Haftung                  

Sachstand

Das Problem der Haftung für wirtschaftliche Schäden durch Verunreinigungen mit GmO bleibt durch die jüngten Entscheidungen der EU ungeregelt.

Das gegenwärtig in der BRD geltende Schadenersatzrecht wird wirtschaftlichen Schäden durch Kontaminationen nicht gerecht, weil der  Verursacher von Verunreinigungen nur sehr schwer zu beweisen sein wird (UBA-Fachgruppe). Deshalb betrachtet auch der EU-Agrar-Kommissar Franz Fischler eine klare Haftungsregelung für Verunreinigungen skeptisch. Die EU hat es den Mitgliedstaaten überlassen, diese schwierige Aufgabe zu lösen. Das ist die Aufgabe der Novellierung des GenTG.

Obendrein brocken gegenwärtig die neuen EU-Regelungen und der noch nicht verabschiedete Kommissionsvorschlag zu Kennzeichnungsschwellen für Saatgut den Landwirten, die keine GmO wollen, ein hohes Kontaminationsrisiko ein und steigern damit zugleich die Schwierigkeiten, den Verursacher von Kontaminationen zu beweisen.

Eine baldige Regelung, die einen geschädigten Landwirt wirksam vom Verursacherbeweis entlastet ist fraglich: der Entwurf des Landes Schlewig-Holstein enthält keine Regelungen für wirtschaftliche Schäden durch Kontaminationen. Der Entwurf des Vrebraucherministeriums wurde vom Justizministerium überarbeitet. Die Abstimmung mit dem Forschungs- und Wirtschaftministerium sowie dem Kanzleramt steht noch bevor.

Bei Schadenersatzforderungen und -prozessen müssen nach dem derzeitigen Entwurf Tatsachen die Vermutung eines Verursachers begründen. Das ist keine echte Umkehr der Beweislast. Für die Abwehr des Anspruchs genügt, die Einhaltung der Vorsorgepflichten nachzuweisen, die über die Definition der "guten fachlichen Praxis" des GmO-Anbaus noch per Verordnung zu definieren sind.

Praxisprobleme

Daraus ergibt sich gegenwärtig für Landwirte, die weiterhin nachfragegerecht GmO-frei anbauen wollen,  eine schwierige Situation:

Wer in der Nähe von GmO-Anbau ungekennveichnetes, angeblich GmO-freies Saatgut aussät, das aber einen GmO-Anteil von bis zu 0,7% enthalten darf,  kann schon bei geringfügige Einkreuzungen und/oder Verunreinigungen bei der Ernte, in seiner Ernte mehr als 0,9% GmO-Anteil  haben. Schon hat er einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, weil er nun seine Ernte nicht mehr ungekennzeichnet als GmOfrei vermarkten darf und dadurch Erlöseinbußen erleidet (bei Mais bis zu 30%).

Nun muß er den oder die Verursacher beweisen, um Schadenersatz durchsetzenn zu können:
Wieviele Nachbarn und wieviele Kulturen der Nachbarn kommen als Verursacher der Kontamination in Frage?

Rechtszeitige und vollständige Information über GmO-Anbau nicht gesichert!

Gegenwärtig ist nicht geregelt, daß und wann Nachbarn von GmO-Anbau informiert werden müssen  Zwar sieht die EU-Freisetzungsrichtlinie ein öffentlich zugängliches Register vor, an das GmO-Freisetzungen und Anbau zu melden sind - aber ohne Meldefrist (Register). Das neue GenTG  verlangt zwar eine Meldung an das Register 2 Monate vor Beginn des Anbaus, setzt den registerführenden Behörden aber keine Frist für die Veröffentlichung der Meldung. Im Internet wird nur die Gemeinde oder der Gemeindeteil, nicht das Flurstück veröffentlicht.

Bei Freisetzungen wurden Anmeldungen trotz Meldefrist regelmäßig erst Monate Nach der Aussaat veröffentlicht. Es ist also nicht sichergestellt, daß Landwirte rechtzeitig und vollständig von GmO-Anbau in ihrer Nähe erfahren. Die Registerbehörden dürfen über die Flurstücke des GmO-Anbaus auch nur informieren, wenn berechtigtes Interesse vorliegt, d.h. GmO-Anbau in "unmittelbarer Nähe" einer Anbaufläche des Anfragenden mit Kreuzungspartnern stattfindet. Auskünfte sind kostenpflichtig.

Um für den Fall von Verunreinigungen überhaupt Aussicht auf Ersatz des Schadens zu haben, muß vorsorglich alljährlich spätestens zur Blütezeit GmO-Anbau auf Einhaltung der Vorsorgemaßnahmen geprüft werden, die von "guter fachlicher Praxis" verlangt werden, erst aber noch auf dem Verordnungsweg definiert werden müssen. Selbst bei Mais kommt dafür nach Angaben der Pollen Research Unit des University College Worcester UK ein Umkreis von 800 m in Frage (4000 m bei Raps), weil bei der Pollenausbreitung die Windverhältnisse eine Große Rolle spielen. Dies Prüfung ist aber nicht oder nicht vollständig möglich, wenn nicht sichergestellt ist, daß zum erfoderlichen Zeitpunkt jeder GmO-Anbau veröffentlicht ist und wenn die Behörde   "unmittelbare Nähe" eng, d.h. erheblich unter 800m bzw. 4000 m auslegt.   Bisher ist nicht geregelt, was "unmittelbare Nähe" ist.

Vorsorgliche Beweissicherung ungeregelt, teuer und erfolgsungewiß

Kann ausgeschlossen werden, das GmO-Anbau versehentlich oder absichtlich nicht gemeldet wird? Illegalen GmO-Anbau gab es bereits. Wenn der Verdacht besteht, daß ein GmO-Anbau noch nicht gemeldet oder veröffentlicht wurde, auf wievielen Äckern müssen dann vorsorglich wieviele Proben von Pflanzen oder Pflanzenrestenresten gesammelt werden, um eine illegale Kontaminationsquelle beweisen zu können? Denn nachträglich, wenn eine Kontamination in der Ernte festgestellt wurde, ist es für eine Beweissicherung häufig zu spät, weil Pflanzenreste bei evtl. unangemeldetem GmO-Anbau schon untergepflügt wurden. 

Ungeregelt ist auch, wie und wieviele Rückstellproben des verwendeten Saatgutes gezogen werden müssen, um ggf. eine Saatgutverunreinigung über der Kennzeichnungsschwelle gerichtlich verwertbar nachweisen zu können.

Und wie überprüft werden soll, daß der Ernter, der behauptet, nach der letzten GmO-Ernte seine Maschine gründlich gereinigt zu haben, das auch tatsächlich getan hat, steht völlig in den Sternen. Auch der Zustand der Erntemaschine gibt nachträglich keine Beweise mehr her.

Die vorsorgliche Beweissicherung artet zu einem erheblichen Kostenfaktor aus, der das Verursacherprinzip verletzt und aüßerst widersinnig GmO-freien Anbau verteuert, ohne letztlich sicherzustellen, daß ein Kontaminationsschaden ersetzt wird:

Wen nämlich für einen definitiven Kontaminationsschaden in Anspruch nehmen, wenn bei der kostspieligen Prüfung keine Verletzungen der "guten fachlichen Praxis" oder der Kennzeichnungsschwellen aufgefallen sind?

Wenn alle möglichen Verursacher die Einhaltung ihrer Pflichten nachweisen, bleibt es aussichtslos, auf Schadenersatz zu klagen. Dann kehrt die gesamtschuldnerische Haftung der Verursacher der Kontamination die Beweislast nicht um.

EU-Recht: eigene Vorsorgemaßnahmen als Voraussetzung für vollen Schadenersatz?

Die EU-VO Food&Feed schreibt überdies dem GmO-freien Anbau "geeignete Schritte" zur Vermeidung von Verunreinigungen vor - zwar nicht als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche, aber als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kennzeichnungsschwellen.  Diese Verordnung ist Gemeinschaftsrecht, das in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie ermöglicht den Verursachern von Kontaminationen, den Geschädigten für seinen Schaden mitverantwortlich zu machen, wenn der nicht nachweisen kann, jene "geeigneten Schritte" ergriffen zu haben. Selbst wenn das GenTG die Möglichkeit enthielte, durch die Definition der  "guten fachlichen Praxis" für den GmO-freien Anbau dessen Vorsorgepflicht nach der EU-VO aufzuheben,  ist offen, ob das EU-rechtlich zulässig ist.

Kein Schutz gegen Haftung bei unentdeckten Kontaminationen

Auch wenn ein Landwirt seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann und auf Schaden und ggf. Prozeßkosten sitzen bleibt,  kann er sich noch glücklich schätzen, daß die Kontamination seiner Ernte schnell entdeckt wurde! Denn würde die Kontamination bei Ablieferung seiner Ernte unentdeckt bleiben und seine Ernte mit den Ernten anderer Landwirte gelagert worden, dann könnte es noch schlimmer kommen: liegen die Ernten der Anderen knapp unter der Kennzeichnungsschwelle, die durch eine Ernte mit einer unentdeckten Verunreinigung erheblich über der Kennzeichnungsschwelle überschritten wird, dann trifft die Erlöseinbuße alle und alle werden von dem Landwirt, durch dessen kontaminierte Ernte die Kennziechnungsschwelle überschritten wurde, Schadenersatz verlangen. Er muß also nicht nur den eigenen Schaden tragen, sondern auch die Schäden anderer. Die haben durch die Rückstellprobe keine Probleme, ihn als den Verursacher ihres Schadens zu beweisen.

Das kann nur vermieden werden, wenn auch für die Abnehmer der Ernten eine "gute fachliche Praxis" definiert wird, die die Untersuchung jeder Ernte vor der gemeinsamen Einlagerung mit schon untersuchten Ernten vorschreibt. Das aber kostet und würde widersinnigerweise GmO-freie Ernten verteuern, die die Notwendikeit solcher Maßnahmen nicht verursacht haben.

Kein Schutz vor Kontaminationen zur Beschaffung "resignativer Akzeptanz"

Noch eines ist zu bedenken: schon jetzt gehen GmO-Interessierte äußerst offensiv bis aggressiv vor, um "resignative Akzeptanz" von GmO in Lebensmitteln zu beschaffen. Dazu gehört vor allem das immer wieder verbreitete Gerücht, GmO seien schon überall drin, und der Bush-Vowurf, Europa sei schuld am Welthunger. Dazu kann man aber auch verschiede Fälle von Verunreinigungen zählen:   Der bekannteste Fall ist Percy Schmeisser, der aufgrund ungeklärter Kontaminationen seines Raps-Ackers von Monsanto vor den Kadi gezerrt und auf Zahlung von Lizenzgebühren verklagt wurde. In Europa wurde die Debatte um Schwellenwerte durch Saatgutverunreinigungen bei Mais und Raps initiiert. Bei der Verunreinigung des Raps-Saatgutes (Hyola von Advanta) lehnte der Hersteller auch nachträglich ab, sein Saatgut auf Verunreinigungen zu kontrollieren, wenn er es in Kanada vermehrt, wo aufgrund von verbreitetem Anbau von gmRaps Kontaminationen so gut wie sicher sind. Bei Frankfurt gab es illegalen heimlichen Anbau von gentechnisch verändertem Mais - das Saatgut sollte angeblich ein versehentlich ausgesäter Rest aus einem Freisetzungsversuch sein.

Aufgrund dieser Erfahrungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß es auch weiterhin zu Verunreinigungen kommt, die merkwürdig günstig für die Heraufsetzung der Schwellenwerte, die Untergrabung des Verbrauchervertrauens in GmO-freien Anbau und am Ende für die Steigerung resignativer Akzeptanz von GmO wirken.

Selbst die strengsten Definitionen der "guten fachlichen Praxis" können solche " merkwürdig strategisch günstigen" Verunreinigungen nicht ausschließen: die Einhaltung der "guten fachlichen Praxis" kann nachgewiesen werden und dennoch durch absichtliche Beimischung der Schwellenwert für Saatgut ausgeschöpft (!) und der Kontaminationsgrad in der Ernte durch heimliche Beisaat (bei Raps sogar nach der Ernte über "Durchwuchs") gesteigert werden. Der Vorschlag der EU-Kommission, in Saatgut bis zu 0,7% GmO-Anteil zu dulden, sollte angesichts der Kennzeichnungsschwelle von 0,9% sehr nachdenklich stimmen.

Gegen illegale Strategien der Beschaffung "resignativer Akzeptanz", wie sie ja in verschiedenen Formen praktiziert wurden,   schützen die vorgesehenen Regelungen überhaupt nicht. Der gängige Einwand, daß Gesetze Gesetzesverstöße nicht verhindern können, greift hier aber nicht (s.u. Fond).

Lösungsmöglichkeiten

Verschuldenshaftung
Das von der Novellierung des GenTG angestrebte Haftungsmodell entspricht einer Verschuldenshaftung:  ein Schaden wird dann und nur dann in voller Höhe ersetzt, wenn der Geschädigte beweisen kann, wer den Schaden schuldhaft, dh. durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln - d.h. hier: durch Verletzung der "guten fachlichen Praxis" -  verursacht hat. Die Verschuldenshaftung entspricht ansich dem Verursacherprinzip, hat aber die die oben geschilderten Löcher.

Eine unbegrenzte Verschuldenshaftung ist aber auch für GmO-Hersteller und besonders für GmO anbauende Landwirte ungünstig: große Schäden können sie ruinieren, wenn der Beweis ihres schuldhaften Handelns - z.B. Verzicht auf eine kontaminationsvermeidende Vorsorgemaßnahme -  doch einmal gelingt. Unbefriedigend ist auch, daß die Geschädigten nicht oder nicht vollständig entschädigt werden, wenn der Schaden das Zahlungsvermögen des Verursachers übersteigt.

Gefährdungshaftung
Dagegen hilft die Gefährdungshaftung: sie verpflichtet die Anwender einer Produktionsweise, die Schäden verusachen kann, zur Vorsorge durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung. Das macht zwar die Risiken für GmO-Hersteller und Anwender kalkulier- und tragbar, indem sie  vollständig auf Versicherungen abgewälzt werden können. Aber im Übrigen  besteht die gleiche Problematik wie bei der Verschuldenshaftung: Der Beweis des Verursachers und schuldhaften Handelns ist ebenfalls nötig und kann an den oben geschilderten Praxisproblemen scheitern.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft bestätigt, daß gegenwärtig wirtschaftliche Schäden durch Kontaminationen mit GmO durch die bestehende Betriebshaftpflicht der GmO-Anbauer gedeckt wären. Es werde aber darüber nachgedacht, das Risiko der GmO-Kontamination auszuschließen und dafür seperate Verträge anzubieten oder die Prämien für die Betriebshaftpflicht zu erhöhen. Versicherungsmakler bestätigen ebenfalls die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung, weisen aber GmO-Willige darauf hin, daß mangels Haftungsgrundlage kein gerechtfertigter Anspruch entstehe! Sie raten deshalb vom Abschluß zusätzlicher Versicherungen ab. (Beispiel).

Daß wirtschaftliche Kontaminationsschäden durch Haftpflichtversicherungen der GmO-Anwender gedeckt sind, gibt noch keinen Anlaß zur Entwarnung: die Gefährdungshaftung verschiebt die Front nur vom Nachbarn, der GmO anbaut, zu dessen Versicherung. Nichts spricht dafür, daß die Versicherungen auf den Beweis verzichten werden, daß der Versicherte auch der fahrlässig handelnde Verursacher des Schadens ist. Statt eines Rechtsstreites mit dem Nachbarn droht einer mit der Versicherung, deren juristische und finanzielle Potenz erheblich größer sein dürfte. Daß der GmO anbauende Nachbar einen versicherungssicheren Beweis selbst liefert, setzt schon ein ein sehr positives Nachbarschaftsverhältnis voraus ... und Versicherungsverträge ohne Schadensfreiheitsrabatte und Selbstbehalte.

(Schweizer Rück 1998; Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft 1999; Genschutzzeitung Nr. 23, April 2001;)

Wirtschaftliche Einbußen durch die Kosten von Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung, die durch die neue EU-Food&Feed-VO gegen das Verursacherprinzip den Landwirten aufgebürdet wurden, die keine GmO wollen, werden auch von einer Gefährdungshaftung nicht erfaßt

Fond der GmO-Hersteller und -Anwender
Ein Fond, in den GmO-Hersteller und -Anwender im Verhältnis ihrer Umsätze mit GmO nachschußpflichitg einzahlen, würde ermöglichen, Erlöseinbußen durch Kontaminationen ohne Beweis des Verursachers und seines schuldhaften Handelns einschließlich anfallender Verwaltungskosten zu erstatten, wenn die Schadenstatsache und Schadenshöhe bewiesen wird. Das erspart den Geschädigten enorme Aufwendungen für am Ende nicht ausreichende Beweise des Verursachers und stellt eine schnelle Entschädigung jenseits ausufernd langer Rechtswege sicher.

Die Nachschußpflicht  motiviert GmO-Hersteller und -Anwender, selbst für die Vermeidung von Kontaminationen zu sorgen, weil sie fraglos für alle Kontaminationsschäden aufkommen und sich nicht im Gestrüpp komplizierter Haftungsregeln verstecken und ihrer Verantwortung und Haftung entledigen können.

Aus diesem Fond können auch Kosten der Warentrennung und Kontrolle erstattet werden, die bisher bei GmO-freiem Anbau, Lagerung, Transport und Verarbeitung anfallen. Erst das sichert eine betriebswirtschaftlich korrekte, volks- und globalwirtschaftlich sinnvolle und den Regeln der Marktwirtschaft entsprechende Zurechnung der von GmO-Herstellung und -Anwendung verursachten Kosten zur verursachenden Produktionsweise. Eine Abwälzung dieser Kosten auf unveränderte bewährte Produktionsweisen ist weder mit den Regeln der Marktwirtschaft zu vereinbaren, weil dadurch planwirtschaftlich-dirigistisch Produkte verteuert werden, deren Herstellung diese Kosten nicht verursachen, noch mit den Regeln der WTO, weil damit Handelshemmnisse für Produkte aus unveränderter bewährter Produktion aufgebaut werden.

Der Fond leistet ausßerdem die Verhinderung von Gesetzesverstößen, die weder Gesetze noch komfortable Haftungsregelungen verhindern können: auch Verunreinigungen, die für die Beschaffung "resignativer Akzeptanz" "merkwürdig strategisch günstig" wirken und geeignet wären, GmO-freien Anbau zu verdrängen, weil Schadenersatzansprüche nicht realisiert werden können, ohne kriminalistisch einen zahlungskräftigen Täter  zu ermitteln, würden aus dem Fond ebenfalls entschädigt. Und weil auch solche Schäden über den Fond unmittelbar   GmO-Herstellung und -Anbau verteuern, würden diejenigen, die GmO-Anbau verbreiten, dafür "resignative Akzeptanz" beschaffen und GmOfreien Anbau als lästigen Konkurrenten verdrängen wollen, das Interesse an "merkwürdig strategisch günstigen" Verunreinigungen verlieren.

Fazit:  je mehr Schäden und Aufwand für Trennung der Warenströme und Kontrollen GmO-Hersteller und -Anwender verursachen, desto mehr müssen sie in den Fond einzahlen. Das macht Sicherheitsforschung und Sicherheits- und Vorsorgeinvestitionen für die GmO-Hersteller und -Anwender lohnenswert oder deren Unterlassung für sie und nicht für Dritte teuer, ohne einzelne Schädiger in den Bankrott zu stürzen. Die Branche wird ihre "schwarzen Schafe" dann selbst disziplinieren und sich bemühen GmO-Anbau kontaminationsfrei zu gestalten.  

Dieses Fond-Haftungsmodell realisiert das Verursacherprinzip und eine volks- und globalwirtschaftlich korrekte Zurechnung der Anwendungskosten vollständig. Es kann auch auf die Vermarktung anderer technischer Innovationen angewendet werden.

Schadenersatz bei Einkreuzungen in GmO-Kulturen?

Zum Thema Haftung begegnet man inzwischen der Behauptung, es gäbe nicht nur Erlöseinbußen durch Kontaminationen mit GmO, sondern umgekehrt seien auch Erlöseinbußen der GmO-Anwender durch Einkreuzungen aus Nicht-GmO-Kulturen zu erwarten, so daß auch der GmO-frei anbauende Landwirt für solche Erlöseinbußen haften müsse. Bei Kulturen mit gentechnisch veränderten Inhaltsstoffen sind Erlöseinbußen durch Einkreuzungen durchaus denkbar, wenn die Verarbeiter für Ernten, die nicht zu 100% die gentechnisch erzeugte Eigenschaft haben, weniger zahlen. Ein Schadenersatzanspruch gegen herkömmlich anbauende Landwirte ist daraus aber nicht herleitbar:

Denn im Gegensatz zu Landwirten, die herkömmliche Pflanzen anbauen, und aufgrund der geltenden und geplanten EU-Regelungen bei ihrer Anbauplanung keine Kenntnis von GmO-Anbau in ihrer Nähe und drohenden Kontaminationen haben können, hat der GmO-Anbauer regelmäßig Kenntnis vom Anbau herkömmlicher Pflanzen in seiner Nähe und drohenden Einkreuzungen in seine GmO-Kultur. Er könnte also Vorsorge treffen und hat dies in eigener Verantwortung unterlassen, wenn es zu Einkreuzungen in seine  GmO-Kultur kommt. Er ist also selbst Verursacher seiner Erlöseinbuße und hat keinerlei Schadenersatzansprüche.

An dieser Unterscheidung zeigt sich auch, daß GmO bisher für normalen kommerziellen Anbau untauglich sind: sie stören sowohl die bewährten Produktionsweisen als auch andere GmO-Kulturen und scheitern selbst an längst bestehenden und bewährten Gegebenheiten, nämlich den bewärten Anbauweisen, in die sie sich bisher nicht einfügen können. Die Kosten dieses Tauglichkeitsdefizits der GmO dürfen nicht auf andere abgewälzt, sondern müssen der GmO-Produktion und Anwendung zugerechnet werden.

FAIRE NACHBARSCHAFT statt UNFAIRES Haftungsrecht!

Für den Fall, daß die Novellierung des GenTG Landwirte, die nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen, nicht von der Beweislast für den Verursacher der Kontamination entlastet, steht die Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT in den Startlöchern, um die Absicht der Politiker, die mit UNFAIREM Haftungsrecht die Verbreitung von GmO-Anbau beschleunigen wollen, ins Gegenteil zu verkehren:

Sie hilft Landwirten, die nachfragegerecht GmO-frei produzieren wollen, sich vorerst durch solidarische Schadensteilung vor bedrohlichen Erlöseinbußen durch Kontaminationen zu schützen, für die Schadenersatz nicht durchsetzbar ist. Das bündelt zugleich die Kräfte, erforderliche Klagen auf Schadenersatz, Steigerung der Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung in benachbartem GmO-Anbau oder dessen Unterlassung erfolgreich durchzusetzen. Durch die zivilrechtliche Vereinbarung  des GmO-Verzichts mit Nachbarn wird außerdem das Gegenteil dessen realisiert, was die verfehlte Gentechnik-Politik erreichen wollte: statt Verbreitung des GmO-Anbaus dessen Verdrängung durch Bildung wachsender GmO-freier Zonen.