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Themenübersicht und Glossar

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EU-Freisetzungsrichtlinie
Gesetzliche Grundlage für Freisetzungsversuche und Inverkehrbringungen von GmO in der EU. Die EU-Freisetzungsrichtlinie muß in nationales Recht umgesetzt werden. In der BRD geschieht das durch das Gentechnikgesetz (GenTG). Eine Novellierung des GenTG steht bevor. Das ermöglicht, mit der Aktion FAIRE NACHBARSCHAFT per Selbsthilfe Politiker und den Gesetzgeber zu bewegen, die Ziele der Aktion gesetzlich abzusichern.  mehr>

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Gentechnikgestz (GenTG)
Gesetzliche Grundlage für gentechnische Arbeiten, Freisetzungsversuche und Inverkehrbringungen von GmO in der BRD. Das GenTG soll die EU-Freisetzungsrichtlinie in nationales Recht der BRD umsetzen und die Anwendung von Gentechnik zugleich fördern und "das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge" vor den Folgen der Anwendung schützen (Zweckambivalenz des GenTG). Die Umsetzung erfolgte bisher nicht vollständig. Durch die neue EU-Freisetzungsrichtlinie steht eine Novellierung des GenTG an. Dies ermöglicht, durch konsequente Selbsthilfe politischen Druck auszuüben, daß die Regelungen des GenTG Lücken der EU-Freisetzungsrichtlinie schließen, d.h. Verheimlichungen unterbinden und das Verusacherprinzip durchsetzen, vor allem bei den Lasten der Kntaminationsvermeidung- und Kontrolle sowie der Entschädigung von Kontaminationsschäden.|mehr|

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Haftung
Schadenersatzpflicht bei Schäden durch die Produktion und Anwendung von gentechnisch modifizierten Organismen. Sie ist gegenwärtig nicht ausreichend gesetzlich geregelt. Das Gentechnikgesetz beschränkt die Haftung. Das neben dem Gentechnikgesetz geltende Recht und die Rechtsprechung erschweren außerdem die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Kontaminationen sind bislang in der Rechtsprechung nicht als Sachschaden anerkannt. Für Erlöseinbußen durch Kontaminationen ist Schadenersatz nur schwer durchzusetzen, weil der Geschädigte aufwendig den Verursacher der Kontamination  beweisen muß, dies aber schon bei mehreren Verursachern z.B. einer Rapskontamination im Umkreis von 5km nicht eindeutig kann. |mehr|

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Koexistenz
Anbau sowohl von GmO als auch herkömmlicher Nutzpflanzen (konventionell, ökologisch, biologisch) unter Vermeidung von Kontaminationen. Ob Koexistenz möglich sein wird, ist heftig umstritten. Produzenten und Anwender von GmO behaupten, daß jetzt schon überall GmO enthalten seien,  und dennoch Koexistenz möglich sein soll. Das ist widersprüchlich. Dieser Widerspruch ist vielleicht Teil einer Kampagne, die Ohnmacht und Resignation erzeugen und in einer Identifikation mit den Forderungen der übermächtigen GmO-Hersteller aufheben soll. Denn sie fordern "Schwellenwerte als Voraussetzung von Koexistenz und Wahlfreiheit", die sie vor allem von den Kosten der Vermeidung und Kontrolle von Kontaminationen entlasten sollen.  Aus der berechtigten Sorge, Kontaminationen seien unvermeidbar, die die GmO-Hersteller mit der Behauptung schürten, GmO seien schon überall drin, hat sich der Ökolandbau mit der Forderung nach Schwellenwerten schon weitgehend identifiziert.

Zu gegenteiligen Ergebnissen kommen Studien des Umweltbundesamtes, des BUND und von Greenpeace: da es Dank des Moratoriums keinen nennenswerten GmO-Anbau gibt, sind weder Kontaminationen schon verbreitet, noch erscheint Koexistenz möglich, wenn nach Ende des Moratoriums GmO-Anbau beginnen sollte - schon weil die EU-Öko-Verordnung 2092/91/EWG die bestmögliche Vermeidung gentechnischer Veränderungen im Saatgut verlangt. 

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wie Ohnmacht und Resignation ins "Blaue vom Himmel" aufgehoben werden soll ...

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Kontaminationen
Offizielle Bezeichnung für Verunreinigungen mit gentechnisch modifizierten Organismen (GmO) in Dokumenten der EU. Die Produzenten und Anwender von GmO behaupten, eine Beschränkung der Kontaminationen auf unter 1% sei zu teuer und nicht machbar. Sie fordern "Schwellenwerte als Voraussetzung für Koexistenz und Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher", um sich von Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, Kontrollkosten und Schadenersatzforderungen bei Kontaminationschäden zu entlasten, die sie durch Kontaminationen denen aufbürden, die auf bewährte Weise weiter produzieren wollen wie bisher.
In Österreich ist bei Mais eine Beschränkung auf unter 0,1% längst bewährte Praxis. In Deutschland garantiert nun auch die Raifeisen ZG Karlsruhe für den Maisanbau zwischen Heidelberg und Basel eine Beschränkung der Kontaminationen auf mindestens unter 0,1% |mehr|

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Kräftebündelung
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Kontrollen
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Lasten GmO-Anbau
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Moratorium
Freiwilliger Verzicht der Gentechnik-Branche auf Zulassungen und kommerziellen Anbau gentechnisch modifizierter (gm) Nutzpflanzen seit 1998. Das Moratorium hätte am 18.10.02 enden sollen. Aber der EU-Ministerrat konnten sich nicht über Schwellenwerte verständigen. Das Ende des Moratoriums wurde bis zur Verständigung verschoben. mehr>

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Nachmeldung (vereinfachtes Verfahren)
Nachmeldung eines weiteren Freisetzungsversuches im sogenannenten "vereinfachten Verfahren" nach der Kommissionsentscheidung 94/730/EU auf der Basis einer bereits erteilten Genehmigung im Standarverfahren nach dem GenTG. Wenn das Robert-Koch-Institut (RKI) als zuständige Genehmigungsbehörde im Standardgenehmigungsverfahren bereits eine Genehmigung für einen Ort der BRD erteilt hat, müssen für weitere Orte keine Standardgenehmigungsverfahren mit Einwendungsmöglichkeiten betroffener Bürger durchgeführt werden. Für jeden beliebigen Ort der BRD genügt dann eine Nachmeldung, der das Robert-Koch-Institut nur innerhalb von 15 Tagen nach Verständigung mit den Einvernehmensbehörden und der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel Regierungspräsidien) widersprechen kann. Für die Prüfung und Bewertung der Besonderheiten des neuen Freisetzungsortes (topographische, klimatische Verhältnisse, benachbarte Flora u.ä.) reicht diese Zeit nicht aus. Die Öffentlichkeit am Freisetzungsort muß nicht informiert werden. Das ermöglicht Freisetzungsversuche zu verheimlichen. Diese Möglichkeit wurde von der vorigen EU-Kommission und der CDU-Regierung unter Kohl geschaffen, die beide unter Korruptionsverdacht gerieten und zurücktraten bzw. abgewählt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hält diese Nachmeldungen und ihre Rechtsgrundlagen für rechtswidrig. Davon unbeeindruckt läßt das RKI Nachmeldungen weiterhin zu. Inzwischen wurden so über 75% der Freisetzungen in der BRD heimlich durchgeführt. Die Rechtswidrige Kommissionsentscheidung soll auch nach der neuen Freisetzungsrichtlinie (2001/18) weiterhin Nachmeldung und Verheimlichung von Freisetzungen ermöglichen.|mehr|

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Register
Verzeichnis aller Freisetzungs- und Anbauorte von GmO. Die EU-Freisetzungsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Einrichtung dieses Registers, nicht jedoch eine Frist für die Eintragungen von Freisetzungen und Anbau. Dies ermöglicht zunächst weiterhin die Verheimlichung von Freisetzungen und Anbau, weil die Meldung und Eintragung auch erst nach der Ernte erfolgen könnte. Da eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist, kann aber für die Novellierung des Gentechnikgesetzes durch die Selbsthilfe im Rahmen der FAIREN NACHBARSCHAFT politischer Druck ausgehübt werden, daß Meldung, Eintragung und Veröffentlichung für den Beginn der Anbauplanung vorgeschrieben wird, um Verheimlichung von Freisetzungen und Anbau zu unterbinden. mehr>

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Schwellenwerte
Grenze, ab der Kontaminationen mit gentechnisch modifizierten Organismen (GmO) auf der Verpackung eines Produktes vermerkt sein müssen. Kontaminationen unterhalb der Schwelle  sollen verheimlicht werden dürfen.
Produzenten und Anwender von GmO sehen "Schwellenwerte als Voraussetzung für Koexistenz und Wahlfreiheit". Sie fordern einen einheitlichen Schwellenwert von 1%. Die EU-Kommission hat 0,3-0,7% bei Saatgut und 1% bei Ernten und verarbeiteten Produkten vorgeschlagen. Nach Einwendungen des EU-Parlamentes wurde der Schwellenwert für Ernten und Produkte um 0,1% auf 0,9% gesenkt. Kritiker fordern bei Saatgut den Verzicht auf eine Kennzeichnungsschwelle und wollen höchstens die jeweilige technische Nachweisgrenze als Kennzeichnungsschwelle akzeptieren. Das erfordert die Absenkung der Kennzeichnungsschwellen für Saatgut auf unter 0,3%. In Östereich gelten 0,1%. |mehr|

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Selbsthilfe
Maßnahmen, die Landwirte selbst ergreifen können, um z.B. Lücken in der EU-Freisetzungsrichtlinie, im Gentechnikgesetz und in Haftungsregelungen selbst zu schließen und auf die Politik Druck auszuüben, diese Lücken zu schließen. Solche Maßnahmen müssen sich natürlich im Rahmen geltenden Rechts bewegen. Die geltende Vertragsfreiheit ermöglicht aber z.B. fehlende, ungenaue oder ungünstige gesetzliche Regelungen durch genauere und günstigere privatrechtliche Vereinbarungen zu ersetzen. Die Nachbarschaftsverträge der FAIREN NACHBARSCHAFT realisieren u.a. Selbsthilfe zur Vermeidung von Kontaminationen und Schadensminimierung bei dennoch eintretenden Kontaminationen durch Vereinbarung von GmO-Verzicht und solidarischer Schadensteilung, wenn weder Versicherungsschutz für Erlöseinbußen durch Kontaminationen möglich noch Schadenersatz durchsetzbar ist. Damit wird nicht nur die von Kontaminationsschäden bedrohte Existenz gesichert, sondern zugleich politischer Druck auf die Gesetzgebung ausgeübt, weil laschere gesetzliche Regelungen zugunsten der Interessen von GmO-Produzenten und -Anwender nicht mehr zum Zuge kommen und unwirksam bleiben. |mehr|

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T Trennung der Warenströme
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Verheimlichung
Verweigerung der Information über Anwendung von Gentechnik. Von Anfang an haben Produzenten und Anwender von GmO versucht, den Betroffenen die Information über Anwendungen von Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion vorzuenthalten. Das reicht von der Lebens- und Futtermittelkennzeichnung über Freisetzungsversuche, kommerziellen Anbau bis hin zu Kontaminationen (Kennzeichnungsschwellen). Den Lobbyisten der GmO-Produzenten und -Anwender ist es gelungen, die Möglichkeiten zu Verheimlichen, sogar in geltendem Recht zu verankern. Sie haben dabei eine EU-Kommission und eine Regierung der BRD, die beide wegen Korruptionsverdacht zurückgetreten sind bzw. abgewählt wurden, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin zu Bruch des EG-Vertrages, des Gentechnikgesetzes und der Verfassung der BRD bewegt. Nun versuchen sie mit sogenannten "Schwellenwerten" die Verheimlichung von Kontaminationen zu legalisieren. |mehr|

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Verursacherprinzip
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Wahlfreiheit
Freiheit der Landwirte und Verbraucher, zu wählen zwischen gentechnisch modifizierten bzw. kontaminierten und gentechnikfreien Erzeugnissen. Produzenten und Anwender von GmO wollen gentechnikfrei erzeugenden Landwirten und Produzenten zumuten, daß sie künftig mit Schwellenwerten Kontaminationen zum Teil verheimlichen und teilweise nur vortäuschen, gentechnikfrei zu produzieren oder die Kosten des Ausschlusses und der Kontrolle von Kontaminationen tragen. Dies täuscht Wahlfreiheit nur vor, untergräbt echte Wahlfreiheit und das Vertrauen der Verbraucher gerade in die Produzenten, die marktgerecht nach dem Willen der Verbraucher auf bewährte statt auf riskante Weise produzieren wollen und gefährdet damit gerade deren Existenz. |mehr|

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Wahrnehmungssteuerung
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