Situation, Perspektiven und Aktionsmöglichkeiten der
GmO-kritik
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Bilanz der Freisetzungskritik: Erfolg und Mißerfolg Beachtliche Erfolge einerseits, andererseits erst dramatisch zunehmende, dann wieder abnehmende heimliche Freisetzungen, werfen die Frage auf, was denn die Freisetzungskritik ausgerichtet hat und noch ausrichten kann.
Einerseits war die Kritik an Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion so erfolgreich, daß > die Ablehnung der Verbraucher auf hohem Niveau bleibt (BRD), europa- und weltweit weiter steigt; > die Gentech-Konzerne eingestehen, die erste Runde in Europa verloren zu haben; > Novartis genmanipulierte Pflanzen aus seiner Lebensmittelproduktion, Monsanto GenFood aus seiner Kantine verbannt hat; > Novartis und Aventis ihre Agrargentechnik ausgliedern (Syngenta, Bayer Crop Science), um nicht an ihrem schlechten Ruf Schaden zu nehmen; > die Bundesregierung anstehende Sortenzulassungen auf Eis gelegt und die Gentech-Konzerne zu einem Anbau-Moratorium herausgefordert hat; Andererseits war die Kritik an der Agrargentechnik so erfolglos, daß Freisetzungen seit einiger Zeit verheimlicht werden (Nachmeldungen gemäß 94/730/EG) und dramatisch zunehmen. Woran lag das?
Der Widerstand gegen Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion setzte notwendig bei Freisetzungen an: hier wurde nicht mehr im Containment manipuliert und experimentiert, sondern genmanipulierte Pflanzen in die Natur entlassen. Dagegen Einsprüche zu erheben und zu klagen erschien erfolgversprechender, als gegen die gentechnische Produktion von Enzymen im Containment. Aber:
Der Rechtsweg versagt Genehmigungsverfahren verhindern Klagen Während Kritiker auf den Erfolg ihrer Argumentation in den Anhörungsverfahren hofften, wurden diese bereits von der Kohl-Regierung abgeschafft. Weder mündliche Anhörungen noch schriftliche Einwendungen wurden von der Genehmigungsbehörde überzeugend berücksichtigt und mit der Freisetzungsgenehmigung wurde regelmäßig der Sofortvollzug angeordnet, so daß die Freisetzungen erfolgen und damit unabänderliche Tatsachen geschaffen werden konnten, ohne die Entscheidung einer Klage gegen die Genehmigung abwarten zu müssen. Deshalb versuchten Freisetzungskritiker zunächst, in Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage widerherzustellen. Da die Freisetzer aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch diese Entscheidung nicht abwarten mußten, war es unumgänglich, die Realisierbarkeit eines Klageerfolges sicherzustellen und deshalb zu verhindern, daß die Freisetzer noch vor einer Entscheidung dieses Eiverfahrens unabänderliche Tatsachen schaffen würden. Deshalb wurden Freisetzungsflächen vor der Aussaat besetzt. Niemand, nicht einmal erfahrene Fachanwälte für Verwaltungsrecht, rechneten damit, daß diese Eilverfahren mehrere Monate, in einigen Fällen schon in der ersten Instanz fast ein ganzes Jahr dauern würden. So kam es zu Ackerbesetzungen, die sich über bis zu 3 Jahren hinzogen. Während zahlreiche Klagen unterwegs waren, entzog ein Komplott der EU-Kommission und der Kohl-Regierung, die später beide unter Korruptionsverdacht gerieten, den Kritikern mit Hilfe eines neuen Genehmigungsverfahrens (das sogen. "vereinfachte" Verfahren = 94/730/EG) die Möglichkeit, zu klagen und die Wirksamkeit des Rechtsweges durch Besetzung der Freisetzungsflächen zu sichern. Mit diesem Verfahren wurde den Freisetzern ermöglicht, kurzfristig beliebig viele Freisetzungen an beliebigen Orten "nachzumelden", wenn die Freisetzung für einen Ort genehmigt war (Basisgenehmigung). Die Bestimmungen dieses Genehmigungsverfahrens verpflichteten Genehmigungsbehörde und Freisetzer nicht, die betroffenen Orte zu informieren. Anhörungs- und Einwendungsverfahren waren für sie gestrichen. Dadurch konnten nachgemeldete Freisetzungen heimlich stattfinden. Die Regelungen dieses Genehmigungsverfahrens erlaubt den Freisetzern außerdem, die Freisetzung "fortzusetzen", wenn die Genehmigungsbehörde der Nachmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jedoch nur innerhalb von 15 Tagen nach der Nachmeldung möglich. Selbst wenn die Freisetzung mit ihrer Nachmeldung am Ort bekannt würde, können also unabänderliche Tatsachen geschaffen werden, bevor es überhaupt einem Betroffenen möglich ist, die Erfogsaussichten einer Klage zu prüfen, sie zu finanzieren und zu erheben. Auch die Organisation einer rechtzeitigen Ackerbestzung ist nicht mehr möglich. Dieses Genehmigungsverfahren wurde vom OVG Berlin als rechtswidrig bezeichnet, weil es sowohl den EG-Vertrag und die europäische Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG), als auch das Gentechnikgesetz und die Verfassung der BRD bricht. Davon unbeeindruckt wendet das RKI bis heute dieses rechtswidrige Genehmigungsverfahren an. Die rot-grüne Bundesregierung lehnt bisher ab, die Anwendung dieses rechtswidrigen Verfahrens dem RKI zu untersagen - ohne jedoch auch nur ein einziges Argument vorzubringen, das die Begründung der Rechtswidrigkeit durch das OVG Berlin widerlegen würde.
Verfahrensrecht: Extrem hohe Hürden für Klagen Dennoch wurden alle Klagen abgewiesen. Im Hauptverfahren der einzigen Klage, die auch mit der Rechtswidrigkeit des "vereinfachten Verfahrens" argumentierte, wurden weder die vom OVG in der Eilentscheidung aufgezeigten Rechtsverstöße eingehend geprüft, noch eine Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofes eingeholt, wie es das OVG in der Eilentscheidung für das Hauptverfahren angeregt hatte. Dazu sah das VG Berlin sich nicht verpflichtet, weil es mangels erwiesener Risiken die Verletzung der Kläger in eigenen Rechten verneinte und Verfahrensmängel nur dann zur Genehmigungsaufhebung führen könnten, wenn eine solche Verletzung eigener Rechte vorläge. Schon wegen dieser Voraussetzung für einen Klageerfolg - Verletzung in eigenen Rechten - sind mögliche Kläger rar: sie müssen unmittelbar neben der Freisetzung in der Vergangenheit regelmäßig Kreuzungspartner des freigesetzten GmO anbauen und moglichst noch zum Verzicht auf GmOs verpflichtet sein (Mitglieder von Anbauverbänden) oder unmittelbar neben der Freisetzungsfläche wohnen, möglichst in Windrichtung hinter dem Feld. Da aber die ZKBS und das RKI bisher für jede konkrete Freisetzung jegliche Risiken für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen verneinen und das VG Berlin verweigert, die Richtigkeit dieser Risikoverneinung nachzuprüfen, haben selbst die Klagen kaum Erfolgschancen, bei denen diese Kläger die Voraussetzungen für die Verletzung in eigenen Rechten maximal erfüllen. Denn sie haben die Beweislast, daß die Risikoverneinung unzutreffend ist. Damit sind sie regelmäßig fachlich überfordert. Und das notwendige Expertengutachten überfordert sie regelmäßig finanziell. Da in der BRD selbst bei der flächendeckenden Genehmigung riskanter Technologien weder die Beweislast umgekehrt wird noch Verbandsklagen zulässig sind, ist die Bevölkerung durch das Rechtssystem der BRD gegenüber den globalen (GenTech-)Konzernen als Genehmigungsinhabern, die Experten bezahlen und binden können, eindeutig benachteiligt.
Verwertungsinteressen + Positivismus = Je blinder das Handeln, desto risikoloser? Aber selbst gentechnikkritische Experten stolpern bei der Aufgabe, die Risikoverneinung in Freisetzungsgenehmigungen zu erschüttern, über Wissenschafts- und Rechts-Konventionen, die an der Gentechnik fragwürdig, wenn nicht paradox werden: Pfanzengenome und die Welt der Bodenmikroorganismen, in die bei Freisetzungen von genmanipulierten Pflanzen irreversibel eingegriffen wird, sind zu über 97% unbekannt! Es wird also nahezu blind manipuliert und irreversibel freigesetzt. Die hohe Unkenntnis der Gegenstände in die eingegriffen wird, wird aber nicht als Risikoquelle an sich anerkannt und in der Risikobewertung berücksichtigt, obwohl der gentechnische Eingriff ins Unbekannte und seine unbekannten Folgen - anders als bei der Atomtechnologie - nicht im hermetischen Containment bleiben, sondern absichtlich in die unbekannte Welt der Bodenmikroorganismen freigesetzt werden. Gerechtfertigt wird das mit dem Argument, es sei spekulativ, Risiken anzunehmen, ohne sie aus bekannten, d.h. empirisch gesicherten Wirkungszusammenhängen herzuleiten (van den Daele u.a.: "Bewertung und Regulierung von Kulturpflanzen mit gentechnisch erzeugter hebizidresistenz (HR-Technik), S.. in: van den Daele / Pühler / Sukopp . Denn bei der Risikobewertung sei nur zu berücksichtigen, was "Stand der Wissenschaft" ist (§ 16 GenTG S. 10). Und "Stand der Wissenschaft" sei nur, was in einschlägigen wissenschaftlichen Fachjournalen veröffentlicht sei. Mithin seien Wirkungszusammenhänge, die aufgrund der hohen Unkennntnis der Pflanzengenome und Bodenmikroorganismen noch verborgen sind und deshalb nicht veröffentlicht sein können, nicht Teil des "Standes der Wissenschaft" und somit auch nicht Gegenstand der Risikobewertung. Je weniger man also über die Gegenstände weiß, in die man eingreift, desto weniger muß bei der Risikobewertung berücksichtig werden, desto eher können Risiken verneint werden? Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß? Je blinder man handelt, desto risikoloser? Das ist paradox und Realitätsverlust. Dagegen ist daran festzuhalten, daß es bei einem Unkenntnisgrad von über 97% nicht weniger spekulativ ist, Risiken zu verneinen, weil anhand der maximal 3% der Wirkungszusammenhänge, die bekannt sind, bisher keine Risiken empirisch belegt wurden - dies auch nur deshalb, weil nicht systematisch auf Risiken untersucht wurde. Angesichts der hohen Unkenntnis von den Gegenständen gentechnischer Eingriffe und irreversibler Freisetzungen sind Risikoannahmen wie Risikoverneinungen in gleichem Maße unbeweisbar und deshalb spekulativ. Ohne Eingeständnis der Blindheit werden Risiken verneint. Auch das ist Realitätsverlust. Einer spekulativen Risikoverneinung zu folgen ist bei weitem bedenklicher als blindes Handeln wegen einer spekulativen Risikoannahme zu unterlassen. Kritisch eingestellte Gentechnik-Experten haben früh den Finger in diese Wunde gelegt und ein Diskursprojekt unter Protest verlassen (WZB-TA-Verfahren), weil diese Problematik mit irrationaler Sophisterei vom Tisch gefegt wurde (vn den Daele in "Die Zeit": Runder Tisch mit Ecken).
Die dargestellte "scheinrationale", in Wirklichkeit aber paradoxe, von Realitätsverlusten geprägte und deshalb irrationale Rechtfertigung der Risikoverneinung wurzelt in positivistischem Denken, das in der Konspiration mit Verwertungs- und Profitonteressen erstarrt. Konzerneigene Forschung und Entwicklung ist nicht die einzige Form dieser Konspiration. Eine zweite ist die Finanzierung öffentlicher Forschung durch Drittmittel; eine dritte die Patentierungs- und Verwertungsaussichten der Erkenntnisse in den Köpfen auch öffentlich finanzierter Wissenschaftler. Aüßeres Anzeichen dieser Konspirationen ist der offenkundige "Goldgräberrausch" in der Gentechnik.
Experten beurteilen das Risiko - als Konspiranten der Verwertungsinteressen oder Gehilfen der Richter? Diese Konspiration ist in die Gesetze und Gerichtssäle vorgedrungen - sei es über drittfinanzierte oder patentinteressierten Wissenschaftler in der Lobby, der ZKBS oder in den Gerichtssälen als "Gehilfen der Richter". Bei der Ausfüll des unbestimmten Rechtsbegriffes wie "Stand der Wissenschaft" sind Richter auf Wissenschaftler als Sachverständige angewiesen, von denen sie aber nicht wissen, ob sie ihre Rolle als "Gehilfe des Richters" als Agent ihrer eigenen Patent- und Verwertungsinteressen, ihrer Drittmittelfinazierung und/oder eines Konzernes mißbrauchen - unbewußt oder bewußt. Zivilprozeßordnung, Gesetzgebung und herrschende Rechtsprechung ermöglichen ihnen, Sachverständigengutachten nahezu blind zu folgen. So folgen auch Richter Gutachten, die Risikoverneinungen auf die oben dargestellte Weise paradox und irrational rechtfertigen. Bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "Stand der Wissenschaft" oder "sozialadäquates Restrisiko" haben Experten deshalb Definitionsmacht. Welches Maß von (Rest-)Risiko als sozialadäquat bewertet wird - d.h. welches Maß an Risiko der Bevölkerung auferlegt wird, damit der technisch wissenschaftliche Fortschritt nicht zum erliegen kommt, entscheiden letztlich Experten, die das (Rest-)Risiko einer Innovation z.B. durch Verleugnung der Unkenntnis vom Gegenstand eines Eingriffs oder durch Nichtuntersuchung bekannter Risikoquellen (keine empirischen Hinweise) auf das allgemeine Lebensrisiko (BGH zu Stade) herunter schönen können.
Verfassungskopfstand: Diktat unfreier Wissenschaftler? Je Komplexer sowohl die innovativen Eingriffe als auch ihre Gegenstände, desto abhängiger sind die Richter von den Sachverständigen. Diese Abhängigkeit gestaltet sich durch eine Sachverständigenrecht, daß den Gegebenheiten der derzeitigen Forschungsfinanzierung nicht mehr gerecht wird, zur Herrschafft des Sachverständigen über den Richter, dessen Gehilfe er nur sein sollte. Das stellt sowohl den verfassungsrechtlichen Schutz von Grundrechten als auch die bürgerliche Idee der Gleichheit und der Freiheit des Handelns auf den Kopf: je mehr verwertungsorientierte Konzerne Forschern vorschreiben, was sie zu erforschen haben, desto mehr pochen sie auf die grundrechtlich garantierte "Freiheit der Wissenschaft", die sie in Wirklichkeit mit der beschränkung auf Profitables beschneiden; je mehr die an sie gebundenen Experten in den Gerichtssälen die Urteile der Richter bestimmen, desto mehr wird die Freiheit des Handelns der Konzerne und ihrer Aktionäre verabsolutiert und die Freiheit des Rests der Bevölkerung und ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beschnitten.
An all diesen Strukturen scheiterten die bisherigen Klagen. Aus dieser Erfahrung heraus können weitere Klagen ohne grundlegend neue Sachverhalte nicht empfohlen werden. Das heißt jedoch nicht, daß es keine Perspektiven für den Rechtsweg gäbe.
Gutachten über die exorbitante Fehlerwahrscheinlichkeit der Risikoverneinung Diese Situation kann erst wieder vom Kopf auf die Füße kommen, wenn mit einem gerichtlich verwertbaren Gutachten die exorbitante Fehlerwarscheinlichkeit der bisherigen Risikoverneinungen dargestellt wird, die die durch Verleugnung hoher Unkenntnis sowohl der Pflanzengenome als auch der Bodenorganismensowie synergetischer Wirkungszusammenhänge (kein synergetisches Risikomodell in den Risikobewertungen) bei der Risikobeurteilung zustande kommt. Erst durch ein solches Gutachten bekommen Klagen Aussicht, die klammheimlich spekulative Verneinung von Risiken und Verletzungen eigener Interessen zu überwinden.
Durchgewinkt zum Eigentor Dieses Jahr hat Advanta nach einer Saatgutverunreinigung eingeräumt, was auch eine englische Untersuchung experimentell ermittelte: Raps kreuzt im Umkreis von über 4 km aus. Seit 1995 erteilt das Robert-Koch-Institut Freisetzungsgenehmigungen für männlich nicht sterilen Raps mit Machmeldungsmöglichkeiten, ohne Abstände zu Kulturen mit Kreuzungspartnern oder Ernte vor der Blüte vorzuschreiben. Die Folge: die Vermarktung von Raps, der neben einer Rapsfreisetzung angebaut worden war, muß von der zuständigen Aufsichtsbehörde verboten werden, weil Kontaminationen gewiß sind und eine Vermarktung eine unzulässige Inverkehrbringung ohne Genehmigung gewesen wäre. Dies Geschah 2000 in Bönen bei Unna (NRW). Auch das Saatliche Umweltamt Marburg (Hessen) erwägt dies wegen eine Rapsfreisetzung in Riedstadt. Da die ohnehin rechtswidrige Nachmeldung einzig und alleine ursächlich ist für die unzulässige Inverkehrbringung ohne Genehmigung, verstößt die Freisetzungsgenehmigung von Anfang an gegen das Gentechnikgesetz und ist damit aus einem zweiten Grunde rechtswidrig. Das RKI, das bisher alle Freisetzungsanträge durchgewinkt hat, hat damit nun ein juristisches Eigentor geschossen. Die Klage eines Raps anbauenden Landwirtes gegen die Nachmeldung einer Freisetzung von Raps hat deshalb hohe Erfolgsaussichten: denn durch den Rechtsverstoß der Genehmigung und durch das drohende Vermarktungsverbot ist ereindeutig in eigenen Rechten verletzt. Nur: er muß von der Nachmeldung vor der Freisetzung erfahren! Aber mit der rechtsiwdrigen Nachmeldung wird ihm die Freisetzung regelmäßig verheimlicht, so daß er sich weder auf dem Rechtsweg rechtzeitig gegen die Freisetzung wehren, noch seine eigen Anbauplanung auf sie einstellen kann. Dennoch würde sich eine Klage lohnen, weil damit per Urteil geklärt würde, > welche Sicherheitsabstände bei Raps erforderlich sind, > daß Nachmeldungen in der BRD ohne Rechtsgrundlage sind, > daß betroffene Landwirte von den Freisetzern zu entschädigen sind.
Freisetzungskritik - weg vom Feld, aber auf neuen Wegen Obwohl das Versagen des Rechtsweges die Fortsetzung des Widerstandes fordert, scheitert das an seiner bisherigen Form. Was für Klagen gilt, gilt auch für Aktionen vor Ort: Es ist reine Glückssache, daß eine nachgemeldete Freisetzung bekannt wird. Wird sie bekannt, besteht selten noch eine Handlungsmöglichkeit, sie durch Besetzung der Freisetzungsflächen zu verhindern. Bei solchen Besetzungen ist außerdem der Aufwand an Zeit und Mitteln für jeden Teilnehmer so hoch, daß die Bereitschaft zu einer Wiederholung nach Abschluß einer Besetzung weitgehend erschöpft ist. Diese Aktionsform selektierte durch die Notwendigkeit enormen Zeitaufwandes sehr stark ihre Teilnehmer: auf den Freisetzungsflächen schoben überwiegend Renter, Schüler, Studenten und Arbeitslose Wache. Dieser Personenkreis verfügt in der Regel auch nur über sehr knappe Budgets, so daß es ihm unmöglich ist, eine bundesweite Koordinationsstelle dauerhaft zu tragen. An der Knappheit der Budgets scheiterte auch die finanzielle Unterstützung von Klägern oder die Finanzierung von Gutachten.
Dies bedeutet aber nicht, daß die Teilnehmer an solchen Aktionen nicht mehr aktiv sind und daß sie sich nicht mehr zu anderen Aktionen motiviert wären. So gelang es z. B. in Buggingen, die Teilnehmer einer dreijährigen Besetzung nach einer dreijährigen Aktionspause kurzfristig für eine Protestaktion gegen die Saatgutverunreinigung zu gewinnen. Seit Beginn der Verheimlichung von Freisetzungen erarbeiten Teilnehmer der Besetzungen in Wölfersheim und Buggingen gemeinsam mit dem BUND Aktionen, die aus den obigen Einsichten heraus neue Wege einschlagen, um Freisetzungen zuvorzukommen und zugleich den Bedürfnisssen von Landwirten und Verbrauchern gleichermaßen gerecht zu werden versuchen, damit ein größerer Personenkreis Interesse an Engagement entwicklen kann.
Perspektiven für Engagement vor Ort: Aktionsmöglichkeiten
1. "Keine Gentechnik auf kommunalen/kircheneigenen Flächen" Ziel der Aktion ist, daß in den Gemeinden Anträge gestellt werden, Pächter kommunaler/kircheneigener landwirtschaftlicher Nutzflächen im Pachtvertrag zum Verzicht auf genmanipulierte Pflanzen zu verpflichten. Ein Musterantrag, Begründung und Informationen sind als Download-Paket auf den Web-Seiten des BUND abrufbar. Der Stand der Aktion, die in der BRD bereits gut auf dem Weg ist und dieses Jahr auch in der Schweiz gestartet wurde, Ansprechpartner an Orten, an denen die Aktion läuft, Erfahrungen und eine ständig aktualisierte zielführende Argumentationshilfe für die Debatte in den Gemeinderäten, finden sich auf den Web-Seiten des "aktionsbuendnisses": www.aktionsbuendnis.net > Faire Nachbarschaft > Keine Gentechnik. Bei den Beratungen des Antrags in den zuständigen Ausschüssen wurden verschiedentlich Freisetzungskritiker von Orten, an denen geklagt oder besetzt wurde, als Berater/Experten gehört (Friedrichsdorf, Blomberg, Konstanz).
2. "Faire Nachbarschaft" Die Aktion ergänzt "Keine Gentechnik auf kommunalen/kircheneigenen Flächen", die nur einen Teil der Flächen erfaßt, die ein Pächter bewirtschaftet. Diesen Pächtern und allen anderen interessierten Landwirten bietet die Aktion Verträge an, mit denen sich benachbarte Landwirte gegenseitig > zum Verzicht auf Gentechnik durch Nachbarschaftsverträge oder > alternativ zu Information und Anbauabstimmung durch Abstimmungsverträge > zu Schadensnsvorsorge und Schadensteilung > zu Gewinnung weiterer Nachbarn als Vertragspartner verpflichten können. Dieser Teil der Aktion ist darauf angelegt, daß das Interesse am Schutz vor Kontaminationen der eigenen Ernten und wirtschaftlichen Schäden zu einem permanenten schneeballartigen Anwachsen eines Geflechts von Nachbarschaftsverträgen und schließlich zu "gentechnikfreien Zonen" führt, in denen der Gentechnik-Verzicht tragfähig vertraglich geregelt ist. Aufgrund der Vertragfreiheit ist das im Gegensatz zu der politischen Ausrufung "gentechnikfreier Zonen" zulässig. Der Förderungszweck des Gentechnikgesetzes kann dagegen nichts ausrichten. Aufgrund der vertraglichen Bindungen sind Freisetzungen in diesen Zonen nicht mehr möglich. Einzelnen Landwirten und den entstehenden Vertragsgemeinschaften bietet die Aktion darüberhinaus einen Kooperationsvertrag mit der Gemeinde an, in dem sich die Gemeinde als Gegenleistung für den Gentechnik-Verzicht ihrer Pächter und anderer Landwirte verpflichtet > in ihren Einrichtungen auf genmanipulierte Pflanzen und Lebensmittel zu verzichten > die Vertragspartner bei der anderweitigen lokalen Vermarktung vielfältig zu unterstützen > lokale Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften zu fördern. Dieser Teil der Aktion soll die lokale Lebensmittelversorgung zugunsten bäuerlicher Familienbetriebe, des örtlichen Lebensmittelfachhandwerks, örtliche Erzeuger-Verbrauchergemeinschaften und gesunder, natürlicher und nachhaltiger Lebensmittelproduktion gegen > den Versuch globaler (Gentech-)Konzerne, weltweit Herrschaft über Lebensmittelversorgung und damit politische Macht zu gewinnen. > die anonyme Lebensmittelproduktion für den Weltmarkt, die zu immer riskanteren und teilweise kriminellen (Futtermittel) Produktionsverfahren führt (BSE, Gentechnik) stärken Die Aktion kann deshalb in den Agenda21-Prozeß eingebracht werden (obwohl die Agenda21 Gentechnik als nachhaltig befürwortet). Alle Musterverträge, Infos, Folien und Hintergrundinformationen finden sich auf den web-Seiten des aktionsbündnisses: www.aktionsbuendnis.net > Faire Nachbarschaft oder www.aktionsbuendnis.net/Aktionen/FaireNachbarschaft. . Gentechnikfreies Getreide von örtlichen Landwirten, von örtlichen Bäckern gentechnikfrei, d.h. ohne Einsatz von Bankmischungen und gentechnisch produzierten sowie chemischen Zutaten zu Brot/Brötchen verarbeitet und lokal vermarktet: in Bio-Läden, örtlichen Bäckereien, auf dem Markt, als Kostprobe an Haltestellen (Kampagne) sowie vor/in Supermärkten verkauft/verteilt. Besonders geeignet, wenn das gentechnikfreie Getreide anstelle einer heimlichen Freisetzung genmanipulierter Pflanzen angebaut wurde - wie in Blomberg (Ansprechpartner: Hans-Ulrich Arnecke, Blomberg). Dann entsprechende Verkaufsbegleitung (Plakate, Displays, Flyer in die Tüte: mit Information zu Gentechnik, heimlichen Freisetzungen, Konzernmacht, Globalisierung ) und höherer Preis, der zur Kompensation evtl. Einkommensdefizite des Landwirtes durch den Freisetzungsverzicht oder zur Finanzierung weiterer Aktionen verwendet wird. Doppelte Auszeichnung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem Obst und Gemüse - z.B. auf dem Wochenmarkt, möglichst aber auch in Supermärkten (evtl. in Zusammenarbeit mit überregionalen Umweltorganisationen): neben dem Preis, den der Verbraucher bezahlt, den Preis, den der Landwirt bei Verkauf an Großabnehmer und Lieferanten der Handelskonzerne erhält. Bereits durchgeführt in Frankreich, Ansprechpartner: evtl. Alsace nature (Jean Paul Lacôte, Gustav Stahl), Federation Paysanne (?) 5. "Gut von hier statt Gen von fern" Gerichte und Menus mit ausschließlich gentechnikfreien Zutaten aus der Region und von örtlichen Landwirten in der örtlichen Gastronomie und in Kantinen. Sowohl als einmalige Aktion als auch als Dauerangebot denkbar. Bei Flächendeckender einmaliger Aktion ist allerdings der Aufwand hoch. Bereits durchgeführt vom BUND Regionalverband Hochrein, Ansprechpartner: Martin Volkmann, BUND Regionalbüro Hochrhein, Hebelstr. 23a, 79618 Rheinfelden, Tel. 07623/62870, Fax: 07623/799852, eMail: bund.hochrhein@bund.net oder bundrheinfelden@compuserve.de, web: http://www.bund.net/hochrhein 6. "Nachmeldungsfahndung" Drohende Vermarktungsverbote und bedrohte Vermarktungschancen begründen das berechtigte Interesse von Landwirten, Information über Freisetzungen in ihrer Nähe zu verlangen. Landwirte können deshalb während der jeweiligen Aussaatsaison und einige Wochen vor deren Beginn vom RKI, den zuständigen Aufsichtsbehörden und potentiellen Freisetzern verlangen, den Ort bevorstehender Freisetzungen und den Namen der Eigentümer von Freisetzungsflächen zu benennen. Ziel wäre ein bundesweites Netz von Landwirten, die bereit wären, ab einigen Wochen vor Aussatsaison bis deren Ende alle 2-3 Tage telefonisch, per eMail oder Fax nachzufragen, ob eine Nachmeldung für ihre Region eingegangen, bzw. eine Freisetzung beabsichtigt ist. Die Aktivität dieses Netzes kann jeweils zum Anlaß für Öffentlichkeitsarbeit gegen die Verheimlichung von Freisetzungen auf der Basis eines rechtsbrüchigen Genehmigungsverfahrens genommen werden. Außerdem würde die erfolgreiche Arbeit dieses Netzes neue Klagen gegen Freisetzunge ermöglichen (s.o) und die Voraussetzungen für einen schnelleren und effizienteren Weg der Freisetzungsverhinderung schaffen: (Die Aktion ist noch im Ideen-Stadium. Ergebnis von Vor-Erkundigungen und -Sondierungen demnächst auf den Web-Seiten des aktionsbuendnisses.) 7. "Konversionsangebote" Werden Freisetzungen bekannt, bevor sie durchgeführt sind (s.o "Nachmeldungsfahndung"), sind sie häufig schon dadurch zu verhindern, daß der Landwirt, der seine Flächen dafür hergibt, in eine öffentliche Debatte gezogen wird. Auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion und in Gesprächen mit dem örtlichen Pfarrer und Bürgermeister kann er mit der Verbraucherablehnung, den drohenden Vermarktungsverboten für die Ernten seiner Nachbarn und ggf. der Entscheidung der Gemeinde, auf ihren Flächen keine genmanipulierten Pflanzen zuzulassen (s.o. keine Gentechnik ...), konfrontiert und gebeten werden, zu rechtfertigen, warum er sich darüber hinwegsetzen will. Die Erfahrung zeigt, daß der dadurch entstehende soziale Druck schon ausreicht, ihn zum Verzicht auf die Freisetzung zu bewegen.Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, daß ein "Konversionsangebot" die letzten Widerstände bricht: in Blomberg z.B. hat ein eilends gegründetes örtliches "aktionsbuendnis" aus Verbrauchern, örtlichen Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lebensmittelfachhandwerk und örtlichen Einzelhändlern, Umweltschützern, Politikern und Pfarrern angeboten, die lokale Vermarktung z.B. des Roggens zu übernehmen, der anstelle der Freisetzung angebaut wird und dabei die Gentechnikfreiheit sowie den Verzicht des Landwirts positiv herauszustellen. Roggenbrötchen aus diesem Roggen wurden am Ende Sonntags morgens mit entsprechenden Infos zu den Wohnungen der Blomberger Bürger gebracht. Diese Aktion wurde in Blomberg mit vollem Erfolg erprobt. Sie kann von jeder beliebigen Organisation in Zusammenarbeit mit dem "Fahndungsnetz" (s.o) vor Ort bei Bedarf angeschoben werden. Besser ist eine vorsorgliche Gründung eines aktionsbündnisses mit mindestens einem Bio- oder Ökolandwirt als Mitglied, der die Funktion des Nachmeldungsfahnders übernimmt. Informationen über die Aktion in Blomberg finden sich auf den Webseiten des aktionsbuendnisses. Ein Konzept, Musterbriefe, -PEs werden demnächst erarbeitet und ebenfalls dort bereitgestellt.
8. "Keine GenSaat" Saatgutverunreinigungen wurden von den jeweiligen Herstellern als "Versehen" dargestellt. Der Fall Advanta (Hyola 401) fordert Zweifel heraus: wußte Advanta bei der Entscheidung, Raps in Kanada zu vermehren, etwa nicht um den großflächigen Anbau von Genraps in Kanda und die zahlreichen Verunreinigungsrisiken beim Transport nach Europa? Wieso hat Advanta nicht die gentechnischen Diagnostika zur vorsorglichen Untersuchung vor der Vermarktung eingesetzt, die Advanta täglich in der Pflanzezucht bei der Selektion einsetzt? Sollte eine Verunreinigung herausgefordert werden, um Grenzwerte für Saatgut durchzusetzen? Diese Vorgehen wäre bedenklich und überschritte im Wiederholungsfall die Grenze zur Strafbarkeit: Denn die Aussaat auch nur eines einzigen GmO ohne Genehmigung ist in der BRD nach dem Gentechnikgesetz eine Straftat (§ 38 Abs. 2 Ziff. 1 GenTG - S. 20 ). Wenn Advanta durch die Vermehrung in kanada mit Verunreinigungen rechnen mußte und das Saatgut ohne vorsorgliche Untersuchung auf Genmanipulationen vermarktet, bestimmt Advanta die Käufer seines Saatgutes, die um die Verunreinigung nicht wissen können, zu dieser Straftat. Dies ist nach dem Strafgesetzbuch als Anstiftung zu einer Straftat selbst strafbar (§ 26 StGB). Formaljuristisch kann zwar eingewendet werden, daß dies nur dann strafbar sei, wenn der zur Straftat bestimmte Dritte, der aussäende Landwirt, um die Verunreinigung und die Strafbarkeit seines Handelns wußte und selbst vorsätzlich handelt (Anstiftung zu einer vorsätzlichen Straftat). Dies wäre aber nicht logisch: Denn die Verwerflichkeit der Vermarktung verunreinigten Saatgutes, die die strafbare Aussaat von GmOs ohne Genehmigung billigend in Kauf nimmt, sinkt nicht, wenn der Vermarkter dem Käufer das Wissen um die Verunreinigung vorsätzlich durch Unterlassung von Untersuchungen vorenthält, sondern sie steigt. Insofern dürfte auch die Strafbarkeit steigen und nicht entfallen, wenn der Anstifter dem Bestimmten vorsätzlich und erglistig jede Möglichkeit nimmt, die Strafbarkeit seines Handelns zu erkennen. Anderenfalls könnte der Anstifter die Straflosigkeit seiner an sich strafbaren Anstiftung obendrein durch Arglist selbst herbeiführen, in dem er dem Angestifteten den Inhalt des Handelns, zu der er ihn anstiftet, arglistig verschweigt. Dies kann ja wohl nicht sein. Beim ersten Verunreinigungsfall fehlt jedoch in der Regel der Beweis für eine vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Verunreinigung und Vermarktung. Dieser Beweis kann aber durch eine Aktion geschaffen werden: Von den Saatgutherstellern kann hartnäckig verlangt werden, schriftlich vorsorgliche Untersuchungen von Saatgut auf Verunreinigungen mit Genmanipulationen zuzusagen. Wird diese Zusage ebenso hartnäckig verweigert, beweist die Korrespondenz im nächsten Verunreinigungsfall, daß vorsorgliche Untersuchungen bewußt unterlassen und damit die Bestimmung Dritter zu einer Straftat (Aussaat von GmOs ohne Genehmigung) billigend in Kauf genommen wurde (Eventualvorsatz). Die Aktion kann nur erfolgreich sein: entweder führt sie zur Zusage vorsorglicher Untersuchungen oder sie steigert die Gefahr des Strafanzeigenerfolges im Wiederholungsfalle, so daß der Wiederholungsfall unterbleibt, oder sie führt zur Bestrafung. In jedem Fall gibt sie Gelegenheit, die Vermarkter verunreinigten Saatgutes in ihrem verwerflichen Handeln in den Medien vorzuführen. Parallel dazu kann und sollte bei den Zuständigen Ministerien eingefordert werden, den in der BRD nach dem Gentechnikgesetz für Saatgut geltende Grenzwert "0,00000" zu erhalten (evtl. Ketten-eMail und Faxe). Auch das bietet Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit. Eine Aktion dieser Art hat das aktionsbuendnis zusammen mit dem BUND RV Suedlicher Oberrhein und der "Bugginger Bürgerinitiative gegen den Anbau genmanipulierter Pflanzen" im Juni 2000 gegen Advanta gestartet. Die hartnäckige Fortsetzung dieser Aktion steht bevor. Informationen dazu auf den Web-Seiten des aktionsbuendnisses und der Bugginger Bürgerinitiative. Das aktionsbuendnis wird eine Aktionskonzept, Musterbriefe und Infos erarbeiten und auf seinen Web-Seiten bereitstellen.
Kein Grund zur Resignation Wenn es auch in der Szene der Freisetzungskritiker der BRD vor allem durch die Verheimlichung von Freisetzungen, aber auch durch die kräfteverschleißende Aktionsform der Besetzungen etwas stiller geworden war, so ist das kein Anzeichen für Resignation - dazu geben die Erfolge keinen Grund - sondern bloß Verschnauf- und Denkpause. Perspektiven und entsprechende Aktionsideen und -angebote sind nun da - sie müssen ergriffen und umgesetzt werden. Die Umsetzung beinhaltet dabei für viele nicht nur uneigennützigen Aufwand, sondern auch wirtschaftliche Vorteile. Das läßt hoffen. Auf größere Beteiligung und bessere finanzielle Möglichkeiten. |
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