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- besonders weil die
Möglichkeit, Freisetzungen und Anbau zu verheimlichen fortbesteht und weil es keine
ausreichenden Entschädigungsregelungen gibt: solange kontaminationsgeschädigte Landwirte
den Verursacher beweisen müssen, , um Erlöseinbußen ersetzt zu bekommen,
Solange
Kennzeichnungsschwellen nicht gesetzlich so geregelt sind, daß sie
- nur vorübergehend den
gentechnikfreien Anbau vor existenzvernichtenden Erlöseinbußen (bei Mais ca. 30%!!)
durch Kontaminationen schützen, bis Gentechnikanwender Kontaminationen 100%ig
ausschließen können,
sind sie nicht akzeptabel.
Weil
der Markt gentechnikfreie Ernten verlangt, Freisetzungen von GmO aber weiter
verheimlicht werden können, drohen jetzt Erlöseinbußen durch Kontaminationen. Das
räumt auch die DBV-Stellungnahme zum
Diskurs des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
ein:
"Anbauentscheidungen eines Landwirtes
beeinflussen die Vermarktungssituation der Nachbarbetriebe."
Um dem Willen der Verbraucher gerecht zu werden, ein marktgerechtes
Angebot zu sichern und Erlöseinbußen zu vermeiden, wird es unumgänglich, auf GmO zu
verzichten und Kontaminationen zu vermeiden. Die neue EU-weit geltende
Kennzeichnungspflicht für alle Gentechnikanwendungen und die seit über 10 Jahren stabile
hohe Ablehnung von GmO in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion machen dies
erforderlich.
Zwar verlangt die Raiffeisen ZG Karlsruhe deshalb jetzt in den Lieferverträgen (Artikel 8) , daß auf dem
Betrieb ihrer Vertragspartner kein gentechnisch modifiziertes Saatgut ausgesät wird. Aber
das reicht noch nicht. Denn wenn deren Nachbarn nicht ebenfalls auf den Anbau
gentechnisch veränderter Organismen (GmO) verzichten, drohen durch Kontaminationen
Erlöseinbußen bis zu 40%.
Koexistenz Denn Schwellenwerte sollen nach den Vorstellungen der
EU-Kommission ermöglichen, Kontaminationen bis zu 1% zu verheimlichen und Wahlfreiheit
nur vorzutäuschen.
Die Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT
schließt diese Lücke. Mit den Verträgen der Aktion kann mit
benachbarten Landwirten der GmO-Verzicht vereinbart werden. Die Aktion trägt dadurch zur
Bildung gentechnikfreier Zonen und zu einer echten Wahlfreiheit der Verbraucher bei.
Selbst
Landwirte, die anfänglich am Oberrhein gmMais anbauen wollten, räumen inzwischen ein,
daß es sich für sie ausgezahlt hat, gentechnikfrei geblieben zu sein. Dieser Vorteil ist
nun mit dem Ende des Moratoriums, das nun heimlichen Anbau und Kontaminationen
benachbarter Felder ermöglicht, wieder gefährdet.
Die
Entscheidung der Raiffeisen ZG Karlruhe weist den richtigen Weg, diese Gefährdung
abzuwenden: Vermeidung jeglicher Kontaminationsquellen durch vertragliche Verpflichtung
zum GmO-Verzicht.
Wo
diese Einsicht noch fehlt und Politiker und Funktionäre Landwirten noch das Blaue vom Himmel
einbläuen, um sie für die Gentechnik-Konzerne zum Anbau von GmO zu gewinnen,
müssen Landwirte sich dringend selber helfen:
Dabei
hilft
Die
Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT
Die
Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT stellt verschiedene Verträge bereit, mit denen Landwirte alles
Notwendige vereinbaren, um gemeinsam Einkommenssteigerung durch GmO-Verzicht zu sicheren
und deren Gefährdung durch andere abwehren zu können:
GmO-Verzicht
Denn
um Kontaminationen durch benachbarte Felder zu vermeiden, können Landwirte auch
untereinander den Verzicht auf GmO vereinbaren. Das beseitigt schon die größte
Kontaminationsgefahr. Aber nur, wenn möglichst viele mitmachen.
Gewinnung
weitere Vertragspartner
Deshalb
vereinbaren die Vertragspartner, möglichst viele ihrer Nachbarn zum Beitritt zu ihrem
Vertrag zu gewinnen und an niemanden zu verpachten, der nicht zum Beitritt bereit ist. Und
sie vereinbaren, die politische und kirchliche Gemeinde zu bewegen, GmO auf ihren
Flächen und in ihren Einrichtungen weder anzubauen, zu pflanzen noch zu verarbeiten.
Anbauabstimmung
Für
den Fall, daß jemand den GmO-Verzicht nicht vereinbaren will, vereinbaren die
Vertragspartner, keine Ruhe zu geben, bis er eine schriftlichen Vereinbarung über eine
praktikable Anbauabstimmung, die Übernahme der Lasten von Kontaminationsvorsorge und
Schadenersatz im Konataminationsfalle abschließt. Auch die neue EU-Freisetzungsrichtlinie
stellt das nicht sicher: zwar verlangt sie, jeden GmO-Anbau für eine Veröffentlichung in
einem zentralen EU-Register zu melden, regelt aber nicht den Zeitpunkt der Meldung, so
daß sie eine Meldung weit nach der Aussaat zuläßt. Dies hält faktisch die
Verheimlichung des GmO-Anbaus für die wichtigste Zeit der Anbauplanung und Aussaat
aufrecht und verhindert eine wirksame Anbauabstimmung.
Anbaukontrolle
Für
den Fall, daß jemand auch das verweigert, vereinbaren die Vertragspartner, dessen
Anbauflächen auf GmO-Anbau zu kontrollieren. Sie vereinbaren aber auch, die Einhaltung
ihrer eigenen Pflichten aus diesem Vertrag durch Stichproben anhand der Listen zum
gemeinsamen Antrag zu prüfen und die Kosten der Kontrollen gemeinsam zu
tragen.
Teilung
von Kontaminationsschäden
Selbst
wenn alle Nachbarn GmO-Verzicht vereinbaren, können andere Kontaminationsquellen bleiben:
der Wind und die Bienen, die mit Pollen von weit entfernten GmO-Feldern kontaminieren;
Vögel, die auf weit entfernten GmO-Feldern Samen geholt haben und den woanders fallen
lassen; verwilderte GmO-Pflanzen, die in immer geringerem Abstand zu GmOfreien Feldern
ihren Pollen und Samen verbreiten und schließlich auf GmOfreien Äckern selbst
durchwachsen.
Kann
eine so kontaminierte Ernte nur noch mit Erlöseinbußen verkauft werden, ist
Schadenersatz nicht erreichbar, weil der Verursacher kaum zu beweisen ist. Und
gegenwärtig sind die Versicherer nicht bereit, Kontaminationsschäden zu decken. Wenn in
Zukunft überhaupt, dann nur, wenn Landwirte ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft
haben, Kontaminationen zu vermeiden. Dazu gehörte dann gewiß die vertragliche
Vereinbarung des GmO-Verzichts mit allen Nachbarn oder wenigstens der Anbauabstimmung zur
Maximierung der Kontaminationsvermeidung.
Solange
Kontaminationsschäden nicht versicherbar sind und Schadenersatz unerreichbar ist müssen
und könnten Landwirte sich auch hier selber helfen: in dem sie die solidarische Teilung
von Kontaminationsschäden und der Kosten zur Fundierung und Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen vereinbaren.
Freiwillige
Kennzeichnung jeder gemessenen Kontamination
Die
Vertragspartner verpflichten sich, keine Ernten und Produkte als gentechnikfrei zu
verkaufen, bei denen Kontaminationen gemessen wurden, auch wenn gesetzlich geregelte
Kennzeichnungsschwellen dies erlauben würden. Eine Kennzeichnung auch unterhalb
gesetzlicher Kennzeichnungsschwellen baut Vertrauen auf besonders nach den
Vertrauensverlusten durch zahllose Skandale - und stärkt das Vertrauen in die
Zusicherungen der Vertragspartner. Dies ist die Grundlage für Einkommenssteigerungen
durch höhere Erlöse für die Erzeugnisse der Vertragspartner.
Kooperation
mit Umwelt- und Naturschutzorganisationen
Um
FAIRE NACHBARSCHAFT maximal zu verbreiten und die Ziele des Vertrages (auch die Nebenziele
s.u.) zu erreichen, vereinbaren die Vertragspartner mit Umwelt- und
Natuschutzorganisationen Kooperation, besonders die Veröffentlichung der Teilnahme an der
Aktion und der örtlichen Ansprechpartner.
Nebenwirkungen der Aktion
Der
Nachbarschaftsvertrag soll sich selbst verbreiten, dadurch primär die Verbreitung von GmO
zunehmend einschränken, um Kontaminationen zu vermeiden und höhere Erlöse der Ernten zu
sichern. Daneben strebt die Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT und ihr Vertragssystem die
folgenden Nebenwirkungen an:
1.
Beitrag zur Sicherung landwirtschaftlicher Familienbetriebe und lokaler Versorgung
mit hochwertigen gentechnikfreien Agrarprodukten durch
a)
Sicherung einer nachfragegerechten, d.h. gentechnikfreien Produktion
durch
i)
Verzicht auf wissentliche Freisetzungen und andere Anwendungen von Gentechnik
(Nachbarschaftsvertrag) - oder alternativ:
ii)
Ausschluß von Kontaminationen durch Sicherung größtmöglicher Abstände zu
wissentlichen Gentechnikanwendungen (Abstimmungsvertrag)
2.
Schaffung von Transparenz, Fairness und Vertrauen in allen Nachbarschaftsverhältnissen
eines Landwirts
3.
Steigerung von Solidaritäts- und Fairnesserfahrungen durch Entlastung des Einzelnen
von wirtschaftlichen Schäden durch Kontaminationen und unwissentliche
Gentechnikanwendungenen durch solidarische gerechte Verteilung, solange Versicherungen
nicht möglich sind oder nicht ausreichen und Schadenersatzansprüche nicht realisierbar
sind.
4.
Dadurch Schaffung der Voraussetzungen für eine gemeinsame Entwicklung neuer
Konzepte lokaler und regionaler Vermarktung und entsprechender Produktion für den
regionalen Markt und (Stufe 2, wird später ausgeführt).
5.
Beitrag zur Sicherung eines langfristigen Wettbewerbs- und Preisvorteils der
Europäischen Landwirtschaft auf dem globalen Markt.
6.
Umfassende Durchführung des Verursacherprinzips: Zurechnung aller durch
wissentliche Gentechnikanwendungen verursachten Kosten, (Zeit-)Aufwendungen und Lasten der
Nichtanwender zur wissentlichen Gentechnikanwendung
7.
Beitrag zur Überwindung der Kluft zwischen Landwirten und Verbrauchern durch
Wahhaftigkeit
8.
Ausfüllung rechtsfreier Räume und Deaktivierung von Gesetzeslücken
und rechtswidrigen Regelungen, die in der "gepflegten politischer Landschft" der
letzten Jahre für geschaffen wurden.
9.
Disqualifizierung und Verhinderung von Heimlichkeit bei Freisetzung, Anbau und
Verarbeitung Anbau von GmPs, die von bisherigen rechtlichen Regelungen teilweise
rechtswidrig ermöglicht wird.
10.
Beitrag zur Entfaltung einer Kultur vernünftigen statt ökonomistisch-(ir)rationalen
Umgangs mit hohem Unwissen über die Gegenstände des Eingriffs (hier: Pflanzengenom) und
die langfristigen Folgen bei Innovationen (hier: Agrargentechnik)
11.
Beitrag zur Entfaltung einer menschengerechten und deshalb zukunftsfähigen Produktions-
und Vermarktungskultur als Gegenbild zur neoliberalistischen Verabsolutierung des
Ökonomismus, die auf Dauer destruktiv wirkt (s. 11.9.02)
Wirkungsweise des Vertragssystems
Das
Vertragssystem startet mit zwei Landwirten, die sich gegenseitig zusichern
a)
den Verzicht auf wissentliche Gentechnikanwendungen und
b)
persönliche Bemühungen um die Gewinnung von mindestens zwei weiteren Nachbarn oder
Landwirten als Vertragspartner
Die
Nutzung bestehender positiver Beziehungen erleichtert die Bemühungen und steigert ihre
Erfolgsaussichten sowie das Tempo der Vertragsausbreitung. Die Beschränkung auf wenige
Nachbarn vermeidet enorme und wenig nützliche Mehrfach-Anstrengungen - besonders in
Realteilungsgebieten. Die dadurch möglicherweise anfänglich nicht berücksichtigten
Nachbarn werden im Verlauf der Vertragsausbreitung erreicht - und zwar ebenfalls über
Nachbarn, zu denen sie positive Beziehungen haben. Dadurch werden die anfänglich in Kauf
genommenen Lücken geschlossen.
Will
ein Nachbar nicht auf Gentechnikanwendungen verzichten, kann er sich kaum sperren,
betroffene Nachbarn über beabsichtigte Gentechnikanwendungen zu informieren. Das
alternative Angebot eines Abstimmungsvertrages kann deshalb kaum abgelehnt werden, ohne
sich in schlechtes Licht zu setzen und die berechtigte Kritik auf sich zu ziehen,
wissentliche Gentechnikanwendungen verheimlichen und damit Erlöseinbußen und
Existenzgefährdungen seiner Nachbarn bewußt in Kauf nehmen zu wollen.
Deshalb
bietet der Abstimmungsvertrag bedingte Kooperation bei wissentlichen Gentechnikanwendungen
an, sofern sich der Anwender zu genauer Information, Abstimmung bei der Anbauplanung,
Übernahme von Mehraufwand des Nichtanwenders zur Ermöglichung einer Gentechnikanwendung,
Duldung von Kontrollen und Sanktionen bei Vertragsbruch verpflichtet. Wird auch der
Abstimmungsvertrag abgelehnt, ist von vornherein bekannt, wer Gentechnik rücksichtlsos
heimlich anwenden will. Das wird sozialen Druck erzeugen.
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| Für diese Fälle sichert der
Nachbarschaftsvertrag den Aufbau optimaler Positionen für die Durchsetzung von
Schadenerstzansprüchen gegenüber kooperationsunwilligen Nachbarn. Für den Fall, daß
dennoch weder von diesem Nachbarn noch seiner Versicherung noch von eigenen Versicherungen
noch anderweitig Schadensausgleich zu erlangen ist, sichert der Nachbarschaftsvertrag
weitgehenden Schadensminderung durch Schadensübernahme durch alle Vertragspartner.
Das Vertragssystem führt auf
diese Weise schnell zu zusammenhängenden Anbauzonen, die entweder frei von Gentechnik
sind oder in denen wissentliche Gentechnikanwendungen fair mit den Nichtanwendern
koordiniert werden und kooperationsunwillige potentielle Gentechnikanwender von vornherein
bekannt und ihnen gegenüber gute Positionen für Schadenersatzansprüche gesichert sind.
Dadurch macht das Vertragssystem Verheimlichung von GmO-Anbau unmöglich und füllt die
"rechtsfreien Räume", die in der "gepflegten politischen Landschaft"
der zurückliegenden Jahre geschaffen wurden.
Begründung des
Vertragssystemes
Der Markt, für den Landwirte
produzieren, wird immer empfindlicher. Das hat folgende Gründe:
·
häufige
Lebens- und Futtermittelskandale mit teils organisiert verantwortungslosem, teils
kriminellem Hintergrund (BSE, Dioxin, Arzeneimittelrückstände, Antibiotikaresistenzen,
Hormone, Klärschlamm, Nitrofen)
·
zunehmende Allergien und
Antibiotikaresistenzen
·
falsche Risikophilosophien:
"solange Gefährdungen nicht wissenschaftlich bewiesen sind, kann vermarktet
werden" (BSE, Gentechnik),
·
falsche
Informationsphilosophie: Wahrscheinliche Gesundheitsgefährdungen werden verneint oder
heruntergespielt, um die Umsätze und Gewinne der Vermarkter nicht zu gefährden (BSE,
Dioxion)
·
zunehmend krimineller
Energie in der Verabsolutierung der Gewinnmaximierung (Verfütterung verseuchter Schafe an
pflanzenfressende Kühe, Dioxin ins Tierfutter, Vermarktung von Saatgut, das mindestens
grob fahrlässig mit Genmanipulationen verseucht ist, Festhalten an rechtsbrüchigen
Genehmigungen heimlicher Freisetzungen)
Vor diesem Hintergrund
stieß Anwendung von Gentechnik in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelproduktion
auf äußerst berechtigte Ablehnung des Marktes. Diese Ablehnung wächst inzwischen
weltweit weiter, weil
·
wahrscheinliche Risiken der
Genmanipulationen wissenschaftlich bestätigt wurden: Schädigung von Nützlingen
(Florfliege, Marienkäfer, Monarch), Resistenzbildung bei Schädlingen (Maiszünsler,
Bollworm), veränderter Stoffwechsel (nptIII-Kartoffel), verändertes generatives
Verhalten von Pflanzen (Pappel, Ackerschmalwand), neue Hitzeempfindlichkeit (Petunien,
Baumwolle), horizontaler Gentransfer im Insektendarm;
·
wirtschaftliche Vorteile für
Landwirte, die Gentech-Konzerne versprochen hatten, nicht überall und überwiegend
realisiert werden konnten (keine Ertragssicherheit, keine Einsparung von Spritzmittel,
höhere Saatgutpreise, geringere Erlöse, keine Ertragssteigerungen).
·
der
GmO-Verzicht zu höheren Erlösen führt (Oberrhein)
Längst werden Lebensmittel,
bei deren Herstellung genmanipulierte Pflanzen eingesetzt wurden, weltweit von den
Lebensmittelhandelskonzernen ausgelistet - sogar in den USA. Gentechnik in Landwirtschaft
und Lebensmittelproduktion wird weltweit vom Markt nicht akzeptiert. Deshalb wachsen die
Marktchancen von gentechnikfreiem Landbau rasant. Nun beginnen auch die Abnehmer der
Landwirte den völligen Verzicht auf GmO zu verlangen (Raiffeisen ZG Karlsruhe).
Heimlicher Anbau und
heimliche Freisetzungen von Genmanipulationen gefährden in dieser Entwicklung Erlöse und
Existenz aller Landwirte durch die Gefahr der Kontamination benachbarter Kulturen. Diese
Gefährdungen beruhen teilweise auf rechtsfreien Räumen, teilweise auf rechtswidrigen
Genehmigungsverfahren, die in der "gepflegten politischen Landschaft" der
vergangenen Jahre geschaffen wurden. Die gefährdungen gingen bisher aus von
·
strafbarer
oder fahrlässiger Vermarktung von Saatgut, das mit Genamnipulationen verseucht ist
("Benicia" von Pioneer 1999, Raps von Advanta 2000)
·
sonderzugelassenem Anbau
nicht zugelassener genmanipulierter Sorten durch das Bundessortenamt (bt-Mais von Novartis
1998-2000)
·
Nachmeldungen im
rechtswidrigen "vereinfachten" Genehmigungsverfahren (seit 1997)
·
Sortenzulassung
inverkehrgebrachter GmPs (Bt-Mais in BRD ab April 2000 - Zulassung ruht auf Antrag von
Novartis)
Weiter Entwicklungen
gefährden Einkommen und Existenz aller Landwirte zusätzlich:
·
die zunehmende Globalisierung
der Konzerne, deren zunehmende Fussionen und die zunehmende Verflechtungen der
Gentechnik-, Saatgut- und Lebensmittelbranche führen zur Beherrschung des Agrar- und
Lebensmittelmarktes durch eines weltweites Machtkartell;
·
dieses Machtkartell setzt
inzwischen seine Macht-Interessen unter dem Deckmantel der "Lieberalisierung des
Weltmarktes" gegen die Interessen bäuerlicher Betriebe und der Verbraucher durch:
u.a. in der WTO und den Verhandlungen zum Biosafety-Protokoll (z.B. durch dessen
verzögertes Inkrafttreten, das vorher Exporte in rechtsfreie Räume und damit Schaffung
vollendeter Tatsachen ermöglicht)
·
Diese sogenannte
"Liberalisierung" des Welthandels soll Landwirte verleiten, zu wachsen statt zu
weichen. Sie erzwingt jedoch Spezialisierungen und Größenordnungen, die in geringe
Flexibilität und deshalb zunächst in völlige Abhängigkeit, später in die Übernahme
durch das Machtkartell, satt zum Überleben des gewachsenen Betriebes führen.
·
Gentechnik
in der Landwirtschaft wird als Mittel zur Steigerung dieser Abhängigkeit eingesetzt: das
wird nicht nur am Ausbau der Nachbaugebühren und der Konstruktion des Terminator-Gens
deutlich, sondern besonders an einem aggressiven Versuch Lizenzgebühren, für
kontaminierte Ernten durchzusetzen; auch die bisherigen Angebote sind auf die Erzeugung
von Abhängigkeiten angelegt:
·
insektenresistente Pflanzen,
die natürliche Feinde von Schadinsekten schädigen (z.B. Florfliege, Marienkäfer),
zerstören das Ökosystem und erzeugen Abhängigkeit aller Landwirte vom Lieferanten
insektenresistenter Pflanzen.
·
Auskreuzung
von Resistenzen gegen Pflanzenvernichtungsmittel (Basta, Liberty, Roundup) führen zu
Abhängigkeit von immer neuen Pflanzenvernichtungsmitteln und entsprechenden Resistenzen
der Nutzpflanzen
Solange diese Entwicklungen
und rechtswidrige heimliche Freisetzungen, die in "gepflegter" politischer
Landschaft der wegen Korruptionsverdacht zurückgetretenen EU-Kommission und der
korruptionsverdächtigen Kohl-Regierung zustandekamen und bäuerliche Familien- und
Großbetriebe gefährden, von der Schröder-Regierung fortgeführt und angeheizt werden,
müssen Landwirte sich vor wirtschaftlichen Schäden und Existengefährdungen selbst
schützen.
Ausblick auf den Ausbau der Aktion FAIRE
NACHBARSCHAFT
Hat die Selbstverbreitung der
Verträge zu lokalen Vertragsgemeinschaften geführt, können diese Gemeinschaften in
einer zweiten Stufe der Aktion "Faire Nachbarschaft" unterstützt werden,
gemeinsam mit Verbrauchern in ihrer Nachbarschaft die Möglichkeiten lokaler
Vermarktung/Versorgung zu verbessern. Dazu kann ein Dialog mit den
Lebensmittelhandelskonzernen geführt werden mit dem Ziel, daß diese in ihren Filialen
Flächen an diese Gemeinschaften vermieten, auf denen sie ihre Erzeugnisse auf eigene
Rechnung verkaufen können (keine Abrechnung der Umsätze über die Konzerne). Am Rande
des Ruhrgebietes, in Baden-Württemberg und in Bayern sollen kleiner Filialisten das
bereits praktizieren. Dadurch können die meisten Probleme bisheriger Direktvermarktung
(dezentral, lange Anfahrt, kein Vollsortiment, keine Parkplätze, keine Infrastruktur in
der Umgebung) überwunden und bei Preisen, deren Differenz zu den Angeboten der Konzerne
für den Verbraucher verschmerzbar ist, höhere Erlöse erzielt werden.
Die Aktion will bestehenden
Anbau- und Vermarktungsverbänden zuarbeiten und nicht einen konkurrierenden schaffen. |
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