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Nachbarschaftsvertrag (Detailregelungen)
§ 1 Verzicht auf wissentliche Nutzung von Genmanipulationen Die Unterzeichnenden verzichten auf wissentliche Nutzung jeder Art von GmOs. § 2 Sorgfaltspflichten Die Unterzeichnenden verpflichten sich zur Einhaltung der folgenden Sorgfaltspflichten:(a) Die Unterzeichner verpflichten sich, ausschließlich Produkte einzukaufen und zu verwenden, für die schriftlich garantiert ist, daß bei ihrer Herstellung auf jede Art wissentlicher Nutzung von Genmanipulationen verzichtet wurde. Die Garantie kann erfolgen durch Kennzeichnung auf dem Etikett, der Einkaufsrechnung oder durch sonstige beweisfähige und gerichtlich verwertbare Dokumente. (b) Etiketten und sonstige Dokumente sind mit der Einkaufsrechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt besonders für Saatguteinkäufe. (2) Verkauf / Vermarktung / Verwertung (a) Sollten Verunreinigungen vorkommen, dürfen die Ernten oder Produkte weder im eigenen Betrieb wissentlich verfüttert oder verarbeitet noch sie selbst oder ihre Verarbeitungsprodukte wissentlich als "gentechnikfrei" vermarktet werden, auch wenn die Kontamination unter den zum Zeitpunkt der Ernte gültigen gesetzlichen Grenzwerten liegt. (b) Für den Fall von wissentlichen Zuwiderhandlungen verpflichten sich die Unterzeichner, für drei Jahre die Überprüfung aller relevanten Kulturen und aller relevanten Produkte nach Wahl ihrer Partner in Nachbarschaftsverträgen zu dulden und zu finanzieren. (c) Bei Zuwiederhandlungen werden 4 Konventionalstrafen fällig. Inhalt(3) Verträge mit weiteren Nachbarn (a) Nachbarn sind Landwirte, die im Umkreis nach (b) um den Hof und bewirtschaftete Flächen ihren Hof haben und Flächen bewirtschaften. (b) Der Umkreis ist abhängig von den verfügbaren GmPs, dem erforderlichen Abstand zwischen dem Anbau verfügbarer GmPs
und relevanten Kulturen sowie den örtlichen Gegebenheiten (Topografie,
Windrichtung). Die Unterzeichner vereinbaren als "Umkreis" und
"ausreichenden Abstand" __________ m. (c) Dem Vertrag ist eine Liste aller Nachbarn beizufügen, in der sie das jeweilige Nachbarschaftsverhältnis auf einer Skala zwischen +10 (enge Freundschaft und enge Zusammenarbeit) und -10 (Streit vor Gericht) einstufen (s. Muster). (d) Die Unterzeichner verpflichten sich, mindestens 2 dieser Nachbarn, möglichst aber alle für den Beitritt zu diesem Nachbarschaftsvertrag oder zum Abschluß eines neuen Nachbarschaftsvertrages oder wenigstens von Abstimmungsverträgen zu gewinnen. Im Falle weiterer Verträge sind diesem Vertrag Kopien beizufügen. (e) Für den Abschluß weiterer Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge mit wenigstens 2 Nachbarn haben die Unterzeichner ______ Wochen ab Unterzeichnung dieses Vertrages Zeit. (f) Diese Frist läüft erneut, wenn der Unterzeichner bei Ablauf der Frist anstelle von Verträgen Dokumente vorlegt, denen zu entnehmen ist, daß er wenigstens 4 Landwirte angesprochen hat davon 3 oder 4 nicht bereit waren, einen Nachbarschaftsvertrag oder einen Abstimmungsvertrag abzuschließen. (g) Verstreicht eine Frist, ohne daß der Unterzeichner wenigstens 2 Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge oder wenigstens 4 Dokumente vorlegen kann, aus denen sich vergebliche Bemühungen ergeben, wird die Konventionalstrafe fällig. (h) Die Konventionalstrafe wird erstattet, wenn der Pächter zum nächsten Fristablaufablauf die doppelte Anzahl der fehlenden Dokumente vorlegt. (2 Dokumente, aus denen sich vergebliche Bemühungen ergeben, ersetzen einen Vertragsabschluß) (i) Ein Rückstand von mehr als 10 Dokumenten verletzt den Nachbarschaftsvertrag. (j) Die Pflicht, mindestens 2 weitere Nachbarn für Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge zu gewinnen gilt auch als erfüllt, wenn der Unterzeichner eigene Dokumente oder Dokumente der Vertragsausführung vorlegt, aus denen sich ergibt, daß keiner der Nachbarn des Pächters zum Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages oder eines Abstimmungsvertrages bereit ist. (4) Vertragsverweigerung (Verheimlichungsabsichten) (a) Nachbarn, die durch persönliche Bemühungen weder für einen Nachbarschaftsvertrag noch für einen Abstimmungsvertrag gewonnen werden konnten, sind Partnern in Kooperationsverträgen, allen übrigen Unterzeichnern oder der Vertragsausführung mitzuteilen und in der Nachbarschaftsliste zu kennzeichnen. (b) Da diese Nachbarn Anwendungen von Gentechnik offenhalten und verheimlichen wollen, somit Gefährdung von Einkommen und Existenz der Unterzeichner bewußt in Kauf nehmen, verpflichten sich die Unterzeichner gegenseitig, 1. die Möglichkeiten zum Abschluß eines Abstimmungsvertrages mit diesen Nachbarn sorgfältig und vollständig auszuschöpfen; Inhalt2. alle Maßnahmen zu ergreifen, um Beweisnot in künftigen Streitfällen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden; 3. sie vierteljährlich zum Nachweis der Deckung von Schadensrisiken durch geeignete Haftpflichtversicherung oder durch Bankbürgschaft anzuhalten; 4. mit Kreuzungspartnern verfügbarer GmPs nach Möglichkeit ausreichenden Abstand zu den bewirtschafteten Flächen der Vertragsverweigerer zu halten; 5. alle relevante Kulturen, die den Unterzeichnern bekannt werden, der Vertragsausführung anzugeben und sie auf Genmanipulationen untersuchen zu lassen; 6. gegenüber diesen Nachbarn das Verursacherprinzip durchsetzen und sie für Kontaminationsschäden, Mehraufwand durch Änderung der eigenen Anbauplanungen (Ausweichkosten), Untersuchungskosten, Erlösausfall, eventuelle Schadenersatzforderungen Dritter, sämtliche Rechtskosten und allen eigenen Aufwand zur Führung eines Rechtsstreites in Anspruch zu nehmen; 7. den Rechtsweg auszuschöpfen - auch für die Einforderung der Kontroll- und Ausweichkosten. Auf die Ausschöpfung des Rechtsweges kann nur mit einstimmigem Beschluß aller Vertragspartner in Kooperations- und Nachbarschaftsverträgen verzichtet werden. Inhalt(5) Vorsorge für Schadensausgleich Zur Vorsorge für Schadensausgleich verpflichten sich die Unterzeichner zum Abschluß der in den §§ 5-7 genannten Versicherungen, ersatzweise der dort genannten alternativen Vorsorgemöglichkeiten. Die Dokumente, die die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht nachweisen, sind dem Vertrag beizufügen. (a) Die Unterzeichner verpflichten sich, in Pachtverträge die diesem Vertrag beiliegenden Ergänzungen aufzunehmen. Ohne diese Verpflichtung dürfen keine Pachtverträge abgeschlossen werden. (b) Bei Nichteinhaltung des Nachbarschaftsvertrages durch den Pächter ist der Verpächter verpflichtet, den Pachtvertrag zu kündigen. (c) Bei Unterlassung der Ergänzung eines Pachtvertrages, der nach Unterzeichnung dieses Vertrages abgeschlossen wurden, und Unterlassung der Kündigung bei Verletzung der Ergänzung oder des Nachbarschaftsvertrages werden 4 Konventionalstrafen fällig. Inhalt(7) Weitergehende Sorgfaltspflichten (a) Enthalten rechtliche Regelungen gentechnikfreier Produktion, z.B. zur Kennzeichnung als "gentechnikfrei", strengere Sorgfaltspflichten, werden diese ab deren Inkrafttreten automatisch Bestandteil des Vertrages. (b) Sorgfaltspflichten der folgenden Anbauverbände sind Bestandteil dieses Vertrages: 1. _______________________________________________________________ 2. _______________________________________________________________ 3. _______________________________________________________________ (c) Geringere Anforderungen an die Sorgfalt in rechtlichen Regelungen oder den unter (b) genannten Vereinbarungen von Anbauverbänden, heben strengere Sorgfaltspflichten dieses Vertrages nicht auf. (1) Für die Ausführung des Vertrages beauftragen die Unterzeichner eine Person oder eine Einrichtung, die für die Ausführung der Vertragsbestimmungen zuständig ist.(2) Die Vertragsausführung hat u.a. folgende Aufgaben: (a) Koordination der persönlichen Bemühungen, möglichst alle Nachbarn für Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge mit geringstmöglichem Aufwand zu gewinnen - d.h. Ermittlung der positivsten Nachbarschaftsverhältnisse für persönliche Bemühungen anhand der Nachbarschaftslisten und Mitteilung an die Unterzeichner, um welche Nachbarn Sie sich nicht persönlich bemühen müssen (Kopie der Nachbarschaftsliste mit entsprechenden Streichungen). (b) Die Vertragsführung stellt abschließende Korrespondenz mit Nachbarn im Namen aller Unterzeichner per Einschreiben und Rückschein zu. Das Dokument, der Rückschein und eventuelle Antworten sind den Nachbarschaftslisten beizufügen. (c) Koordination der Anbauabstimmung (d) Koordination der Kontrollen (e) Statistik und monatliche Meldung der Ergebnisse an die Bundesgeschäftsstelle des BUND: Zahl der Nachbarschafts- und Abstimmungsverträge sowie der von ihnen abgedeckten Flächen, absolut und relativ zu Summen der Flächen (alle Unterzeichner, alle Nachbarn, alle landw. Flächen in den Grenzen der Gemeinden). (3) Die Kosten der Vertragsausführung werden nach Abzug der eingegangenen Konventionalstrafen im Verhältnis der vereinbarten Relationen von den Unterzeichnern getragen. § 4 Verteilung der Kosten und Lasten (1) Kosten, die durch die Vertragsausführung anfallen (Verwaltungs-, Kontroll-, Rechtskosten) und Schäden, deren Ersatz weder gegen die Verursacher noch deren Haftpflichtversicherungen noch deren Bürgen noch gegen eigene Versicherungen durchgesetzt werden kann (rechtlich aussichtslos) oder werden konnte (erfolgloser Versuch), werden von den Unterzeichnern solidarisch in gerechten Anteilen getragen.(2) Als Maßstab zur Ermittlung gerechter Anteile vereinbaren die Unterzeichner: ____________________________________________________________________ (Möglichkeiten: Anzahl der Unterzeichner, Größen der Flächen im "gemeinsamen Antrag", Jahresumsatz, Jahresergebnis, Jahresergebnis pro Familienmitglied) § 5 Rechtsschutz (1) Die Unterzeichnenden schließen eine Rechtsschutzversicherung ab, die folgende Kostenrisiken mit einer Versicherungssumme von mindestens _______________________ DM abdeckt:(a) Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen einschließlich Beweiskosten (incl. PCR-Untersuchungen) gegen die Lieferanten ungekennzeichneter Produkte mit Genmanipulationen und Verursacher von Kontaminationen (b) Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus unwissentlichen Anwendungen von Genmanipulationen. (2) Kopien der Policen sind dem Vertrag beizufügen. (3) Ist der Abschluß einer solchen Versicherung nicht möglich oder übersteigen die Kosten eines Rechtsstreites mit Einverständnis der übrigen Unterzeichner die unter (1) vereinbarte Versicherungssumme, verpflichten sich die Unterzeichner, die nicht versicherbaren oder die unter (1) vereinbarte Versicherungssumme übersteigenden Kosten von Schadenersatzklagen aus Kontaminationsschäden einschließlich der Kosten für die Beweisführung in den vereinbarten Anteilen zu tragen. Im Falle späterer Erstattungen durch die beklagten Verursacher werden diese Anteile zurückgezahlt. Wurde eine Rechtsschutzversicherung mit einer Deckungssumme unter dem unter (1) vereinbarten Betrag abgeschlossen, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten bis zu dem unter (1) genannten Betrag selbst. § 6 Haftpflicht (1) Haftpflicht der Unterzeichner(a) Die Unterzeichner verpflichten sich, Schäden der Unterzeichner und Dritter, die durch eine unwissentliche Gentechnikanwendung eines Unterzeichners verursacht wurden, solidarisch in den vereinbarten Anteilen zu tragen (s. § 4 Verteilung der Kosten und Lasten) - und zwar unabhängig davon, ob Entschädigung durch den Verursacher in Aussicht ist oder nicht, damit Betroffene nicht durch die Dauer der Schadenersatzprozesse ihre Existenz verlieren. Werden Schäden durch den Verursacher oder dessen Versicherung erstattet, zahlen die Empfänger diese Anteile im Verhältnis zur Entschädigung (abzüglich Eigenanteil) an die Geber zurück.. (b) Die Unterzeichner verpflichten sich zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, die Deckung von Schäden durch wissentliche und unwissentliche Anwendungen von GmOs ausdrücklich einschließt (e) Schäden durch eine wissentliche Anwendung trägt ausschließlich der Anwender. (2) Haftpflicht der übrigen Nachbarn (a) Die Unterzeichner verpflichten sich, im Rahmen eines Abstimmungsvertrages, besonders aber von Nachbarn, die auch den Abschluß eines Abstimmungsvertrages ablehnen, zu verlangen, daß sie > eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus unwissentlichen und wissentlichen GmO-Anwendungen abschließen oder, falls die Versicherungswirtschaft das geschlossen ablehnt, > ersatzweise eine Bankbürgschaft beibringen, deren Höhe nach Zahl und Größe der gefährdeten Kulturen sowie der Erlösdifferenz zwischen Genmanipulierten und gentechnikfreien Ernten von den Unterzeichnern gemeinsam beschlossen wird. (b) Kann im Schadensfalle der Verursacher, dessen Versicherung oder dessen Bürge nicht oder nicht erfolgreich zum Ausgleich des Schadens herangezogen werden, übernehmen die Unterzeichner den Schaden von Unterzeichnern in den vereinbarten Anteilen (s. § 4 Verteilung der Kosten und Lasten) (3) Nachweise (a) Kopie der Policen und Dokumente, aus denen sich die Deckungszusage für wissentliche und unwissentliche Gentechnikanwendungen ergibt, oder ersatzweise Dokumente über Bankbürgschaften sind diesem Vertrag beizufügen. (b) Nachweise von Versicherungen oder ersatzweise Bankbürgschaften entfallen nur für die Unterzeichner dieses Vertrages (Abs. 2), nicht für Nachbarn mit und ohne Abstimmungsverträgen (Abs. 3), wenn die Versicherungswirtschaft geschlossen nicht bereit ist, wirtschaftliche Schäden aus der wissentlichen oder unwissentlichen Anwendung von GmOs in der Landwirtschaft zu versichern. (c) Geht aus dem Haftpflichtversicherungsnachweis nicht hervor, daß die Deckung von Schäden aus der Kontamination fremder Kulturen ausdrücklich zugesagt ist, gilt der Verschierungsnachweis als nicht erbracht. Die Ausführungsstelle bittet den Betroffenen (Unterzeichner oder Nachbar mit oder ohne Abstimmungsvertrag) abschließend diesen Mangel in einer angemessenen Frist zu beheben. (d) Ist der mögliche Nachweis (Haftpflichtversicherung oder Bankbürgschaft) bei Ablauf dieser Frist unerbracht, sind > von Unterzeichnern des Nachbarschaftsvertrages (oder Abstimmungsvertrages - s. dort) 4 Konventionalstrafen zu zahlen > säumige Nachbarn ohne Verträge schriftlich darauf hinzuweisen, daß 1. relevante Kulturen zu ihren Lasten kontrolliert und 2. im Kontaminationsfalle Schadenersatzforderungen erhoben und 3. wirtschaftliche Schäden sowie der gesamte Aufwand für Kontrollen und Ausweichkosten notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. § 7 Erlösausfall (1) Die Unterzeichnenden schließen, sofern möglich, eine Erlösausfallversicherung nach dem Vorbild der Hagelversicherung ab.(2) Sollten Erlösausfallversicherungen nicht möglich sein, weil die Versicherungswirtschaft sie geschlossen ablehnt, übernehmen zunächst die Unterzeichner gemeinsam den einzelner Unterzeichner solidarisch in den vereinbarten Anteilen (abzüglich Eigenanteil der Betroffenen) - es sei denn, der Erlösausfall beruht auf wissentlicher eigener Anwendung von GmOs. (3) Die Unterzeichner nehmen die Verursacher gemeinsam für den Ausgleich aller wirtschaftlichen Schäden in Anspruch. § 8 Kontrollen (1) Relevante KulturenRelevante Kulturen werden mit dem PCR-Verfahren (polymerase chain reaction) auf Gentechnikfreiheit und Kontaminationen überprüft. (2) Regelmäßige Kontrollen der Flächen von Vertragspartnern (Nachbarschafts- und Abstimmungsverträge) (a) Die Unterzeichner vereinbaren als maximale Anzahl der Kontrollen pro Jahr _________ % der Unterzeichner plus __________ % der Vertragspartner in Abstimmungsverträgen, mindestens jedoch jeweils 1 pro Jahr. (b) Die zu kontrollierenden Anbauflächen werden in einer jährlichen Versammlung der Unterzeichner und der Partner in Abstimmungsverträgen ca. 8 Wochen vor der ersten Blüte relevanter Kulturen ermittelt. (c) Basis der Ermittlung ist die Liste der bewirtschafteten Flächen zum "gemeinsamen Antrag". (d) Wessen und welche Anbaufläche kontrolliert wird, wird durch ein übungs- und leistungsunabhängiges und Rangfolgen bildende Glücksspiel ermittelt, das Rangfolgen bildet (z.B. Losen, Würfeln, Kartenziehen, Roulette o.ä., was möglicherweise gleichzeitig Spaß macht). Es wird folgendes Glücksspiel vereinbart: _______________________________________________________________ (e) Vorab wird für Unterzeichner und Vertragspartner in Abstimmungsverträgen separat durch Los ermittelt, wer von den Abwesenden der jeweiliugen Gruppe in die Kontrolle einbezogen wird. Auf diese Weise werden maximal 60% der unter (b) vereinbarten Anzahlen der Kontrollen ermittelt. (f) Der Rest bis zu den vereinbarten maximalen Anzahlen nach (b) wird nach (e) ermittelt: kontrolliert werden die Anbauflächen derjenigen, die an der Spitze der Rangfolge liegen. (g) Die zu kontrollierende Anbaufläche werden durch Ziehen oder Würfeln einer Zahl ermittelt (ermittelte Zahl = x): kontrolliert wird die x-te relevante Kultur in der Liste der bewirtschafteten Flächen zum "gemeinsamen Antrag". (3) Regelmäßige Kontrollen der Flächen von Nachbarn, die Abstimmungsverträge abgelehnt haben (a) Der Anteil der Kontrollierten muß mindestens dem Anteil der kontrollierten Vertragspartner in Abstimmungsverträgen entsprechen. (b) Die Kontrollkandidaten und deren zu kontrollierende Flächen werden von den Unterzeichnern aufgrund ihrer Kenntnisse relevanter Kulturen und Erfahrungen jährlich neu vereinbart. (c) Bei Bedarf kann ein über (3a) hinausgehender Kontrollumfang vereinbart werden. (4) Die Unterzeichner bevollmächtigen eine Umweltschutzorganisation, auf Rechnung der Unterzeichner jährlich wechselnde geeignete Einrichtungen mit Überwachung und Kontrolle, (a) der ermittelten relevanten Kulturen der Unterzeichner (b) der Ausführung dieses Vertrages (c) der ermittelten relevanten Kulturen der Vertragspartner in Abstimmungsverträgen (s. dort) (d) der vereinbarten relevanten Kulturen von Nachbarn, die Abstimmungsverträge abgelehnt haben zu beauftragen. Die Stichproben von relevanten Kulturen sind durch jährlich wechselnde Personen zu ziehen (5) Kostenübernahme (a) Die anfallenden Kosten zu (4a) tragen bei positiven Befunden die Verursacher, bei negativen Befunden und zu (4b) die Unterzeichner entsprechend der vereinbarten Relationen. (b) Die Kosten zu (4c) trägt der Vertragspartner im Abstimmungsvertrag. (c) Für die Kosten der Kontrollen von Anbauflächen der Nachbarn, die auch Abstimmungsverträge abgelehnt haben (4d), sind diese auch bei negativen Befunden - notfalls gerichtlich - in Anspruch zu nehmen. Ist das nicht möglich oder nicht erfolgreich, tragen sie die Unterzeichner in den vereinbarten Relationen. § 9 Vertragsverletzung (1) Der Vertrag ist über die bisher genannten Fälle (Konventionalstrafen) hinaus verletzt, wenn die Sorgfaltspflichten verletzt werden.(2) Der Vertrag ist besonders schwer verletzt, wenn wissentlich oder fahrlässig (a) Gentechnik angewendet wurde (b) kontaminierte Ernten ohne Hinweis auf die Kontaminierung abgegeben oder verfüttert wurden (c) Flächen nicht angegeben wurden, weil dadurch Flächen der Kontrolle entzogen werden können (d) die Beziehungen zu Nachbarn falsch angegeben werden; (e) persönliche Bemühungen um Nachbarn unterlassen werden, die von den Unterzeichnern gemeinsam einander oder von der Vertragsausführung den Unterzeichnern zugeordnet wurden. (f) persönliche Bemühungen um einen Abstimmungsvertrag unterlassen werden. (g) das Scheitern persönlicher Bemühungen um den Beitritt eines Nachbarn oder einen Abstimmungsvertrag der Vertragsausführung bzw. den übrigen Unterzeichnern nicht mitgeteilt wurde. (h) die Mitwirkung in einem Abstimmungsvertrag unterlassen wird. (i) die Einforderung von Rechten oder die Anmahnung von Pflichten eines Anwenders aus dem Abstimmungsvertrag unterlassen wird. (i) verpachtet wird, ohne die Ergänzungen in den Pachtvertrag aufzunehmen und den Pächter zum Beitritt zu diesem Vertrag zu verpflichten. § 10 Vertragsstrafen (1) Als Vertragsstrafe vereinbaren die Unterzeichner DM ___________________.(2) Die Vertragsstrafe ist bei jeder Vertragsverletzung auf ein gemeinsames Konto der Unterzeichner zu zahlen. (3) Bei besonders schwerer Vertragsverletzung sind 4 Konventionalstrafen zu zahlen. (4) Die Vertragsstrafen werden ausschließlich zur Finanzierung der Vertragsausführung und zur Durchführung von Kontrollen verwendet. § 11 Zusammenarbeit mit Umweltorganisationen Die Unterzeichner verpflichten einander, mit Umweltorganisationen bei Aktivitätenw mit gleichen Zielen (z.B. "Keine Gentechnik auf gemeinde-/kircheneigenen Flächen" des BUND) w zur Aufdeckung heimlicher Freisetzungen (wie 1998 durch Greenpeace) zusammenzuarbeiten und die Aktivitäten zu unterstützen. § 12 Eintreten für den Verzicht durch Gemeinden und Kirchen Die Unterzeichnenden verpflichten sich,w in den Gemeinden und der Kirchengemeinde dafür einzutreten, das auch auf gemeinde- und kircheneigenen Flächen sowie in gemeinde- und kircheneigenen Einrichtungen auf die wissentliche Anwendungeng von Genmanipulationen und die Verarbeitung genmanipulierter Erzeugnisse und Produkte verzichtet wird und w sich darum bemühen, die Gemeinden und Kirchengemeinden für den Ausschluß von GmOs in Pachtverträgen und den Abschluß von Kooperationsverträgen mit den Unterzeichnern zu gewinnen. § 13 Weitere Techniken mit geringer Akzeptanz Die Unterzeichner verpflichten sich, neue Techniken mit geringer Akzeptanz auch jenseits der Gentechnik, von deren Anwendung wirtschaftliche Schäden der Nachbarn nicht sicher ausgeschlossen werden können, nicht anzuwenden und diesen Vertrag sinngemäß anzuwenden, auch wenn Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge wissenschaftlich nicht bewiesen sind. § 14 Vertragsslaufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag wird zunächst für 5 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch für weitere 5 Jahre wenn er nicht 1 Jahr vor Vertragsablauf gekündigt wird.(2) Die Kündigung ist nur durch Abschluß von Abstimmungsverträgen mit den bisherigen Vertragspartnern möglich. II Vermarktung (noch nicht ausgeführt)
Erläuterungen und Empfehlungen Der Abschluß von Nachbarschaftsverträgen mit weiteren Nachbarn sollte zu Beginn nur über bestehende positive Beziehungen angestrebt werden. Wie die Unterzeichner diese Bemühung gestalten, bleibt ihnen selbst überlassen. Ebenso sollte der Aufwand dafür minimiert werden. Deshalb empfiehlt sich, die persönlichen Bemühungen um weitere Vertragspartner unter den Unterzeichnern abzustimmen und zu koordinieren Je größer die Zahl der Unterzeichner und der Nachbarn wird, desto ratsamer wird es, diese Koordination einer Person oder Einrichtung zu übertragen, die auch weitere Aufgaben bei der Durchführung dieses Vertrages übernimmt. (s. § 3 Vertragsausführung). Der Abstimmungsvertrag (s. Anlage) wird Nachbarn angeboten, die keinen Nachbarschaftsvertrag abschließen wollen. Der Abstimmungsvertrag verpflichtet nicht zum Verzicht auf wissentliche Gentechnikanwendung, sondern nur zur rechtzeitigen Information über wissentliche Anwendungen und zur Abstimmung bei der Anbauplanung, um durch Abstände Kontaminationen auszuschließen. Die Unterzeichner sollten Abstimmungszeitpunke anbieten und um Gegenangebote bitten für den Fall, daß die Angebotenen keine Zustimmung finden. Die Vertragsausführung sollte auch die persönlichen Bemühungen um Abstimmungsverträge koordinieren. (4) Vertragsverweigerung (Verheimlichungsabsicht) Verweigern Nachbarn Vertragsabschlüsse, scheitert die Abstimmung oder ist zu befürchten, daß sie nicht eingehalten wird, sollte alles getan werden, um Beweisnot bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden: Dazuempfiehlt sich ein abschließendes gemeinsames schriftliches Angebot aller Unterzeichner (durch diese selbst oder die Vertragsausführung) zum Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages oder eines Abstimmungsvertrages. Dieses abschließende Angebot sollte zur Beweissischerung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden und Folgendes enthalten (s. Musterbrief 1): 1. Letztes Angebot zum Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages 2. Letztes Angebot zum Abschluß eines Abstimmungsvertrages 3. Aufforderung zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die Schäden durch Anwendung von Gentechnik abdeckt. 4. Hinweis auf Überprüfung des Anbaus zulasten des Anwenders. 5. Hinweis auf die Durchsetzung des Verursacherprinzips auch auf dem Rechtsweg. Nachbarn, die alles ablehnen, muß vor Augen geführt werden, daß die Möglichkeiten zu einer gütlichen Verständigung erschöpft sind und Sie im Streitfalle mit Nachteilen aus einer schlechten Position und konsequenter, notfalls gerichtlicher Durchsetzung der Entschädigung aller Lasten zu rechnen haben, die sie ihren Nachbarn durch ihre Verweigerung "Fairer Nachbarschaft" und ihre Verheimlichungsabsichten aufbürden. Nach Möglichkeit sollte mit dem Anbau von Kreuzungspartnern verfügbarer GmPs ausreichender Abstand zun den bewirtschafteten Flächen des fraglichen Nachbarn gehalten werden und neben seinen Flächen Pflanzen angebaut werden, die keine Kreuzungspartner verfügbarer GmPs sind. Ist das nicht möglich, sollte auf den beabsichtigten Anbau verzichtet werden. Ergeben sich daraus höhere Kosten und geringere Erlöse als beim beabsichtigten Anbau, sollte der Nachbar auch dafür in Anspruch genommen werden (Ausweichkosten). Die Zahl der Nachbarn der bewirtschafteten Flächen wird - besonders in Realteilungsgebieten - leicht unübersehbar und würde die Ausführung des Vertrages für den einzelnen Landwirt zu einer unzumutbaren Belastung machen. Deshalb ist die Einrichtung einer "Vertragsausführung" unerläßlich: sie kann Mehrfachaufwand vermeiden, die Belastung der Vertragspartner reduzieren und gleichmäßig verteilen. Mit der Vertragsausführung kann eine unbeteiligte Person, jemand aus den Reihen der Unterzeichner oder eine Einrichtung beauftragt werden. Falls Kooperationsverträge mit Gemeinden abgeschlossen werden, bieten sich die Gemeinden an. Denkbar sind aber auch ander örtliche Einrichtungen: Bauernverband, Landjugend, Landfrauen, Kirchengemeinde, BUND, Greenpeace, Bündnis90/Die Grünen usw. §§ 5-7 Rechtsschutz und Versicherungen Es ist in Deutschland gegenwärtig nicht so sicher wie in England, daß die Versicherungswirtschaft die Deckung wirtschaftlicher Schäden aus der Anwendung von GmOs in der Landwirtschaft ausschließt. Es gibt Anzeichen, daß einzelne Gesellschaften angesichts der wachsenden Ablehnung durch den Markt die Risiken aus solchen Versicherungen sinken und damit deren Rentabilität steigen sehen, weil die Zahl der zu erwartenden Versicherungsfälle mangels Anwendung von GmOs abnimmt. So kann sich die Situation auch nach Abschluß von Verträgen noch ändern: verbessern oder verschlechtern. Deshalb geht der Vertrag zunächst von Unversicherbarkeit aus und setzt auf solidarische Schadensteilung, die Notlagen Einzelner verhindern und die Kräfte versammeln soll, gemeinsam um so stärker Schadenersatzansprüche gegenüber Verursachern, deren Versicherungen oder Bürgen durchzusetzen. Dies ist die einzige Möglichkeit, ganz oder teilweise fehlenden Versicherungsschutz zu kompensieren und Existenzbedrohungen Einzelner zu vemeiden. Einer der Entscheidenden Vorteile des Vertrages. § 8 Kontrollen Da sich die Unterzeichner zum Verzicht auf wissentliche Gentechnikanwendungen und Partner in Abstimmungsverträgen zu Information und Anbauabstimmung verpflichten, können Kontrollen bei den Vertragspartnern auf ein Minimum beschränkt werden: es genügt, das die Kontrolle jeden, vor allem Unkooperative, unvorhersehbar treffen kann. Dadurch werden Kontrollkosten auf eine Minimum beschränkt. Auch das ist ein wichtiger Vorteil des Vertrages.
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