Ergänzung Pachtvertrag
Präambel
§ L GmO-Verzicht
§ M Kooperationsvertrag
§
N Kündigung
§ O Fristlose Kündigung
§ P
Schadenersatz
Ergänzende Vereinbarung im Pachtvertrag:
Präambel
Gegenwärtig ist die Versicherungswirtschaft nicht bereit,
Risiken aus der Anwendung von GmOs zu versichern, weil sie die Risiken sowohl der
Gefährdung der Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge als auch der Veränderung der gesellschaftlichen Einschätzung der
Folgen von Gentechnik als Schaden (Änderungsrisiko) im Gegensatz zu politischen
Entscheidungsträgern und den von ihnen geschaffenen Einrichtungen zur Risikoabschätzung
nicht für ausreichend einschätzbar hält. Die Haftungsvorschriften des deutschen
Gentechnikgesetzes sind damit gegenwärtig nicht erfüllbar.
In dieser Sachlage gefährdet jede Anwendung von GmOs auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen uneinschätzbar deren Wert und greift damit in
Grundrechte der Eigentümer ein.
Darüber hinaus gefährden heimliche
Freisetzungen und heimlicher Anbau durch Kontaminationen benachbarter
Kulturen über Pollenflug oder von Ernten durch Vermischung bei der Ernte oder der
Lagerung Erlöse und Existenz ahnungsloser Nachbarn.
Die Verheimlichung von Freisetzungen und
Versuchsanbau, wie sie gegenwärtig durch Genehmigungen des Robert-Koch-Institutes in
einem rechtswidrigen (OLG Berlin) Verfahren (Entscheidung der EU-Kommission
94/730/EG) und durch das Bundessortenamt durch "Sonderzulassungen nicht
zugelassener Sorten" - trotz eines sich abzeichnenden EU-weiten Moratoriums - und
durch endgültige Sortenzulassungen für GmOs ermöglicht werden, ist aus den genannten
Gründen verwerflich und nicht hinnehmbar.
[Inhalt]
(Für Gemeinden und Kirchen:)
Deshalb hat der Rat der Gemeinde beschlossen, für die
Gebrauchs-, Pacht- und Immobilienwerterhaltung sowohl ihrer eigenen, aber auch aller
übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Sicherung der landwirtschaftlichen
Familienbetriebe in ihrer Gemarkung und eine lokale Versorgung mit hochwertigen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzusorgen: sie verpachtet ihre Flächen nur noch an
Landwirte, die bereit sind, ....
(für private Verpächter.)
Deshalb ist es unerläßlich, daß Pächter sich verpflichten
.....
(für öffentliche und private Verpächter:)
1. selbst vollständig auf GmO-Anwendungen zu verzichten,
2. weitere benachbarte Landwirte für diesen Verzicht zu
gewinnen, und
3. gemeinsam mit ihren Nachbarn und der Gemeinde verwerflichen
heimlichen Freisetzungen auf eine in Kooperations- und Nachbarschaftsverträgen
geregelte Weise entgegenzutreten.
[Inhalt]
§ L GmO-Verzicht
Der Pächter verzichtet auf alle GmO-Anwendungen auf den
Flächen des "Gemeinsamen Antrages", in der Tierhaltung und in der eigenen
Weiterverarbeitung seiner Erzeugnisse.
§ M
Nachbarschafts-/Kooperationsvertrag
(1) Bestandteil dieses Pachtvertrages ist der beiliegende
Nachbarschaftsvertrag (bei öffentlichen Verpächtern: Kooperationsvertrag), der für
beide Seiten nur mit dem Pachtvertrag kündbar ist.
(2) Auch der von Pächter und Verpächter unterzeichnete
Pachtvertrag tritt erst in Kraft, wenn Pächter und Verpächter den Nachbarschaftsvertrag
(bei öffentlichen Verpächtern: Kooperationsvertrag) unterzeichnet haben.
§ N
Kündigung des Pachtvertrages
(..) Jede Verletzung des Nachbarschaftsvertrages (bei
öffentlichen Verpächtern:Kooperationsvertrages) berechtigt den Verpächter zur
Kündigung des Pachtvertrages zum Ablauf des Pachtjahres.
§
O Fristlose Kündigung des Pachtvertrages
(..) Wissentliche Anwendung von GmOs auf den Flächen des
"gemeinsamen Antrages", in der Tierhaltung und in der eigenen Weiterverarbeitung
seiner Erzeugnisse ist ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.
(..) Für diesen Fall tritt der Pächter mit der Unterzeichnung
des Pachtvertrages das Eigentum an allen GmO-Kulturen auf den Flächen des
"gemeinsamen Antrags" an den Verpächter ab.
[Inhalt]
§ P Schadenersatzumfang
(1) Jede wissentliche Anwendung von GmOs auf den gepachteten
Flächen, z.B. auch die Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren, bei deren Haltung GmOs
verwendet wurden, begründet die folgenden Schadenersatzansprüche des Verpächters aus
diesem Pachtvertrag:
(2) Kosten der Begutachtung von
(a) Bodenwert- und Pachtwertveränderungen, aufgrund von
GmO-Anwendungen durch den für die betroffenen Flächen zuständigen Gutachterausschuß,
auch wenn keine Wertminderung festgestellt werden sollte.
(b) Ausmaß und Kosten der Entsorgung von GmOs und GmO-Resten
durch einen Experten, der von der Arbeitsgemeinschaft für ökologischen Landbau (AGÖL)
benannt oder entsandt wird.
(c) Ausmaß und Kosten der Entsorgung von Böden durch das
Öko-Institut Freiburg, auch wenn zum Zeitpunkt der Ernte und vor der folgenden Aussaat
keine Fremd-DNA, deren Expressions-Produkte und Abbaustoffe im Boden gefunden werden.
(3) Wertminderung des Bodens, die das Gutachten des
Gutachterausschusses feststellt.
(4) Pachtwertminderungen für einen durch das Gutachten des
Gutachterausschusses festzustellenden Zeitraum, die auf den Tag der Fälligkeit des
Anspruches mit dem dann geltenden Diskontsatz abgezinst werden.
(5) Kosten der Entsorgung von Pflanzenresten nach der Ernte auf
den betroffenen Flächen.
[Inhalt]
(6) Kosten der Entsorgung von Boden der betroffenen Flächen,
wenn Fremd-DNA oder deren Produkte im Boden vorhanden sind.
(7) Verwaltungsaufwand (Zeit von Verwaltungsmitarbeitern und
Auslagen), der durch die Beauftragung von Gutachteern und die Abwicklung der Ergebnisse
entsteht.
(8) Rechtskosten des Verpächters aus Streitigkeiten um die
Schadenshöhe: da der Pächter durch die Einhaltung des vereinbarten GmO-Verzichts selbst
in der Hand gehabt hat, ob ein Rechtstreit entsteht oder nicht, verpflichtet er sich für
den Streitfall um die Schadenshöhe, den Anteil an Anwalts-, Gerichts- und sonstigen
Verfahrenskosten zu übernehmen, der dem Verpächter auferlegt wird.
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