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Themenübersicht
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EU-Freisetzungsrichtlinie
Gesetzliche Grundlage für Freisetzungsversuche und Inverkehrbringungen
von GmO in der EU. Die EU-Freisetzungsrichtlinie muß in nationales Recht umgesetzt
werden. In der BRD geschieht das durch das Gentechnikgesetz
(GenTG). Eine Novellierung des GenTG steht bevor. Das ermöglicht, mit der Aktion FAIRE
NACHBARSCHAFT per Selbsthilfe Politiker und den Gesetzgeber zu bewegen, die Ziele der
Aktion gesetzlich abzusichern. mehr> |
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Gentechnikgestz (GenTG)
Gesetzliche Grundlage für gentechnische Arbeiten, Freisetzungsversuche und
Inverkehrbringungen von GmO in der BRD. Das GenTG soll die EU-Freisetzungsrichtlinie
in nationales Recht der BRD umsetzen und die Anwendung von
Gentechnik zugleich fördern und "das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren,
Pflanzen und die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge" vor den Folgen der Anwendung
schützen (Zweckambivalenz des GenTG). Die Umsetzung erfolgte bisher nicht vollständig.
Durch die neue EU-Freisetzungsrichtlinie steht eine Novellierung des GenTG an. Dies
ermöglicht, durch konsequente Selbsthilfe politischen Druck auszuüben, daß die
Regelungen des GenTG Lücken der EU-Freisetzungsrichtlinie schließen, d.h. Verheimlichungen unterbinden und das
Verusacherprinzip durchsetzen, vor allem bei den Lasten der Kntaminationsvermeidung- und
Kontrolle sowie der Entschädigung von Kontaminationsschäden.|mehr| |
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Haftung
Schadenersatzpflicht bei Schäden durch die Produktion und Anwendung von
gentechnisch modifizierten Organismen. Sie ist gegenwärtig nicht ausreichend
gesetzlich geregelt. Das Gentechnikgesetz
beschränkt die Haftung. Das neben dem Gentechnikgesetz geltende Recht und die
Rechtsprechung erschweren außerdem die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Kontaminationen sind bislang in der Rechtsprechung
nicht als Sachschaden anerkannt. Dies wird erstmals durch die Novellierung des
Gentechnik-Gesetzes geändert. Für Erlöseinbußen durch Kontaminationen ist
Schadenersatz jedoch weiterhin nur mit hohem Aufwand und nicht sicher durchzusetzbar, weil
der Geschädigte aufwendig beweisen muß, daß der Verursacher die "gute fachliche
Praxis" verletzt hat. Dazu muß er, teilweise ohne rechtzeitige und vollständige
Information über die Flurstücke, vorsorglich prüfen, ob GmO-Anbau die "gute
Fachliche Praxis" und ob GmO-Freisetzungen die Nebenbestimmungen der Genehmigung
einhalten, und ggf. Beweise für Verletzungen sichern.
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Kennzeichnungsschwellen
Grade der Verunreinigung von Saatgut, Ernten und Produkten mit
GmO, ab denen nach der EU-Verordnung "Food&Feed" gekennzeichnet werden muß,
daß das Saatgut, die Ernte oder das Produkt Anteile von GmO enthält. Unterhalb
dieser Vrunreinigungsgrade bzw. Kennzeichnungsschwellen besteht eine Befreiung von
der Kennzeichnungspflicht, sofern die Verunreinigung zufällig und technisch vermeidbar
ist und der Hersteller nachweisen kann, daß er "geeignete Schritte" zur
Vermeidung von Verunreinigungen ergriffen hat.
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Koexistenz
Anbau sowohl von GmO als auch herkömmlicher Nutzpflanzen
(konventionell, ökologisch, biologisch) unter Vermeidung von Kontaminationen. Ob Koexistenz möglich sein
wird, ist heftig umstritten. Produzenten und Anwender von GmO behaupten, daß jetzt schon
überall GmO enthalten seien, und dennoch Koexistenz möglich sein soll. Das ist
widersprüchlich. Dieser Widerspruch ist vielleicht Teil einer Kampagne, die Ohnmacht und
Resignation erzeugen und in einer Identifikation mit den Forderungen der übermächtigen
GmO-Hersteller aufheben soll. Denn sie fordern "Schwellenwerte
als Voraussetzung von Koexistenz und Wahlfreiheit",
die sie vor allem von den Kosten der Vermeidung und Kontrolle von Kontaminationen
entlasten sollen. Aus der berechtigten Sorge,
Kontaminationen seien unvermeidbar, die die GmO-Hersteller mit der Behauptung schürten,
GmO seien schon überall drin, hat sich der Ökolandbau mit der Forderung nach
Schwellenwerten schon weitgehend identifiziert.
Zu gegenteiligen Ergebnissen kommen Studien des
Umweltbundesamtes, des BUND und von Greenpeace: da es Dank des Moratoriums keinen
nennenswerten GmO-Anbau gibt, sind weder Kontaminationen schon verbreitet, noch erscheint
Koexistenz möglich, wenn nach Ende des Moratoriums GmO-Anbau beginnen sollte - schon weil
die EU-Öko-Verordnung 2092/91/EWG die bestmögliche Vermeidung gentechnischer
Veränderungen im Saatgut verlangt.
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Kontaminationen
Offizielle Bezeichnung für Verunreinigungen mit gentechnisch
modifizierten Organismen (GmO) in Dokumenten der EU. Die Produzenten und Anwender von
GmO behaupten, eine Beschränkung der Kontaminationen auf unter 1% sei zu teuer und nicht
machbar. Sie fordern "Schwellenwerte als
Voraussetzung für Koexistenz und Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher", um
sich von Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, Kontrollkosten und Schadenersatzforderungen bei Kontaminationschäden zu
entlasten, die sie durch Kontaminationen denen aufbürden, die auf bewährte Weise weiter
produzieren wollen wie bisher.
In Österreich ist bei Mais eine Beschränkung auf unter 0,1% längst bewährte
Praxis. In Deutschland garantiert nun auch die Raifeisen ZG Karlsruhe für den Maisanbau
zwischen Heidelberg und Basel eine Beschränkung der Kontaminationen auf mindestens unter
0,1% |mehr| |
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Kräftebündelung
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Kontrollen
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Lasten GmO-Anbau
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Moratorium
Freiwilliger Verzicht der Gentechnik-Branche auf kommerziellen Anbau
gentechnisch modifizierter (gm) Nutzpflanzen seit 1999. Das Moratorium hätte am
18.10.02 enden sollen. Aber der EU-Ministerrat konnten sich nicht über Schwellenwerte verständigen. Das Ende des
Moratoriums wurde bis zur Verständigung verschoben. mehr> |
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Nachmeldung (vereinfachtes
Verfahren)
Nachmeldung eines weiteren Freisetzungsversuches im sogenannenten
"vereinfachten Verfahren" nach der Kommissionsentscheidung 94/730/EU auf der
Basis einer bereits erteilten Genehmigung im Standarverfahren nach dem GenTG. Wenn
das Robert-Koch-Institut (RKI) als zuständige Genehmigungsbehörde im
Standardgenehmigungsverfahren bereits eine Genehmigung für einen Ort der BRD erteilt hat,
müssen für weitere Orte keine Standardgenehmigungsverfahren mit
Einwendungsmöglichkeiten betroffener Bürger durchgeführt werden. Für jeden beliebigen
Ort der BRD genügt dann eine Nachmeldung, der das Robert-Koch-Institut nur innerhalb von
15 Tagen nach Verständigung mit den Einvernehmensbehörden und der örtlich zuständigen
Aufsichtsbehörde (in der Regel Regierungspräsidien) widersprechen kann. Für die
Prüfung und Bewertung der Besonderheiten des neuen Freisetzungsortes (topographische,
klimatische Verhältnisse, benachbarte Flora u.ä.) reicht diese Zeit nicht aus. Die
Öffentlichkeit am Freisetzungsort muß nicht informiert werden. Das ermöglicht
Freisetzungsversuche zu verheimlichen. Diese
Möglichkeit wurde von der vorigen EU-Kommission und der CDU-Regierung unter Kohl
geschaffen, die beide unter Korruptionsverdacht gerieten und zurücktraten bzw. abgewählt
wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hält diese Nachmeldungen und ihre
Rechtsgrundlagen für rechtswidrig. Davon unbeeindruckt läßt das RKI Nachmeldungen
weiterhin zu. Inzwischen wurden so über 75% der Freisetzungen in der BRD heimlich
durchgeführt. Die Rechtswidrige Kommissionsentscheidung soll auch nach der neuen Freisetzungsrichtlinie (2001/18)
weiterhin Nachmeldung und Verheimlichung von
Freisetzungen ermöglichen.|mehr| |
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Register
Verzeichnis aller Freisetzungs- und Anbauorte von GmO. Die
EU-Freisetzungsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten die Einrichtung dieses
Registers, nicht jedoch eine Frist für die Eintragungen von Freisetzungen und Anbau. Dies
ermöglicht zunächst weiterhin die Verheimlichung von Freisetzungen und Anbau, weil die
Meldung und Eintragung auch erst nach der Ernte erfolgen könnte. Da eine Umsetzung in
nationales Recht erforderlich ist, kann aber für die Novellierung des Gentechnikgesetzes durch die Selbsthilfe im Rahmen der FAIREN NACHBARSCHAFT
politischer Druck ausgehübt werden, daß Meldung, Eintragung und Veröffentlichung für
den Beginn der Anbauplanung vorgeschrieben wird, um Verheimlichung von Freisetzungen und
Anbau zu unterbinden. mehr> |
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Schwellenwerte
Grenze, ab der Kontaminationen mit gentechnisch modifizierten
Organismen (GmO) auf der Verpackung eines Produktes vermerkt sein müssen.
Kontaminationen unterhalb der Schwelle sollen verheimlicht
werden dürfen.
Produzenten und Anwender von GmO sehen "Schwellenwerte als Voraussetzung
für Koexistenz und Wahlfreiheit". Sie fordern einen
einheitlichen Schwellenwert von 1%. Die EU-Kommission hat 0,3-0,7% bei Saatgut und 1% bei
Ernten und verarbeiteten Produkten vorgeschlagen. Nach Einwendungen des EU-Parlamentes
wurde der Schwellenwert für Ernten und Produkte um 0,1% auf 0,9% gesenkt. Kritiker
fordern bei Saatgut den Verzicht auf eine Kennzeichnungsschwelle und wollen höchstens die
jeweilige technische Nachweisgrenze als Kennzeichnungsschwelle akzeptieren. Das erfordert
die Absenkung der Kennzeichnungsschwellen für Saatgut auf unter 0,3%. In
Östereich gelten 0,1%. |mehr| |
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Selbsthilfe
Maßnahmen, die Landwirte selbst ergreifen können, um z.B. Lücken in
der EU-Freisetzungsrichtlinie, im Gentechnikgesetz und in Haftungsregelungen selbst zu
schließen und auf die Politik Druck auszuüben, diese Lücken zu schließen. Solche
Maßnahmen müssen sich natürlich im Rahmen geltenden Rechts bewegen. Die geltende
Vertragsfreiheit ermöglicht aber z.B. fehlende, ungenaue oder ungünstige gesetzliche
Regelungen durch genauere und günstigere privatrechtliche Vereinbarungen zu ersetzen. Die
Nachbarschaftsverträge der FAIREN NACHBARSCHAFT realisieren u.a. Selbsthilfe zur
Vermeidung von Kontaminationen und Schadensminimierung bei dennoch eintretenden
Kontaminationen durch Vereinbarung von GmO-Verzicht und solidarischer Schadensteilung,
wenn weder Versicherungsschutz für Erlöseinbußen durch Kontaminationen möglich noch
Schadenersatz durchsetzbar ist. Damit wird nicht nur die von Kontaminationsschäden
bedrohte Existenz gesichert, sondern zugleich politischer Druck auf die Gesetzgebung
ausgeübt, weil laschere gesetzliche Regelungen zugunsten der Interessen von
GmO-Produzenten und -Anwender nicht mehr zum Zuge kommen und unwirksam bleiben. |mehr| |
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Trennung der Warenströme
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Verheimlichung
Verweigerung der Information über Anwendung von Gentechnik. Von
Anfang an haben Produzenten und Anwender von GmO versucht, den Betroffenen die Information
über Anwendungen von Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion
vorzuenthalten. Das reicht von der Lebens- und Futtermittelkennzeichnung über Freisetzungsversuche, kommerziellen Anbau bis hin zu Kontaminationen (Kennzeichnungsschwellen). Den Lobbyisten der
GmO-Produzenten und -Anwender ist es gelungen, die Möglichkeiten zu Verheimlichen, sogar
in geltendem Recht zu verankern. Sie haben dabei eine EU-Kommission und eine Regierung der
BRD, die beide wegen Korruptionsverdacht zurückgetreten sind bzw. abgewählt wurden, nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin zu Bruch des EG-Vertrages, des
Gentechnikgesetzes und der Verfassung der BRD bewegt. Nun versuchen sie mit sogenannten
"Schwellenwerten" die Verheimlichung von
Kontaminationen zu legalisieren. |mehr| |
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Verursacherprinzip
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Wahlfreiheit
Freiheit der Landwirte und Verbraucher, zu wählen zwischen gentechnisch
modifizierten bzw. kontaminierten und
gentechnikfreien Erzeugnissen. Produzenten und Anwender von GmO wollen gentechnikfrei
erzeugenden Landwirten und Produzenten zumuten, daß sie künftig mit Schwellenwerten Kontaminationen zum Teil verheimlichen und teilweise nur vortäuschen,
gentechnikfrei zu produzieren oder die Kosten des Ausschlusses und der Kontrolle von
Kontaminationen tragen. Dies täuscht Wahlfreiheit nur vor, untergräbt echte Wahlfreiheit
und das Vertrauen der Verbraucher gerade in die Produzenten, die marktgerecht nach dem
Willen der Verbraucher auf bewährte statt auf riskante Weise produzieren wollen und
gefährdet damit gerade deren Existenz. |mehr| |
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Wahrnehmungssteuerung
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