Die Verträge sind Musterverträge, die eine schnelle Teilnahme an der
Aktion ermöglichen sollen. Sie können bei Bedarf auf die jeweiligen Wünsche abgeändert
werden. Darüberhinaus haben ihre Inhalte durchaus auch Orientierungsfunktion - denn wie
so oft zeigen sich die Probleme erst beim Vorbedenken der Details.
Kurzvertrag
Der Kurzvertrag ist der schnellste Einstieg in die Teilnahme. Details
sind in ihm nicht geregelt. Sobald es mehrere Partner gibt, empfiehlt sich, den
Kurzvertrag durch einen Vertrag zu ersetzen, der die Spielregeln festlegt, wie die Partner
auf Dauer sicherstellen wollen, daß die Ziele des Vertrages erreicht werden. Der
Nachbarschaftsvertrag kann dabei als Vorbild und Steinbruch dienen oder auch übernommen
werden.
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GmO-Verzicht und Schadensteilung
Seine Detailregelungen versuchen mit geringstmöglichem Aufwand
sicherzustellen, daß die Ziele des Vertrages dauerhaft erreicht werden und die Partner
ihre Pflichten erfüllen. Abänderungen sind möglich.
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Abstimmung
Mit Nachbarn, die auf GmO-Anbau nicht verzichten wollen, sollte in
jedem Fall ein Abstimmungsvertrag ausgehandelt werden. Der vorliegende Mustervertrag
orientiert sich am Verursacherprinzip, d.h. die Lasten des GmO-Anbaus hat der zu tragen,
der GmO-Anbau will und nicht seine Nachbarn, die keine Veränderung ihrer Produktionsweise
wollen. Die Detailregelungen versuchen primär Konflikte zu vermeiden, sekundär Konflikte
zu regeln. Besonderes Gewicht legen sie auf die Frühzeitigkeit der Information über
beabsichtigten GmO-Anbau, damit genügend Zeit bleibt, alle Möglichkeiten zur
Kontaminationsvermeidung auszuschöpfen. Abänderungen sind zwar möglich, sollten aber
auf ihre Wirkungen gründlich bedacht werden.
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Pacht
GmO-Verzicht kann auch über Pachtverträge vereinbart werden. Wenn
z.B. Kommunen oder Kirchengemeinden oder andere juristische oder natürliche Personen
entscheiden, keine GmO auf den landwirtchaftlichen Flächen, die sie verpachten,
zuzulassen, können diese Regelungen in den Pachtvertrag übernehmen. Wer einen
Nachbarschaftsvertrag abgeschlossen hat ist im Verpachtungsfall dazu verpflichtet.
Die Regelungen verpflichten dann den Pächter, einen Nachbarschaftsvertrag abzuschließen.
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Kooperation (Entwurfs- und Diskussionsfassung)
Die
Partner eines Nachbarschaftsvertrages sollten mit der Kommune und der Kirchengemeinde eine
enge Kooperation anstreben, um Ziele des Nachbarschaftsvertrages zu sichern und die
lokale/regionale Vermarktung zu verbessern. Dazu können besonders die Kommunen auf
vielfältige Weise beitragen - von der Verwendung lokaler GmO-freier Erzeugnisse in den
eigenen Einrichtungen bis zur Schaffung von Flächen für neue Formen der
Direktvermarktung, die die Handicaps bisheriger Formen (zusätzliche und lange Wege,
keine Parkplätze, kein Vollsortiment, keine attraktiven Angebote in der Nähe, knappe
Öffnungszeiten usw.) überwinden.
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Verträge mit Einführung
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