Home
^nach oben^
5 Kurzvertrag
7 GmO-Verzicht
9 Abstimmung
11 Pacht
13 Kooperation

9 Abstimmung
10 Herunterladen

<<zurück
^nach oben^
weiter>>

 

 

 

Wo gebaut wird und sich zur Zeit häufig etwas ändert ....
Die meisten Seiten sind noch im Aufbau!
|Baustellen|

Was ganz neu hinzugekommen ist ....
|Das Neueste|

   Abstimmungsvertrag            

 

Inhalt / Navigation

Präambel

§ 1 Haftpflicht

§ 2 Information

§ 3 Inhalt der Information

§ 4 Zeitpunkt der Information

§ 5 Abstimmung

§ 6 Abstimmungsstufen

§ 7 Abstimmungsvereinbarung

§ 8 Vertragsverletzung

§ 9 Kontrollrechte und -lasten

§ 10 Schadenersatzumfang

§ 11 Vertragsstrafe

§ 12 Nicht akzeptierte Techniken

§ 13 Laufzeit & Kündigung

Overhaedfolie

 

Präambel

Heimlichkeit zerstört stets Vertrauen und schafft stets Konflikte. Bei wissentlicher Anwendung von Gentechnik gefährdet sie darüber hinaus Einkünfte und Existenz der Nachbarn, weil Kontaminationen ihres Anbaus zu Erlöseinbußen und Schadenersatzforderungen Dritter (ZG, Landhandel) in existenzbedrohendem Ausmaß führen können (Erlöseinbußen für die gesamte Ernte einer Region durch Ablieferung kontaminierter Ernten).

Da die rechtlichen Regelungen

w Freisetzungsgenehmigungen im sogenannten "vereinfachten" Vefahren durch Robert-Koch Institut,

w "Sonderzulassung nicht zugelassener Sorten" durch Bundessortenamt,

w "Inverkehrbringungsgenehmigung"=Vertriebsgenehmigung durch EU,

w Sortenzulassung = Anbaugenehmigung durch Bundessortenamt,

Heimlichkeit zulassen und

w im Falle des sogenannten "vereinfachten" Verfahrens durch rechtswidrige Maßnahmen korruptionsverdächtiger politischer Entscheidungsträger (zurückgetretene EU-Kommission, abgewählte CDU-Bundesregierung) zustandekamen, das leider von der gegenwärtigen Bundesregierung trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das OVG Berlin und zahlreicher Proteste fortgeführt wird,

müssen Betroffene sich selbst vor Heimlichkeiten und Rechtsbrüchen sowie deren Folgen schützen.

Das ist das Ziel des Vertrages:

w Schutz vor Erlöseinbußen und existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen

w Sicherung bäuerlicher Familienbetriebe

w Sicherung des Absatzes der Produktion

w Sicherung des Verursacherprinzips - auch hinsichtlich der Kosten: Mehraufwand durch Gentechnikanwendungen müssen der Gentechnikanwendung zugerechnet und vom Anwender getragen werden, auch wenn sie bei Nichtanwendern anfallen.

w Sicherung der vom Verbraucher gewünschten Produktion

w Verhinderung der Wirkung von korrupt und rechtsbrüchig geschaffenen (Un-)"Rechts"

w Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, die durch Wahrhaftigkeit, Transparenz, Rücksichtnahme und Vertrauensbildung der gegenwärtigen politischen (Un-)"Kultur" der Heimlichkeit und des Rechts- und Verfassungsbruches eine Alternative entgegensetzen

[Inhalt]

§ 1 Haftpflicht

(1) Die Unterzeichnenden verpflichten sich, für Gentechnikanwendungen, insbesondere für Kontamination durch Pollen und Verschleppung von Früchten, Samen und Boden ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz   sicherzustellen

(2) Der Versicherungsschutz ist spätestens mit der ersten Information über eine beabsichtigte wissentliche Anwendung von Gentechnik durch eine Kopie der Versicherungspolice und eine Erklärung der Versicherung über den Umfang der Deckung von Risiken aus der Anwendung von Gentechnik nachzuweisen und mit diesem Vertrag aufzubewahren.

(3) Lehnt die Versicherungswirtschaft Haftpflichtversicherungen für   Gentechnikanwendungen in der Landwirtschaft geschlossen ab (Inmöglichkeit der Versicherung), sichert der Anwender dem Nichtanwender durch die Unterzeichnung dieses Vertrages  unbeschränkte Haftung mit seinem gesamten Vermögen einschließlich Privatvermögen für Schäden durch Gentechnikanwendungen zu.

(4) Bei Unmöglichkeit der Versicherung wird die Versicherung bei jeder Anwendung durch eine Bankbürgschaft ersetzt. Deren Höhe richtet sich nach nach dem möglichen Schaden für den Nichtanwender (§ 1a)  Die Bankbürgschaft ist spätestens 14 Tage nach Unterzeichnung dieses Vertrages nachzuweisen.

(4) Haftpflichtbeschränkungen aufgrund der Rechtsform des Betriebes gelten für diesen Vertrag nicht.

[Inhalt]

§ 1a Mögliche Schadenshöhe

Die Höhe von Hinterlegungen und Bankbürgschaften für mögliche Schäden richtet sich nach Zahl, Größe und Erträgen der gefährdeten Kulturen und dem Mehrpreis für GmO-freie Ernten.

[Inhalt]

§ 2 Information über Gentechnikanwendungen

(1) Die Unterzeichnenden verpflichten sich, sich gegenseitig über beabsichtigte wissentliche Anwendungen von Gentechnik rechtzeitig (vor der Anbauplanung) schriftlich zu informieren. "Wissentliche Anwendung" ist jeder Einsatz von Pflanzen und Produkten, für die nicht garantiert ist, daß bei ihrer Herstellung auf die wissentliche Anwendung von Gentechnik verzichtet wurde.

(2) Der schriftlichen Information steht das von den Unterzeichnern unterschriebene Protokoll einer Versammlung gleich, die im Namen der Unterzeichner des Nachbarschaftsvertrages von der Vertragsausführung zur Abklärung wissentlicher Gentechnikanwendungen einberufen wurde. Das Protokoll muß die Angaben nach § 3 enthalten und vor den in § 4 vereinbarten Zeitpunkten unterzeichnet worden sein..

[Inhalt]

§ 3 Inhalt der Information

Die Information über die wissentliche Anwendung von Gentechnik muß das Produkt, den Ort und den Zeitpunkt der Anwendung genau bezeichnen: Hersteller, Produktname und Artikelnummer, Gemeinde, Flurstück, beabsichtigtes Datum der Aussaat.

[Inhalt]

§ 4 Zeitpunkt der Information

Die Information muß so rechtzeitig vor der Anbauplanung erfolgen, daß sie noch geändert werden kann um Kontaminationen auszuschließen. Die Unterzeichner vereinabren entsprechend der örtlichen Verhältnissen und individuellen Betriebsbesonderheiten als den /die späteste/n Zeitpunkt/e:

1. ______________________________________________________________________________

2. ______________________________________________________________________________

3. ______________________________________________________________________________

[Inhalt]

§ 5 Abstimmung

Beabsichtigt der Informierte im Umkreis von ______ (= Vereinbarung im Nachbarschaftsvertrag!) um die Gentechnikanwendung kontaminationsgefährdete Pflanzen (Kreuzungspartner der GmPs) anzubauen, muß er den Informierenden unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Zugang der Information, schriftlich zur Abstimmung auffordern. Der Informierende ist durch diesen Vertrag verpflichtet, die Aussaat der GmP zu unterlassen, solange er keine schriftliche, von beiden Seiten unterschriebene Abstimmung vorweisen kann.

Inhalt

§ 6 Abstimmungsstufen

(1) Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die Möglichkeiten gütlicher Abstimmung der Anbauplanung voll auszuschöpfen.

(2) Der Anwender von Gentechnik hat die Anwendung so zu legen, daß die Kontamination durch Pollen und Verschleppung von Früchten, Samen und Boden ausgeschlossen ist. Als ausreichend wird ein Abstand von _______ (= Vereinbarung im Nachbarschaftsvertrag) angenommen.

(3) Erst wenn ihm das objektiv nicht oder nicht ganz möglich ist, ist der Nichtanwender verpflichtet, den kontaminationsgefährdeten Anbau entsprechend zu verlegen (Wechsel der Anbaufläche).

(4) Ist das nicht möglich, kann sich der Nichtanwender bereiterklären auf kontaminationsgefährdeten Anbau zu verzichten (Wechsel der Kultur).

(5) Ist Kulturwechsel wegen der Eigenart des Betriebes (z.B. Spezialisierungen) nicht zumutbar, ist vorrangig, auf die Anwendung von Gentechnik zu verzichten, es sei denn, der Gentechnikanwender hinterlegt die Konventionalstrafe und einen Betrag in Höhe des Möglichen Schadens innerhalb 2 Wochen nach Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung. Die Höhe des möglichen Schadens richtet sich

(6) Der Anwender verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Vertrages für alle Anwendungsfälle alle dem Nichtanwender aus dem Wechsel der Anbaufläche oder der Kultur entstehenden Nachteile (Aufwand- und Kostensteigerungen, Ertrags- und Erlösminderungen) zu erstatten. Entsprechende Beträge hat der Anwender innerhalb 2 Wochen nach Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung zu hinterlegen.

[Inhalt]

(7) Die Hinterlegung kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden.

(8) Stehen die Nachteile durch Flächen- oder Kulturwechsel des Nichtanwenders / Informierten fest, sind sie dem Anwender detailliert in Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Nach der Zahlung kann der Anwender über hinterlegte Beträge wieder verfügen oder die Bankbürgschaft stornieren.

(9) Wird weder vollständig hinterlegt noch eine Bankbürgschaft beigebracht hat der Nichtanwender aus diesem Vertrag Anspruch auf Unterlassung der Anwendung. Er hat das Recht, diesen per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.

(10) Setzt sich der Anwender über den Unterlassungsanspruch hinweg gilt die Abstimmungsvereinbarung als nicht eingehalten.

[Inhalt]

§ 7 Abstimmungsvereinbarung

(1) Die gewählten Lösungen einschließlich der voraussichtlichen Nachteile des Nichtanwenders und möglicher Schäden sind schriftlich zu dokumentieren und von beiden Seiten zu unterschreiben. Sie ist von beiden Seiten mit der Rechnung für die verwendeten Produkte 2 Jahre aufzubewahren.

(2) Nachteile sind Aufwand-, Kosten-, Ertrags- und Erlösdifferenzen, die beim Nichtanwender entstehen durch

(a) Wechsel der Anbaufläche

(b) Wechsel der Kultur

(3) Sie müssen erst nach Durchführung der Maßnahme exakt quantifiziert werden. In der Abstimmungsvereinbarung genügt ungefähre Angabe.

(4) Um Verwaltungsaufwand zu sparen kann in der Abstimmungsvereinbarung auch eine pauschale Nachteilentschädigung vereinbart werden. Die Pauschale macht Hinterlegung bzw. Bankbürgschaft überflüssig, wenn sie spätestens 2 Wochen nach Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung gezahlt wird. Sonst ist sie, ohne Hinterlegung zu ersparen, spätestens 14 Tage nach Abschluß der Maßnahmen durch Rechnungsstellung fällig.

[Inhalt]

§ 8 Verletzung des Abstimmungsvertrages

(1) Der Anwender/Informierende verletz den Abstimmungsvertrag ,

(a) wenn er

1. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß informiert,

2. an der Abstimmung nicht mitwirkt oder sie verweigert,

3. sich nicht an die Abstimmungsvereinbarung hält.

(b) Die Verletzung des Abstimmungsvertrages begründet den Anspruch auf Unterlassung der Gentechnikanwendung (§ 5 ), Kontrollrechte(§ 9 ), Anspruch auf Konventionalstrafen (§ 11 ) und Schadenersatz (§ 10 ).

[Inhalt]

(2) Der Nichtanwender/Informierte verletzt den Abstimmungsvertrag,

(a) wenn er

1. an der Abstimmung nicht mitwirkt oder sie verweigert,

2. sich nicht an die Abstimmungsvereinbarung hält.

(b) Die Verletzung des Abstimmungsvertrages verletzt auch den Nachbarschaftsvertrag.

(c) Der Nichtanwender kann dann gegenüber dem Anwender keine Rechte geltend machen, die er durch die Abstimmung erworben hätte (§ 5 - § 6 : z.B. Unterlassunganspruch, Konventionalstrafen, Ersatz der Nachteile durch Flächen- und Kulturwechsel, Kostenersatz für Kontrollen).

(d) Schadenersatzansprüche wegen erwiesener Kontaminationen entstehen trotz Verletzung des Abstimmungsvertrages durch den Nichtanwender.

(e) Der Anwender ist in seiner Anbauplanung ausschließlich gegenüber dem Informierten frei, der den Abstimmungsvertrag verletzt.

[Inhalt]

(3) Überschreitung der Informations- und Abstimmungszeitpunkte (§ 4 ) mit Fristsetzung per Einschreiben und Rückschein zu mahnen und die Mahnung einschl. Rückschein mit der Abstimmungsvereinbarung aufzubewahren (s. § 5 ). Die Mahnung muß darauf hinweisen, daß bei Unterlassung der Abstimmung Dritte (Autragsausführung, Vertragspartner, Gemeinde, Umweltschutzorganisationen) informiert und die Kontrollrechte in Anspruch genommen werden. Eine Unterlassung der Mahnung verletzt den Nachbarschaftsvertrag.

[Inhalt]

§ 9 Kontrollrechte und -lasten

(1) Relevante Anbauflächen sind alle Flächen des Anwenders und Nichtanwenders, auf denen Kreuzungspartner verfügbarer GmPs angebaut werden. Verfügbare GmPs sind alle GmPs, deren Freisetzung genehmigt ist, auch wenn Vertriebs- und Anbaugenehmigungen ("Inverkehrbringung" und "Sortenzulassung") noch nicht erteilt sind.

(2) Regelmäßige Kontrolle

(a) Der Anwender nimmt mit allen seinen relevanten Kulturen, mit Ausnahme der von ihm bekanntgegebenen Gentechnikanwendungen an regelmäßigen Kontrollen der relevanten Kulturen aller Vertragspartner in Nachbarschafts- und Abstimmungsverträgen teil. Dazu bevollmächtigt der Anwender die Vertragspartner in Nachbarschaftsverträgen

1. die Zahl der Kontrollen für Vertragspartner in Abstimmungsverträgen festzulegen.

2. Eine Umweltschutzorganisation zu bevollmächtigen, ein geeignetes Labor mit Durchführung der Kontrolle zu beauftragen.

[Inhalt]

(b) Die zu kontrollierenden Anbauflächen werden in einer jährlichen Versammlung der Vertragspartner in Nachbarschafts- und Abstimmungsverträgen ca. 8 Wochen vor der ersten Blüte relevanter Kulturen ermittelt.

(c) Basis der Ermittlung ist die Liste der bewirtschafteten Flächen zum "gemeinsamen Antrag".

(d) Wessen und welche Anbaufläche kontrolliert wird, wird durch ein  übungs- und leistungsunabhängiges und Rangfolgen bildende Glücksspiel ermittelt, das Rangfolgen bildet (z.B. Losen, Würfeln, Kartenziehen, Roulette o.ä., was möglicherweise gleichzeitig Spaß macht).  Den Umfang der Kontrollen, das Glückspiel und die Zusammensetzung der Teilnehmer vereinbaren die Partner in Nachbarschaftsverträgen.

(h) Der Anwender trägt ausschließlich die Kosten für die Kontrolle seiner Anbauflächen.

[Inhalt]

(3) Kontrollen im Konfliktfall

(a) Der Nichtanwender ist verpflichtet, die Vertragsausführung zu informieren, wenn Information, Abstimmung oder ein verlangter Nachweis der Gentechnikfreiheit trotz persönlicher Bemühungen und abschließenden Schriftwechsels ausbleiben. Die Vertragsausführung setzt dann eine abschließende Nachfrist für die Nachholung des Unterlassenen.

(b) Verstreicht die Nachfrist für die Nachholung ungenutzt, ist die Vertragsausführung verpflichtet, die Unterzeichner, die Gemeinde und die nächste Umweltschutzorganisation zu informieren, sowie ein Fachlabor auf kosten des Anwenders mit der Kontrolle der relevanten Anbauflächen zu beauftragen.

(c) Der Anwender verpflichtet sich, bei Unterlassung der Information, der Abstimmung oder eines verlangten Nachweises der Gentechnikfreiheit trotz Nachfristsetzung durch die Vertragsdurchführung oder bei Kündigung des Abstimmungsvertrages alle Aufwendungen und Kosten für Kontrollen der relevanten Anbauflächen zu übernehmen.

(d) Befürchtet der Nichtanwender, daß er nicht wahrheitsgemäß informiert oder die Abstimmung nicht eingehalten wurde, ist er berechtigt per Einschreiben und Rückschein in einer angemessenen Frist den Nachweis der Gentechnikfreiheit für Kreuzungspartner seines Anbaus im vereinbarten Umkreis zu verlangen. Kontrollen der relevanten Anbauflächen kann er selbst in Auftrag geben. Abweichend von Abs (c) trägt der Nichtanwender die Kosten eines negativen, der Anwender die Kosten eines positiven Befundes unabhängig davon, wer die Kontrollen in Auftrag gegeben hat.

[Inhalt]

§ 10 Schadenersatzumfang

(1) Die Unterzeichner erkennen als Schaden unwiderruflich an

w Kosten- und Erlösdifferenzen zu einem Anbau, der zur Vermeidung von Kontaminationen aufgegeben wurde (Kulturwechsel)

w Kosten- und Erlösdifferenzen durch Verlagerung des Anbaus auf eine Fläche außerhalb der Gefährdungszone (Flächenwechsel).

w Erlösminderung durch Kontaminationen

w Kosten und eigener Zeitaufwand separater Lagerung

w Kosten und eigener Zeitaufwand der anderweitigen Vermarktung

w Schadenersatzforderungen Dritter bei unwissentlicher Vermarktung als gentechnikfrei

w Kosten der Überprüfung auf Genmanipulationen und Kontaminationen

w Eigener Zeitaufwand und Auslagen zur Überprüfung auf Genmanipulationen und Kontaminationen

w Eigener Zeitaufwand und Auslagen zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter

[Inhalt]

§ 11 Vertragsstrafe

(1) Verletzt der Anwender den Abstimmungsvertrag oder die Abstimmungsvereinbarung hat der Nichtanwender aus diesem Vertrag zusätzlich zu eventuellen Schadenersatzansprüchen pro Verletzung Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von ______________________. Die Konventionalstrafe ist spätestens 14 Tage nach Anforderung durch den Nichtanwender zu zahlen.

(2) Wird der Abstimmungsvertrag bei einer wissentlichen Anwendung von Gentechnik durch nicht wahrheitsgemäße Information oder Nichteinhaltung der Abstimmungsvereinbarung verletzt, beträgt die Konventionalstrafe das Vierfache.

[Inhalt]

§ 12 Weitere Techniken mit geringer Akzeptanz

Die Unterzeichner verpflichten sich, diesen Vertrag auch auf neue Techniken mit geringer Akzeptanz, von deren Anwendung ihre Nachbarn wirtschaftliche Schäden erwarten können, diesen Vertrag sinngemäß anzuwenden, auch wenn Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge wissenschaftlich noch nicht bewiesen sind.

[Inhalt]

§ 13 Vertragsslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn die Akzeptanz der angewandten Technik ____%, mindestens jedoch 67% überschreitet: Da der Bestand des Vertrages den Anwender von nicht akzeptierten Techniken wie der Gentechnik nur verpflichtet, die Anwendung nicht zu verheimlichen und mit seinen Nachbarn gemeinsam nach fairen Lösungen zur Vermeidung von Lasten und Schäden zu suchen, würde eine Kündigung die Absicht erklären, eine nicht akzeptierte Technik heimlich anwenden und Schädigungen der Nachbarn vorsätzlich billigend in Kauf zu nehmen. Dies wäre verwerflich.

(3) Ist die Akzeptanz geringer als unter (2) vereinbart, ist eine Kündigung nur durch die unwiderrufliche Erklärung möglich, die durch die Kündigung verursachten Kosten von Kontrollen und Schadensprävention nach Wahl des bisherigen Vertragspartners auch bei negativen Befunden zu übernehmen und innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

(4) Maßgebend für den aktuellen Grad der Akzeptanz ist der einfache Durchschnitt der von den Vertragspartnern vorgelegten Umfrageergebnisse wissenschaftlicher demoskopischen Einrichtungen. Jeder Vertragspartner kann maximal 2 Umfrageergebnisse vorlegen.

[Inhalt]

 

 

 

 Besucher seit 27.10.02: