Abstimmungsvertrag
Präambel
Heimlichkeit zerstört
stets Vertrauen und schafft stets Konflikte. Bei wissentlicher Anwendung von Gentechnik
gefährdet sie darüber hinaus Einkünfte und Existenz der Nachbarn, weil Kontaminationen
ihres Anbaus zu Erlöseinbußen und Schadenersatzforderungen Dritter (ZG, Landhandel) in
existenzbedrohendem Ausmaß führen können (Erlöseinbußen für die gesamte Ernte einer
Region durch Ablieferung kontaminierter Ernten).
Da die rechtlichen
Regelungen
w Freisetzungsgenehmigungen im sogenannten
"vereinfachten" Vefahren durch Robert-Koch Institut,
w "Sonderzulassung nicht zugelassener Sorten"
durch Bundessortenamt,
w
"Inverkehrbringungsgenehmigung"=Vertriebsgenehmigung durch EU,
w Sortenzulassung = Anbaugenehmigung durch
Bundessortenamt,
Heimlichkeit
zulassen und
w im Falle des sogenannten "vereinfachten"
Verfahrens durch rechtswidrige Maßnahmen korruptionsverdächtiger politischer
Entscheidungsträger (zurückgetretene EU-Kommission, abgewählte CDU-Bundesregierung)
zustandekamen, das leider von der gegenwärtigen Bundesregierung trotz Feststellung der
Rechtswidrigkeit durch das OVG Berlin und zahlreicher Proteste fortgeführt wird,
müssen Betroffene
sich selbst vor Heimlichkeiten und Rechtsbrüchen sowie deren Folgen schützen.
Das ist das Ziel des
Vertrages:
w Schutz vor Erlöseinbußen und existenzbedrohenden
Schadenersatzansprüchen
w Sicherung bäuerlicher Familienbetriebe
w Sicherung des Absatzes der Produktion
w Sicherung des Verursacherprinzips - auch hinsichtlich
der Kosten: Mehraufwand durch Gentechnikanwendungen müssen der Gentechnikanwendung
zugerechnet und vom Anwender getragen werden, auch wenn sie bei Nichtanwendern anfallen.
w Sicherung der vom Verbraucher gewünschten Produktion
w Verhinderung der Wirkung von korrupt und rechtsbrüchig
geschaffenen (Un-)"Rechts"
w Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, die durch
Wahrhaftigkeit, Transparenz, Rücksichtnahme und Vertrauensbildung der gegenwärtigen
politischen (Un-)"Kultur" der Heimlichkeit und des Rechts- und
Verfassungsbruches eine Alternative entgegensetzen
[Inhalt]
§ 1 Haftpflicht
(1) Die Unterzeichnenden
verpflichten sich, für Gentechnikanwendungen, insbesondere für Kontamination durch
Pollen und Verschleppung von Früchten, Samen und Boden ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz sicherzustellen
(2) Der
Versicherungsschutz ist spätestens mit der ersten Information über eine beabsichtigte
wissentliche Anwendung von Gentechnik durch eine Kopie der Versicherungspolice und eine
Erklärung der Versicherung über den Umfang der Deckung von Risiken aus der Anwendung von
Gentechnik nachzuweisen und mit diesem Vertrag aufzubewahren.
(3) Lehnt die
Versicherungswirtschaft Haftpflichtversicherungen für Gentechnikanwendungen
in der Landwirtschaft geschlossen ab (Inmöglichkeit der Versicherung), sichert der
Anwender dem Nichtanwender durch die Unterzeichnung dieses Vertrages unbeschränkte
Haftung mit seinem gesamten Vermögen einschließlich Privatvermögen für Schäden durch
Gentechnikanwendungen zu.
(4) Bei Unmöglichkeit
der Versicherung wird die Versicherung bei jeder Anwendung durch eine Bankbürgschaft
ersetzt. Deren Höhe richtet sich nach nach dem möglichen Schaden für den Nichtanwender
(§ 1a) Die Bankbürgschaft ist spätestens 14 Tage nach Unterzeichnung dieses
Vertrages nachzuweisen.
(4)
Haftpflichtbeschränkungen aufgrund der Rechtsform des Betriebes gelten für diesen
Vertrag nicht.
[Inhalt]
§ 1a
Mögliche Schadenshöhe
Die Höhe von
Hinterlegungen und Bankbürgschaften für mögliche Schäden richtet sich nach Zahl,
Größe und Erträgen der gefährdeten Kulturen und dem Mehrpreis für GmO-freie Ernten.
[Inhalt]
§ 2 Information über Gentechnikanwendungen
(1) Die Unterzeichnenden
verpflichten sich, sich gegenseitig über beabsichtigte wissentliche Anwendungen von
Gentechnik rechtzeitig (vor der Anbauplanung) schriftlich zu informieren.
"Wissentliche Anwendung" ist jeder Einsatz von Pflanzen und Produkten, für die
nicht garantiert ist, daß bei ihrer Herstellung auf die wissentliche Anwendung von
Gentechnik verzichtet wurde.
(2) Der schriftlichen
Information steht das von den Unterzeichnern unterschriebene Protokoll einer Versammlung
gleich, die im Namen der Unterzeichner des Nachbarschaftsvertrages von der
Vertragsausführung zur Abklärung wissentlicher Gentechnikanwendungen einberufen wurde.
Das Protokoll muß die Angaben nach § 3 enthalten und vor den in § 4 vereinbarten
Zeitpunkten unterzeichnet worden sein..
[Inhalt]
§ 3 Inhalt der Information
Die
Information über die wissentliche Anwendung von Gentechnik muß das Produkt, den Ort und
den Zeitpunkt der Anwendung genau bezeichnen: Hersteller, Produktname und Artikelnummer, Gemeinde,
Flurstück, beabsichtigtes Datum der Aussaat.
[Inhalt]
§ 4 Zeitpunkt der Information
Die Information muß so
rechtzeitig vor der Anbauplanung erfolgen, daß sie noch geändert werden kann um
Kontaminationen auszuschließen. Die Unterzeichner vereinabren entsprechend der örtlichen
Verhältnissen und individuellen Betriebsbesonderheiten als den /die späteste/n
Zeitpunkt/e:
1.
______________________________________________________________________________
2.
______________________________________________________________________________
3.
______________________________________________________________________________
[Inhalt]
§ 5 Abstimmung
Beabsichtigt der Informierte im
Umkreis von ______ (= Vereinbarung im Nachbarschaftsvertrag!) um die Gentechnikanwendung
kontaminationsgefährdete Pflanzen (Kreuzungspartner der GmPs) anzubauen, muß er den
Informierenden unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Zugang der Information, schriftlich
zur Abstimmung auffordern. Der Informierende ist durch diesen Vertrag verpflichtet, die
Aussaat der GmP zu unterlassen, solange er keine schriftliche, von beiden Seiten
unterschriebene Abstimmung vorweisen kann.
Inhalt
§ 6 Abstimmungsstufen
(1) Die Unterzeichnenden
verpflichten sich, die Möglichkeiten gütlicher Abstimmung der Anbauplanung voll
auszuschöpfen.
(2) Der Anwender von
Gentechnik hat die Anwendung so zu legen, daß die Kontamination durch Pollen und
Verschleppung von Früchten, Samen und Boden ausgeschlossen ist. Als ausreichend wird ein
Abstand von _______ (= Vereinbarung im Nachbarschaftsvertrag) angenommen.
(3) Erst wenn ihm das
objektiv nicht oder nicht ganz möglich ist, ist der Nichtanwender verpflichtet, den
kontaminationsgefährdeten Anbau entsprechend zu verlegen (Wechsel der Anbaufläche).
(4) Ist das nicht
möglich, kann sich der Nichtanwender bereiterklären auf kontaminationsgefährdeten Anbau
zu verzichten (Wechsel der Kultur).
(5) Ist Kulturwechsel
wegen der Eigenart des Betriebes (z.B. Spezialisierungen) nicht zumutbar, ist vorrangig,
auf die Anwendung von Gentechnik zu verzichten, es sei denn, der Gentechnikanwender
hinterlegt die Konventionalstrafe und einen Betrag in Höhe des Möglichen Schadens
innerhalb 2 Wochen nach Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung. Die Höhe des
möglichen Schadens richtet sich
(6) Der Anwender verpflichtet sich mit der Unterzeichnung
dieses Vertrages für alle Anwendungsfälle alle dem Nichtanwender aus dem Wechsel der
Anbaufläche oder der Kultur entstehenden Nachteile (Aufwand- und Kostensteigerungen,
Ertrags- und Erlösminderungen) zu erstatten. Entsprechende Beträge hat der Anwender
innerhalb 2 Wochen nach Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung zu hinterlegen.
[Inhalt]
(7) Die Hinterlegung
kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden.
(8) Stehen die Nachteile
durch Flächen- oder Kulturwechsel des Nichtanwenders / Informierten fest, sind sie dem
Anwender detailliert in Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu
zahlen. Nach der Zahlung kann der Anwender über hinterlegte Beträge wieder verfügen
oder die Bankbürgschaft stornieren.
(9) Wird weder
vollständig hinterlegt noch eine Bankbürgschaft beigebracht hat der Nichtanwender aus
diesem Vertrag Anspruch auf
Unterlassung der Anwendung. Er hat das Recht, diesen per einstweiliger
Verfügung durchzusetzen.
(10) Setzt sich der
Anwender über den Unterlassungsanspruch hinweg gilt die Abstimmungsvereinbarung als nicht
eingehalten.
[Inhalt]
§ 7 Abstimmungsvereinbarung
(1) Die gewählten
Lösungen einschließlich der voraussichtlichen Nachteile des Nichtanwenders und
möglicher Schäden sind schriftlich zu dokumentieren und von beiden Seiten zu
unterschreiben. Sie ist von beiden Seiten mit der Rechnung für die verwendeten Produkte 2
Jahre aufzubewahren.
(2) Nachteile sind
Aufwand-, Kosten-, Ertrags- und Erlösdifferenzen, die beim Nichtanwender entstehen durch
(a) Wechsel der
Anbaufläche
(b) Wechsel der Kultur
(3) Sie müssen erst
nach Durchführung der Maßnahme exakt quantifiziert werden. In der
Abstimmungsvereinbarung genügt ungefähre Angabe.
(4) Um
Verwaltungsaufwand zu sparen kann in der Abstimmungsvereinbarung auch eine pauschale
Nachteilentschädigung vereinbart werden. Die Pauschale macht Hinterlegung bzw.
Bankbürgschaft überflüssig, wenn sie spätestens 2 Wochen nach Unterzeichnung der
Abstimmungsvereinbarung gezahlt wird. Sonst ist sie, ohne Hinterlegung zu ersparen,
spätestens 14 Tage nach Abschluß der Maßnahmen durch Rechnungsstellung fällig.
[Inhalt]
§ 8 Verletzung des
Abstimmungsvertrages
(1) Der
Anwender/Informierende verletz den Abstimmungsvertrag ,
(a) wenn er
1. nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß informiert,
2. an der Abstimmung
nicht mitwirkt oder sie verweigert,
3. sich nicht an die
Abstimmungsvereinbarung hält.
(b) Die Verletzung des
Abstimmungsvertrages begründet den Anspruch auf Unterlassung der Gentechnikanwendung (§
5 ), Kontrollrechte(§ 9 ), Anspruch auf Konventionalstrafen (§ 11 ) und Schadenersatz
(§ 10 ).
[Inhalt]
(2) Der
Nichtanwender/Informierte verletzt den Abstimmungsvertrag,
(a) wenn er
1. an der Abstimmung
nicht mitwirkt oder sie verweigert,
2. sich nicht an die
Abstimmungsvereinbarung hält.
(b) Die Verletzung des
Abstimmungsvertrages verletzt auch den Nachbarschaftsvertrag.
(c) Der Nichtanwender
kann dann gegenüber dem Anwender keine Rechte geltend machen, die er durch die Abstimmung
erworben hätte (§ 5 - § 6 : z.B. Unterlassunganspruch, Konventionalstrafen, Ersatz der
Nachteile durch Flächen- und Kulturwechsel, Kostenersatz für Kontrollen).
(d)
Schadenersatzansprüche wegen erwiesener Kontaminationen entstehen trotz Verletzung des
Abstimmungsvertrages durch den Nichtanwender.
(e) Der Anwender ist in
seiner Anbauplanung ausschließlich gegenüber dem Informierten frei, der den
Abstimmungsvertrag verletzt.
[Inhalt]
(3) Überschreitung der
Informations- und Abstimmungszeitpunkte (§ 4 ) mit Fristsetzung per Einschreiben und
Rückschein zu mahnen und die Mahnung einschl. Rückschein mit der Abstimmungsvereinbarung
aufzubewahren (s. § 5 ). Die Mahnung muß darauf hinweisen, daß bei Unterlassung der
Abstimmung Dritte (Autragsausführung, Vertragspartner, Gemeinde,
Umweltschutzorganisationen) informiert und die Kontrollrechte in Anspruch genommen werden.
Eine Unterlassung der Mahnung verletzt den Nachbarschaftsvertrag.
[Inhalt]
§ 9
Kontrollrechte und -lasten
(1) Relevante
Anbauflächen sind alle Flächen des Anwenders und Nichtanwenders, auf denen
Kreuzungspartner verfügbarer GmPs angebaut werden. Verfügbare GmPs sind alle GmPs, deren
Freisetzung genehmigt ist, auch wenn Vertriebs- und Anbaugenehmigungen
("Inverkehrbringung" und "Sortenzulassung") noch nicht erteilt sind.
(2) Regelmäßige
Kontrolle
(a) Der Anwender nimmt
mit allen seinen relevanten Kulturen, mit Ausnahme der von ihm bekanntgegebenen
Gentechnikanwendungen an regelmäßigen Kontrollen der relevanten Kulturen aller
Vertragspartner in Nachbarschafts- und Abstimmungsverträgen teil. Dazu bevollmächtigt
der Anwender die Vertragspartner in Nachbarschaftsverträgen
1. die Zahl der
Kontrollen für Vertragspartner in Abstimmungsverträgen festzulegen.
2. Eine
Umweltschutzorganisation zu bevollmächtigen, ein geeignetes Labor mit Durchführung der
Kontrolle zu beauftragen.
[Inhalt]
(b) Die zu
kontrollierenden Anbauflächen werden in einer jährlichen Versammlung der Vertragspartner
in Nachbarschafts- und Abstimmungsverträgen ca. 8 Wochen vor der ersten Blüte relevanter
Kulturen ermittelt.
(c) Basis der Ermittlung
ist die Liste der bewirtschafteten Flächen zum "gemeinsamen Antrag".
(d) Wessen und welche
Anbaufläche kontrolliert wird, wird durch ein übungs- und leistungsunabhängiges
und Rangfolgen bildende Glücksspiel ermittelt, das Rangfolgen bildet (z.B. Losen,
Würfeln, Kartenziehen, Roulette o.ä., was möglicherweise gleichzeitig Spaß
macht). Den Umfang der Kontrollen, das Glückspiel und die Zusammensetzung der
Teilnehmer vereinbaren die Partner in Nachbarschaftsverträgen.
(h) Der Anwender trägt
ausschließlich die Kosten für die Kontrolle seiner Anbauflächen.
[Inhalt]
(3) Kontrollen im Konfliktfall
(a) Der Nichtanwender
ist verpflichtet, die Vertragsausführung zu informieren, wenn Information, Abstimmung
oder ein verlangter Nachweis der Gentechnikfreiheit trotz persönlicher Bemühungen und
abschließenden Schriftwechsels ausbleiben. Die Vertragsausführung setzt dann eine
abschließende Nachfrist für die Nachholung des Unterlassenen.
(b) Verstreicht die
Nachfrist für die Nachholung ungenutzt, ist die Vertragsausführung verpflichtet, die
Unterzeichner, die Gemeinde und die nächste Umweltschutzorganisation zu
informieren, sowie ein Fachlabor auf kosten des Anwenders mit der Kontrolle der relevanten
Anbauflächen zu beauftragen.
(c) Der Anwender
verpflichtet sich, bei Unterlassung der Information, der Abstimmung oder eines verlangten
Nachweises der Gentechnikfreiheit trotz Nachfristsetzung durch die Vertragsdurchführung
oder bei Kündigung des Abstimmungsvertrages alle Aufwendungen und Kosten für Kontrollen
der relevanten Anbauflächen zu übernehmen.
(d) Befürchtet der
Nichtanwender, daß er nicht wahrheitsgemäß informiert oder die Abstimmung nicht
eingehalten wurde, ist er berechtigt per Einschreiben und Rückschein in einer
angemessenen Frist den Nachweis der Gentechnikfreiheit für Kreuzungspartner seines Anbaus
im vereinbarten Umkreis zu verlangen. Kontrollen der relevanten Anbauflächen kann er
selbst in Auftrag geben. Abweichend von Abs (c) trägt der Nichtanwender die Kosten eines
negativen, der Anwender die Kosten eines positiven Befundes unabhängig davon, wer die
Kontrollen in Auftrag gegeben hat.
[Inhalt]
§ 10 Schadenersatzumfang
(1) Die Unterzeichner
erkennen als Schaden unwiderruflich an
w Kosten- und Erlösdifferenzen zu einem Anbau, der zur
Vermeidung von Kontaminationen aufgegeben wurde (Kulturwechsel)
w Kosten- und Erlösdifferenzen durch Verlagerung des
Anbaus auf eine Fläche außerhalb der Gefährdungszone (Flächenwechsel).
w Erlösminderung durch Kontaminationen
w Kosten und eigener Zeitaufwand separater Lagerung
w Kosten und eigener Zeitaufwand der anderweitigen
Vermarktung
w Schadenersatzforderungen Dritter bei unwissentlicher
Vermarktung als gentechnikfrei
w Kosten der Überprüfung auf Genmanipulationen und
Kontaminationen
w Eigener Zeitaufwand und Auslagen zur Überprüfung auf
Genmanipulationen und Kontaminationen
w Eigener Zeitaufwand und Auslagen zur Abwehr von
Schadenersatzansprüchen Dritter
[Inhalt]
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Verletzt der
Anwender den Abstimmungsvertrag oder die Abstimmungsvereinbarung hat der Nichtanwender aus
diesem Vertrag zusätzlich zu eventuellen Schadenersatzansprüchen pro Verletzung Anspruch
auf Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von ______________________. Die
Konventionalstrafe ist spätestens 14 Tage nach Anforderung durch den Nichtanwender zu
zahlen.
(2) Wird der
Abstimmungsvertrag bei einer wissentlichen Anwendung von Gentechnik durch nicht
wahrheitsgemäße Information oder Nichteinhaltung der Abstimmungsvereinbarung verletzt,
beträgt die Konventionalstrafe das Vierfache.
[Inhalt]
§ 12 Weitere Techniken mit geringer Akzeptanz
Die
Unterzeichner verpflichten sich, diesen Vertrag auch auf neue Techniken mit geringer
Akzeptanz, von deren Anwendung ihre Nachbarn wirtschaftliche Schäden erwarten können,
diesen Vertrag sinngemäß anzuwenden, auch wenn Gefährdungen der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge
wissenschaftlich noch nicht bewiesen sind.
[Inhalt]
§
13 Vertragsslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Die Kündigung ist
nur zulässig, wenn die Akzeptanz der angewandten Technik ____%, mindestens jedoch 67%
überschreitet: Da der Bestand des Vertrages den Anwender von nicht akzeptierten Techniken
wie der Gentechnik nur verpflichtet, die Anwendung nicht zu verheimlichen und mit seinen
Nachbarn gemeinsam nach fairen Lösungen zur Vermeidung von Lasten und Schäden zu suchen,
würde eine Kündigung die Absicht erklären, eine nicht akzeptierte Technik heimlich
anwenden und Schädigungen der Nachbarn vorsätzlich billigend in Kauf zu nehmen. Dies
wäre verwerflich.
(3) Ist die Akzeptanz
geringer als unter (2) vereinbart, ist eine Kündigung nur durch die unwiderrufliche
Erklärung möglich, die durch die Kündigung verursachten Kosten von Kontrollen und
Schadensprävention nach Wahl des bisherigen Vertragspartners auch bei negativen Befunden
zu übernehmen und innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(4) Maßgebend für den
aktuellen Grad der Akzeptanz ist der einfache Durchschnitt der von den Vertragspartnern
vorgelegten Umfrageergebnisse wissenschaftlicher demoskopischen Einrichtungen. Jeder
Vertragspartner kann maximal 2 Umfrageergebnisse vorlegen.
[Inhalt]
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