§1 Kooperationsziele
Die Kooperation zwischen Kommune/Kirchengemeinde hat folgende Ziele:
(1) Keine Anwendung von GmOs (Freisetzungen,
Versuchsanbau, Anbau zugelassener Sorten) auf der gesamten Gemarkung der Gemeinde und
Germarkungen benachbarter Gemeinden;
(2) Unterbindung der Verheimlichung von
GmO-Anwendungen, auch wenn die Heimlichkeit durch
Rechtsvorschriften ermöglicht wird oder nicht gegen Rechtsvorschriften
verstößt;
[Inhalt]
(3) Förderung der regionalen Vermarktung aller
Erzeugnisse (aller) Pächters:
(4) Verwendung vorrangig der Erzeugnisse von (allen)
Pächtern in allen Einrichtungen der Kommune/Kirchengemeinde.
(5) Steigerung und Sicherung der Versorgung der Einwohner
der Kommune /Kirchengemeinde mit lokalen Erzeugnissen.
(6) Sicherung der landwirtschaftliche Familienbetriebe in
der Gemeinde.
§2
Pflichten des Pächters
(1) Der Pächter verzichtet gänzlich auf die
wissentliche Anwendung von GmOs auf allen Flächen des "gemeinsamen Antrags", in
der Tierhaltung und bei der eigenen Weiterverarbeitung seiner Erzeugnisse
(a) Der Pächter räumt der Gemeinde das Recht ein, die
Einhaltung des Verzichts nach ihrem Ermessen zu kontrollieren.
(b) Die Gemeinde kann die Kontrolle einer
Nachbarschaftsvertragsgemeinschaft überlassen, wenn der Pächter Kopien von mindestens 2
abgeschlossenen Nachbarschaftsverträgen übergeben hat (s. Abs. 2).
(c) Bei wissentlichen GmO-Anwendungen werden je ha
GmO-Anwendung 5 Vertragsstrafen fällig.
[Inhalt]
(2) Der Pächter schließt Nachbarschafts- oder
Abstimmungsverträge (s.beiliegende Muster) mit wenigstens zwei befreundeten oder
benachbarten Landwirten (auch auf benachbarten Gemarkungen) ab.
(b) Der Pächter übergibt Kopien der abgeschlossenen
Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge spätestens ______________________ nach
Abschluß des Pachtvertrages der Gemeinde
(c) Die Übergabefrist verlängert sich jeweils um
__________________________ , wenn der Pächter Dokumente vorlegt (s.
Nachbarschaftsvertrag: abschließende Korrespondenz), denen zu entnehmen ist, daß der
Pächter wenigstens 4 Landwirte angesprochen hat und 3 oder 4 nicht bereit waren, einen
Nachbarschaftsvertrag oder einen Abstimmungsvertrag abzuschließen.
(d) Verstreicht eine Übergabefrist, ohne daß der
Pächter wenigstens 2 Nachbarschafts- oder Abstimmungsverträge oder wenigsten 4 Dokumente
vorlegen kann, aus denen sich vergebliche Bemühungen ergeben, wird die
Konventionalstrafe fällig.
(e) Die Konventionalstrafe wird erstattet, wenn der
Pächter zum Ablauf weiterer ______________________ die doppelte Anzahl der fehlenden
Dokumente vorlegt. (2 Dokumente, aus denen sich vergebliche Bemühungen ergeben, ersetzen
einen Vertragsabschluß)
(f) Die Pflicht des Pächters gilt auch als erfüllt,
wenn der Gemeinde Dokumente vorliegen, aus denen sich ergibt, daß keiner der Nachbarn des
Pächters zum Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages oder eines Abstimmungsvertrages
bereit ist.
(g) Ein Rückstand von mehr als 10 Dokumenten
verletzt den Kooperationsvertrag.
[Inhalt]
(3) Der Pächter tritt der Verheimlichung von
Freisetzungen oder Anbau von GmOs gemeinsam mit der Gemeinde und seinen Vertragspartnern
in Nachbarschaftsverträgen in der dort vereinbarten Weise (§2 (6))entgegen.
(4) Verletzungen des Nachbarschaftsvertrages durch den
Pächter verletzen auch den Kooperationsvertrag mit der Gemeinde.
§
3 Pflichten der Kommune / Kirchengemeinde
Die Gemeinde verpflichtet sich - auch als Betrag zu
Umsetzung der lokalen Agenda 21 - zu den folgenden Gegenleistungen (unzutreffendes
streichen):
[Inhalt]
A. GmO-Verzicht
(1) Die Gemeinde verwendet in Ihren Einrichtungen
ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, deren Erzeuger und
Produzenten verbindlich versichern, auf die Anwendung von GmOs zu verzichten. Für jeden
Kaufvertrag, der nicht dieser Vorschrift entspricht, wird eine Konventionalstrafe fällig.
(2) Die Gemeinde übernimmt die Ausführung der
Nachbarschaftsverträge zwischen ortsansässigen Nachbarn, sofern dies von den Partnern in
Nachbarschaftsverträgen gewünscht wird. Die Gemeinde kann das ablehnen. In diesem Fall
übernimmt sie ______% der der Kosten, die durch eine anderweitige Vertragsausführung
entstehen. Der Anteil ist dann 4 Wochen nach Rechnungsstellung durch die
Nachbarschaftsvertragsgemeinschaft fällig.
(3) Die Gemeinde bemüht sich beim
Gemeindeversicherungsverband um Versicherung von
(a) Schadenersatzansprüchen Dritter gegen ihre Pächter
(b) Erlöseinbußen ihrer Pächter
jeweils aus
1. unwissentlichen Anwendungen von GmOs;
2. Kontamination ihrer Ernten aus GmO-Anwendungen auf
Flächen Dritter;
3. Vermischung mit GmOs Dritter bei der Ernte oder der
Lagerung.
(c) Liegt das Ergebnis vor, wird diese Bestimmung durch
das Ergebnis ersetzt.
(d) Ist das Ergebnis __________ Monate nach Abschluß des
Kooperationsvertrages noch offen, weil sich die Gemeinde nicht darum bemüht hat, wird
eine Konventionalstrafe fällig. Danach werden weiter Konventionalstrafen für jedes
Quartal fällig, in dem das Ergebnis durch fehlende Bemühungen der Gemeinde offen bleibt.
[Inhalt]
(4) Die Gemeinde beteiligt sich in den genannten
Schadensfällen an der Schadensverteilung nach den Nachbarschaftsverträgen ihrer Pächter
mit _______% der Schadensbetrages, der nach Auschöpfung der Anspruchsmöglichkeiten an
Verursacher und Versicherungen noch nicht ersetzt ist. Der Anteil ist vier Wochen
nach Anforderung durch den Geschädigten fällig..
(5) Im Pachtvertrag wird zur Honorierung des
GmO-Verzichts ein Pachtzins vereinbart der um _______% unter dem ortsüblichen Pachtzins
für Flächen vergleichbarer Lage und Qualität liegt.
B.
Vermarktung / Versorgung
(6) Die Gemeinde
verwendet in ihren Einrichtungen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte
ortsansässiger Landwirte, bevorzugt von den Vertragspartnern, wenn deren Angebote um
weniger als _____% über auswärtigen Angeboten mit gleicher Qualität liegt. Wenn dennoch
ohne wichtigen Grund ein Auftrag anderweitig vergeben wird, wird die
Konventionalstrafe fällig.
(7) Die Gemeinde führt
lokale Verkaufsförderungsmaßnahmen für die Erzeugnisse ihrer Pächter durch. Eine
Beschreibung der vereinbarten Maßnahmen und ein Zeitplan zu ihrer Durchführung wird
diesem Vertrag beigefügt. Unterläßt die Gemeinde eine der vereinbarten Maßnahmen trotz
schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist ohne wichtigen Grund, werden
Konventionalstrafen fällig.
[Inhalt]
(8) Die
Gemeinde fördert und unterstützt die Entwicklung der Nachbarschaftsvertrags-
gemeinschaften unter Einbeziehung der Einwohner und des örtlichen
Lebensmittel-Fachhandwerks zu einer Gesellschaft, die eigenverantwortlich Art und Methoden
lokaler Erzeugung und Produktion, lokalen Bedarf und Preise so aufeinander abstimmt und
differenziert, daß eine Balance der Existenz- und Lebensgrundlagen lokaler Anbieter und
Abnehmer, der Ökosysteme sowie der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erreicht
wird.
(a) Dazu bietet die Gemeinde über die Volkshochschule, die
örtlichen Schulen oder andere Einrichtungen kostenlose Seminare, Veranstaltungen oder
Arbeitsgemeinschaften zu folgenden Themenkreisen an:
1. Wochenmarkt statt Weltmarkt: Gesundheitliche und
ökologische Vorteile der Ernährung mit regionalen Erzeugnissen
2. Lokal statt global: Gesundheitliche und politische Gefahren
der Privatisierung, Konzentration und Globalisierung in der Gesundheits-, Lebensmittel-
und Wasserversorgung
3. Äpfel
können importiert werden. Blühende Bäume und Wiesen nicht: Landschaft, Erholung und
landwirtschaftliche Familienbetriebe
4. Verantwortung statt Leichtsinn: Unwissen und Pannen bei der
Genmanipulation von Pflanzen, Tieren und Lebensmitteln.
Inhalt
5. Aufklärung statt Verklärung: Gentechnik-Propaganda in
"gepflegter politischer Landschaft"
6. Faire Information statt Verheimlichung: Recht als "potiemkinsches
Dorf" und die Vermarktung unausgereifter Inovationen als Menschenversuch.
7. Demokratie statt "Wissenschaftsfatalismus": Peter
Sloterdijks "Expertenkönigtum" im "Menschenzoo" und Privatisierung
der Wissenschaft im Fusions- und Globalisierungsfieber.
(b) Dazu stellt die Gemeinde Initiativen, die dieses Projket
angehen, Räume und Verwaltungskapazität bereit. Sie übernimmt _____% der Kosten
von sachdienlichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(c) Die Gemeinde nutzt alle ihre Möglichkeiten, um die
Gesellschaft bei der Beschaffung von Verkaufsfläche in oder in unmittelbarer Nähe
der örtlichen SB-Märkte zu unterstützen. Vermietet sie selbst eine solche
Verkaufsfläche, ist sie verpflichtet, sie je nach Größe an die Gesellschaft zu
vermieten oder den Mieter zur Untervermietung eines ausreichend großen Flächenanteils zu
verpflichten. Sie übernimmt _____% der Miete.
(d) Die Gemeinde fördert und unterstützt die
Beschaffung oder Entwicklung geeigneter Logistik und Software für den Betrieb dieser
Verkaufsflächen zusammen mit ähnlichen Gesellschaften in anderen Gemeinden. Sie
übernimmt ____% des Anteils der Beschaffungs- und Entwicklungskosten, der nach den
Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden auf die örtliche Gesellschaft entfällt.
Eigenleistungen der Gemeinde sind auf den Anteil anzurechnen.
[Inhalt]
§ 4 Zahlungsverzug
(1) Verzug bei der Zahlung von Anteilen der
Gemeinde führt alle 4 Wochen zur Fälligkeit je einer Konventionalstrafe, erstmals 8
Wochen nach Rechnungsstellung.
§ 5
Konventionalstrafe
Die Konventionlastrafe beträgt DM ___________. Betreffen
Vertragsverletzungen durch die Gemeinde mehrere oder alle Pächter, wird je Pächter eine
Konventionalstrafe fällig.
(1) DerKooperationsvertrag wird auf unbestimmete Zeit
abgeschlossen.
(2) Der Kooperationsvertrag ist während der Laufzeit des
Pachtvertrages unkündbar. Er endet nicht, wenn der Pachtvertrag nicht verlängert wird.
(3) Nach Beendigung des Pachtvertrages kann der Pächter
den Kooperationsvertrag nur kündigen, wenn er Nachbarschafts- oder
Abstimmungsverträge mit seinen Nachbarn nachweist.
(4) Die Gemeinde kann einzelne Kooperationsverträge oder
einzelne Kooperationsleistungen - mit Ausnahme des GmO-Verzichts und des Vorrangs lokaler
Erzeugnisse in ihren Einrichtungen - nur kündigen, wenn 2/3 der Vertragspartner in
Pacht-, Kooperations-, Nachbarschafts- und Gesellschaftsverträgen (Abs. 6) zustimmen
[Inhalt]
(5) Alle Kooperationsverträge, der GmO-Verzicht und der
Vorrang lokaler Erzeugnisse in Einrichtungen der Gemeinde sind durch die Gemeinde nur
kündbar, wenn 2/3 der Wahlberechtigten Einwohner zustimmen.
(6) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr
(7) Die Kündigung ist nur zum Ende des Pachtjahres, also zum
_______________ möglich.
[Inhalt] |