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  Ergänzung Pachtvertrag

Präambel

§ L GmO-Verzicht

§ M Kooperationsvertrag

§ N Kündigung

§ O Fristlose Kündigung

§ P Schadenersatz

 

Ergänzende Vereinbarung im Pachtvertrag:

Präambel

Gegenwärtig ist die Versicherungswirtschaft nicht bereit, Risiken aus der Anwendung von GmOs zu versichern, weil sie die Risiken sowohl der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge als auch der  Veränderung der gesellschaftlichen Einschätzung der Folgen von Gentechnik als Schaden   (Änderungsrisiko) im Gegensatz zu politischen Entscheidungsträgern und den von ihnen geschaffenen Einrichtungen zur Risikoabschätzung nicht für ausreichend einschätzbar hält. Die Haftungsvorschriften des deutschen Gentechnikgesetzes sind damit gegenwärtig nicht erfüllbar.

In dieser Sachlage gefährdet jede Anwendung von GmOs auf landwirtschaftlichen Nutzflächen uneinschätzbar deren Wert und greift damit in Grundrechte der Eigentümer ein.

Darüber hinaus gefährden heimliche Freisetzungen und heimlicher Anbau durch Kontaminationen benachbarter Kulturen über Pollenflug oder von Ernten durch Vermischung bei der Ernte oder der Lagerung Erlöse und Existenz ahnungsloser Nachbarn.

Die Verheimlichung von Freisetzungen und Versuchsanbau, wie sie gegenwärtig durch Genehmigungen des Robert-Koch-Institutes in einem rechtswidrigen  (OLG Berlin) Verfahren (Entscheidung der EU-Kommission 94/730/EG) und  durch das Bundessortenamt durch "Sonderzulassungen nicht zugelassener Sorten" - trotz eines sich abzeichnenden EU-weiten Moratoriums - und durch endgültige Sortenzulassungen für GmOs ermöglicht werden, ist aus den genannten Gründen verwerflich und nicht hinnehmbar.

[Inhalt]

(Für Gemeinden und Kirchen:)

Deshalb hat der Rat der Gemeinde beschlossen, für  die Gebrauchs-, Pacht- und Immobilienwerterhaltung  sowohl ihrer eigenen, aber auch aller übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Sicherung der landwirtschaftlichen Familienbetriebe in ihrer Gemarkung und eine lokale Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzusorgen: sie verpachtet ihre Flächen nur noch an Landwirte, die bereit sind, ....

(für private Verpächter.)

Deshalb ist es unerläßlich, daß Pächter sich verpflichten .....

(für öffentliche und private Verpächter:)

1. selbst vollständig auf GmO-Anwendungen zu verzichten,

2. weitere benachbarte Landwirte für diesen Verzicht zu gewinnen, und

3. gemeinsam mit ihren Nachbarn und der Gemeinde  verwerflichen heimlichen Freisetzungen auf eine in Kooperations- und Nachbarschaftsverträgen geregelte Weise   entgegenzutreten.  

[Inhalt]

§ L GmO-Verzicht

Der Pächter verzichtet auf alle GmO-Anwendungen auf den Flächen des "Gemeinsamen Antrages", in der Tierhaltung und in der eigenen Weiterverarbeitung seiner Erzeugnisse.

§ M Nachbarschafts-/Kooperationsvertrag

(1) Bestandteil dieses Pachtvertrages ist der beiliegende Nachbarschaftsvertrag (bei öffentlichen Verpächtern: Kooperationsvertrag), der für beide Seiten nur mit dem Pachtvertrag kündbar ist.

(2) Auch der von Pächter und Verpächter unterzeichnete Pachtvertrag tritt erst in Kraft, wenn Pächter und Verpächter den Nachbarschaftsvertrag (bei öffentlichen Verpächtern: Kooperationsvertrag) unterzeichnet haben.

§ N Kündigung des Pachtvertrages

(..) Jede Verletzung des Nachbarschaftsvertrages (bei öffentlichen Verpächtern:Kooperationsvertrages) berechtigt den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages zum Ablauf des Pachtjahres.

§ O Fristlose Kündigung des Pachtvertrages

(..) Wissentliche Anwendung von GmOs auf den Flächen des "gemeinsamen Antrages", in der Tierhaltung und in der eigenen Weiterverarbeitung seiner Erzeugnisse ist ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.

(..) Für diesen Fall tritt der Pächter mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages das Eigentum an allen GmO-Kulturen auf den Flächen des "gemeinsamen Antrags" an den Verpächter ab.

[Inhalt]

§ P Schadenersatzumfang

(1) Jede wissentliche Anwendung von GmOs auf den gepachteten Flächen, z.B. auch die Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren, bei deren Haltung GmOs verwendet wurden, begründet die folgenden Schadenersatzansprüche des Verpächters aus diesem Pachtvertrag:

(2) Kosten der Begutachtung von

(a) Bodenwert- und Pachtwertveränderungen, aufgrund von GmO-Anwendungen durch den für die betroffenen Flächen zuständigen Gutachterausschuß, auch wenn keine Wertminderung festgestellt werden sollte.

(b) Ausmaß und Kosten der Entsorgung von GmOs und GmO-Resten durch einen Experten, der von der Arbeitsgemeinschaft für ökologischen Landbau (AGÖL) benannt oder entsandt wird.

(c) Ausmaß und Kosten der Entsorgung von Böden durch das Öko-Institut Freiburg, auch wenn zum Zeitpunkt der Ernte und vor der folgenden Aussaat keine Fremd-DNA, deren Expressions-Produkte und Abbaustoffe im Boden gefunden werden.

(3) Wertminderung des Bodens, die das Gutachten des Gutachterausschusses feststellt.

(4) Pachtwertminderungen für einen durch das Gutachten des Gutachterausschusses festzustellenden Zeitraum, die auf den Tag der Fälligkeit des Anspruches mit dem dann geltenden Diskontsatz abgezinst werden.

(5) Kosten der Entsorgung von Pflanzenresten nach der Ernte auf den betroffenen Flächen.

[Inhalt]

(6) Kosten der Entsorgung von Boden der betroffenen Flächen, wenn Fremd-DNA oder deren Produkte  im Boden vorhanden sind.

(7) Verwaltungsaufwand (Zeit von Verwaltungsmitarbeitern und Auslagen), der durch die Beauftragung von Gutachteern und die Abwicklung der Ergebnisse entsteht.

(8) Rechtskosten des Verpächters aus Streitigkeiten um die Schadenshöhe: da der Pächter durch die Einhaltung des vereinbarten GmO-Verzichts selbst in der Hand gehabt hat, ob ein Rechtstreit entsteht oder nicht, verpflichtet er sich für den Streitfall um die Schadenshöhe, den Anteil an Anwalts-, Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten zu übernehmen, der dem Verpächter auferlegt wird.

 

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