Empfehlungen zur Koexistenz den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Voraussetzungen für Koexistenz selbst zu schaffen. Aber die neuen EU-Regelungen und im Raum stehenden Vorschläge der Kommission (Kennzeichnungsschwellen für Saatgut) wirken gegen die Möglichkeit von Koexistenz zusammen: aus der Koexistenz könnte leicht Koexikution gerade  der Landwirte werden, die auf GmO verzichten wollen. Dies zu verhindern wäre bei der gegenwärtig anstehenden Novellierung des Gentechnikgesetzes (GenTG) noch möglich.

Information über GmO-Anbau und -Freisetzungen nicht gesicher

So fehlt der EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) nämlich jede Verpflichtung, benachbarte Landwirte rechtzeitig über beabsichtigten GmO-Anbau zu informieren. Das sieht auch die Novellierung des GenTG bisher nicht vor. Die EU-Freisetzungsrichtlinie hat nicht einmal für das vorgesehene Freisetzungsregister, an das die genauen Orte von GmO-Freisetzungen und -Anbau gemeldet werden müssen,  eine Meldefrist vorgesehen. Die Novellierung des GenTG sieht nun eine Meldefrist von 2 Monaten vor Aussaat für Anbau, bzw. 3 Werktage für Freisetzungsversuche (!!) vor - aber keinen Zeitpunkt für die Veröffentlichung im Internet. Die von Freisetzungsversuchen betroffenen Gemeinden wurden bisher erst Monate nach der Aussaat im Internet veröffentlicht. Im Internet sollen die Flurstücke aber nicht genannt werden, sondern nur die Gemeinden oder Gemeindeteile. Über die Flurstücke des GmO-Anbaus und der GmO-Freisetzung soll nur bei "berechtigtem Interesse" kostenpflichtig Auskunft erteilt werden.  "Berechtigtes Interesse" besteht aber nur, wenn jemand in "unmittelbarer Nähe" des gemeldeten GmO-Anbaus Kreuzungspartner anbaut. Was "unmittelbare Nähe" ist, ist bisher nicht geregelt. Selbst bei Mais kommen Auskreuzungen nach Angaben der Pollen Research Unit des University College Worcester UK im Umkreis von 800 m  (4000 m bei Raps) vor, weil bei der Pollenausbreitung die Windverhältnisse eine Große Rolle spielen. Befindet sich Anbau von Mais 600m entfernt von gmMaisanbau noch in unmittelbarer Nähe? Dies ist bisher der Entscheidung des Beamten überlassen, der die Auskunft erteilen soll.

Nach dem derzeitigen Stand der Novellierung des GenTG können Landwirte, die weiterhin nachfragegerecht GmO-frei anbauen wollen, bei Beginn der Anbauplanung von Freisetzungsversuchen neben ihren Äckern nichts wissen. Vollständige Kenntnis von Anbau, der ihre Kulturen kontaminieren könnte, bleibt für den Beginn der Anbauplanung äußerst ungewiß.  Das erschwert Koexistenz.

GmO-freier Anbau wird mit Kontaminationsvermeidung belastet:

Dennoch verlangt die neue EU-Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Food&Feed-VO) gerade von Landwirten, die weiterhin nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen, daß sie geeignete Schritte ergreifen, Kontaminationen zu verhindern, sofern sie im Falle von Kontaminationen Kenzeichnungsschwellen in Anspruch nehmen wollen. Diese Regelung ist Gemeinschaftsrecht, das in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, also ohne Umsetzung in nationales Recht wie nationale Gesetze. Solange Landwirte aber auch nach dem novellierten GenTG bei Beginn der Anbauplanung von Freisetzungen nichts wissen können und ungewiß bleibt, ob sie vollständig Kenntnis von GmO-Anbau in ihrer Nähe haben, müssen sie nach EU-Recht kontaminationsvermeidende Maßnahmen  nicht nur dort ergreifen, wo tatsächlich GmO angebaut werden, sondern vorsorglich rund um alle ihre Kulturen mit Kreuzungspartnern von zugelassenen GmO!

Obendrein hat die Kommission  in ihren Empfehlungen zur Koexistenz nicht definiert, welche "geeigneten Schritte" zur Vermeidung von Verunreinigungen mit GmO ergriffen werden müssen. Die Novellierung des GenTG enthält hierzu bisher ebenflls keine Regelungen. Nur für den GmO-Anbau wird ein Rahmen für die "gute fachliche Praxis" definiert. Weil kein Landwirt, der weiterhin nachfragegerecht GmO-frei anbauen will weiß, was er tun und nachweisen muß, um bei Verunreinigungen Kennzeichnungsschwellen in Anspruch nehmen zu können, müssen vorsorglich maximale Schritte zur Kontaminationsvermeidung ergriffen werden.

Da die Verpflichtung der GmO-freien Landwirtschaft zu "geeigneten Schritten" der Konataminationsvermeidung und deren Nachweis als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kennzeichnungsschwellen  in den EU-Mitgliedstaaten sogar unmittelbar gilt, sind  Landwirte sind ab Inkrafttrilteten der Foof&Feed-VO verpflichtet, "geeigneten Schritte" zur Vermeidung von Verunreinigungen zu ergreifen und diese  kostspielig zu dokumentieren, weil sie nicht mehr alle in Augenschein genommen werden können, wenn die Kontamination der Ernte entdeckt wird.

Weil die Pflicht zur Kontaminationsvermeidung die  Produktion der GmO-freien Landwirtschaft nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch in einem völlig unnötigen, maximalen Ausmaß verteuert, kann das als ein Angriff auf die Möglichkeit von Koexistenz und auf die Wettbewerbsfähigkeit und Existenz der GmO-freien Landwirtschaft gesehen werden.

GmO-Herstellern bleibt die Möglichkeit strategischer Kontamination offen:

Für Saatgut hat die EU-Kommission Kennzeichnungsschwellen in abhängigkeit von der Auskreuzungswahrscheinlichkeit eines GmO zwischen 0,3% (z.B. Raps) und 0,7% (z.B. Mais) vorgeschlagen (Kommissionsvorschlag). Die Novellierung des GenTG enthält dazu keinerlei Regelungen, obwohl alle übrigen Kennzeichnungsschwellen enthalten und ihre Absenkbarkeit auf dem Verordnungsweg geregelt ist. Gegen diese Kontamination durch ungekennzeichnet kontaminiertes Saatgut gäbe es keine "geeigneten Schritte" zur Kontaminationsvermeidung. Saatgutkonzerne könnten diese Kennzeichnungsschwellen leicht ausschöpfen, obwohl sie "geeignete Schritte" zur Kontaminationsvermeidung nachweisen. Hat z.B. Mais-Saatgut einen nicht kennzeichnungspflichtigen GmO-Anteil von 0,7%, hat der Landwirt, der es ahnungslos kauft, nur noch einen Spielraum von 0,2% für Kontaminationen durch Pollenflug aus benachbartem GmO-Anbau und Verunreinigungen durch Erntemaschinen, um die Kennzeichnungsschwellen noch in Anspruch nehmen zu können. Diese Kennzeichnungsschwellen für Saatgut sind ebenfalls ein Angriff auch die Möglichkeit von Koexistenz, weil sie sowohl im Verhältnis zu der Kennzeichnungsschwelle für Ernten und Produkte (0,9%) als auch im Verhältnis zur Nachweisgrenze (0,02%) viel zu hoch angesetzt sind. Sie lassen den GmO-Herstellern die Möglichkeit, gezielt Landwirte, die GmO-frei produzieren wollen, in die Gefahr von Kontaminationen zu bringen, die sie kennzeichnen müssen. Wenn dann Schadenersatz kaum durchsetzbar ist (s. Haftung ) beroht das ihre Existenz.

Die Novellierung des GenTG verhindert bisher nicht, daß Koexistenz zur Koexekution der GmO-freien Landwirtschaft wird

Die Novellierung des GenTG  verpflichtet den GmO-Anbau zu geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen (vgl. Entwürfe des Landes Schleswig-Holsten, des BMVEL) und definiert dafür auch einen Maßnahmenrahmen. Weil aber die EU-Food&Feed-VO unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht ist, bleiben Landwirte, die auf GmO verzichten, zusätzlich zum Nachweis geeigneter Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung verpflichtet, wenn sie die Kennzeichnungsschwelle der Food&Feed-VO von 0,9% in Anspruch nehmen wollen. Ob sie sich erfolgreich auf eine nationale  gesetzliche Verpflichtung des GmO-Anbaus zur Kontaminationsvermeidung berufen können, wenn sie "geeignete Schritte" zur Kontaminationsvermeidung unterlassen, ist zumindest fraglich: wer die europäisch geregelten Kennzeichnungsschwellen in Anspruch nehmen will, muß die europäisch geregelten Voraussetzungen dafür erfüllen. Konkurrierende nationale Regelungen führen mindestens zu juristischem Klärungsbedarf.

Fazit: Koexekution statt Koexistenz?

Die Zumutungen der neuen EU-Regelungen und Vorschläge, der Verzicht auf eine Informationspflicht  vor Anbauplanung (Freisetzungsrichtlinie), die Verpflichtung zu geeigneten, kontaminationsvermeidenden Maßnahmen (Food&Feed-VO) , die Vorschläge der EU-Kommission zu Kennzeichnungsschwellen für Saatgut und ihre Empfehlungen zur Koexistenz wirken gegen  Koexistenz zusammen. Die Novellierung des GenTG mildert dieses fatale Zusammenwirken zwar minimal ab, hebt es aber nicht auf.    Solange nicht nationales Recht sicherstellt, daß GmO-Anbau und -Freisetzungen spätestens zu Beginn der Anbauplanung an das Register zu melden und Nachbarn über die Flurstücke zu informieren sind, die Kennzeichnungsschwelle für Saatgut nicht auf die Nachweisgrenze festsetzt und nicht genau und differenziert regelt, welche "geeigneten Maßnahmen" erst einmal bei GmO-Anbau zu ergreifen sind und welche dann noch von Landwirten nachgewiesen werden müssen, die auf GmO verzichten, bleibt der GmO-freie Anbau unnötig hoch mit Aufwand und Kosten belastet, die völlig ungerechtfertigt seine Produktion verteuern,  Wettbewerbsnachteile zugunsten des GmO-Anbaus bedeuten und ihn aus dem Mrkt drängen könnten. Das Verursacherprinzip bleibt durch planwirtschaftliche Eingriffe der EU-Regelungen und der Novellierung des GenTG in   das freie Spiel der Markt-Kräfte von Angebot und Nachfrage deutlich verletzt.

Mit dem derzeitigen EU-rechtlichen Rahmen und der derzeitigen Novellierung des GenTG GmO-Anbau zuzulassen, würde bedeuten, jedem Landwirt einen Revolver mit einer Kugel in die Hand zu drücken und ihn zu nötigen, russisches Roulette zu spielen: das kann eine Weile gut gehen, irgendwann geht es schief. Das kann eine Weile auf sich warten lassen, kann einzelne Landwirte aber auch gleich nach Beginn des kommerziellen GmO-Anbaus treffen. Das Tschernobyl-Prinzip.

FAIRE NACHBARSCHAFT statt UNFAIRE Koexistenz!

Für den Fall, daß die Novellierung des GenTG die Zumutungen der EU-Regelungen nicht noch vollständig behebt, steht die Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT in den Startlöchern, um   die Absicht der Politiker, die mit UNFAIRER Koexistenz die Verbreitung von GmO-Anbau beschleunigen wollen, ins Gegenteil zu verkehren:

Sie erspart Landwirten, die nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen,  kostspielige Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung zu ergreifen und das zu Dokummentieren. Die zivilrechtliche Vereinbarung von GmO-Verzicht mit den Nachbern ist die maximale und billigste Kontaminationsvermeidung und deren beste und billigste Dokumentation. Dadurch wird zugleich das Gegenteil dessen realisiert, was die verfehlte Gentechnik-Politik erreichen wollte: statt Begünstigung und Verbreitung des GmO-Anbaus dessen Verdrängung durch Bildung wachsender GmO-freier Zonen. Außerdem bündelt die Aktion die Kräfte, erforderliche Klagen auf Schadenersatz, Steigerung der Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung in benachbartem GmO-Anbau oder dessen Unterlassung erfolgreich durchzusetzen.

Links

 

transgen: Koexistenz und Wahlfreiheit - ein Spiel mit verdeckten Karten

Aktuell

Ist Koexistenz möglich?
Noch werden in der europäischen Landwirtschaft keine gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Doch welche Auswirkungen hätte das auf die konventionelle oder die ökologische Landwirtschaft, die ohne Gentechnik produzieren will? Ist eine Koexistenz verschiedener Konzepte möglich? Welcher Aufwand ist erforderlich, um unerwünschte GVO-Beimischungen in konventionellen oder Öko-Produkten zu vermeiden? Und vor allem: wer bezahlt die Mehrkosten? Im Auftrag der EU-Kommission sind verschiedene Szenarien durchgerechnet worden. |mehr|

Historisch